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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 5. Januar 1982
(GV. 1982 S. 2; 10.07.1990 S. 390; 05.04.2005 S. 274; 02.03.2010 S. 163aufgehoben)
Gl.-Nr.: 75
Aufgrund des § 142 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:
(1) Zuständige Behörde für
des Bundesberggesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.
(2) Zuständige Behörde für
des Bundesberggesetzes ist das Landesoberbergamt, soweit sich nicht aus Absatz 1 oder 3 etwas anderes ergibt.
(3) Zuständige Behörde für
des Bundesberggesetzes ist das Bergamt; für die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach Nummer 3 gilt dies nur insoweit, als nicht nach Absatz 2 Nrn. 10 a und 10 b das Landesoberbergamt zuständig ist.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Zuständigkeiten gelten für die Ausführung der §§ 126 bis 131 des Bundesberggesetzes entsprechend; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes ist das Bergamt.
(5) Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes wird auf die Bergämter übertragen. Die Bergämter sind zuständige Landesbehörden nach § 147 des Bundesberggesetzes bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 des Bundesberggesetzes.
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie bestimmt, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung die für die Ausführung einer Bergverordnung des Bundesministers für Wirtschaft nach § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes zuständigen Behörden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.
(Stand: 28.03.2023)
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