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Regelwerk, Bau&Planung; Technische Baubestimmungen

EiTB - Eisenbahnspezifische Technische Baubestimmungen

Vom 1. Januar 2022
(http://www.eba.bund.de vom 01.01.2022, 01.01.2024,aufgehoben)



Archiv: 2021 Zur aktuellen Fassung =>


Vorbemerkungen

1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben

Die EiTB enthalten technische Regeln sowie Festlegungen zu Bauprodukten, die bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 EBO "Anforderungen an Sicherheit und Ordnung" regelmäßig heranzuziehen sind. Das Erfordernis zur Anwendung weiterer anerkannter Regeln der Technik (a.R.d.T.) bleibt davon unberührt. Bei den in der EiTB aufgeführten Regeln handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung von a.R.d.T.

Die in den EiTB enthaltenen Regeln sind Technische Baubestimmungen im Sinne des § 26 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 EIGV und beinhalten die nationalen technischen Vorschriften gemäß § 2 Nr. 24 EIGV.

Die "Eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen" (EiTB) ersetzen die ehemaligen Bestimmungen "Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen (ELTB)" und "Eisenbahnspezifische Bauregellisten (EBRL)". Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( MVV TB), erstellt vom DIBt im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer, ist Grundlage der EiTB. Die EiTB enthalten zudem zusätzlich eisenbahnrelevante Vorschriften und Richtlinien sowie Festlegungen zu Bauprodukten. Die eisenbahnspezifischen Ergänzungen zu den Teilen A bis D befinden sich am Ende des jeweiligen Teils bzw. Unterteils und sind mit der vorangestellten Bezeichnung "Ei" gekennzeichnet.

Die vorliegenden EiTB beziehen sich auf die MVV TB, Ausgabe 2019/1 vom 15.01.2020 mit Druckfehlerkorrektur vom 07.08.2020.

Soweit Textpassagen der zitierten Richtlinien der DB AG am Seitenrand mit einem Randstrich ("EBA-Balken") markiert sind, sind nur diese Textstellen bauaufsichtlich eingeführt. Dies bedeutet insbesondere, dass

Abweichend ist zu beachten: Alle in den EiTB aufgeführten Module der Richtlinien Ril 804, Ril 836 und Ril 853 gelten unabhängig von den in einigen Modulen noch angebrachten "EBA-Balken" als bauaufsichtlich eingeführt. Bei Abweichungen von Geboten und Verboten ist der Nachweis der gleichen Sicherheit zu führen.

2 Struktur und Gliederung der EiTB

2.1 Die Technischen Baubestimmungen sind in vier Teile gegliedert:

A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind

Teil A gliedert sich nach den Grundanforderungen für Bauwerke gem. Anhang I der EU-BauPVO wie folgt:

a 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
Ei a 1.2.10 Technische Regeln und Planungsgrundlagen für Eisenbahnbetriebsanlagen
Ei a 1.2.10.1 Bahnanlagen und sonstige Anlagen
Ei a 1.2.10.2 Brücken- und Ingenieurbau
Ei a 1.2.10.3 Erd- und Grundbau
Ei a 1.2.10.4 Tunnelbau
Ei a 1.2.10.5 Personenverkehrsanlagen
Ei a 1.2.10.6 Oberbau
Ei a 1.2.10.7 Bahnübergänge

a 2 - Brandschutz,
a 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
a 4 - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
a 5 - Schallschutz und
a 6 - Wärmeschutz.

B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind

C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten

D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

2.2 Wesentliche Inhalte der Kapitel in Teil A sind:

Kapitel a 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit - beinhaltet die Eurocodes zu den Grundlagen für die Tragwerksplanung, zu den Einwirkungen auf Bauwerke sowie zur Bemessung. Aus deren Anwendung ergibt sich, welche Merkmale und konkreten Leistungen die verwendeten Produkte am Bauwerk zur Erfüllung der bauwerksbezogenen Anforderungen ausweisen müssen.

Kapitel a 2 - Brandschutz - konkretisiert die in der Musterbauordnung und in den Muster-Sonderbauverordnungen und -vorschriften enthaltenen brandschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen insbesondere im Hinblick auf das Brandverhalten und den Feuerwiderstand.

Besonderer Hinweis: Das Bauordnungsrecht der Länder ist nicht unmittelbar anzuwenden. Die materiellen Regelungen, insbesondere die nach Maß und Zahl festgelegten Werte, sind als Anhalt für örtlich geltende Regeln der Technik heranzuziehen und als ermessensbindende Werte anzusehen, soweit nicht eisenbahnspezifische Belange Abweichungen rechtfertigen.

In Kapitel a 3 - Hygiene, Gesundheit- und Umweltschutz - sind die Anforderungen an bauliche Anlagen in Form der technischen Regeln "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes" ( ABG) sowie "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer" (ABuG) konkretisiert.

Kapitel a 4 - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung - konkretisiert die in der Musterbauordnung geregelten Anforderungen an die Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit baulicher Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen.

Kapitel a 5 - Schallschutz - enthält technische Regeln zur Erfüllung der schallschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Teile.

In Kapitel a 6 - Wärmeschutz - werden die Anforderungen an eine den klimatischen Verhältnissen entsprechende Nutzung einer baulichen Anlage und ihrer Teile mittels technischer Regeln konkretisiert.

2.3 Teil B betrifft Sonderkonstruktionen und besondere Bauteile, die einerseits den Anforderungen von Teil A nicht eindeutig zugeordnet werden können und andererseits teilweise einen anderen Rechtshintergrund haben.

Teil B enthält dabei Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen beachtet werden müssen. Die hier für bestimmte Sonderkonstruktionen und Bauteile aufgeführten technischen Regeln dienen der Konkretisierung mehrerer Grundanforderungen und sind materialübergreifend.

Kapitel B 2 beinhaltet technische Regeln für Sonderkonstruktionen und Bauteile im Hinblick auf deren Planung, Bemessung und Ausführung.

Kapitel B 3 bezieht sich auf technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften (z.B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, Druckgeräterichtlinie) unterliegen, aber hinsichtlich eines bestimmten Verwendungszwecks Grundanforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der BauPVO an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen. Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden Wesentlichen Merkmale ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich, sofern nicht festgelegt wurde, dass eine Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden wesentlichen Merkmalen nach § 26 EIGV (im Sinne von § 22 MBO) aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend ist.

Kapitel B 4 beinhaltet Technische Anforderungen für Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen. Dabei handelt es sich um Technische Anforderungen an ortsfest verwendete Anlagen und Anlagenteile in Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an den Einbau, Betrieb und die Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung.

2.4 Teil C - Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten - bestimmt die Angaben zu nicht nach der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen sowie die Anforderungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 26 EIGV (im Sinne von § 22 MBO).

Teil C gilt daher nicht für Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm oder eine Europäische Technische Bewertung (ETA) im Geltungsbereich der EU-BauPVO vorliegt.

In Kapitel C 2 sind die technischen Regeln sowie die Anforderungen an die Übereinstimmungsbestätigung für nicht harmonisierte Bauprodukte bestimmt.

Kapitel C 3 führt Bauprodukte auf, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. An dieser Stelle sind auch die jeweils anerkannten Prüfverfahren und die Art der erforderlichen Übereinstimmungsbestätigung aufgeführt.

In Kapitel C 4 sind die Bauarten ausgewiesen, die lediglich eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. Auch hier sind die anerkannten Prüfverfahren jeweils aufgelistet.

Sofern von der maßgebenden technischen Regel abgewichen wird, sind die entsprechenden Vorschriften der EIGV ( § 26 i.V.m. § 18 EIGV) zu beachten.

Bei Bauprodukten und Bauarten, die (nur) eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen, wird das Vorliegen einer maßgebenden Prüfnorm zwingend vorausgesetzt. Dabei können auch weitere technische Bestimmungen, die für die Erteilung des abP erforderlich sind, angegeben werden. Dazu gehören z.B. ergänzende Angaben zu Prüfumfang, Prüfaufbau, Prüfhäufigkeit.

2.5 Teil D enthält Liste von Bauprodukten nach § 26 Abs. 4 Nr. 6 EIGV, welche keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Hierunter fallen Bauprodukte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, jedoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird sowie Bauprodukte, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die bauordnungsrechtlich von untergeordneter Bedeutung sind. Die Liste hat klarstellenden Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Im Kapitel D 3 wird ein Weg aufgezeigt, wie mit lückenhaften und unvollständigen harmonisierten Spezifikationen umgegangen werden kann.

2.6 Hinweise zur Nummerierung/Kennzeichnung der eisenbahnspezifischen Ergänzungen

Eisenbahnspezifische Regelwerke: Die ausschließlich eisenbahnspezifischen Regelwerke werden nach der fett gedruckten Hauptüberschrift (z.B. "a 1.2.1 Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke") nach den in der MVV TB angegebenen Regelwerken fortlaufend aufgeführt und beginnen mit dem Zusatz "Ei" (z.B. Ei a 1.2.1.10).

Eisenbahnspezifische Anlagen: Die eisenbahnspezifischen Anlagen werden nach der Nummer der fett gedruckten Hauptüberschrift, ggf. ergänzt um weitere Untergliederungspunkte, gefolgt von einem Schrägstrich und der laufenden Nummer der Anlage mit vorangestelltem Zusatz "Ei" bezeichnet (Bsp.: Anlage Ei a 1.2.3/1).

2.7 Hinweise auf die Musterbauordnung (MBO)

Die vorliegenden EiTB basieren auf der MVV TB des DIBt. Der Text der EiTB enthält an verschiedenen Stellen Hinweise auf die MBO. Es gelten die gesetzlichen Regelungen der EIGV und EBO i.V.m. dem AEG. Die Verweise auf die MBO haben in diesem Zusammenhang informativen Charakter bzw. geben Anhalt für die Anwendung der Regelungen der EIGV und EBO.

Unberührt davon ist der Hinweis unter a 2 zu materiellen Regelungen des Bauordnungsrechts der Länder, insbesondere die nach Maß und Zahl festgelegten Werte, die als Anhalt für örtlich geltende Regeln der Technik heranzuziehen und als ermessensbindende Werte anzusehen sind, soweit nicht eisenbahnspezifische Belange Abweichungen rechtfertigen.

A Technische Baubestimmungen,
die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind

a 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

a 2 Brandschutz

a 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

a 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

a 5 Schallschutz

a 6 Wärmeschutz

a 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

a 1.1 Allgemeines

Gemäß § 4 Abs. 3 AEG i. V. m. § 2 Abs. 1 EBO sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen so zu bauen, zu ändern, instand zu halten und zu nutzen, dass die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen, die aus dem Bahnbetrieb herrühren, gewährleistet ist. Hierzu muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus dürfen die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keine Beschädigungen anderer Teile des Bauwerks oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion zur Folge haben.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen an bauliche Anlagen sind die technischen Regeln nach Abschnitt a 1.2 zu beachten.

