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Regelwerk

NFördAVO - Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe
- Niedersachsen -

Vom 14. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 28 vom 20.12.2005 S. 406; 17.12.2006 S. 624 06; 13.12.2007 S. 717 07; 11.12.2009 S. 486)
Gl.-Nr.: 75100


Z ur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe 06

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum die Feldesabgabe zu errechnen, eine Feldesabgabeerklärung gegenüber dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (im Folgenden: Landesamt) abzugeben und in der errechneten Höhe die Feldesabgabe zu zahlen. Das Landesamt kann die Frist aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2 Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung, Zahlung der Förderabgabe 06

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung für jedes Kalendervierteljahr (Voranmeldezeitraum) bis zum 25. Tag des darauf folgenden Monats gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben, in der der Umfang der Förderung sowie die Errechnung und die Höhe der Förderabgabe darzulegen sind, und in der errechneten Höhe einen Abschlag zu zahlen. Ist es nicht möglich, den Abschlag für den Voranmeldezeitraum zu errechnen, so hat der Abgabepflichtige den Abschlag aufgrund einer Schätzung zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 30.000 Euro betragen wird und dies dem Landesamt bis zu dem ersten Termin für eine Voranmeldung angezeigt wird.

(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, so wird die Höhe des Abschlags vom Landesamt geschätzt und schriftlich festgesetzt. Dieser Abschlag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Festsetzung zu zahlen.

(4) Der Abgabepflichtige hat bis zum 30. September eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum gegenüber dem Landesamt eine Förderabgabeerklärung abzugeben. Zugleich ist der Betrag zu zahlen, um den die Förderabgabe in der erklärten Höhe die Summe der Abschlagszahlungen für die zugehörigen Voranmeldezeiträume übersteigt.

(5) Das Landesamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Voranmeldungen und Erklärungen 06

(1) Die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen sind gegenüber dem Landesamt auf einem amtlichen Vordruck abzugeben. Die für die Berechnung der Abgabe notwendigen Daten sind mit den Bezeichnungen der Felder zusätzlich in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Voranmeldungen und Erklärungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden.

(3) Erkennt der Abgabepflichtige, dass aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Erklärung zu wenig Feldes- oder Förderabgabe gezahlt wurde, so hat er dies dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen, die Erklärung nach Abstimmung mit dem Landesamt zu berichtigen und den nachzuzahlenden Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Berichtigung zu zahlen.

§ 4 Abgabefestsetzung 06

(1) Das Landesamt setzt die für den Erhebungszeitraum zu zahlende Feldes- oder Förderabgabe schriftlich fest.

(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, so setzt das Landesamt die Abgabe nach vorheriger Fristsetzung aufgrund einer Schätzung fest.

(3) Die Abgabefestsetzung kann, solange die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Abgabeerhebung für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Sofern der Vorbehalt nicht vorher aufgehoben wird, entfällt er fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits geleisteten Zahlungen übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig. Ein überzahlter Betrag wird erstattet.

§ 6 Prüfung 06

(1) Das Landesamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Abgabe bei dem Abgabepflichtigen zu prüfen. Die Prüfung und ihr voraussichtlicher Umfang sollen dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Das Landesamt kann zulassen, dass die Prüfungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Abgabepflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten vorgelegt werden.

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