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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe
Vom 12. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 40 vom 18.12.2007 S. 717)
Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird verordnet:
Die Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe vom 14. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 406), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 624), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809)" durch die Worte "Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332)" ersetzt.
b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
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8. von den Vorschriften über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Abs. 2 sowie die §§ 225 und 226, | "8. von den Vorschriften über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Abs. 2 Nr. 2 sowie die §§ 225 und 226,". |
c) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
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10. von den Vorschriften über die Verzinsung die §§ 233 und 233a mit der Maßgabe, dass der Zinslauf nach zwei Jahren beginnt und nach fünf Jahren endet, sowie die §§ 235 und 237 bis 239, | "10. von den Vorschriften über die Verzinsung
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2. § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
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Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Barenburg, Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Meppen Schwefingen, Kühlermoor Valendis und Scheerhorn gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 15 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2007 keine Förderabgabe erhoben. | "Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Barenburg, Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf, Meppen-Schwefingen, Rühlermoor Valendis und Scheerhorn gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 17 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2008 keine Förderabgabe erhoben." |
3. § 13 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Die Pauschale beträgt 0,005428 Euro/m3 Naturgas für das Jahr 2005. | "Die Pauschale beträgt 0,005470 Euro/m3 Naturgas für das Jahr 2006." |
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Die Förderabgabe beträgt vom 1: Januar bis zum 31. Dezember 2007 35 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. | "Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 36 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge." |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Die Förderabgabe auf Naturgas, das aus nahezu ausgeförderten Lagerstätten mit einer durchschnittlichen Förderrate unter 2000 m/h Naturgas gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 80 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abgabe | "(4) Die Förderabgabe auf Naturgas, das aus nahezu ausgeförderten Lagerstätten mit einer durchschnittlichen Förderrate unter 2000 m3/h Naturgas gefördert wird, beträgt vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 70 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abgabe." |
5. § 16 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 wird auf Schwefel keine Förderabgabe erhöben. |
(Stand: 28.03.2023)
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