a 1.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile

Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben
1 2 3 4
a 1.2.1 Grundlage der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke
A 1.2.1.1 Grundlagen der Tragwerksplanung DIN EN 1990:2010-12
DIN EN 1990/NA:2010-12
DIN EN 1990/NA/A1:2012-08
Anlage a 1.2.1/1
Anlage a Ei 1.2.1/1
a 1.2.1.2 Einwirkungen auf Tragwerke
Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau DIN EN 1991-1-1:2010-12
DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12
DIN EN 1991-1-1/NA/A1:2015-05
Anlage a 1.2.1/2
Anlage a 1.2.1/2
Brandeinwirkungen auf Tragwerke DIN EN 1991-1-2:2010-12
DIN EN 1991-1-2 Ber. 1:2013-08
DIN EN 1991-1-2/NA:2015-09
Anlage a 1.2.1/3
Schneelasten DIN EN 1991-1-3:2010-12
DIN EN 1991-1-3/NA:2010-12
Anlage a 1.2.1/4
Windlasten DIN EN 1991-1-4:2010-12
DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12
Anlage a 1.2.1/5
Anlage Ei a 1.2.1/3
Temperatureinwirkungen DIN EN 1991-1-5:2010-12
DIN EN 1991-1-5/NA:2010-12
Anlage a .2.10.2/1
Einwirkungen während der Bauausführung DIN EN 1991-1-6:2010-12
DIN EN 1991-1-6/NA:2010-12
Anlage a .2.10.2/1
Außergewöhnliche Einwirkungen DIN EN 1991-1-7:2010-12
DIN EN 1991-1-7/NA:2019-09
Anlage a 1.2.1/6
Anlage a 1.2.1/4
Einwirkungen infolge von Kranen und Maschinen DIN EN 1991-3:2010-12
DIN EN 1991-3 Ber. 1:2013-08
DIN EN 1991-3/NA:2010-12
Einwirkungen auf Silos und Flüssigkeitsbehälter DIN EN 1991-4:2010-12
DIN EN 1991-4 Ber. 1:2013-08
DIN EN 1991-4/NA:2010-12
DIN FB 140:2005-01
Anlage a 1.2.1/7
a 1.2.1.3 Bauteile, die gegen Absturz sichern ETB-Richtlinie - Bauteile, die gegen Absturz sichern, Juni 1985 Anlage a 1.2.1/8
a 1.2.2 Bauliche Anlagen im Erd- und Grundbau
a 1.2.2.1 Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik
Allgemeine Regeln DIN EN 1997-1:2009-09
DIN EN 1997-1/NA:2010-12
Anlage a 1.2.2/1
Anlage Ei a 1.2.2/1
Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erdbau- und Grundbau DIN 1054:2010-12
DIN 1054/A1:2012-08
DIN 1054/A2:2015-11
Anlage a 1.2.2/1
Anlage Ei a 1.2.2/2
a 1.2.2.2 Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - Bohrpfähle DIN EN 1536:2010-12
DIN SPEC 18140:2012-02
a 1.2.2.3 Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - Verdrängungspfähle DIN EN 12699:2001-05
DIN EN 12699 Ber. 1:2010-11
DIN SPEC 18538:2012-02
Anlage a 1.2.2/2
a 1.2.2.4 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude DIN 4123:2013-04
a 1.2.2.5 Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - Verpressanker DIN EN 1537:2014-07
DIN SPEC 18537:2017-11
Anlage a 1.2.2/3
a 1.2.2.6 Ausführung von Arbeiten im Spezialtiefbau - Mikropfähle
Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 14199:2012-01, Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Pfähle mit kleinen Durchmessern (Mikropfähle)
DIN EN 14199:2012-01
DIN SPEC 18539:2012-02
a 1.2.2.7 Ausführung von besonderen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Injektionen
Ergänzende Festlegungen zu DIN EN 12715:2000-10, Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Injektionen,
Bemessung von verfestigten Bodenkörpern - Hergestellt mit Düsenstrahl-, Deep-Mixing- oder Injektions-Verfahren
DIN EN 12715:2000-10
DIN SPEC 18187:2015-08
DIN 4093:2015-11
Anlage Ei a 1.2.2/4
a 1.2.3 Bauliche Anlagen im Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau
a 1.2.3.1 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken
Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau DIN EN 1992-1-1:2011-01
EN 1992-1-1/A1:2015-03
EN 1992-1-1/NA:2013-04
EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12
Anlagen a 1.2.3/1 und a 1.2.3/2
Anlage Ei a 1.2.3/1
Tragwerksbemessung für den Brandfall DIN EN 1992-1-2:2010-12
DIN EN 1992-1-2/NA:2010-12
DIN EN 1992-1-2/NA/A1:2015-09
Anlage a 1.2.3/3
Beton, Stahlbeton und Spannbeton DIN 1045-2:2008-08
DIN EN 206-1:2001-07
EN 206-1/A1:2004-10
EN 206-1/A2:2005-09
EN 206-9:2010-09
Anlage a 1.2.3/4
Anlage Ei a 1.2.3/2
Ausführung von Tragwerken aus Beton
DIN 1045-3:2012-03
DIN 1045-3 Ber. 1:2013-07
DIN EN 13670:2011-03
Anlage a 1.2.3/4
Fertigteile DIN 1045-4:2012-02
Ziegeldecken DIN 1045-100:2017-09
a 1.2.3.2 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen Technische Regel (DIBt) Instandhaltung von Betonbauwerken
(TR Instandhaltung):2020-05
Teil 1 - Anwendungsbereich und Planung der Instandhaltung
Teil 2 - Merkmale von Produkten oder Systemen für die Instandsetzung und Regelungen für deren Verwendung
DAfStb-Richtlinie - Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen: 2001-10
Ber. 1:2002-01
Ber. 2:2005-12
Ber. 3:2014-09
Anlage a 1.2.3/5
a 1.2.3.3 Spritzbeton DIN EN 14487-1:2006-03
DIN EN 14487-2:2007-01
DIN 18551:2014-08
a 1.2.3.4 Schweißen von Betonstahl DIN EN ISO 17660-1:2006-12
DIN EN ISO 17660-1 Ber. 1:2007-08
DIN EN ISO 17660-2:2006-12
DIN EN ISO 17660-2 Ber. 1:2007-08
Anlage a 1.2.3/6
a 1.2.3.5 Anwendung von vorgefertigten bewehrten Bauteilen aus dampfgehärtetem Porenbeton DIN 4223-101:2014-12
DIN 4223-102:2014-12
DIN 4223-103:2014-12
Anlage a 1.2.3/1 Abschnitt 1, 2.2, 2.3, 4
a 1.2.3.6 Anwendung von vorgefertigten Bauteilen aus haufwerksporigem Leichtbeton mit statisch anrechenbarer oder nicht anrechenbarer Bewehrung in Bauwerken DIN 4213:2015-10 Anlage a 1.2.3/1 Abschnitte 1, 2.2, 2.3, 4
a 1.2.3.7 Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben:2020-05 ( s. Anhang 1)
a 1.2.3.8 Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln DIN EN 1992-04:2019-04
DIN EN 1992-04/NA:2019-04
und Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung von Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln:2020-05-( s. Anhang 2)
Anlage Ei a 1.2.3/3
a 1.2.4 Bauliche Anlagen im Metall- und Verbundbau
a 1.2.4.1 Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
Allgemeine Bemessungsregeln und Regeln für den Hochbau DIN EN 1993-1-1:2010-12
DIN EN 1993-1-1/A1:2014-07
DIN EN 1993-1-1/NA:2015-08
Anlagen a 1.2.3/2 und a 1.2.4/1
Tragwerksbemessung für den Brandfall DIN EN 1993-1-2:2010-12
DIN EN 1993-1-2/NA:2010-12
Anlage a 1.2.3/3
Ergänzende Regeln für kaltgeformte Bauteile und Bleche DIN EN 1993-1-3:2010-12
DIN EN 1993-1-3/NA:2017-05
Anlage a 1.2.4/2
Ergänzende Regeln zur Anwendung von nichtrostenden Stählen DIN EN 1993-1-4:2015-10
DIN EN 1993-1-4/NA:2017-01
Plattenförmige Bauteile DIN EN 1993-1-5:2010-12
DIN EN 1993-1-5/NA:2016-04
Festigkeit und Stabilität von Schalen DIN EN 1993-1-6:2010-12
DIN EN 1993-1-6/NA:2010-12
Plattenförmige Bauteile mit Querbelastung DIN EN 1993-1-7:2010-12
DIN EN 1993-1-7/NA:2010-12
Bemessung von Anschlüssen DIN EN 1993-1-8:2010-12
DIN EN 1993-1-8/NA:2010-12
Ermüdung DIN EN 1993-1-9:2010-12
DIN EN 1993-1-9/NA:2010-12
Stahlsortenauswahl im Hinblick auf Bruchzähigkeit und Eigenschaften in Dickenrichtung DIN EN 1993-1-10:2010-12
DIN EN 1993-1-10/NA:2016-04
Bemessung und Konstruktion von Tragwerken mit Zuggliedern aus Stahl DIN EN 1993-1-11:2010-12
DIN EN 1993-1-11/NA:2010-12
Anlage a 1.2.4/3
Zusätzliche Regeln zur Erweiterung von EN 1993 auf Stahlgüten bis S700 DIN EN 1993-1-12:2010-12
DIN EN 1993-1-12/NA:2011-08
Türme und Maste DIN EN 1993-3-1:2010-12
DIN EN 1993-3-1/NA:2015-11
Schornsteine DIN EN 1993-3-2:2010-12
DIN EN 1993-3-2/NA:2017-01
Anlage a 1.2.4/4
Silos DIN EN 1993-4-1:2010-12
DIN EN 1993-4-1/NA:2010-12
Anlage A1.2.4/5
Anlage Ei A1.2.4/5
Pfähle und Spundwände DIN EN 1993-5:2010-12
DIN EN 1993-5/NA:2010-12
Kranbahnen DIN EN 1993-6:2010-12
DIN EN 1993-6/NA:2010-12
Ausführung von Stahltragwerken DIN EN 1090-2:2018-09
Anlage a 1.2.4/5
Anlage Ei A1.2.4/5
a 1.2.4.2 Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton
Allgemeine Bemessungsregeln und Anwendungsregeln für den Hochbau DIN EN 1994-1-1:2010-12
DIN EN 1994-1-1/NA:2010-12
Anlagen a 1.2.3/2 und a 1.2.4/1
Tragwerksbemessung für den Brandfall DIN EN 1994-1-2:2010-12
DIN EN 1994-1-2/A1:2014-06
DIN EN 1994-1-2/NA:2010-12
Anlage a 1.2.3/3
a 1.2.4.3 Bemessung und Konstruktion von Aluminiumtragwerken
Allgemeine Bemessungsregeln DIN EN 1999-1-1:2014-03
DIN EN 1999-1-1/NA:2015-05
Anlage a 1.2.4/1
Tragwerksbemessung für den Brandfall DIN EN 1999-1-2:2010-12
DIN EN 1999-1-2/NA:2011-04
Anlage a 1.2.3/3
Ermüdungsbeanspruchte Tragwerke DIN EN 1999-1-3:2011-11
DIN EN 1999-1-3/NA:2013-01
Kaltgeformte Profiltafeln DIN EN 1999-1-4:2010-05
DIN EN 1999-1-4/A1:2011-11
DIN EN 1999-1-4/NA:2010-12
Anlage a 1.2.4/2
Schalentragwerke DIN EN 1999-1-5:2017-03
DIN EN 1999-1-5/NA:2010-12
Ausführung von Aluminiumtragwerken DIN EN 1090-3:2019-07
Anlage a 1.2.4/6
Anlage Ei a 1.2.4/6
a 1.2.4.4 Oberirdische zylindrische Flachboden-Tankbauwerke aus metallischen Werkstoffen DIN 4119-1:1979-06
DIN 4119-2:1980-02
Anlage a 1.2.4/7
a 1.2.5 Bauliche Anlagen im Holzbau
a 1.2.5.1 Bemessung und Konstruktion von Holzbauten
Bemessung und Konstruktion von Holzbauten DIN EN 1995-1-1:2010-12
DIN EN 1995-1-1/A2:2014-07
DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08
Anlage a 1.2.5/1
Tragwerksbemessung für den Brandfall DIN EN 1995-1-2:2010-12
DIN EN 1995-1-2/NA:2010-12
Anlage a 1.2.3/3
Brücken DIN EN 1995-2:2010-12
DIN EN 1995-2/NA:2011-08
Anlage a 1.2.5/1
Herstellung und Ausführung von Holzbauwerken DIN 1052-10:2012-05
a 1.2.5.2 Holzschutz DIN 68800-1:2011-10
DIN 68800-2:2012-02
Anlage a 1.2.5/2
a 1.2.6 Bauliche Anlagen im Mauerwerksbau
a 1.2.6.1 Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten
Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk DIN EN 1996-1-1:2013-02
DIN EN 1996-1-1/NA:2012-05
DIN EN 1996-1-1/NA/A1:2014-03
DIN EN 1996-1-1/NA/A2:2015-01
Anlage a 1.2.6/1
Tragwerksbemessung für den Brandfall DIN EN 1996-1-2:2011-04
DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06
Anlage a 1.2.6/2
Planung, Auswahl der Baustoffe und Ausführung von Mauerwerk DIN EN 1996-2:2010-12
DIN EN 1996-2/NA:2012-01
Vereinfachte Berechnungsmethoden für unbewehrte Mauerwerksbauten DIN EN 1996-3:2010-12
DIN EN 1996-3/NA:2012-01
DIN EN 1996-3/NA/A1:2014-03
DIN EN 1996-3/NA/A2:2015-01
a 1.2.6.2 Fertigbauteile DIN 1053-4:2013-05 Anlage a 1.2.6/3
a 1.2.6.3 Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln - Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung: 2018-07 (s. Anhang 3)
a 1.2.7 Glaskonstruktionen
a 1.2.7.1 Glas im Bauwesen
Bemessungs- und Konstruktionsregeln DIN 18008-1:2010-12 Anlagen a 1.2.7/1 und a 1.2.7/2
Linienförmig gelagerte Verglasungen DIN 18008-2:2010-12 Anlagen a 1.2.7/3
Punktförmig gelagerte Verglasungen DIN 18008-3:2013-07
Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen DIN 18008-4:2013-07
Zusatzanforderungen an begehbare Verglasungen DIN 18008-5:2013-07
a 1.2.8 Sonderkonstruktionen
a 1.2.8.1 Freistehende Schornsteine DIN 1056:2009-01 Anlagen a 1.2.4/4 und a 1.2.8/1
DIN EN 13084-1:2007-05 Anlage a 1.2.8/1
DIN EN 13084-2:2007-08
DIN EN 13084-4:2005-12
DIN EN 13084-6:2005-03 Anlage a 1.2.8/2
DIN EN 13084-8:2005-08 Anlage a 1.2.8/2
a 1.2.8.2 Glockentürme DIN 4178:2005-04
a 1.2.8.3 Gewächshäuser DIN V 11535-1:1998-02 Anlage a 1.2.7/2
a 1.2.8.4 Traggerüste DIN EN 12812:2008-12 Anlagen a 1.2.8/3 und a 1.2.8/4
a 1.2.8.5 Arbeitsgerüste DIN EN 12811-1:2004-03 Anlage a 1.2.8/4 und a 1.2.8/5
Schutzgerüste DIN 4420-1:2004-03 Anlage a 1.2.8/5
a 1.2.8.6 Gärfuttersilos und Güllebehälter DIN 11622-2:2015-09
a 1.2.8.7 Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, März 2015 Anlage a 1.2.8/6
a 1.2.8.8 Lehmbauten für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 mit höchstens zwei Vollgeschossen Lehmbau Regeln, Februar 2008
a 1.2.8.9 Ortsfeste liegende zylindrische ein- und doppelwandige Behälter (Tanks) aus Stahl zur oberirdischen Lagerung von wassergefährdenden flüssigen Brennstoffen für die energetische Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude Anlage a 1.2.8/7
a 1.2.8.10 Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten zur oberirdischen Lagerung von flüssigen Brennstoffen für die energetische Versorgung von Heiz- und Kühlsystemen in Gebäuden Anlage a 1.2.8/8
a 1.2.9 Bauliche Anlagen in Erdbebengebieten
a 1.2.9.1 Bauten in deutschen Erdbebengebieten DIN 4149:2005-04 Anlage a 1.2.9/1
Anlage Ei a 1.2.9/1

Anlagen Teil a 1

Anlage a 1.2.1/1
Zu DIN EN 1990 in Verbindung mit DIN EN 1990/NA

Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.

Anlage Ei A 1.2.1/1
 
Zu DIN EN 1990

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Für Eisenbahnbrücken ist das Nachweisverfahren mit Teilsicherheitsbeiwerten entsprechend DIN EN 1990, Kapitel 6 und DIN EN 1990, Anhang A2 "Anwendung für Brücken" unter Berücksichtigung DIN EN 1990/NA/A1 anzuwenden. Die direkte Anwendung probabilistischer Verfahren sowie die Anwendung der versuchsgestützten Bemessung in der Tragwerksplanung sind in der Regel nicht vorzusehen und bedürfen der Zustimmung im Einzelfall.

Grundlegende Anforderungen an Lagerungssysteme und Bewegungen an Brückenfugen sind in DIN EN 1990/NA/A1, Anhang NA.E geregelt.

Für Bahnsteigdächer ist für die Festlegung von ψ das Modul 813.0203 (01.05.2012) Abs. 3(13) nicht anzuwenden, es gilt DIN EN 1990 Tabelle A2.3. Für Bahnsteigdächer ist bezüglich Druck-/Sogeinwirkungen aus Zugverkehr Modul 813.0203 (01.05.2012) Abs. 3 (13) nicht anzuwenden. Die aerodynamischen Einwirkungen aus Zugbetrieb sind DIN EN 1991-2, Abschnitt 6.6 zu entnehmen. Für die Festlegung der Kombinationsbeiwerte ψ gilt DIN EN 1990 Tabelle A2.3.

Anlage a 1.2.1/2
Zu DIN EN 1991-1-1 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA

Zu Abschnitt 6.4:

Ergänzend gilt für Horizontallasten für Hubschrauberlandeplätze auf Dachdecken:

1 In der Ebene der Start- und Landefläche und des umgebenden Sicherheitsstreifens ist eine horizontale Nutzlast qk= 1,0 kN/m an der für den untersuchten Querschnitt eines Bauteils jeweils ungünstigsten Stelle anzunehmen.

2 Für den mindestens 10 cm hohen Überrollschutz ist am oberen Rand eine Horizontallast von 10 kN anzunehmen.

Anlage Ei a 1.2.1/2
Zu DIN EN 1991-1-1
Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
Der normative Verweis in der DIN EN 1991-1-1/NA, NCI zu 1.2 auf DIN 1072 und DIN-Fachbericht 101 ist nicht anzuwenden.

zu NDP zu 5.2.3(1) bis 5.2.3(5)
wird ersetzt durch:
5.2.3 findet keine Anwendung; zusätzliche Festlegungen für Brücken sind der DIN EN 1991-2 gemäß Abschnitt Ei a 1.2.10.2.1 i.V.m. dem Modul 804.2101 der Richtlinie 804 gemäß Abschnitt Ei a 1.2.10.2.5 zu entnehmen.

Anlage a 1.2.1/3
Zu DIN EN 1991-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-2/NA

Bei Anwendung von Naturbrandmodellen ist zu beachten:

1 Das Ergebnis der Bemessung des Feuerwiderstands (Brandeinwirkung und Nachweis) tragender oder aussteifender Bauteile auf der Grundlage von Naturbrandmodellen (Abschnitt 3.3 DIN EN 1991-1-2:2010-12) bedarf einer Abweichung nach § 67 Abs. 1 MBO 1; es kann auch im Rahmen des § 51 MBO 1 zugelassen werden.

Anmerkung:

Die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen in bauaufsichtlichen Verfahren erfolgt auf der Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheits-Temperaturzeitkurve (ETK) und führt zu Einstufungen in Feuerwiderstandsklassen (DIN 4102-2:1977-09, DIN EN 13501-2:2016-12), die den bauaufsichtlichen Anforderungen zugeordnet werden.

Bauteilbemessungen auf der Grundlage von Naturbrandmodellen stellen auf die jeweilige konkrete Nutzung und Ausgestaltung eines Raums oder Gebäudes unter Berücksichtigung der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur ab.

Eine solche Bauteilbemessung deckt das auf Feuerwiderstandsklassen ausgerichtete globale bauaufsichtliche Anforderungssystem (Gebäudeklassen, Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart) nicht vollständig ab.

Über die Anwendbarkeit von Naturbrandmodellen ist daher im Rahmen einer Abweichung nach § 67 bzw. einer Erleichterung nach § 51 MBO 1 zu entscheiden. Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage (z.B. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll ( § 67 Abs. 1 MBO 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 MBauVorlV1 vgl. Nr. 5).

2 Für den Nachweis der Standsicherheit ( § 10 Abs. 1 MBauVorlV 1) sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und die bemessungsrelevanten Brandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage ( § 1 Abs. 4 MBauVorlV1) vorzulegen. Die erforderlichen Unterlagen müssen vollständig, nachvollziehbar und prüfbar sein; die thermischen Einwirkungen sind raumbezogen zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Eingangsparameter sind repräsentativ und konservativ zu wählen; dabei sind auch Brandeinwirkungen von außen und spezifische Nutzungszustände zu berücksichtigen (z.B. Fahrzeuge in Ausstellungshallen im Rahmen der Auf- und Abbauphase von Messeständen).

Der mit der Prüfung/Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises nach § 66 Abs. 3 MBO 1 beauftragte Prüfingenieur/Prüfsachverständige 1 muss entweder zugleich Prüfingenieur/Prüfsachverständiger für Brandschutz1 sein oder für die Beurteilung der Brandeinwirkungen einen mit derartigen Brandmodellen erfahrenen Prüfingenieur/Prüfsachverständigen für Brandschutz 1 heranziehen. Im Rahmen der Beurteilung der Brandeinwirkung sind alle Eingangsparameter auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen; nur stichprobenartige oder Plausibilitätsprüfungen sind nicht ausreichend.

3 Für den Nachweis des Brandschutzes ( § 11 MBauVorlV 1) ist in den Bauvorlagen auch darzustellen, wie die nach Naturbrandmodellen bemessenen Bauteile des Tragwerks mit den erforderlichen (klassifizierten) raumabschließenden Bauteilen (wie Brand- und Trennwände, Decken, Wände notwendiger Treppenräume und Flure) zu einem geeigneten Brandschutzkonzept zusammengeführt werden sollen. Dazu gehören auch Aussagen zu den Anschlüssen brandschutztechnisch unterschiedlich bemessener Bauteile.

Die Anforderungen der MBO 1, der Muster-Sonderbauverordnungen 1 und Muster-Richtlinien an raumabschließende Bauteile 1 bleiben unberührt.

4 Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks ist für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten von wesentlicher Bedeutung. Vor der Entscheidung über die Abweichung/Erleichterung ist die zuständige Brandschutzdienststelle im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu hören; § 19 M-PPVO1 bleibt unberührt.

5 Die zulässige Art der Nutzung des Bauvorhabens (z.B. Bürogebäude) wird durch die - gewählten und durch die Baugenehmigung festgelegten - Eingangsparameter für die Ermittlung der Brandbeanspruchung (raumbezogen) konkretisiert und begrenzt. Es sind daher geeignete Maßnahmen festzulegen, die die Einhaltung dieser Nutzungsbeschränkung sicherstellen. Dazu kommen insbesondere die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten für die diesbezügliche Überwachung des laufenden Betriebs sowie eine Überprüfung der Brandlastannahmen innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Nutzung und wiederkehrende Überprüfungen (z.B. in Abständen von 3 - 5 Jahren) durch einen Prüfingenieur/Prüfsachverständigen für Brandschutz1 in Betracht.

Die Nutzungsbeschränkung und die zu ihrer Einhaltung vorgesehenen Maßnahmen sind durch entsprechende Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung festzulegen. In der Baugenehmigung ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen des genehmigten Nutzungskonzepts, die zu einer höheren Brandbeanspruchung führen (z.B. veränderte Brandlasten), eine Überprüfung der Standsicherheit und gegebenenfalls die Beantragung und Erteilung einer neuen Baugenehmigung erforderlich machen.

