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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung
über die Feldes- und die Förderabgabe

Vom 17. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 33 vom 21.12.2006 S. 624)


Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 159 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe vom 14. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 406) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Landesbergamt" durch die Worte "Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (im Folgenden: Landesamt)" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Landesbergamt" durch das Wort "Landesamt" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils das Wort "Landesbergamt" durch das Wort "Landesamt" ersetzt:

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen sind auf einem amtlichen Vordruck abzugeben oder im Einvernehmen mit dem Landesbergamt in elektronischer Form mit einer Darstellung, die dem amtlichen Vordruck in Form und Inhalt entspricht.  "(1) Die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen sind gegenüber dem Landesamt auf einem amtlichen Vordruck abzugeben. Die für die Berechnung der Abgabe notwendigen Daten sind mit den Bezeichnungen der Felder zusätzlich in elektronischer Form mitzuteilen."

b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "Landesbergamt" durch das Wort "Landesamt" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Landesbergamt" durch das Wort "Landesamt" ersetzt.

5. In § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 wird jeweils das Wort "Landesbergamt" durch das Wort "Landesamt" ersetzt.

6. In § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort "Landesbergamt" durch das Wort "Landesamt" ersetzt.

7. In § 10 Abs. 2 wird das Wort "Landesbergamt" durch das Wort "Landesamt" ersetzt.

8. § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Barenburg, Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Meppen-Schwefingen, Rühlermoor Valendis, Rühme und Scheerhorn gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 15 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2006 keine Förderabgabe erhoben.  Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Barenburg, Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Meppen Schwefingen, Kühlermoor Valendis und Scheerhorn gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 15 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2007 keine Förderabgabe erhoben."

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert.

aa) Es werden die folgenden Sätze 4 bis 7 eingefügt:

"Verkauft der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum zwischen 5 und 50 vom Hundert des von ihm im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenen Naturgases an ein oder mehrere wirtschaftlich verbundene Unternehmen und liegt der für diese Verkäufe durchschnittlich erzielte Preis. um 10 vom Hundert oder mehr unter dem Preis, den der Abgabepflichtige durchschnittlich bei den übrigen Verkäufen im Erhebungszeitraum erzielt hat, so bleiben die Verkäufe an wirtschaftlich verbundene Unternehmen für den Bemessungsmaßstab nach Satz 1 unberücksichtigt. Verkauft der Abgabepflichtige im Erhebungszehen mehr als 50 vom Hundert des von ihm im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenen Naturgases an ein oder mehrere wirtschaftlich verbundene Unternehmen und liegt der für diese Verkäufe durchschnittlich erzielte Preis um 10 vom Hundert oder mehr unter dem Preis, den andere abgabepflichtige Unternehmen für Verkäufe an nicht wirtschaftlich verbundene Unternehmen durchschnittlich erzielt haben, so ist der Bemessungsmaßstab für diese Verkäufe nicht der tatsächlich erzielte Preis, sondern der von den anderen Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für Verkäufe an nicht wirtschaftlich verbundene Unternehmen durchschnittlich erzielte Preis. Die Sätze 4 und gelten nicht, wenn der Abgabepflichtige die Preise für die Verkäufe an wirtschaftlich verbundene Unternehmen sachlich rechtfertigt. Ein Unternehmen ist mit dem Abgabepflichtigen wirtschaftlich verbunden, wenn

  1. es zum selben Konzern wie der Abgabepflichtige gehört (§ 18, des Aktiengesetzes),
  2. dem Unternehmen an dem Abgabepflichtigen mehr als 5 vom Hundert der Anteile gehören oder
  3. dem Abgabepflichtigen an dem Unternehmen mehr als 5 vom Hundert der Anteile gehören."

bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 8.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt

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