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Regelwerk, Bau&Planung; Technische Baubestimmungen

EiTB - Eisenbahnspezifische Technische Baubestimmungen

Vom 1. Januar 2024
(http://www.eba.bund.de vom 01.01.2024)



Archiv: 2021 2022

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1)


Vorbemerkungen

1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben

Die EiTB enthalten technische Regeln sowie Festlegungen zu Bauprodukten, die bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 EBO "Anforderungen an Sicherheit und Ordnung" regelmäßig heranzuziehen sind. Das Erfordernis zur Anwendung weiterer anerkannter Regeln der Technik (a.R.d.T.) bleibt davon unberührt. Bei den in der EiTB aufgeführten Regeln handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung von a.R.d.T.

Die in den EiTB enthaltenen Regeln sind Technische Baubestimmungen im Sinne des § 26 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 EIGV und beinhalten die (nationalen) technischen Vorschriften gemäß § 2 Nr. 24 EIGV.

Die "Eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen" (EiTB) ersetzen die ehemaligen Bestimmungen "Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen (ELTB)" und "Eisenbahnspezifische Bauregellisten (EBRL)". Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( MVV TB), erstellt vom DIBt im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer, ist Grundlage der EiTB. Die EiTB enthalten zudem zusätzlich eisenbahnrelevante Vorschriften und Richtlinien sowie Festlegungen zu Bauprodukten. Die eisenbahnspezifischen Ergänzungen zu den Teilen A bis D befinden sich am Ende des jeweiligen Teils bzw. Unterteils und sind mit der vorangestellten Bezeichnung "Ei" gekennzeichnet.

Die vorliegenden EiTB beziehen sich auf die MVV TB, Ausgabe 2023/1 vom 17.04.2023 (einschließlich Druckfehlerkorrektur vom 10.05.2023).

Soweit Textpassagen der zitierten Richtlinien der DB AG am Seitenrand mit einem Randstrich ("EBA-Balken") markiert sind, sind nur diese Textstellen bauaufsichtlich eingeführt. Dies bedeutet insbesondere, dass

Abweichend ist zu beachten: Alle in den EiTB aufgeführten Richtlinien der Richtlinienfamilien RilF 804, RilF 836 und RilF 853 gelten unabhängig von den in einigen Richtlinien noch angebrachten "EBA-Balken" als bauaufsichtlich eingeführt. Bei Abweichungen von Geboten und Verboten ist der Nachweis der gleichen Sicherheit zu führen.

2 Struktur und Gliederung der EiTB

2.1 Die Technischen Baubestimmungen sind in vier Teile gegliedert:

A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind

Teil A gliedert sich nach den Grundanforderungen für Bauwerke gem. Anhang I der EU-BauPVO wie folgt:

a 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
Ei a 1.2.10 Technische Regeln und Planungsgrundlagen für Eisenbahnbetriebsanlagen
Ei a 1.2.10.1 Bahnanlagen und sonstige Anlagen
Ei a 1.2.10.2 Brücken- und Ingenieurbau
Ei a 1.2.10.3 Erd- und Grundbau
Ei a 1.2.10.4 Tunnelbau
Ei a 1.2.10.5 Personenverkehrsanlagen
Ei a 1.2.10.6 Oberbau
Ei a 1.2.10.7 Bahnübergänge

a 2 - Brandschutz,
a 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
a 4 - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
a 5 - Schallschutz und
a 6 - Wärmeschutz.

B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind

C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten

D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

2.2 Wesentliche Inhalte der Kapitel in Teil A sind:

Kapitel a 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit - beinhaltet die Eurocodes zu den Grundlagen für die Tragwerksplanung, zu den Einwirkungen auf Bauwerke sowie zur Bemessung. Aus deren Anwendung ergibt sich, welche Merkmale und konkreten Leistungen die verwendeten Produkte am Bauwerk zur Erfüllung der bauwerksbezogenen Anforderungen ausweisen müssen.

Kapitel a 2 - Brandschutz - konkretisiert die in der Musterbauordnung und in den Muster-Sonderbauverordnungen und -vorschriften enthaltenen brandschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen insbesondere im Hinblick auf das Brandverhalten und den Feuerwiderstand.

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(Stand: 08.04.2024)

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