Anmerkung:

Gebäude, deren Standsicherheit auf der Grundlage von Naturbrandmodellen bemessen ist, unterliegen Nutzungsbegrenzungen, die durch betriebliche Maßnahmen und externe Überprüfungen sicherzustellen sind. Die Anwendung solcher Modelle kann daher nur bei bestimmten Gebäudenutzungen sachgerecht sein. Sie kann bei Nutzungen mit geringen und beständigen Brandlasten insbesondere in großen Raumstrukturen angemessen sein; anders verhält es sich bei Räumen mit veränderlichen Brandlasten und Nutzungen oder Gebäuden mit besonderen Sicherheitsanforderungen (z.B. Hochhäuser); die Erforderlichkeit betrieblicher Maßnahmen schließt eine Anwendung bei Wohnungen oder ähnlichen Nutzungen grundsätzlich aus.

6 Zu DIN EN 1991-1-2/NA:2015-09, Anhang BB (NA.BB)

6.1 Die Brandlastdichten nach Abschnitt NA.BB.3.2, Tabelle BB.1, Spalte 3, dürfen auch bei Ermittlungen im Einzelfall nach Abschnitt NA.BB.3.3 nicht unterschritten werden; die Werte beziehen sich nur auf eine für die jeweilige Gebäudeart typische Raumnutzung und nicht auf die Raumnutzungen des gesamten Gebäudes (vgl. NA.BB.3.2 Absatz 3 bezüglich Bürogebäude); dies gilt für Tabelle BB.2 entsprechend.

6.2 Die maximale Wärmefreisetzungsrate Qmax,k nach Abschnitt NA.BB.4, Gleichung (BB.7) ist auch für Räume mit mehr als 400 m2 unter Ermittlung zunächst der Wärmefreisetzungsrate Qmax,f,k für einen angenommenen brandlastgesteuerten Brand nach Gleichung (BB.5) und der Ermittlung der Wärmefreisetzungsrate Qmax,v,k unter der Annahme eines ventilationsgesteuerten Brandes nach Gleichung (BB.6) zu bestimmen. Der so aus Gleichung (BB.7) gebildete Wert (charakteristischer Wert Qmax,k) liegt stets auf der sicheren Seite.

6.3 Für die Auftretenswahrscheinlichkeit p1 eines Entstehungsbrandes je Jahr und Nutzungseinheit ist nach Abschnitt NA.BB.5.1 der größere und damit ungünstigere Wert aus den Angaben nach Tabelle BB.3 zur Bestimmung der Auftretenswahrscheinlichkeit pfi eines Schadenfeuers nach Gleichung (BB.9) in Ansatz zu bringen.

Für die Ausfallwahrscheinlichkeit der öffentlichen Feuerwehr ist der Wert p2,2 = 0,5 nach Tabelle BB.4 anzusetzen.

6.4 Für die Ermittlung der bedingten Versagenswahrscheinlichkeit pf,fi nach Abschnitt NA.BB.5.2 ist in Gleichung (BB.13) die Versagenswahrscheinlichkeit pf für Bauteile des Tragwerks stets zumindest aus der Zuordnung zur Schadensfolge "mittel" nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen.

Für Gebäude, die einer Büro- oder vergleichbaren Nutzung dienen und deren Nutzungseinheiten mehr als 400 m2 Brutto-Grundfläche haben (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 MBO 1), ist für den Zuverlässigkeitsindex β der Wert 4,7 und für die zugehörige Versagenswahrscheinlichkeit pf der Wert 1,3E-6 nach Tabelle BB.5 in Ansatz zu bringen. Sonderbauten, bei denen die Auswirkungen des Versagens oder der Funktionsbeeinträchtigung eines Tragwerks zu schweren Folgen für Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. DIN EN 1990:2010-12, Anhang B) führen können, sind der Schadensfolge "hoch" nach Tabelle BB.5 zuzuordnen.

____
1) nach Landesrecht

Anlage Ei A1.2.1/3
Zu DIN EN 1991-1-4

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

Druck-Sog-Einwirkungen aus Zugverkehr sind nach DIN EN 1991-2 gemäß Abschnitt Ei a 1.2.10.2.1 gesondert zu. berücksichtigen und mit den Einwirkungen nach DIN EN 1991-1-4 grundsätzlich zu überlagern. Für Lärmschutzanlagen ist zusätzlich das Modul 804.5501 der Richtlinie 804 gemäß Abschnitt Ei a 1.2.10.2.5 zu beachten.

Anlage a 1.2.1/4
Zu DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-3/NA

1 Hinsichtlich der Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen wird auf die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" oder ...1 hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" ist über http://www.is-argebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen abrufbar.

2 Zu Abschnitt 4.3 (Norddeutsches Tiefland):

In Gemeinden, die in der Tabelle "Zuordnung der Schneelastzonen nach Verwaltungsgrenzen" mit Fußnote ... gekennzeichnet sind oder ...1, ist für alle Gebäude in den Schneelastzonen 1 und 2 zusätzlich zu den ständigen und vorübergehenden Bemessungssituationen auch die Bemessungssituation mit Schnee als einer außergewöhnlichen Einwirkung zu überprüfen. Dabei ist der Bemessungswert der Schneelast mit si = 2,3 μi · sk anzunehmen.

3 Abschnitt 6 Eislasten und Anhang a der DIN 1055-5:2005-07 sind zu beachten.

________
1) nach Landesrecht

Anlage Ei a 1.2.1.4
Zu DIN EN 1991-1-7 und DIN EN 1991-1-7/NA

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die Regelungen gelten für den Neubau von Bahnanlagen, deren wesentlichen Umbau oder Erneuerung sowie für Baubehelfe und temporäre Überbauungen.

Bei wesentlichen Umbauten oder Teilerneuerungen von mehrfeldrigen Überbauungen im Gleisbereich ist zu prüfen, ob konstruktive Maßnahmen zum Schutz des Bauwerkes im Hinblick auf die Anprallgefährdung erforderlich sind. Dies ist der Fall, wenn in Abhängigkeit von konkreten örtlichen Situationen besondere Gefährdungspunkte bestehen (z.B. Pendelstützen oder leichte Stützkonstruktionen im Bahnhofsbereich mit ungünstiger Weichenanordnung im Vorfeld oder engem Gleisbogen im unmittelbaren Bereich dieser Stützkonstruktion). Ggf. sind Maßnahmen zu treffen, z.B. Ersatz der Einzelstützen durch massive Wandscheiben, Verschieben von Weichen oder Gleisen.

Bei Verringerung der Abstände von Stützkonstruktionen oder bei Geschwindigkeitserhöhungen müssen die Anforderungen nach den Regelungen für Überbauungen erfüllt sein. Außerhalb von Bahnhofsbereichen gilt bei Geschwindigkeitserhöhung der Bestandsschutz nur bei Einhaltung des NCI zu 4.5.1.2(1) u. des NDP zu 4.5.1.4(1) sowie der Tabelle NA.5.

Die Aufzählung der in der Anlage enthaltenen Angaben sowie die Konstruktionen, für die diese Regelungen nicht gelten, bleiben hiervon unberührt. Die Anwendung von Anprallschutzkonstruktionen ist im Regelfall bei Überbauungen von Bahnanlagen zu vermeiden.

Zu NCI zu 4.5.1.2(1), Anmerkung 1, Klassifizierung von Tragwerken für Anpralllasten:
Anprallschutzkonstruktionen sind nicht erforderlich vor Stützen, die nach Tabelle NA.5 auf Anprall nicht untersucht werden müssen.

Anlage a 1.2.1/5
Zu DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-4/NA

1 Zu Abschnitt NA.B.3.2 Tabelle NA.B.3, Spalte 2:

Bei Gebäuden (Reihenmittelhäuser) mit einer Gesamthöhe h ≤ 10,0 m, an die beidseitig im Wesentlichen profilgleich angebaut und bei denen (rechtlich) gesichert ist, dass die angebauten Gebäude nicht dauerhaft beseitigt werden, darf die Einwirkung des Windes als veränderliche Einwirkung aus Druck oder Sog nachgewiesen werden. Dabei ist der ungünstigere Wert maßgebend. Die Einwirkung von Druck und Sog gemeinsam muss dann als außergewöhnliche Einwirkung angesetzt werden.

2 Hinsichtlich der Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder wird auf die Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder" oder ...1 hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Windzonen nach Verwaltungsgrenzen der Länder" ist über https://www.is-argebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen abrufbar.

_____
1) nach Landesrecht

Anlage a 1.2.1/6
Zu DIN EN 1991-1-7 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-7/NA

Die informativen Anhänge sind nicht anzuwenden.

Anlage a 1.2.1/7
Zu DIN EN 1991-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-4/Na und DIN-Fachbericht 140

1 Bei Silozellen bis zu einem Behältervolumen von 4.000 m3 und einer Schlankheit (Verhältnis Zellenhöhe hc zu Zellendurchmesser dc) hc/dc < 4,0 können neben dem DIN-Fachbericht 140:2005-01 auch die Regeln von DIN EN 14491:2012-10 angewendet werden, sofern die Masse des Entlastungssystems den Wert von mE = 50 kg/m2 nicht überschreitet.

2 Bei Anwendung der technischen Regel DIN-Fachbericht 140:2005-01 gilt Folgendes:

Sofern keine sphärischen Explosionsbedingungen vorliegen, darf bei der Anwendung der Nomogramme des DIN-Fachberichts 140:2005-01 für niedrige Silozellen mit Schlankheiten von hc/dc < 2,0 eine Extrapolation der Nomogrammwerte mit den Schlankheiten H/D=2 und H/D=4 vorgenommen werden.

Anlage a 1.2.1/8
Zur ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern"

1 Zu Abschnitt 3.1; 1. Absatz:

Sofern sich nach DIN EN 1991-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 größere horizontale Linienlasten ergeben, müssen diese berücksichtigt werden.

2 Zu Abschnitt 3.1, 4. Absatz:

Anstelle des Satzes "Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern." gilt: "Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen."

3 Die ETB-Richtlinie ist nicht bei Bauteilen aus Glas anzuwenden.

Anlage a 1.2.2/1

1 Für die Planung, Bemessung und Ausführung folgender Bauprodukte/Bausätze mit einer ETa1 gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine abschließende technische Regel2 :

2 Zu DIN 1054, Abschnitt a 11.5.4:

Erdbauwerke müssen dauerhaft standsicher sein. Werden bei der Errichtung von Erdbauwerken Geokunststoffe nach EN 13251:20163 mit der Funktion Bewehren verwendet, so kann die Bemessung nach "Empfehlungen für den Entwurf und die Berechnung von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunststoffen (EBGEO)" durchgeführt werden.

3 Zu ETAs für "Bausatz für Fels- und Bodennägeln, Bausätze mit Hohlstäben für selbstbohrende Nägel": Die Anwendung von Fels- und Bodennägeln ist nur für vorübergehenden Einsatz (≤ 2 Jahre) zulässig.

4 Zu ETAs für "Bausatz für Verpresspfähle mit kleinem Durchmesser", "Bausätze mit Hohlstäben für selbstbohrende Verpresspfähle": Die Anwendung der Verpresspfähle ist nur für vorübergehenden Einsatz (≤ 2 Jahre) zulässig.

_____
1) nach ETAG/CUAP/EAD

2) nach Landesrecht

3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13251:2016-12.

Anlage Ei a 1.2.2/1
Zu 7.1 Allgemeines

Absatz (2)
Die Erstellung einer Fahrweggründung mit Stahlbetonplatten, Trögen, Tunneln, etc. auf Pfählen im Druckbereich von Eisenbahnverkehrslasten bedarf immer einer Einzelfallentscheidung durch die Aufsichtsbehörde (EBA).

Zu Anlage a 1.2.2/1, 2:
Für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes ist die Bemessung nach EBGEO durchzuführen.


Anlage Ei a 1.2.2/2
Zu DIN 1054
Bei Bezugnahme der Normen auf die ENV 206, ENV 1991-1, ENV 1992-1-1, ENV 1993-1-1 und ENV 1994-11 sind DIN EN 1990 bis DIN EN 1994 anzuwenden.

1.2 Normative Verweisungen, A(2):

  • Zu DIN 4126:
    Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
    Die Regelungen zu Schlitzwänden gemäß Ril 836, Modul 4302, Abschnitt 5, sind zu beachten.
  • Zu DIN 4017:2006-03 und DIN 4084:
    Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
    Die maßgebenden Rechenwerte für die Wichte und die Scherparameter des Bodens sind durch einschlägige Laborversuche oder durch Geotechnische Berichte festzulegen.
    Im Bedarfsfall ist bei der Prüfung der Bauvorlagen ein vom EBa anerkannter Gutachter für Geotechnik hinzuzuziehen.
  • Zu DIN 4019:
    Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
    Die maßgebenden Rechenwerte für die Zusammendrückbarkeit sind im Geotechnischen Bericht auf der Grundlage der Setzungsbeobachtungen an vergleichbaren Bauwerken mit vergleichbaren Baugrundverhältnissen oder durch einschlägige Labor- oder Feldversuche festzulegen.
    Im Bedarfsfall ist bei der Prüfung der Bauvorlagen ein vom EBa anerkannter Gutachter für Geotechnik hinzuzuziehen.
  • Zu DIN 4124:2002-10:
    Es ist die DIN 4124:2012-01 anzuwenden.
    Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:
    1. In Abschnitt 4.3.5 bis 4.3.13 der DIN 4124 werden die Sicherungsmaßnahmen der einzelnen Verbau-teile behandelt. Darüber hinaus müssen bei Baugruben neben oder unter Bahngleisen die waagerechten Absteifungen sowie waagerecht liegende Gurthölzer eines Verbaus durch besondere Maßnahmen gegen lotrechte und waagerechte Verschiebungen sowie Lockerungen infolge von Verkehrserschütterungen zusätzlich gesichert werden. Die Sicherung solcher Baugrubenwände muss regelmäßig überprüft werden. Dies gilt auch bei längeren Arbeitspausen. Die Häufigkeit der Überprüfung hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.
    2. Ungeschützte temporäre Anker ohne Verbund dürfen, wegen der Gefahr der mechanischen Beschädigung, im Gleisbereich nicht eingebaut werden.

    Es dürfen nur geschützte Ankersysteme mit zugehöriger Ankerplatte und Ankerkopf (Muttern) verwendet werden.

    Schalungsankersysteme nach DIN 18216 dürfen in Gleislängsverbauten, im Bereich des Oberbaues, nicht eingebaut werden.

1.2 Normative Verweisungen, A(3):

  • Zu [1] EAB:
    Zu verwenden ist die 5. Auflage, 2012


Anlage Ei a 1.2.2/3
Zu DIN EN 1536 und DIN SPEC 18140

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

  • In Abhängigkeit des Pfahldurchmessers D gilt für Mindestbetondeckung
    • D > 0,6 m: min c = 60 mm
    • D ≤ 0,6 m: min c = 50 mm
  • Die Mindestbetondeckung sollte 75 mm stark sein, wenn eine der genannten Bedingungen zutrifft:
  • bei unverrohrten Pfählen in weichem Baugrund;
  • bei Umweltverhältnissen der Klasse 5 nach DIN EN 206;
  • bei Unterwasserbeton mit 32 mm Größtkorn;
  • wenn die Bewehrung nachträglich in den frischen Beton eingebracht wird oder
  • bei unebener Oberfläche der Bohrlochwände.
  • Die Mindestbetondeckung darf bei bleibender Verrohrung 40 mm stark sein (bezogen auf dem Außendurchmesser der Verrohrung).

Anlage a 1.2.2/2
Zu DIN EN 12699

Zu DIN EN 12699:2001-05, Abschnitt 6.2.1 und 7.8.4 und DIN SPEC 18538:2012-02, a 6.2.1.1:

Bei der Ausführung von Pfählen oder Segmentpfählen nach EN 12794:2005+A1:20071 müssen die einschlägigen Bestimmungen und Maßgaben nach Anlage a 1.2.3/1 eingehalten werden.

_______________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12794:2007-08 und DIN EN 12794 Berichtigung 1:2009-04.

Anlage a 1.2.2/3
Zu DIN EN 1537

Für die Planung, Bemessung und Ausführung der Daueranker gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere für bestimmte Aspekte der Dauerhaftigkeit, keine abschließende technische Regel.1

_____
1) Anwendung von § 16a MBO

Anlage Ei a 1.2.2/4
Zu DIN 4093

Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

  • Der Abstand zwischen der Oberfläche von Einpresskörpern und dem Planum von Schottergleisen muss mindestens 1,0 m betragen.
  • Für nachfolgende Fälle ist entweder eine Zustimmung im Einzelfall durch das Eisenbahn-Bundesamt oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich, deren Zulassungsbedingungen auf den Eisenbahnbereich übertragbar sind:
  • Die Anwendung von Bodenverfestigungsverfahren, die nicht nach dieser Norm beurteilt werden können und die Verwendung von verfestigenden Stoffen, die in dieser Norm nicht abschließend geregelt werden,
  • Bodenverfestigungsverfahren, bei denen die natürliche Lagerung des Bodens z.B. durch Hochdruckinjektionen verändert wird,
  • Kunststoffe, Kunststoffharze und Silikatgel als Einpressgut.

Die Ausführung von Bodenverfestigungsverfahren im Bereich von Bahnanlagen bedarf in jedem Falle der Zustimmung im Einzelfall durch das Eisenbahn-Bundesamt, wenn dabei Hebungen von Gleisanlagen oder Veränderungen der Standsicherheit von Erdbauwerken nicht ausgeschlossen werden können.

Allgemeine Anforderungen:

  • Sofern das Einpressen von Kunststoffen, Kunstharzen und Silikatgel in den Untergrund eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) darstellt - eine solche Gewässerbenutzung ist immer zu besorgen, wenn grundwasserführende Schichten betroffen sind bzw. angeschnitten werden oder werden können -, ist eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung gemäß § 8 WHG erforderlich.
  • Diese Erlaubnis oder Bewilligung wird bei Baumaßnahmen, die nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) bauplanungsrechtlich genehmigt werden müssen, im jeweiligen Planfeststellungsbeschluss bzw. in der jeweiligen Plangenehmigung durch das Eisenbahn-Bundesamt erteilt (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
  • Bei Baumaßnahmen, die nicht nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) bauplanungsrechtlich genehmigt werden müssen - also reine Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten - ist die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Wasserbehörde bei Antrag auf Genehmigung der Ausführungsplanung durch den Vorhabenträger nachzuweisen.

