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Regelwerk, Bergrecht

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des
§ 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. Januar 1983
GV. NW. 1983 S. 44; 13.12.1983 S. 650; 20.01.1984 S. 33; 24.04.1987 S. 165; 06.11.1991 S. 445; 18.01.1996 S. 94; 05.04.2005 S. 274aufgehoben)


Aufgrund des § 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 5. Januar 1982 (GV. NW. S. 2) wird verordnet:

§ 1

Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Aufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. (Anlage)

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

.

zur Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den auf Grund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen  Anlage


Lfd.
Nr.
Anzuwendende
Rechtsnorm
Aufgabe zuständige
Behörde
1 Verordnung über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553)
1.1 Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen(Unterlagen-Bergverordnung - UnterlagenBergV)
1.11 § 9 Satz 1 Entgegennahme von Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge Landesoberbergamt
1.12 § 10 Satz 1 und 2 Entgegennahme von Mitteilungen über Unfälle Bergamt
1.2 Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs-Bergverordnung - EinwirkungsBergV)
1.21 § 4 Abs. 1 Entscheidung über den Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels Bergamt
1.22 § 4 Abs. 2 Verlangen zur Durchführung von Messungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Bergamt
1.23 § 4 Abs. 3 Bekanntgabe des nachgewiesenen oder ermittelten Einwirkungswinkels im Bundesanzeiger Landesoberbergamt
1.3 Verordnung über die Anwendung von Vorschriften des Bundesberggesetzes auf die Bergbau-Versuchsstrecke (Bergbau-VersuchsstreckenV)
1.31 § 2 Abs. 1 Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach § 51 BBergG Bergamt
1.32 § 2 Abs. 2 Entgegennahme von Mitteilungen über verantwortliche Personen, soweit sie nach § 59 Abs. 2 BBerG erforderlich sind Bergamt
2 Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen (Klima-Bergverordnung - Klima-BergV) vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685)
2.1 § 4 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 Zulassung von Ausnahmen von § 4 Abs. 1; Genehmigung eines Überschreitens der in § 4 Abs. 3 festgelegten Betriebsdauer Bergamt
2.2 § 5 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Bergamt
2.3 § 11 Abs. 6 Entgegennahme von Anzeigen bestimmter Betriebspunkte Bergamt
2.4 § 12 Abs. 5 Satz 2 Ermächtigung von Personen zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Landesoberbergamt
2.5 § 13 Abs. 1 Herausgabe von Vordrucken zur Führung bestimmter Aufzeichnungen Landesoberbergamt
3 Bergverordnung über die allgemeine Zulassung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel (Elektrozulassungs-Bergverordnung - ElZul-BergV) vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1598)
3.1 § 10 Abs. 1 Zulassung elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer Anlagen und deren Zubehör zum Zwecke der Erprobung Landesoberbergamt
3.2 § 10 Abs. 2 Anerkennung von Sachverständigen Landesoberbergamt
3.3 § 11 Abs. 1 Zulassung elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer Anlagen; Anerkennung von Sachverständigen Landesoberbergamt
4 Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631)
4.1 § 10 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme des Rißwerks Bergamt
4.2 § 10 Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme des Urrisses und anderer Unterlagen nach Einstellung des Betriebes Landesoberbergamt
4.3 § 10 Abs. 3 Verkürzung oder Verlängerung der Nachtragungsfristen Landesoberbergamt
4.4 § 12 Abs. 1 Ausnahmebewilligung von der Verpflichtung zur Führung und Nachtragung des Grubenbildes Landesoberbergamt
4.5 § 13 Abs. 1 Satz 1 Anerkennung anderer Personen Landesoberbergamt
4.6 § 14 Nr. 1 Entgegennahme der Anzeige von Arbeiten und der Anschrift Landesoberbergamt
4.7 § 14 Nr. 4 Entgegennahme des Jahresberichtes Landesoberbergamt
4.8 Anlage 2 Nr. 2.4 Zustimmung über den Verzicht auf Anfertigung von Ausdrucken in Klarschrift bei Niederschriften Landesoberbergamt
5 Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV) vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751)
5.1 § 3 Abs. 1 Satz 2 Ermächtigung von Personen zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Landesoberbergamt
5.2 § 3 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige des Plans für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen Landesoberbergamt
5.3 § 4 Abs. 1 Satz 1 Zulassung für den Umgang mit kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen oder mit vergleichbaren Stoffen gemäß Anlage 5 Landesoberbergamt
5.4 § 8 Abs. 4 Entgegennahme der Anzeige der Pläne nach § 8 Abs. 1 und 3 Landesoberbergamt
5.5 § 10 Abs. 3 Satz 5 Entgegennahme der Anzeige über die Einstellung und Wiederaufnahme von Staubmessungen Bergamt
5.6 § 10 Abs. 4 Satz 4 Entgegennahme der Anzeige der Pläne nach § 10 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Landesoberbergamt
5.7 § 10 Abs. 4 Satz 5 Anerkennung von sachverständigen Stellen für die Durchführung von Staubmessungen und Probenahmen Landesoberbergamt
5.8 § 11 Abs. 4 Satz 5 Entgegennahme der Anzeige der Pläne nach § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Landesoberbergamt
5.9 § 11 Abs. 4 Satz 6 Anerkennung von sachverständigen Stellen für die Durchführung und Auswertung von Lärmmessungen Landesoberbergamt
5.10 § 12 Abs. 1 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige der Pläne für Vibrationsmessungen sowie Anerkennung der sachverständigen Stellen für die Auswertung von Vibrationsmessungen Landesoberbergamt
5.11 § 18 Abs. 3 Satz 4 Entgegennahme der Anzeige der Meßergebnisse sowie der vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung Bergamt
6 Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466)
6.1 § 15 Abs. 2 Satz 4 Zulassung von Ausnahmen für untertägige Betriebe im Sinne des § 126 Abs. 1 und 3 des Bundesberggesetzes Landesoberbergamt
6.2 § 22 Nr. 2 Entgegennahme von Hinweisen der Beschäftigten Bergamt

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