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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Markscheidergesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. Dezember 2014
(GV.NRW Nr. 39 vom 16.12.2014 S. 876)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Markscheidergesetzes

Artikel 1
Änderung des Markscheidergesetzes

Das Markscheidergesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863 ber. S. 975) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch die zuständige Behörde als Markscheider anerkannt ist. "(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch die zuständige Behörde als Markscheider anerkannt ist."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine Anerkennung erhalten auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, dem gegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, wenn die den Antrag stellende Person,
  1. einen in einem dieser Staaten von der zuständigen Behörde ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der erforderlich ist, um in diesem Staat die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, und der bescheinigt, dass die Berufsqualifikation mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), liegt, oder
  2. während der vorhergehenden zehn Jahre den Beruf mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich in einem dieser Staaten, der den Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die diese Tätigkeit belegen,

und keine Versagungsgründe gemäß Absatz 5 vorliegen. Die zweijährige Berufserfahrung nach Satz 1 Nummer 2 muss nicht vorliegen, wenn der von der Antrag stellenden Person vorgelegte Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG liegt. Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen.

"(2) Die Anerkennung als Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben, sofern keine Versagungsgründe gemäß Absatz 3 vorliegen. Darüber hinaus findet § 22 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW entsprechende Anwendung."

c) Die Absätze 3 und 4

(3) Den Nachweisen nach Absatz 2 Satz 3 sind gleichgestellt
  1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG ,
  2. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat (§ 2 Absatz 2 Satz 1) als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
  3. Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG .

(4) Für Staatsangehörige von Drittstaaten gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

werden aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 3.

3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "und 2" ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

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