Anlage a 1.2.3/1

1 Der Abschnitt C 2.1 dieser EiTB regelt die Anforderungen an Bauprodukte des Beton-, Stahlbeton- bzw. Spannbetonbaus.

2 Fertigteile

2.1 Für Tragstrukturen aus Fertigteilen nach harmonisierten Normen ist zusätzlich DIN V 20000-120:2006-04 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 120: Anwendungsregeln zu DIN EN 13369:2004-09 - zu beachten.

2.2 Bei der Verwendung von nicht harmonisierten Ausgangsstoffen gelten die technischen Regelungen nach Abschnitt C 2.1. Der verwendete Beton, Betonstahl und/oder Spannstahl sowie deren technische Spezifikationen sind anzugeben.

2.3 Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den bautechnischen Nachweisen.

2.4 Auch die Bemessung und konstruktive Durchbildung von Betonfertigteilen in baulichen Anlagen muss nach a 1.2.3.1 erfolgen.

2.5 Bei Einzelgaragen nach EN 13978-1:20051 darf zusätzlich DIN V 20000-125:2006-12 hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung angewendet werden. Anstelle der DIN 1045-1:2001-07 gelten dann die Regeln nach a 1.2.3.1 entsprechend.

2.6 Bei Verwendung von Ziegeln nach EN 15037-3:2009+A1:20112 in Deckensystemen ist zusätzlich DIN 20000-129:2014-10 - Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 129: Regeln für die Verwendung von keramischen Zwischenbauteilen nach DIN EN 15037-3:2011-07 - zu beachten.

3 Für die Planung, Bemessung und Ausführung von baulichen Anlagen unter Verwendung von Spannverfahren mit Ausnahme der Spannbett-Verfahren für Vorspannung mit sofortigem Verbund nach DIN EN 1992-1-1:2011-01, Abschnitt 5.10, gibt es in Abschnitt a 1.2.3 und C 2.1 hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine abschließende technische Regel3 .

4 Zu DIN EN 1992-1-1:2011-01, Abschnitt 2.5:

Die Bemessung von Tragwerken auf der Grundlage von Versuchen ist nicht anzuwenden.

___________________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13978-1:2005-07.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15037-3:2011-07.

3) Anwendung von § 16a MBO

Anlage a 1.2.3/2

Für die Planung, Bemessung und Konstruktion von Brücken sind die Regelungen gemäß Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 22/2012 des BMVBS (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2012, Heft 24, S. 995) anzuwenden.

Anlage a 1.2.3/3
Zu DIN EN 1992-1-2, DIN EN 1993-1-2, DIN EN 1994-1-2, DIN EN 1995-1-2 und DIN EN 1999-1-2

Für spezielle Ausbildungen (z.B. Anschlüsse, Fugen etc.) sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4:2016-05 zu beachten, sofern die Eurocodes dazu keine Angaben enthalten.

Anlage a 1.2.3/4

1 Es gelten die Festlegungen von C 2.1.4.3.

2 Für die Bestimmung der Druckfestigkeit von Beton in bestehenden Gebäuden kann DIN EN 13791:2008-05 (einschließlich nationaler Anhang gemäß Änderung A20:2017-02) angewendet werden.

3 Bei der Verwendung von selbstverdichtendem Beton ist die "DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton ( SVB-Richtlinie)" (2012-09) anzuwenden.

4 Für massige Bauteile aus Beton gilt die " DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton" (2010-04).

5 Grundsätzlich ist die Druckfestigkeit zur Einteilung in die geforderte Druckfestigkeitsklasse nach DIN EN 206-1:2001-07, Abschnitt 4.3.1 und zur Bestimmung der charakteristischen Festigkeit nach DIN EN 206-1:2001-07, Abschnitt 5.5.1.2 an Probekörpern im Alter von 28 Tagen zu bestimmen. Hierbei ist auch im Rahmen der Konformitätskontrolle für die Druckfestigkeit nach DIN EN 206-1:2001-07, Abschnitt 8.2.1 die Konformität an Probekörpern zu beurteilen, die im Alter von 28 Tagen geprüft werden. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn entweder

I) die DAfStb-Richtlinie "Massige Bauteile aus Beton" (2010-04) angewendet werden darf und angewendet wird oder

II) die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

  1. Es besteht ein technisches Erfordernis für den Nachweis der Druckfestigkeit in höherem Prüfalter. Dies ist beispielsweise der Fall bei manchen Hochfesten Betonen, bei fugenarmen/fugenfreien Konstruktionen und bei Bauteilen mit hohen Anforderungen an die Rissbreitenbegrenzung.
  2. Die Verwendung des Betons wird mindestens den Regelungen der Überwachungsklasse 2 nach DIN 1045-3:2012-03 unterworfen, sofern sich nicht aufgrund der Druckfestigkeitsklasse höhere Anforderungen ergeben. Dabei muss im Rahmen der Überwachung des Einbaus von Beton nach DIN 1045-3:2012-03, Anhang C die Notwendigkeit des erhöhten Prüfalters von der Überwachungsstelle bestätigt sein.
  3. Es liegt ein vom Bauunternehmen erstellter Qualitätssicherungsplan vor, in dem projektbezogen dargelegt wird, wie das veränderte Prüfalter im Hinblick auf Ausschalfristen, Nachbehandlungsdauer und Bauablauf berücksichtigt wird. Dieser Qualitätssicherungsplan ist der Überwachungsstelle im Rahmen der Überwachung nach DIN 1045-3:2012-03, Anhang C vor Bauausführung zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Im Lieferverzeichnis sowie auf dem Lieferschein wird besonders angegeben, dass die Druckfestigkeit des Betons nach mehr als 28 Tagen bestimmt wird. Unbeschadet dieser Regelung bleibt das Werk für die von der Norm geforderte Vereinbarung mit dem Abnehmer verantwortlich. Dabei ist auf die Auswirkungen auf den Bauablauf, insbesondere hinsichtlich Nachbehandlungsdauer, Dauerhaftigkeit und Ausschalfristen, einzelfallbezogen hinzuweisen.

6 Bei Verwendung von Stahlfaserbeton ist die "DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton" (2012-11) zu beachten.

Anlage a 1.2.3/5

Zur DAfStb-Richtlinie -Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

Wenn in der DAfStb-Instandsetzungsrichtlinie (2001-10, Berichtigung 1:2002-01, Berichtigung 2:2005-12, Berichtigung 3:2014-09) Produktmerkmale angesprochen werden, die als Wesentliche Merkmale nach der EU-Bauproduktenverordnung europäisch harmonisiert sind, so ist die für die Erfüllung der jeweiligen Bauwerksanforderungen erforderliche Leistung vom sachkundigen Planer gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation festzulegen. Für die betroffenen Produkte sind die Festlegungen zum Übereinstimmungsnachweis und zur Kennzeichnung mit dem Ü-Zeichen nicht anzuwenden.

Anlage a 1.2.3/6
Zu DIN EN ISO 17660-1 und -2

1 Zu Abschnitt 7:

1.1 Es sind schweißgeeignete Betonstähle nach DIN 488-1 und -2:2009-08 zu verwenden.

1.2 Es sind Baustähle nach EN 10025-1:20041 zu verwenden.

1.3 Es sind Schweißzusätze nach EN 13479:20042 zu verwenden.

2 Zu den Abschnitten 8 und 9:

Es ist die DVS-Richtlinie DVS 1708:2009-09 zu beachten.

_____________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 10025-1:2005-02.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13479:2005-03.

Anlage Ei a 1.2.3/1
Zu Anlage a 1.2.3/2

Die Anlage ist nicht anzuwenden. Es wird auf Ei A.1.2.10.2 verwiesen.


Anlage Ei a 1.2.3/2
Zu DIN EN 206-1 und DIN 1045-2:

Bei der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

  • Die Anwendung von Stahlfaserbeton nach der DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton für Ingenieurbauten im Einwirkungsbereich von Eisenbahnverkehrslasten bedarf des Nachweises gleicher Sicherheit (z.B. Zustimmung im Einzelfall).
  • Die Verwendung von Betonen nach der DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 10452 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 bedarf des Nachweises gleicher Sicherheit (z.B. Zustimmung im Einzelfall).
  • Die Verwendung von Betonen als "Selbstverdichtender Beton" - auch nach der DAfStb-Richtlinie "Selbstverdichtender Beton" - bedarf des Nachweises gleicher Sicherheit (z.B. Zustimmung im Einzelfall).


Anlage Ei a 1.2.3/3
Zu technische Regel - Verankerungen in Beton: 2018-07 (EiTB, Anhang 2)
Es ist die Richtlinie 804 mit dem Modul 5601 sowie die Verfügung "Verankerungen mit Ankerkörben" (Az.: 2151-21irsdb/008-2103#010-Verankerungen) zu beachten.

Anlage a 1.2.4/1

Bei der Ausführung von Bauteilen oder Bausätzen aus Stahl nach DIN EN 1993-1-1:2010-12 und DIN EN 1993-1-1/A1:2014-07 im Zusammenhang mit DIN EN 1993-1-1/NA:2015-08, aus Aluminium nach DIN EN 1999-1-1:2014-03 im Zusammenhang mit DIN EN 1999-1-1/NA:2013-05, DIN EN 1999-1-1/NA/A1:2014-06, DIN EN 1999-1-1/NA/A2:2015-03 und DIN EN 1999-1-1/NA/A3:2015-11 oder von Verbundtragwerken oder -bauteilen nach DIN EN 1994-1-1:2010-12 im Zusammenhang mit DIN EN 1994-1-1/NA:2010-12 gilt Folgendes:

1 Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den bautechnischen Nachweisen.

2 Die Bemessung von Tragwerken auf der Grundlage von Versuchen ist nicht anzuwenden.

Anlage a 1.2.4/2

1 1 Für die konstruktive Ausbildung von Dächern, Decken und Wänden sowie deren Bekleidung aus Trapezund Wellprofilen aus Stahl gelten DIN 18807-3:1987-06 in Verbindung mit DIN 18807-3/A1:2001-05.

2 Für die konstruktive Ausbildung von Dächern, Decken und Wänden, sowie deren Bekleidung aus Trapezund Wellprofilen aus Aluminium gilt DIN 18807-9:1998-06.

Anlage a 1.2.4/3

Für Seilnetzkonstruktionen und vorgefertigte Drahtseile aus Stahl und nichtrostendem Stahl mit Endverankerungen nach ETa gilt:

1 Abhängig von der Werkstoffnummer können offene Spiralseile und Rundlitzenseile aus nichtrostendem Stahl den in Tabelle 1 angegebenen Korrosionsbeständigkeitsklassen (CRC) nach DIN EN 1993-1-4:2015-10 zugeordnet werden.

Tabelle 1: Korrosionsbeständigkeitsklassen

Werkstoffnummer Korrosionsbeständigkeitsklassen (CRC) nach DIN EN 1993-1-4:2015-10
1.4401 II
1.4404 II
1.4436 III
1.4462 III

2 Die Kriechdehnungen εk sind bei der Bemessung zu berücksichtigen, wenn die Beanspruchung durch die ständigen Einwirkungen, ermittelt mit 1,0-fachen charakteristischen Werten, mehr als 40 % des 1,65-fachen Wertes der in der zugehörigen ETa angegebenen Grenzzugkraft ist. Hierbei sind die Werte für εk entsprechend Tabelle 2 zu berücksichtigen.

Tabelle 2: Kriechdehnungen εk in %

Temperatur in °C εk in %
20 2,5 x 10-2
40 3,0 x 10-2
70 3,5 x 10-2

Anlage a 1.2.4/4
Zu DIN EN 1993-3-2

Zusätzlich gilt DIN EN 13084-1:2007-05 in Verbindung mit Anlage a 1.2.8/1.

Anlage Ei a 1.2.4/5
Zu DIN EN 1090-2 und DBS 918005

Die Anlage a 1.2.4/5 ist nicht anzuwenden. Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:

  1. Die Herstellung von tragenden Bauteilen aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist.
    Für Bauwerke nach Modul 804.0101, Abschnitt 1 (3), sowie für Stützbauwerke nach Modul 836.4302, Abschnitte 3, 7 sowie 8 (6), gilt der DB Standard 918005 ergänzend. Hersteller solcher Bauwerke, für die der DBS 918005 die Ausführungsklasse EXC 3DB fordert, müssen zusätzlich gemäß DBS 918005, Abschnitt 7 Herstellerbezogene Produktqualifikation (HPQ), qualifiziert sein.
  2. Die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Betriebe auf der Baustelle erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Als Eignungsnachweis gilt alternativ:
    • ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2012-02, wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist.
      Hersteller solcher Bauwerke, für die der DBS 918005 die Ausführungsklasse EXC 3DB fordert, müssen zusätzlich gemäß DBS 918005, Abschnitt 7 Herstellerbezogene Produktqualifikation (HPQ), qualifiziert sein. Die werkseigene Produktionskontrolle muss auch die Montage berücksichtigen;
    • ein auf Grundlage von DIN EN 1090-2:2018-09 in Verbindung mit DIN EN 1090-1:2012-02, Tabelle B.1 durch eine bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat;
    • während der verbleibenden Gültigkeitsdauer eine bestehende Bescheinigung über die Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7 entsprechend folgender Übersicht:
      Beanspruchungsart Ausführungsklasse nach DIN EN 1090-2 Herstellerqualifikation nach DIN 18800-7
      statisch oder quasi-statisch EXC 1 mindestens Klasse B
      EXC 2 mindestens Klasse B, C oder D unter Beachtung der zu den Klassen angegebenen Geltungsbereiche
      EXC 3
      EXC 4
      mindestens Klasse D
      ermüdungsrelevant EXC 3
      EXC 4
      Klasse E
      ermüdungsrelevant EXC 3DB1 Klasse E (ESE)2

§ 3 der Muster-Hersteller- und Anwenderverordnung3 bleibt unberührt.

___________

1 Ausführungsklasse nach DBS 918005

2 Erweiterung zum Schweißen von Eisenbahnbrücken (ESE)

3 nach Landesrecht


Anlage Ei a 1.2.4/6
Zu DIN EN 1090-3 und DBS 918007

Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:

  1. Die Herstellung von tragenden Bauteilen aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist.
    Bei der Herstellung tragender Bauteile von Lärmschutzanlagen im Einwirkungsbereich zuginduzierter aerodynamischer Einwirkungen aus Aluminium ist der DB Standard 918007 zusätzlich zu beachten.
  2. Die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Firmen auf der Baustelle erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Bei der Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken von Lärmschutzanlagen im Einwirkungsbereich zuginduzierter aerodynamischer Einwirkungen aus Aluminium ist der DB Standard 918007 zusätzlich zu beachten.
    Als Eignungsnachweis gilt alternativ:
    • ein durch eine notifizierte Stelle ausgestelltes oder bestätigtes Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2012-02, wenn die werkseigene Produktionskontrolle des Betriebs durch diese Stelle entsprechend DIN EN 1090-1:2012-02 zertifiziert ist;
    • ein auf Grundlage von DIN EN 1090-3:2019-07 in Verbindung mit DIN EN 1090-1:2012-02, Tabelle B.1 durch eine bauaufsichtlich anerkannte Stelle ausgestelltes Schweißzertifikat;
    • bei nicht ermüdungsrelevanten Beanspruchungen während der verbleibenden Gültigkeitsdauer eine bestehende Bescheinigung über die Herstellerqualifikation nach DIN V 4113-3 entsprechend folgender Übersicht:
      Ausführungsklasse nach DIN EN 1090-3 Herstellerqualifikation nach DIN V 4113-3
      EXC 1 mindestens Klasse B
      EXC 2
      EXC 3
      EXC 4
      mindestens Klasse C

§ 3 der Muster-Hersteller und Anwenderverordnung1 bleibt unberührt.

________
1 nach Landesrecht

Anlage a 1.2.4/5
Zu DIN EN 1090-2

Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:

1 Die Herstellung von tragenden Bauteilen aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend EN 1090-1:2009+A1:2011 zertifiziert ist.

2 Die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Stahl in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Betriebe auf der Baustelle erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Als Eignungsnachweis gilt alternativ:

§ 3 der Muster-Hersteller- und Anwenderverodnung2 bleibt unberührt.

_______________

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02
2) nach Landesrecht

Anlage a 1.2.4/6
Zu DIN EN 1090-3

Die technische Regel ist wie folgt anzuwenden:

1 Die Herstellung von tragenden Bauteilen aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle entsprechend EN 1090-1:2009+A1:20111 zertifiziert ist.

2 Die Ausführung von geschweißten Bauteilen, Tragwerken und Bauwerken aus Aluminium in den genannten Ausführungsklassen darf nur durch solche Firmen auf der Baustelle erfolgen, die über einen Eignungsnachweis für die Ausführung von Schweißarbeiten in den entsprechenden Ausführungsklassen verfügen. Als Eignungsnachweis gilt alternativ:

________
1) "In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 1090-1:2012-02.

2) nach Landesrecht

Anlage a 1.2.4/7
Zu DIN 4119

1 Bei Anwendung der technischen Regel ist die "Anpassungsrichtlinie Stahlbau mit Änderung und Ergänzung" Ausgabe Dezember 2001, zu beachten.

