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Markscheidergesetz - Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW. 2009 S. 863, ber. in GV Nr. 44 v. 30.12.2009 S. 975; 09.12.2014 S. 876 14)
Gl.-Nr.: 75
(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch die zuständige Behörde als Markscheider anerkannt ist.
(2) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist.
§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung 14
(1) Die Anerkennung als Markscheider ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen.
(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen. Darüber hinaus findet § 22 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW entsprechende Anwendung.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antrag stellende Person
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Die Entscheidung ist zu begründen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
(3) Die zuständige Behörde kann auf die Vorlage von Unterlagen gemäß Absatz 2 teilweise oder ganz verzichten.
§ 4 Urkunde
Die den Antrag stellende Person erhält über die Anerkennung eine Urkunde.
§ 5 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung, Informationspflicht 14
(1) Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 Bundesberggesetz nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen der zuständigen Behörde ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht der zuständigen Behörde einreicht.
(2) Die Anerkennung als Markscheider erlischt, wenn
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Markscheiders Ausnahmen vom Erlöschen der Anerkennung nach Nummer 1 zulassen, sofern die Voraussetzungen für die Anerkenung als markscheider in Nordrhein-Westfalen weiterhin vorliegen.
(3) Eine Tätigkeit als Markscheider, die nach dem Bundesberggesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf in Nordrhein-Westfalen nur ausüben, wer das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Nordrhein-Westfalen nicht vorliegen, kann die zuständige Behörde
(5) Wer als Markscheider anerkannt ist, hat die zuständige Behörde oder den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) zu informieren, wenn er die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr erfüllt.
§ 6 Verzeichnis der anerkannten Markscheider
Die zuständige Behörde führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheider.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne nach § 1 zur Tätigkeit als Markscheider berechtigt zu sein, das Risswerk eines Betriebes nach § 63 Absatz 1 Bundesberggesetz wie ein Markscheider anfertigt oder nachträgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 14
(1) Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Markscheidergesetz vom 8. Dezember 1987(GV. NRW. S. 483) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 28.03.2023)
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