2 Sofern für die Ausführung von Stahl- oder Aluminiumtragwerken oder Stahl- oder Aluminiumbauteilen auf DIN 18800-7 oder auf DIN V 4113-3 verwiesen wird, gilt dafür DIN EN 1090-2:2018-09 bzw. DIN EN 1090-3:2019-07.

Anlage a 1.2.5/1

1 Neben DIN EN 1995-1-1:2010-12, DIN EN 1995-1-1/A2:2014-07 und DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08 sind für Planung, Bemessung und Ausführung noch folgende Anwendungsnormen zu beachten:

DIN 20000-1:2017-06 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 1: Holzwerkstoffe
DIN 20000-3:2015-02 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 3: Brettschichtholz und Balkenschichtholz nach DIN EN 14080
DIN 20000-4:2013-08 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 4: Vorgefertigte tragende Bauteile mit Nagelplattenverbindungen nach DIN EN 14250:2010-05
DIN 20000-5:2012-03 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 5: Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt
DIN 20000-6:2015-02 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 6: Stiftförmige und nicht stiftförmige Verbindungsmittel nach DIN EN 14592 und DIN EN 14545
DIN 20000-7:2015-08 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 7: Keilgezinktes Vollholz für tragende Zwecke nach DIN EN 15497.

1a Für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von Bauteilen mit Furnierschichtholz nach DIN EN 1995-1-1:2010-12 und DIN EN 1995-1-1/A2:2014-07 mit DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08, insbesondere für Verbindungen, gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine abschließende technische Regel.1

2 Zu DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08, Abschnitt 3.6 "Klebstoffe":

Holzbauteile mit geklebten tragenden Verbindungen dürfen nur verwendet werden, wenn diese Verbindungen mit Klebstoffen hergestellt worden sind, die als Klebstoffe des Typs I nach DIN EN 301:2013-12 oder nach DIN EN 15425:2008-06 in Verbindung mit EN 14080:20132, Anhang B.2 oder nach DIN EN 16254:2014-02 klassifiziert sind. Dies gilt nicht für die Verbindung der Komponenten in Holzwerkstoffen.
Für die Herstellung geklebter tragender Verbindungen von Holzbauteilen auf der Baustelle gilt Satz 1 sinngemäß. Für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung von Holzbauprodukten und geklebten Anschlüssen an Holzbauteile, die mit Klebstoffen für allgemeine Anwendungen in strukturellen Klebverbunden nach EN 15274:20153 hergestellt oder mit diesen Klebstoffen instandgesetzt wurden, gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine abschließende technische Regel.1

3 Zu ETAs für "Balken aus ein bis vier auf Zugfestigkeit geprüften keilgezinkten Hölzern":
Bei der Bemessung der Balken ist der Prüflastbeiwert mit einem Wert von kpl = 1,0 in Rechnung zu stellen.

4 Für die Planung, Bemessung und Ausführung gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine abschließende technische Regel.1

5 Zum EAD 130022-00-03.04:
Vollholz und Brettschichtholz mit Keilzinkenverbindung darf in den Nutzungsklassen 1 und 2 verwendet werden. Es dürfen nur Balken vom Typ "beam log" verwendet werden.

6 Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den bautechnischen Nachweisen.

_____
1) Anwendung von § 16a MBO

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14080:2013-09.

3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15274:2015-06.

Anlage a 1.2.5/2

1 Für die Verwendung und die Einstufung in Gebrauchsklassen gelten ausschließlich DIN 68800-1:2011-10 und DIN 68800-2:2012-02.

2 Bauwerksteile aus Holz, bei denen chemischer Holzschutz verwendet wird, sind so zu planen und auszuführen, dass das verwendete Mittel zum chemischen Holzschutz und seine Anwendungsbedingungen anhand der Zulassungsnummer der BAua oder des DIBt nachvollziehbar sind.

Hinweis: Bis zum Vorliegen der Biozid-Zulassung, die von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erteilt wird, ist für das jeweilige Holzschutzmittel eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.

3 Zu DIN 68800-2:2012-02, Abschnitt 5.2.1.2:

Offene Außenwandbekleidungen auf senkrechter Lattung mit dahinterliegender dauerhaft wirksamer, Wasser ableitender und UV-beständiger Schicht dürfen nur ausgeführt werden, wenn entsprechend Abschnitt 5.2.1.2 Buchstabe e der Norm die ausreichende UV-Beständigkeit von Folien nach EN 13859-2:20101, Abschnitt 4.3.9 nachgewiesen ist. Diese Folien müssen für eine Einwirkung von UV-Strahlung geeignet sein, einen sd-Wert ≤ 1,0 m haben und einen Widerstand gegen Wasserdurchgang der Klasse W1 aufweisen.

_______________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13859-2:2010-11.

Anlage a 1.2.6/1

1 Zu DIN EN 1996-1-1:2013-02, Abschnitt 2.5:

Die Bemessung von Mauerwerk auf der Grundlage von Versuchen ist nicht anzuwenden.

2 Zu DIN EN 1996-1-1:2013-02, Abschnitt 6.1.2.2:

Für die Ermittlung des Bemessungswertes des Tragwiderstandes ist der Abminderungsfaktor φm zur Berücksichtigung von Schlankheit und Ausmitte gemäß DIN EN 1996-1-1/NA:2012-05, NCI zu Anhang NA.G, zu berechnen.

3 Neben DIN EN 1996-1-1:2013-02, DIN EN 1996-1-1/NA:2012-05, DIN EN 1996-1-1/NA/A1:2014-03 und DIN EN 1996-1-1/NA/A2:2015-01 sind folgende Normen zu beachten:

DIN 20000-401:2017-01 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 401: Regeln für die Verwendung von Mauerziegeln nach DIN EN 771-1:2015-11
DIN 20000-402:2017-01 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 402: Regeln für die Verwendung von Kalksandsteinen nach DIN EN 771-2:2015-11
DIN V 20000-403:2005-06 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 403: Regeln für die Verwendung von Mauersteinen aus Beton nach DIN EN 771-3:2005-05
DIN 20000-404:2015-12 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 404: Regeln für die Verwendung von Porenbetonsteinen nach DIN EN 771-4: 2011-07
DIN 20000-412:2019-06 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken - Teil 412: Regeln für die Verwendung von Mauermörtel nach DIN EN 998-2:2003-09
oder
DIN 105-100:2012-01 Mauerziegel - Teil 100: Mauerziegel mit besonderen Eigenschaften
DIN V 18151-100:2005-10 Hohlblöcke aus Leichtbeton - Teil 100: Hohlblöcke mit besonderen Eigenschaften
DIN V 18152-100:2005-10 Vollsteine und Vollblöcke aus Leichtbeton - Teil 100: Vollsteine und Vollböcke mit besonderen Eigenschaften
DIN V 18153-100:2005-10 Mauersteine aus Beton (Normalbeton) - Teil 100: Mauersteine mit besonderen Eigenschaften
Din V 18580:2007-03 Mauermörtel mit besonderen Eigenschaften

4 Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Ergänzungsbauteilen nach EN 845-1:2013+A1:20161, EN 845-2:2013+A1:2016 2 und EN 845-3:2013+A1:20163 gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine abschließende technische Regel.4

5 Bei Fasensteinen nach DIN 20000-402:2017-01 darf die Fasenbreite 7 mm nicht überschreiten. Zur Verwendung der Fasensteine in tragendem Mauerwerk muss deren planmäßig zu vermörtelnde Aufstandsbreite ≥ 115 mm, bei Verwendung der Fasensteine für die Vorsatzschale von zweischaligem Mauerwerk ≥ 90 mm betragen. Die Aufstandsbreite ist die Steinbreite abzüglich der Fasenbreite(n).

________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-1:2016-12.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-2:2016-12.

3) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-3:2016-12.

4) Anwendung von § 16a MBO

Anlage a 1.2.6/2
Zu DIN EN 1996-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-2/NA

Für spezielle Ausbildungen (z.B. Anschlüsse, Fugen etc.) sind die Anwendungsregeln nach DIN 4102-4:2016-05 zu beachten, sofern der Eurocode dazu keine Angaben enthält.

Anlage a 1.2.6/3
Zu DIN 1053-4

Bei Anwendung der technischen Regel sind zusätzlich DIN EN 1996-1-1/NA/A1:2014-03, DIN EN 1996-1-1/NA/A2:2015-01, DIN EN 1996-3/NA/A1:2014-03 und DIN EN 1996-3/NA/A2:2015-01 sowie die Anlage a 1.2.6/1 zu beachten.

Für die brandschutztechnische Bemessung des Mauerwerks gelten die Bestimmungen von DIN EN 1996-1-2:2011-04 in Verbindung mit DIN EN 1996-1-2/NA:2013-06 für das entsprechende nicht vorgefertigte Mauerwerk, wobei für die Klassifizierung Brandwand (Kriterium REI-M und EI-M) zusätzlich Folgendes gilt:

Sofern das Mauerwerk nicht aus raumbreiten Mauertafeln ausgeführt wird, sind vertikale Stoßfugen in Wandebene wie folgt auszubilden.

In den Einzeltafeln ist werkseitig in den Drittelspunkten und in halber Wandhöhe eine Schlaufenbewehrung aus Betonstahl Ø 6 mm - wie im Bild dargestellt - in den Lagerfugen so anzuordnen, dass die Schlaufen nach dem Versetzen der Mauertafeln in der Stoßfuge übereinander greifen. Durch die so gebildeten Bewehrungsringe ist von oben ein Betonstabstahl Ø 8 mm zu stecken. Die Anforderungen von Abschnitt 8.2.1 der Norm sind zu beachten. Anschließend ist die Fuge hohlraumfrei mit Mörtel nach Abschnitt 5.3.3 der Norm zu verfüllen.

Bild: Vertikale Stoßfuge in Wandebene bei Brandwänden

Anlage a 1.2.7/1

1 In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung von geklebten Glaskonstruktionen unter Verwendung von Bauprodukten mit einer ETa nach ETAG 002 oder EAD 090035-00-0404 ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.

2 Bei der Planung, Bemessung und Ausführung von Glaskonstruktionen in Fenstern und Außentüren sind die Bestimmungen von DIN 18008-1:2010-12, DIN 18008-2:2010-12, DIN 18008-2 Berichtigung 1:2011-04 und/oder DIN 18008-4:2013-07 zu beachten.

___________________
1 nach Landesrecht

Anlage a 1.2.7/2

1 Unter VSG im Sinne der Normenreihe DIN 18008 ist Verbund-Sicherheitsglas nach EN 14449:20051 zu verstehen, das unter anderem im Hinblick auf die Stoßsicherheit, durch Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung bestätigt, mindestens die Einstufung 2(B)2 gemäß DIN EN 12600:2003-04 aufweist. Um die in der Normenreihe DIN 18008 gestellten Bauwerksanforderungen im Hinblick auf die Resttragfähigkeit zu erfüllen, können zur Herstellung von VSG im Sinne von DIN 18008 z.B. Folien aus Polyvinyl-Butyral (PVB) mit folgenden Eigenschaften verwendet werden:

(Prüfung nach DIN EN ISO 527-3:2003-07; Prüfgeschwindigkeit: 50 mm/min, Prüftemperatur: 23 °C.)

Bei beschichteten Gläsern muss die Beschichtung auf der von der PVB-Folie abgewandten Seite erfolgen.

2 Unter ESG-H im Sinne der Normenreihe DIN 18008 ist heißgelagertes Einscheibensicherheitsglas nach EN 14179-2:20052 zu verstehen.

Monolithische Einfachgläser oder äußere monolithische Scheiben von MIG aus Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) und heißgelagertem ESG dürfen aufgrund der Versagenswahrscheinlichkeit durch Nickelsulfid-Einschlüsse (Spontanbrüche) nur eingebaut werden, wenn deren Oberkante unter 4 m über Verkehrsflächen liegt.

Davon abweichend darf heißgelagertes ESG als monolithisches Einfachglas oder als äußere monolithische Scheibe von MIG ohne Begrenzung der Einbauhöhe verwendet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die Versagenswahrscheinlichkeit durch Nickelsulfid-Einschlüsse (Spontanbrüche) so reduziert wird, dass Verglasungskonstruktionen ausreichend sicher errichtet werden können. Ausreichend sicher ist, wenn ein Mindestwert des Zuverlässigkeitsindex β = 4,7 (Bezugszeitraum 1 Jahr) bzw. β = 3,8 (Bezugszeitraum 50 Jahre) nach DIN EN 1990:2010-12 erreicht wird.

_____________________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14449:2005-07.

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14179-2:2005-08.

Anlage a 1.2.7/3
Zu DIN 18008-2

1 Bei Anwendung ist DIN 18008-2 Berichtigung 1:2011-04 zu berücksichtigen.

2 Die technische Regel braucht nicht angewendet zu werden für:

Anlage a 1.2.8/1
Zu DIN EN 13084-1

Zu Abschnitt 5.2.4.1:

Die Ermittlung der Einwirkungen aus Erdbeben erfolgt nach Abschnitt 1.2.9.

Anlage a 1.2.8/2
Zu DIN EN 13084-6 und DIN EN 13084-8

Zusätzlich ist DIN EN 13084-1:2007-05 in Verbindung mit Anlage a 1.2.8/1 anzuwenden.

Anlage a 1.2.8/3
Zu DIN EN 12812

Bei Anwendung der technischen Regel ist die "Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812", Fassung August 2009, zu beachten.

Anlage a 1.2.8/4

Für Arbeits- und Schutzgerüste sowie für Traggerüste dürfen Stahlrohrgerüstkupplungen mit Schraub-oder Keilverschluss, die auf der Grundlage eines Prüfbescheids gemäß den ehemaligen Prüfzeichenverordnungen der Länder hergestellt wurden, weiterverwendet werden, sofern ein gültiger Prüfbescheid für die Verwendung mindestens bis zum 1.1.1989 vorlag. Gerüstbauteile, die diese Bedingungen erfüllen, sind in einer Liste in den DIBt Mitteilungen 1, Heft 6/97, S. 181, veröffentlicht.

________
1 Die DIBt-Mitteilungen sind zu beziehen beim DIBt

Anlage a 1.2.8/5

Bei Anwendung der technischen Regeln ist die "Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach DIN EN 12811-1", Fassung November 2005, zu beachten.

Anlage a 1.2.8/6
Zur " Richtlinie für Windenergieanlagen"

Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit des Turms und des Fundaments der Windenergieanlage kann als erfüllt angesehen werden, wenn die Nachweisführung nach der hier in Bezug genommenen Richtlinie für Windenergieanlagen vorgenommen wird.

Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:

1 Sofern in Normen bei der Ausführung von Stahl- oder Aluminiumtragwerken oder Stahl- oder Aluminiumbauteilen auf DIN 18800-7 bzw. auf DIN V 4113-3 verwiesen wird, gilt dafür DIN EN 1090-2:2018-09 bzw. DIN EN 1090-3:2019-07.

2 Abstände zu Verkehrswegen und Gebäuden sind unbeschadet der Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen wegen der Gefahr des Eisabwurfs (Windenergieanlage in Betrieb) und des Eisfalls (Windenergieanlage im Stillstand) einzuhalten, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht auszuschließen ist. Abstände, gemessen von der Turmachse, größer als 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) gelten im Allgemeinen in nicht besonders eisgefährdeten Regionen als ausreichend. In anderen Fällen ist die Stellungnahme eines Sachverständigen erforderlich.

3 Ergänzende Unterlagen zu den im Abschnitt 3, Buchstaben a bis L der Richtlinie aufgeführten bautechnischen Unterlagen:

3.1 die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen über die Einflüsse benachbarter baulicher Anlagen, Geländerauigkeit und topografie auf die Standorteignung der vorgesehenen WEa gemäß Abs. 7.3.3 der Richtlinie. Bezüglich der Turbulenzintensität sind hier die Abstände zu benachbarten Windenergieanlagen in Bezug auf die Standsicherheit der bestehenden und möglicherweise vorgesehenen Windenergieanlagen sowie der beantragten Windenergieanlage zu bewerten, soweit die Abstände gemäß Abs. 7.3.3 der Richtlinie nicht eingehalten werden,

3.2 die gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der Windenergieanlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann, soweit erforderliche Abstände wegen der Gefahr des Eisabwurfes nicht eingehalten werden,

3.3 das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H der Richtlinie zur Bestätigung, dass die der Auslegung der Anlage zugrundeliegenden Anforderungen an den Baugrund am Aufstellort vorhanden sind,

3.4 die Angabe der Entwurfslebensdauer nach Abschnitt 9.6.1 der Richtlinie.

4 Für Windenergieanlagen, deren überstrichene Rotorfläche geringer als 200 m2 ist und die eine Spannung erzeugen, die unter 1.000 V Wechselspannung oder 1.500 V Gleichspannung liegt, sind folgende unter Abschnitt 3, Buchstaben a bis L der Richtlinie aufgeführten bautechnischen Unterlagen nicht erforderlich: die gutachterlichen Stellungnahmen nach Abschnitt 3, Buchstaben I sowie J, K und L der Richtlinie.

5 Für Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern gelten Ziffern 3.1 bis 3.4 nicht.

Anlage a 1.2.8/7

Für die Verwendung von ortsfesten liegenden zylindrischen Tanks aus Stahl nach EN 12285-2:20051 gilt:

________________
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 12285-2:2005-05.

Anlage a 1.2.8/8

Für die Verwendung von ortsfesten Tanks aus Thermoplasten nach EN 13341:2005+A1:20111 gilt:

1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13341:2011-04.

Anlage a 1.2.9/1
Zu DIN 4149

Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:

1 In Erdbebenzone 3 sind die Dachdeckungen bei Dächern mit mehr als 35° Neigung und in den Erdbebenzonen 2 und 3 die freistehenden Teile der Schornsteine über Dach durch geeignete Maßnahmen gegen die Einwirkungen von Erdbeben so zu sichern, dass keine Teile auf angrenzende öffentlich zugängliche Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu den baulichen Anlagen herabfallen können.

2 Hinsichtlich der Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen wird auf die Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für xxx1), herausgegeben von xxx1) oder DigitalService CD-PRINT, Isener Str. 7, 84405 Dorfen, hingewiesen. Die Tabelle "Zuordnung der Erdbebenzonen nach Verwaltungsgrenzen" ist über www.is-argebau.de oder https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-baubestimmungen abrufbar.

2a Im gesamten Normtext werden die Verweise auf DIN 1045-1:2001-07 und DIN 1052:2004-08 wie folgt ersetzt:

DIN 1045-1:2001-07 ersetzt durch Verweis auf DIN EN 1992-1-1:2011-01 und DIN EN 1992-1-1/A1:2015-03 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 und DIN EN 1992-1-1/NA/A1:2015-12,
DIN 1052:2004-08 ersetzt durch Verweis auf DIN EN 1995-1-1:2010-12 und DIN EN 1995-1-1/A2:2014-07 in Verbindung mit DIN EN 1995-1-1/NA:2013-08.

2b Für Verankerungen in baulichen Anlagen unter seismischer Einwirkung dürfen in den Erdbebenzonen Deutschlands alle Dübel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) verwendet werden, die im Hinblick auf die Bemessung der Befestigungen auf den Annex C der ETAG 001 verweisen. Die Verankerungen sind entsprechend den in den abZ angegebenen Bemessungsverfahren für statische und quasi-statische Einwirkungen zu bemessen.

3 Zu Abschnitt 5.5:

Bei der Ermittlung der wirksamen Massen zur Berechnung der Erdbebenlasten sind Schneelasten in Gleichung (12) mit dem Kombinationsbeiwert ψ2 = 0,5 zu multiplizieren. Diese reduzierten Schneelasten sind auch beim Standsicherheitsnachweis zu berücksichtigen.

4 Zu Abschnitt 6:

5 Zu Abschnitt 8:

Bei Erdbebennachweisen von Stahl- und Spannbetonbauten nach dieser Norm ist DIN EN 1992-1-1:2011-01 in Verbindung mit DIN EN 1992-1-1/NA:2013-04 anzuwenden.

6 Zu Abschnitt 9:

7 Zu Abschnitt 10:

8 Zu Abschnitt 11:

Die Absätze 11.7.3 (1), 11.7.3 (2) und 11.7.3 (3) erhalten folgende Fassung (Tab. 16 ist zu streichen):

"(1) Der Bemessungswert Ed der jeweilig maßgebenden Schnittgröße in der Erdbebenbemessungssituation ist nach Gleichung (37) zu ermitteln. Dabei darf abhängig von den vorliegenden Randbedingungen entweder das vereinfachte oder das genauere Berechnungsverfahren nach DIN 1053-1:1996-11 zur Anwendung kommen."

"(2) Bei der Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens nach DIN 1053-1:1996-11 darf die Bemessungstragfähigkeit Rd aus den um 50 % erhöhten zulässigen Spannungen ermittelt werden. Auf einen expliziten rechnerischen Nachweis der ausreichenden räumlichen Steifigkeit darf nicht verzichtet werden."

"(3) Bei Anwendung des genaueren Berechnungsverfahrens, ist der Bemessungswert Ed der jeweilig maßgebenden Schnittgröße unter γ-fachen Einwirkungen gemäß DIN 1053-1:1996-11 zu ermitteln. Der maßgebende Sicherheitsbeiwert γ darf hierbei auf 2/3 der in Abschnitt 7 der DIN 1053-1:1996-11 festgelegten Werte reduziert werden.

Als Bemessungstragfähigkeit Rd sind die in DIN 1053-1:1996-11 angegebenen rechnerischen Festigkeitswerte anzusetzen."

9 Zu Abschnitt 12:

Anlage Ei a 1.2.9/1
Zu DIN 4149:2005-04:
Bei der technischen Regel ist für die Anwendung bei Eisenbahnbrücken und sonstigen Ingenieurbauwerken folgendes zu beachten:
  • in den Erdbebenzonen 1 bis 3 dürfen die Nachweise nach DIN 4149:2005-04 geführt werden.
  • in der Erdbebenzone 0 ist kein Nachweis in der außergewöhnlichen Kombination infolge Erdbeben nach DIN 4149:2005-04 erforderlich.
  • Auf Strecken des Fern- und Ballungsnetzes sowie auf von Strecken der Regionalnetze mit ≥ 30.000 Lt/d (zukünftig: Strecken des hA+- und hA-Netzes sowie Strecken des mA-Netzes mit ≥ 30.000 Lt/d) ist der Bedeutungsbeiwert zu 1,3 anzunehmen. Auf Strecken der Regionalnetze mit weniger als 30.000 Lt/d (zukünftig: Strecken des mA-Netzes mit < 30.000 Lt/d) ist der Bedeutungsbeiwert zu 1,0 anzunehmen.
  • Der quasi-ständige Kombinationsbeiwert für Eisenbahnverkehr ist mit ψ2,1 = 0,3 anzusetzen.

Für mehrfeldrige Bauwerke ist die Erfordernis einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) mit dem Eisenbahn-Bundesamt abzustimmen.

_____
1) nach Landesrecht


Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben
1 2 3 4
Ei a 1.2.10 Technische Regeln und Planungsgrundlagen für Eisenbahnbetriebsanlagen
Ei a 1.2.10.1 Bahnanlagen und sonstige Anlagen
Ei a 1.2.10.1.1 Bahnanlagen entwerfen - S-Bahnen DS 800 03, Oktober 1992 Anlage Ei a 1.2.10.1/1
Ei a 1.2.10.1.2 Baulicher Betriebsschutz; Bautechnische Anforderungen an Schutzräume Modul 135.0005 - Anhang 1 Entwurf November 1997  
Ei a 1.2.10.1.3 Streckenquerschnitte auf Erdkörpern Ril 800.0130, Februar 1997 Anlage Ei a 1.2.10.1/2
Ei a 1.2.10.1.4   Ril 807, Februar 2006
Module
Anlage Ei a 1.2.10.1/3
Grundlagen Sicherheitsnachweis Seitenwind -.0401  
Grundlagen Sicherheitsnachweis Personenverkehr -.0404  
Grundlagen Sicherheitsnachweis Güterverkehr -.0405  
Notwendige Dokumentation -.0409  
Grundlagen Infrastruktur -.0421  
Vorbewertung Infrastruktur -.0422  
Anforderungen an die Infrastruktur -.0423  
Änderungen an der Infrastruktur -.0424  
Seitenwindaufkommen der Infrastruktur -.0441  
Bestimmung der Infrastruktureigenschaften -.0442  
Bestimmung der Windhäufigkeiten -.0443  
Berechnung der Überschreitenshäufigkeit -.0445  
Ei a 1.2.10.1.5 Anforderungskatalog 25 t Radsatzlasten; Anforderungen für den Ingenieurbau und Oberbau Ril 458, Oktober 2015
Modul 458.0301A11
Anlage Ei a 1.2.10.1/4
Anlage Ei a 1.2.10.1/1
Zu DS 800 03
Bei der Anwendung der Druckschrift ist Abschnitt 25 (87) zu beachten:
"Bauwerke unterirdisch geführter Bahnen sind baulich so auszubilden, dass ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist. Die Frischluftzufuhr soll über ausreichend bemessene Querschnitte der Verbindung mit der Außenluft (natürliche Belüftung) sichergestellt werden.

Diese Querschnitte sind ausreichend bemessen, wenn

Dabei ist:

Ages [m2] Summe der freien Querschnitte der Verbindung mit der Außenluft,
V [m3] Volumen des zu belüftenden unterirdischen Bauwerks,
w [m/s] zulässige maximale Luftgeschwindigkeit im freien Querschnitt, w = 0,2 bis 0,5 m/s in den von Fahrgästen begangenen Querschnitten.

Anlage Ei a 1.2.10.1/2
Zu Ril 800.0130
Bei der technischen Regel ist folgendes zu beachten:
  1. 800.0130, Darstellung des Lichtraumprofils, Seite 3 Bild 1 und Seite 4 Bild 2 Die Darstellung der Räume a und B sowie die dazugehörigen Erläuterungen sind nicht EBO-konform. Hier sind die Regelungen der EBO anzuwenden.
  2. 800.0130, Unterer Teil der Grenzlinie, Seite 5 Bild 3 Für das Maß b sind die Werte der EBO, Anlage 1 Bild 2 anzuwenden.
  3. 800.0130, Vergrößerung der Lichtraumprofile bei r > 250 m, Seite 8 Tabelle 2 Hier muss es r < 250 m heißen.
  4. 800.0130, Gleisabstände bei Zwischenwegen ohne Mastgasse, Seite 13 Bild 11 Für Bild 11 ist ebenfalls die Fußnote 1) von Seite 12 zu beachten.
  5. 800.0130, Gleisabstände im bestehenden Netz, Seite 16 Der Mindestgleisabstand beträgt 3,50 m im bestehenden Netz (vgl. auch EBO § 10 und Anlage 4).
  6. 800.0130, Planumsbreiten, Seite 21 Tabelle 6 Bei eingleisigen Fernbahnen ist im Spaltenkopf als ve 160 km/h einzusetzen.
  7. 800.0130, Abschnitt 7, Seite 30 Der letzte Absatz gilt unter Berücksichtigung der Regelungen der EBO.

Der Umsetzungsleitfaden der DB AG, veröffentlicht mit TM: 1-2015-10642 I.NMN vom 30.10.2015 ist im Verwaltungsverfahren des EBa nicht anzuwenden. Die Verknüpfung zwischen der Ril 800.0130 und dem Umsetzungsleitfaden der DB AG ist in Verwaltungsverfahren des EBa nicht wirksam.

Zu Ril 800.0130A01
Bei der technischen Regel ist folgendes zu beachten:
800.0130, Anhang 1, Seiten 101 und 102 Für den unteren Bereich gelten die Regelungen der EBO zum Regellichtraum.

Zu Ril 800.0130A03
Bei den technischen Regeln ist folgendes zu beachten:

  1. 800.0130, Anhang 2, Seiten 201 ff. Der Regellichtraum gemäß EBO ist auch im unteren Bereich freizuhalten.
  2. 800.0130, Anhang 3, Seiten 301 ff. Der Regellichtraum gemäß EBO ist auch im unteren Bereich freizuhalten.
Anlage Ei a 1.2.10.1/3
Zu Ril 458.0301A11
In der Richtlinie 458.0301A11 werden die erforderlichen Untersuchungen nach Art und Umfang beschrieben, die für eine Einstufung von Strecken mit regelmäßigen Transporten mit einer Radsatzlast über 22,5 t bis 25,0 t erforderlich sind. Für eine Anwendung der Richtlinie im Bereich Geotechnischer Bauwerke ist eine Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.) des Eisenbahn-Bundesamtes erforderlich - für die Bereiche Brücken- und Oberbau nicht.
Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben
1 2 3 4
Ei a 1.2.10.2 Brücken- und Ingenieurbau
Ei A 1.2.10.2.1  Einwirkungen auf Tragwerke DIN EN 1991
Verkehrslasten auf Brücken DIN EN 1991-2:2010-12 DIN EN 1991-2/NA:2012-08 Anlage Ei A 1.2.10.2/1 
Ei a 1.2.10.2.2 Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken DIN EN 1992
Betonbrücken DIN EN 1992-2:2010-12 DIN EN 1992-2/NA:2013-04 Anlage Ei a 1.2.10.2/2
Ei a 1.2.10.2.3 Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten DIN EN 1993
Stahlbrücken DIN EN 1993-2:2010-12 DIN EN 1993-2/NA:2014-10 Anlage Ei a 1.2.10.2/3
Ei a 1.2.10.2.4 Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton DIN EN 1994
Allgemeine Bemessungsregeln und Anwendungsregeln für Brücken DIN EN 1994-2:2010-12 DIN EN 1994-2/NA:2010-12 Anlage Ei a 1.2.10.2/4
Ei a 1.2.10.2.5 Eisenbahnbrücken (und sonstige Ingenieurbauwerke) planen, bauen und instand halten Richtlinie 804 Anlage Ei a 1.2.10.2/5
Technische Bearbeitung -.0101:2013-01
Entwurfsgrundlagen -.1101:2013-01
Einwirkungen -.2101:2013-01
Nachweise unabhängig von Bauart, allgemein -.3101:2013-01
Ermittlung der Belastbarkeitswerte -.3201:2013-01
Dynamische Effekte bei Resonanzrisiko -.3301:2013-01
Längskraftabtragung -.3401:2013-01
Stahlbrücken -.4101:2013-01
Hilfsbrücken -.4110:2013-01,
-.4111:2013-01
Schwellenersatzträgerverfahren - 4120:2005-01
Betonbrücken -.4201:2013-01
Verbundbrücken, Verbundbrücken mit einbetonierten Stahlträgern -.4301:2013-01,

-.4302:2013-01

Fertigteilverbundträger mit vorgedrücktem Zuggurt -.4303:2013-01
Spundwände für Brückenwiderlager und -flügel -.4401:2003-05
Eisenbahnbrückenlager -.5101:2013-01
Ausgleichsplatten als Fahrbahnübergänge -.5202:2003-05
Führungen und Fangvorrichtungen -.5301:2013-01
Grundsätze und allgemeine konstruktive Anforderungen für die Feste Fahrbahn auf Brücken -.5401:2018-11
Bemessungsgrundlagen für die Feste Fahrbahn auf Brücken -.5402:2018-11
Lärmschutzanlagen -.5501:2013-01
Befestigungen und Verankerungen in Beton -.5601:2013-01
Inspektion von Ingenieurbauwerken - Allgemeine Grundsätze - 8001:2020-09
Inspektion von Ingenieurbauwerken - Eisenbahnüberführungen - 8002:2020-09
Inspektion von Ingenieurbauwerken - Überbauungen von Betriebsanlagen und sonstigen Überbauungen - 8003:2020-09
Inspektion von Ingenieurbauwerken - Sonstige Ingenieurbauwerke - 8004:2020-09
Ei a 1.2.10.2.6 Tragsicherheit bestehender Eisenbahnbrücken Richtlinie 805 Anlage Ei a 1.2.10.2/6
Ei a 1.2.10.2.7 Allgemeine Rundschreiben Straßenbau ARS
Kennzeichnung von Ingenieurbauwerke mit beschränkter Durchfahrtshöhe -Nr. 14/2000:2000-06
VkBl. 2000 S. 337)
Sachgebiet 07.4
StB 28/38.54.10-02/21 BAST
99
Ei a 1.2.10.2.8 Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen - Elektrische Sicherheit, Erdung und Rückleitung - Teil 1: Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag DIN EN 50122-1:2011-09 (VDE 0115-3) Anlage Ei a 1.2.10.2/7
Anlage Ei a 1.2.10.2/1
Zu DIN EN 1991-2 und DIN EN 1991-2/NA
Anwendungsbereich:
  1. Die Norm ist neben Brückenbauwerken auch auf Ingenieurbauwerke oder andere Bauten anzuwenden, soweit Einwirkungen aus Eisenbahnverkehr zu berücksichtigen sind. Insoweit ist die Norm u. a. auch für Stützwände, für Tunnel, für Durchlässe, für Rohr- und Leitungsquerungen und für Verbauten (Baugruben) im Einflussbereich von Eisenbahneinwirkungen anzuwenden.
  2. Es gilt das Mischungsverbot dieser Regelwerke insbesondere mit Normen der früheren Generation (z.B. DS 804, Normen nach dem Sicherheitskonzept mit globalem Sicherheitsbeiwert), soweit nicht Schnittstellen auch zu anderen weiteren Normen der EiTB implizit definiert sind.
  3. Einwirkungen auf Eisenbahnbrücken sind auch in DIN EN 1991-1-1, DIN EN 1991-1-4, DIN EN 1991-15, DIN EN 1991-1-6 und DIN EN 1991-1-7 sowie dem jeweils zugehörigen Na zu finden. Zusätzlich ist die Richtlinie 804 zu beachten.
  4. Die Bewertung bestehender Eisenbahnbrücken ist gemäß der Richtlinie 805 durchzuführen.
  5. Für die Ermittlung der Verkehrslast für überschüttete Bauwerke wird auf die Richtlinie 836 mit dem Modul 836.2001 Abschnitt 6 verwiesen.
  6. Einwirkungen aus Verkehrsband (Menschenverkehrsband h = 1,80 m) auf modularen Bahnsteigsystemen:
    Die Windeinwirkungen aus Verkehrsband (Menschenverkehrsband h = 1,80 m) sind mit den Lastansätzen der DIN EN 1991-1-4 bzw. DIN EN 1991-1-4/Na zu ermitteln. Eine Überlagerung mit den Druck-/Sogeinwirkungen aus Eisenbahnverkehr sowie Wind braucht nicht durchgeführt werden. Der Lastfall Windeinwirkung auf Verkehrsband ist dem Lastfall aus der Kombination aus Lastfall Druck-/Sogeinwirkungen infolge Eisenbahnverkehr (DIN EN 1991-2 bzw. DIN EN 1991-2/NA) sowie Windeinwirkung auf dem Bahnsteig selbst - einschl. evtl. Bahnsteigausstattungen - gegenüberzustellen. Der ungünstigere Lastfall ist dabei maßgebend.

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:

  • zu DIN EN 1990, 6.5.3 (2) a):
    Die charakteristische Kombination entspricht der seltenen Kombination.
    Abweichend von DIN EN 1990, Tabelle NA.A.2.1 ist für die vertikalen Einwirkungen aus Fußgängerverkehr ein Teilsicherheitsbeiwert von γQ = 1,5 (statt 1,35) in allen ständigen und vorübergehenden Bemessungssituationen (S/V) für die Nachweise EQU und STR/GEO anzusetzen.
    Im Anwendungsfall von Fußnote b von DIN EN 1991-2, Tabelle 4.4 a gilt der Teilsicherheitsbeiwert γQ = 1,35 (Lastgruppe gr 1a)
  • zu DIN EN 1990, Tabelle A2.3:
    Die Komponente der Verkehrseinwirkung SW/2 ist mit einem Wert ψ1 = 0,80 anzusetzen.
  • zu DIN EN 1991-1-4/NA, Anhang NA.N:
    Es sind mindestens die Windlasten nach DIN EN 1991-1-4, Anhang NA.N anzusetzen. Vertikale Windkomponenten sind ggf. nach DIN EN 1991-1-4 zu berücksichtigen. Die in den Tabellen DIN EN 1991-1-4, NA.N5, NA.N6, NA.N7 und NA.N8 angegebenen ψ-Beiwerte sind nicht anzuwenden, es gelten die ψ-Beiwerte nach DIN EN 1990, Tabelle A2.3 für Eisenbahnbrücken.
  • zu DIN EN 1991-1-5/Na NDP zu 6.1.3.3 (3):
    Für αt für Baustahl ist ein Wert 12 · 10-6 1/K anzusetzen.
    Für Temperatureinwirkungen ist in der Tabelle a 2.3 der DIN EN 1990, der Wert ψ0 = 0,6 durch den Wert ψ0 = 0,8 zu setzen.
    Für vertikale, linear veränderliche Anteile gilt DIN EN 1991-1-5, 6.1.4.1 (Verfahren 1).
    DIN EN 1991-1-5, 6.1.4.2 (Verfahren 2) und Anhang B sind nicht anzuwenden.
    In der Tabelle 6.2 zur DIN EN 1991-1-5, sind einige Zeilen vertauscht bzw. Zahlenwerte falsch angegeben. Dies ist in nachfolgender Tabelle richtiggestellt.
    Ersatz für Tabelle 6.2 DIN EN 1991-1-5
    Straßen-, Fußgänger- und Eisenbahnbrücken
    Typ 1 Typ 2 Typ 3
    Dicke des Oberbelags [mm] Oben wärmer als unten Unten wärmer als oben Oben wärmer als unten Unten wärmer als oben Oben wärmer als unten Unten wärmer als oben
    ksur ksur ksur ksur ksur ksur
    ohne Belag 1,61) 0,6 1,1 0,9 1,51) 1,0
    50 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0
    80 0,82 1,0 1,0 1,0 0,82 1,0
    100 0,7 1,2 1,0 1,0 0,7 1,0
    150 0,7 1,2 1,0 1,0 0,5 1,0
    Schotter
    (600 mm)
    0,6 1,4 0,8 1,2 0,6 1,0
    1) Diese Werte stellen den oberen Grenzwert für dunkle Farben dar.
  • zu DIN EN 1991-1-6/NA, NDP zu 4.11.2 (1):
    Bei Einwirkungen während der Bauausführung ist DIN EN 1991-1-6 zu berücksichtigen.
    DIN EN 1991-1-6, 3.1 (5) ist nicht anzuwenden. Soweit maßgebend sind Schneelasten in Bauzuständen zu berücksichtigen. Die Schneelasten sind nach DIN EN 1991-1-3 wie für den Endzustand zu ermitteln. Eine Abminderung in Abhängigkeit von Wiederkehrperioden ist nicht vorzunehmen. DIN EN 1991-1-6, Anhang 2, A.2.4 ist nicht anzuwenden.
    Es gelten die ψ-Beiwerte nach DIN EN 1990 Tabelle a 2.3 für Eisenbahnbrücken.
    DIN EN 1991-1-6, 4.11.2 ist nicht anzuwenden. Betonanhäufungen und Ersatzlasten aus Arbeitsbetrieb sind entsprechend DIN 12812 zu berücksichtigen. Die dort angegebenen Werte sind als charakteristische Werte anzusehen.
  • zu DIN EN 1991-1-7:
    Außergewöhnliche Einwirkungen aus Schiffsverkehr sind nach DIN EN 1991-1-7, 4.6 zu ermitteln. Die Regelungen in DIN EN 1991-1-7, NCI zu 4.6.2(4) zu bestehenden Brücken sind nicht anzuwenden.
    NDP zu 4.6.2 (4): Das Verfahren mit äquivalenter Anprallenergie ist nicht anzuwenden.
    Neben den Anpralllasten an Pfeiler sind die direkten Einwirkungen infolge Schiffsanprall auf Gründungen und andere Bauteile zu berücksichtigen. Die Einwirkungen sind dabei projektspezifisch festzulegen. Sofern nach NDP zu DIN EN 1991-1-7, 4.6.2 (4) eine Anprallenergie angesetzt wird, darf die Anprallkraft 1 MN nicht unterschreiten.
    Für Anpralllasten aus Straßenverkehr auf Pfeiler und andere stützende Bauteile von Eisenbahnbrücken gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.2 bzw. 5.6.2, sowie für Anpralllasten an ungeschützte tragende Bauteile gemäß DIN EN 1991-2, 4.7.3.4 gilt DIN EN 1991-1-7, 4.3.1.
    Dabei ist zu beachten:
    Die Fußnote a der Tabelle NA.2 ist für diese Brücken nicht anzuwenden.
    DIN EN 1991-1-7/NA, NCI zu 4.3.1(1) Anmerkung 1 gilt mit folgender Einschränkung:
    Eine von Tabelle NA.2 abweichende Festlegung der statisch äquivalenten Anprallkräfte bedarf der Zustimmung im Einzelfall (ZiE).
    zu 4.3.2:
    Die RiL 804.2101, Abs. 5 ist zu beachten.
  • zu DIN EN 1991-2 Abschn. 6.1 (1)P:
    Die Gültigkeit des Abschnitts 6 und der zugehörigen Anhänge beziehen sich auch auf die Haupt- und Nebenbahnen entsprechend der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ( EBO) sowie die TSI-Infrastruktur auf Grundlage der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft.
  • Zu DIN EN 1991-2, 6.4.5:
    Für Fahrweggründungsplatten auf Pfählen oder für Gründungen von Fahrwegen in Tunneln etc. auf Pfählen oder an Zugelementen angehängte Fahrweggründungsplatten oder Tunneln sind die dynamischen Beiwerte objektspezifisch als Einzelfallentscheidung durch die Aufsichtsbehörde festzulegen.
  • zu DIN EN 1991-2, 6.5.3 (6):
    Die Strecken mit artreinem Verkehr und die zugehörigen Anforderungen werden vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegt.
  • zu DIN EN 1991-2, 6.6.2(2):
    Die Festlegung der Beiwerte k1 kann nach Ril 804.5501, Abschn. 5.4.1 (3) erfolgen, soweit projektspezifisch keine höheren Werte festgelegt werden.


Anlage Ei a 1.2.10.2/2
Zu DIN EN 1992-2 und DIN EN 1992-2/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:

Anwendungsbereich:

  1. Die Norm ist neben Brückenbauwerken auch auf Ingenieurbauwerke oder andere Bauten anzuwenden, soweit Einwirkungen aus Eisenbahnverkehr zu berücksichtigen sind. Insoweit ist die Norm u. a. auch für Stützwände, für Tunnel, für Durchlässe, für Rohr- und Leitungsquerungen und für Verbauten (Baugruben) im Einflussbereich von Eisenbahneinwirkungen anzuwenden.
  2. Es gilt das Mischungsverbot dieser Regelwerke insbesondere mit Normen der früheren Generation (z.B. DS 804, Normen nach dem Sicherheitskonzept mit globalem Sicherheitsbeiwert), soweit nicht Schnittstellen auch zu anderen weiteren Normen der EiTB implizit definiert sind.
  3. Ergänzend gilt die Richtlinie 804 mit dem Modul 804.4201.

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:

  • zu NCI zu 3.1.1 (Na 102)P, NDP zu 3.1.2 (102)P:
    Die Verwendung von Leichtbeton und hochfestem Beton (Betonfestigkeitsklasse cmax größer als die Werte in Tabelle NA.3.0) bedarf der Zustimmung im Einzelfall.
  • zu 3.2.5 (2)P:
    Mit Ausnahme von Erdungsverbindungen ist zu beachten:
    • Der ausführende Betrieb benötigt eine Herstellerqualifikation zum Schweißen von Betonstahlbewehrung nach DIN EN ISO 17660. Das Schweißen von Betonstählen darf nur nach qualifizierten Schweißanweisungen nach DIN EN ISO 15609 erfolgen.
    • Das schweißtechnische Personal muss Erfahrungen und eine entsprechende Ausbildung für das Schweißen von Betonstahl besitzen.
    • Schweißarbeiten im Betrieb sind durch eine unabhängige Schweißaufsichtsperson zu überwachen. Schweißarbeiten auf der Baustelle bedingen das Einschalten einer geeigneten fachkundigen Stelle.
  • zu NCI zu 4.1 (5):
    Es gilt Modul 804.5601.
  • zu 4.3 (103):
    Anforderungen an Spannglieder für externe Vorspannung werden vom Bauherrn festgelegt. Mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ist Benehmen herzustellen.
  • zu 5.6:
    Nichtlineare Verfahren zur Schnittgrößenermittlung auf Grundlage der Plastizitätstheorie bedürfen der Zustimmung im Einzelfall.
  • zu 6.8.7 (101):
    Verkehrsdaten, S-N-Kurven und Belastungsmodelle sowie Ni werden vom Bauherrn festgelegt. Mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ist Benehmen herzustellen.
  • zu NA.6.110.1 (NA.101)P:
    Die Vorgaben für die Bemessung von Schutzelementen erfolgt durch den Bauherrn. Mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ist Benehmen herzustellen.
  • zu NDP zu 7.3.1 (105)
    Für Eisenbahnbrückenbau gilt Tabelle 7.102 DE
  • zu 7.3.1, Tabelle 7.102 DE, Fußnote 3):
    Für Eisenbahnbrücken mit ausschließlich externen Spanngliedern oder Spanngliedern ohne Verbund bzw. in Mischbauweise ist eine Zustimmung des Bauherrn erforderlich. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist von dem Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen.
  • zu 7.3.2 (102), 7.3.3 (101) u. NDP zu 7.3.3 (2):
    Die Tabelle 7.3N ist nicht anzuwenden.
Anlage Ei a 1.2.10.2/3
Zu DIN EN 1993-2 und DIN EN 1993-2/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:

Anwendungsbereich:

  1. Die Norm ist neben Brückenbauwerken auch auf Ingenieurbauwerke oder andere Bauten anzuwenden, soweit Einwirkungen aus Eisenbahnverkehr zu berücksichtigen sind. Insoweit ist die Norm u. a. auch für Stützwände, für Tunnel, für Durchlässe, für Rohr- und Leitungsquerungen und für Verbauten (Baugruben) im Einflussbereich von Eisenbahneinwirkungen anzuwenden. Die Norm ist neben Brückenbauwerken auch auf Ingenieurbauwerke (Stützwände, Tunnel, Durchlässe, etc.) oder andere Bauten (Rohr- und Leitungsquerungen, Verbauten, etc.) anzuwenden, soweit Einwirkungen aus Eisenbahnverkehr zu berücksichtigen sind.
  2. Es gilt das Mischungsverbot dieser Regelwerke insbesondere mit Normen der früheren Generation (z.B. DS 804, Normen nach dem Sicherheitskonzept mit globalen Sicherheitsbeiwert DIN 18800 (03.81)), soweit nicht Schnittstellen auch zu anderen weiteren Normen der EiTB implizit definiert sind.
  3. Ergänzend gilt die Richtlinie 804 mit dem Modul 804.4101 der DB AG.

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:

  • zu 5.4.1(1) u. NDP zu 5.4.1 (1):
    Die Schnittgrößenermittlung auf Grundlage der Plastizitätstheorie mit Ausnahme der außergewöhnlichen Bemessungssituationen bedarf der Zustimmung im Einzelfall.
  • zu NDP zu 2.1.3.3 (5):
    Kontaktstöße sind für Auflagersteifen nicht zulässig. Für Lagerplatten gilt dies nur bei Druckübertragung; dabei ist eine Lagesicherung erforderlich.
  • zu 8.1.7.2:
    Die Regelungen für indirekte Anschlüsse gelten nur für sekundäre Bauteile.
  • zu 6.5 (2):
    Für den Nachweis der ausreichenden Beulsicherheit ist das "Verfahren mit Spannungsbeschränkung" gemäß 6.5 (2) b) mit folgender Gleichung anzuwenden:



Die Bestimmung der erforderlichen Beiwerte darf nach den dort angegebenen Abschnitten erfolgen, wobei die Voraussetzungen für das "Verfahren mit Spannungsbeschränkung" einzuhalten sind. Die Anwendung des Verfahrens mit wirksamen Querschnitten nach 6.5 (2) a) bedarf der Zustimmung im Einzelfall.

Anlage Ei a 1.2.10.2/4
Zu DIN EN 1994-2 und DIN EN 1994-2/NA
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:

Anwendungsbereich:

  1. Die Norm ist neben Brückenbauwerken auch auf Ingenieurbauwerke oder andere Bauten anzuwenden, soweit Einwirkungen aus Eisenbahnverkehr zu berücksichtigen sind.
  2. Es gilt das Mischungsverbot dieser Regelwerke insbesondere mit Normen der früheren Generation (z.B. DS 804, Normen nach dem Sicherheitskonzept mit globalen Sicherheitsbeiwert DIN 18806-1 (03.84) und den Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern (03.81) mit Ergänzungen (03.84) und (06.91)), soweit nicht Schnittstellen auch zu anderen weiteren Normen der EiTB implizit definiert sind.
  3. Ergänzend gilt die Richtlinie 804 mit dem Modul 804.4301, Modul 804.4302 und Modul 804.4303 der DB AG.

Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:

  • zu 7.4.1 (3), 7.4.3 (1):
    Die Tabelle 7.2 ist nicht anzuwenden.
Anlage Ei a 1.2.10.2/5
Zu Richtlinie 804
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:
  • zu Modul 804.0101:
    Es gelten übergeordnet die Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht, im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU), und die Bestimmungen der EiTB. Die Technischen Lieferbestimmungen (DB Standards) für die Verwendung von Bauprodukten und Bauarten sind ergänzend zu beachten.
    • zu 1(6): Bei Abweichungen von bauaufsichtlichen relevanten Regelungen (wie bspw. Abweichungen von den Regelungen der EiTB) gelten weiterführende Verfahrensvorgaben der Richtlinie 809.
    • zu 1(7): Bauprodukte und Bauarten dürfen nur dann verwendet bzw. angewendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit und Anwendbarkeit im Sinne Abschnitt 6 VV BAU nachgewiesen wurde. Bauprodukte und -arten, die bauordnungsrechtlich keine untergeordnete Rolle spielen, müssen in der Folge entweder über eine CE-Kennzeichnung oder über ein Ü-Zeichen verfügen.
      Neben den Konformitätsnachweisverfahren gemäß den Europäischen Technischen Bewertungen sind mit Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung (BauPVO, Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, und die Konformitätsnachweisverfahren gemäß den Europäischen Technischen Bewertungen einschließlich der nationalen Verwendungsbestimmungen zu beachten.
  • zu Modul 804.2101 6(5):
    Für den Ansatz der Druck-/Soglasten aus Eisenbahnverkehr gilt EN 1991-2, Abs. 6.6,
  • zu Modul 804.3101 und Modul 804.3301:
    Die TM 1-2019-10046 I.NPF 2 Technische Mitteilung "Veröffentlichung Lastbild ICE 4 sowie Anpassung bzgl. Entfall dynamischer Berechnungen und im Umgang mit HSLM" ist zu beachten.
  • zu Modul 804.4101:
    Für Dickblechtrogbrücken (mit gestoßenem Fahrbahnblech) sind die ergänzenden technischen Regelungen der TM 1-2019-10109 I.NPF 2 zusätzlich zu beachten.
  • zu Modul 804.4302, Abschnitt 5 (2)
    Die mit Beton in Kontakt stehenden Oberflächen des Baustahlquerschnittes von einbetonierten Stahlträgern im Sinne der Richtlinie 804.4302, wie die Obergurte und Teile des Steges, darf nicht beschichtet werden und muss frei von Öl und Schmutz sein (Richtlinie 804.4302, Abschnitt 5 (2), 5. Spiegelstrich).
    Die Übertragung der Regelungen für Obergurte von Verbundträgern mit Kopfbolzendübeln nach ZTV-ING Teil 4, Abschnitt 3, Anhang A, Tabelle a 4.3.2, Bauteil Nr. 5.4.1 auf einbetonierte Verbundträger im Sinne der Richtlinie 804.4302 ist nicht zulässig.
  • zu Modul 804.4302, Abschnitt 2 (5)
    Bei einbetonierten Walzprofilen ohne Schweißstoß kann auf einen Betriebsfestigkeitsnachweis verzichtet werden. Diese Regelung ist nur dann anzuwenden, wenn sich an dem Träger keine weiteren Schweißdetails, wie bspw. angeschweißte Laschen für Kippverbände, befinden.
  • zu Modul 804.5301
    • zu 1(1): Es gilt insbesondere DIN EN 1991-1-7/NA.
    • zu 2.2(1): Es gilt insbesondere DIN EN 1991-1-7/NA.
  • zu Modul 804.5501:
    Allgemein: Es dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die für den entsprechenden Verwendungszweck geeignet sind und deren Eignung durch einen Verwendbarkeitsnachweis im Sinne der VV BAU erbracht ist.
    • zu 5.4.1 (1) Für die Anwendung der dynamischen Analyse von Schallschutzwänden ist eine Unternehmensinterne Genehmigung (UiG) notwendig.
    • zu 6.2(1): Die Feuchtigkeitsklasse ist gemäß NCI zu Tabelle 4.1, DIN EN 1992-2/NA, mindestens mit WF anzunehmen.
    • zu 6.3(1) und 6.6(1): Es gilt der Leitfaden für die Planung, Durchführung und Auswertung von Versuchen für Wandelemente von Lärmschutzwänden im Rahmen des Zulassungsverfahrens beim Eisenbahn-Bundesamt in seiner aktuellen Ausgabe. (https://www.eba.bund.de)
    • Für die fach- und sachgerechte Bescheidung von Zulassungsanträgen für Lärmschutzwandelemente ist der Leitfaden für die Planung, Durchführung und Auswertung von Versuchen für Wandelemente von Lärmschutzwänden im Rahmen des Zulassungsverfahrens beim Eisenbahn-Bundesamt zu beachten und anzuwenden. Er regelt die grundsätzlichen Anforderungen an die Planung, Durchführung und Auswertung von Versuchen für Lärmschutzwandelemente sowie für Ausstattungselemente von Lärmschutzwänden in Pfosten-Element-Bauweise.
Anlage Ei a 1.2.10.2/6
Zu Richtlinie 805
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:
  • Die TM 1-2018 10543 I.NPF 2 - Technische Mitteilung "Schwingbreiten glatter Betonstähle für den Ermüdungsnachweis" ist zu beachten.
  • Die TM 1-2018 10755 I.NPF 2 - Technische Mitteilung "Konzept zur Bewertung der Standsicherheit von älteren Eisenbahnbrücken aus Spannbeton mit spannungsgefährdeten Spannstählen" ist zu beachten.
Anlage Ei a 1.2.10.2/7
Zu DIN EN 50122-1
Die Anforderungen der DIN EN 50122-1 sind in der Ril 997.0101 "Oberleitungsanlagen; Allgemeine Grundsätze" enthalten. Dort wird die DIN EN 50122-1 zitiert und umgesetzt.
Die Anforderungen der o.g. Normen wurden auch bei der am 04.04.2018 in Kraft gesetzten Ril 804.9060A03 "Ausrüstungselemente für Ingenieurbauwerke, Anhang A03, Berührungsschutz (Hindernis)" berücksichtigt.
Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben
1 2 3 4
Ei a 1.2.10.3 Erd- und Grundbau
Ei A 1.2.10.3.1  Erdbauwerke und sonstige geotechnische Bauwerke planen, bauen und instand halten Richtlinie 836 Anlage Ei A 1.2.10.3/1 
Allgemeine Regelungen, Verzeichnis der zitierten Regelwerke 0101, 0101A01:2013-02
Verzeichnis der Abkürzungen, Verzeichnis der Begriffe 0101A98, 0101A99:2008-10
Entwurfsgrundlagen 10xx:2013-02
Einwirkungen 20xx:2013-02
Nachweise und Bemessung 30xx:2013-02
Erdbauwerke, Planung 4101, 4101A01-A07:2013-02
Lockergesteins- u. Felsböschungen 4102:2014-12
Herstellen von Lockergesteinsböschungen 4102A01:2013-02
Sicherung von Felsböschungen 4102A02:2014-12
Erdarbeiten - Ausführung 4103: 2018-07
Schutz-/Tragschichten, Planumsverbesserung 4104, 4105:2013-02, 4105A03:2018-12
Übergänge zwischen Erd- u. Kunstbauwerken 4106: 2014-03
Übergänge zwischen Erd- u. Kunstbauwerken, Beispiele 4106A01:2018-07
Gewässerschutz und Bodenschutz 0509:1999-12
Fahrweggründungen 42xx:2008-10
Stützkonstruktionen u. Stützmaßnahmen 43xx:2008-10
Querungen, Grundsätze 4501: 2013-02
Querungen, Durchlässe u. Rohrleitungen 4502: 2008-10
Querungen, Wellstahlrohre 4503:2008-10
Querungen, Anforderungen an grabenlose Einbauverfahren 4505:2008-10
Entwässerungsanlagen 4601, 4602, 4602A01, 4603:2008-10
Bautechnische Unterlagen 60xx:2013-02
Bewertung bestehender Anlagen 70xx:2008-10
Inspektion 8001:2008-10
Einstufung in Bauwerksklassen 8001A01:2013-12
Wartung, Instandsetzung 8002:2013-02
Ei a 1.2.10.3.2 Richtlinie für die statische Berech- nung von Entwässerungskanälen und -leitungen Arbeitsblatt ATV-DVWK-a 127: 2000-08 Anlage Ei a 1.2.10.3/2
Ei a 1.2.10.3.3 Stromkreuzungsrichtlinie (SKR 2016) Richtlinie 878 Querungen Dritter Anlage Ei a 1.2.10.3/3
Rechtliche Regelungen 2001, 2001A01-05, 2001V01+02:2016-01
Abkürzungen, Verweisungen, Bestimmungen, Vorschriften, Definitionen, Gebrauch modaler Hilfsverben 2101, 2002, 2003:2016-01
Planungsgrundsätze 2201, 2201A01-05:2016-01
Antrags- und Zustimmungsverfahren 2202, 2202 A01-A04, 2202V01-03:2016-01
Bauausführung 2301, 2301V01:2016-01
Schutzmaßnahmen bei Starkstromleitungskreuzungen 2401, 2401A01+02:2016-01
Betrieb und Instandhaltung 2402 2402V01+02:2016-01
Ei a 1.2.10.3.4 Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinie (GWKR 2013) Richtlinie 877 Querungen Dritter
Vorspann 1001:2013-08
Rechtliche Regelungen 2001, 2001A01-04:2013-08
Antrag und Genehmigung 2002:2013-08, 2002A01, 2002V01-03:2012-04
Allgemeine technische Grundlagen 2101, 2101A01+02:2013-08
Anforderungen an den Einsatz von Rohrvortriebsverfahren 2102, 2102A01+A02: 2013-08
Bedingungen für den Einsatz von Horizontal-Spülbohrverfahren 2103:2013-08
Bautechnische Planung 2201: 2013-08, 2201A01+02:2012-04
Elektro- und Korrosionsschutz 2202:2012-04
Produkten- und Mantelrohre 2203: 2013-08, 2203A01-04:2012-04 Anlage Ei a 1.2.10.3/4
Erstellung, Änderung und Beseitigung einer Querung 2301:2013-08, 2301A01:2012-04
Ausführung von Korrosionsschutz- und elektrotechnischen Maßnahmen 2302:2012-04
Abnahme und Dokumentation 2401, 2401V01+02: 2012-04
Betrieb und Instandhaltung 2402:2012-04
Aufhebungen 2501:2012-04
Ei a 1.2.10.3.5 Statische Berechnung von Vortriebsrohren Arbeitsblatt DWA-a 161 aus 2014/03 mit Änderung 1 aus 2017/05 Anlage Ei a 1.2.10.3/5
Ei a 1.2.10.3.6 Richtlinie für das Verfüllen des Ringraums zwischen Druckrohr und Mantelrohr bei Wasserleitungskreuzungen DVGW-Arbeitsblatt W 307: 2012-02
Ei a 1.2.10.3.7 Technische Regeln für Rohrfernleitungen, Abschn. 3.4.1 Allgemeines und 3.4.2 Kreuzung mit Verkehrswegen des VdTÜV TRFL, Abschn. 3.4.1 u. 3.4.2: 2017-05
Ei a 1.2.10.3.8 Rohrvortrieb und verwandte Verfahren Arbeitsblatt DWa - a 125, wortgleich mit DVGW-Arbeitsblatt GW 304: 2008-12
Ei a 1.2.10.3.9 Telekommunikationskreuzungsrichtlinie (TKR) Richtlinie 879 Querungen Dritter Anlage Ei a 1.2.10.3/6
Rechtliche Regelungen 2001 2001A01+02, 2001V01+02:2016-01
Abkürzungen, Verweisungen, Bestimmungen, Vorschriften, Definitionen, Gebrauch modaler Hilfsverben 2101, 2002,2003:2016-01
Planungsgrundsätze 2104, 2104A01-03:2016-01
Antrags- und Zustimmungsverfahren 2201, 2201A01, 2201V01: 2016-01
Bauausführung 2301, 2401V01:2016-01
Betrieb und Instandhaltung 2401:2016-01
Schutzmaßnahmen bei TK-Kreuzungen 2402:2016-01
Ei A 1.2.10.3.10  Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser Arbeitsblatt ATV-a 138:2002-01
Ei a 1.2.10.3.11 Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen Arbeitsblatt ATV-a 139:2009-12
Anlage Ei a 1.2.10.3/1
Zu Richtlinie 836
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:
Ergänzend zu in der EBO § 9 Abs. 1 und 3 getroffenen Festlegungen zum Bereich a des Regellichtraums dürfen Kabelkanäle in Trogbauwerken bis 0,38 m über SOK, wenn andere Lösungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen und Flucht- und Rettungswege (Rettungsbahnsteige in Höhe SO (Schienenoberkante) oder höher) in Trogbauwerken, die an Eisenbahn- und S-Bahn-Tunnel anschließen, ohne eine weitere Ausnahmezulassung nach § 3 EBO durch BMVI oder die Zentrale des EBa in diesen Bereich einragen.

Bei der Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

  • Für den Einsatz von Geokunststoffen im Geltungsbereich der Ril 836 ist die DBS 918039 "Technische Lieferbedingungen, Geokunststoffe für den Eisenbahnbau" in ihrer aktuellen Fassung zu berücksichtigen.
  • zu Modul 836.0101, Abschnitt 1, Absatz 1, 1. Absatz:
    Die Ril 836 gilt grundsätzlich auch für die Instandhaltung bestehender Bauwerke.
  • zu Modul 836.0101, Abschnitt 1, Absatz 6, 2. Absatz:
    Bei Abweichungen von bauaufsichtlichen relevanten Regelungen (wie bspw. Abweichungen von den Regelungen der EiTB) gelten weiterführende Verfahrensvorgaben der Richtlinie 809.
  • zu Modul 836.0101, Abschnitt 1, Absatz 8, Sätze 1-3:
    Bauprodukte und Bauarten dürfen nur dann verwendet bzw. angewendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit und Anwendbarkeit gemäß § 26 EiGV i.V.m. Abschnitt 6, VV BAU nachgewiesen wurde. Bauprodukte und - arten, die bauordnungsrechtlich keine untergeordnete Rolle spielen, müssen in der Folge entweder über eine CE-Kennzeichnung oder über ein Ü-Zeichen verfügen. Der Teil B enthält die eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen, die bei der Erstellung bestimmter Sonderkonstruktionen und Bauteile zusätzlich beachtet werden müssen.
    Neben den Konformitätsnachweisverfahren gemäß den Europäischen Technischen Bewertungen sind mit Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung (BauPVO, Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, und die Konformitätsnachweisverfahren gemäß den Europäischen Technischen Bewertungen einschließlich der nationalen Verwendungsbestimmungen zu beachten.
  • zu Modul 836.0509, Abschnitt 3, Absatz 2, 5. Absatz, 2. Satz:
    Wird ersetzt durch: Bis zu einer Geschwindigkeit von 160 km/h muss die Überdeckung von GTD mit einer mindestens 30 cm dicken Schutzschicht aus KG1 ausgeführt werden. Ab einer Geschwindigkeit von größer 160 km/h ist die GTD mindestens 1,5 m unter SO auszuführen und soll unterhalb einer Tiefenentwässerung liegen.
  • zu Modul 836.0509, Abschnitt 3, Absatz 2, 6. Absatz:
    Für den Einsatz der GTD ab einer Geschwindigkeit von 230 km/h ist eine ZiE erforderlich.
  • zu Modul 836.1002, Abschnitt 1, 1. Absatz in kursiv:
    Dieser Absatz ist nicht anzuwenden.
  • zu Modul 836.4101, Abschnitt 6.2, Absatz 6, Satz 7:
    Der 7. Satz "Kabeltröge und -schächte müssen eine Zulassung des EBa haben" ist zu streichen. Als Übergangsregelung gilt die Technische Mitteilung 4-2014-10519 I.NVT 4. Hersteller von Kabeltrögen, die ausschließlich nach noch nicht aktualisierten Richtzeichnungen der DB AG fertigen, erhalten auf Antrag eine Bestätigung der DB AG als Verwendbarkeitsnachweis.
  • zu Modul 836.4101, Abschnitt 6.3, Absatz 11: Ergänzend gilt für bis zum Jahr 1994 in Betrieb genommene Durchlässe, Erdkörper und Stützbauwerke als Bestandsanlage mit Absturzgefährdung die Technische Mitteilung 1-2020-10090 I.NPF 2, "Bewertung der Notwendigkeit von Absturzsicherungen an Bestandsanlagen des konstruktiven Ingenieurbaus" Inkraftsetzung am 25.02.2020,
  • zu Modul 836.4302, Abschnitt 6, Absatz 3, 1. Absatz:
    Die ZiE-Pflicht gilt auch für verfestigte Bodenkörper als Stützkörper mit überlagerten konstruktiven Bauwerken (z.B. Stützkonstruktionen, Tröge, Brückenwiderlager, etc.).
  • zu Modul 836.4302, Abschnitt 8, Absatz 7:
    Ergänzend gilt die Technische Mitteilung 4-2018-10448 I.NPF 2
  • zu Modul 836.4304, Abschnitt 2:
    Ausfachungen mit GFK-Konstruktionsprofilen müssen den Anforderungen des § 26 der EIGV unter Berücksichtigung der DBS 918010, TL für Gitterroste und Konstruktionsprofile aus Glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK), entsprechen. Die Anwendung in Tunneln wird durch das Eisenbahn-Bundesamt nur zugelassen, wenn der Nachweis vorliegt, dass die Konstruktionsprofile nichtbrennbare Bauprodukte nach DIN 4102-1 (mindestens Baustoffklasse A2) oder nach DIN EN 13501-1 (mindestens der Klasse A2fl-s1) sind. Die Anwendung in Tunneln bedarf jeweils einer Zustimmung im Einzelfall.
  • zu Modul 836.4501, Abschnitt 1, Absatz 4, Satz 3:
    Ergänzend gilt die Technische Mitteilung 1-2017-10401 I.NPF 2
  • zu Modul 836.4501, Abschnitt 1, Absatz 4, Satz 1:
    Für Rohre als Querungen oder in Entwässerungsanlagen im inneren Druckbereich von Eisenbahnverkehrslasten ist abweichend von den jeweiligen Produktnormen der verschiedenen Werkstoffe eine Schwingfestigkeit für 108 Lastwechsel als Materialeigenschaft nachzuweisen, sofern es keine Festlegungen in den Eurocodes gibt. Für Entwässerungsschächte gilt bis zu einer Neuregelung im DWA-Regelwerk a 127-10 der gleiche Ansatz. Die Nachweisführung zur Ermüdungsfestigkeit ist in den DWA-Regelwerken a 161 und a 127 materialbezogen geregelt. Die Verformung der Sohle (aus Verkehrslast+Kriechen aus Verfüllung/Verkehrslast) wird im inneren Druckbereich zur Sicherstellung einer stabilen Gleislage ohne übermäßigen Unterhaltungsaufwand auf 2 % und maximal 10 mm begrenzt.
  • zu Modul 836.4501, Abschnitt 1, Absatz 4, Satz 4:
    Der 4. Satz ist zu streichen. Anstelle dessen ist die Technische Mitteilung 4-2014-10525 I.NVT 4 zu verwenden.
  • zu Modul 836.4501, Abschnitt 4, Absatz (1) und (2):
    Ergänzend gilt die Technische Mitteilung 4-2019-10152 I.NPF 2, Inkraftsetzung am 23.12.2019
  • zu Modul 836.4503, Abschnitt 1, Absatz 2 und Abschnitt 2:
    Anstelle des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau (ARS) Nr. 12/1998 ist die ZTV-ING, Teil 9, Absatz 4 anzuwenden.
  • zu Modul 836.4602:
    Ergänzend gilt die Technische Mitteilung TM 2013-271 I.NVT 4 zu Ril 836.4602: Einführung des DBS 918064 (Stand Dezember 2013) - Kunststoffrohre und Kunststoffschächte für die Entwässerung von Bahnanlagen -
  • zu Modul 836.4602, Abschnitt 3.3, Absatz 10, Satz 3 ergänzen: Im äußeren Druckbereich dürfen Rohre aus PE-HD und PB-B ohne Nachweis der Dauerschwingfestigkeit für 108 Lastwechsel verwendet werden, wenn sie aus Rohrmaterial mit einer Mindestringsteifigkeit von 8 kN/m2 gefertigt wurden und die Prüfungen nach DBS 918064a in der Aktualisierung vom 13.10.2015 erfüllen.
  • zu Modul 836.4602, Abschnitt 4, Absatz 6: Speicherelemente aus Kunststoff für Versickerungsanlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung bedürfen bei einer Verwendung außerhalb des Druckbereichs von Eisenbahnverkehrslasten keiner ZiE, wenn eine herstellerbezogene Technische Mitteilung der DB AG besteht und nach dieser und der Einbauanweisung des Herstellers gebaut wird.
    Abschnitt 6, Absatz 1, Satz 3 ergänzen: Im äußeren Druckbereich dürfen Schächte aus PE-HD und PP-B ohne Nachweis der Dauerschwingfestigkeit für 108 Lastwechsel gefertigt wurden, wenn sie aus Rohrmaterial mit einer Mindestringsteifigkeit von 8 kN/m2 gefertigt wurden und die Prüfungen nach DBS 918064a in der Aktualisierung vom 13.10.2015 erfüllen.
  • zu Modul 836.7001, Abschnitt 3, Absatz 4: Ergänzend gilt die Technische Mitteilung 1-2018-10334 I.NPF 2 zu Ril 836: 7001: Bewertung geotechnischer Bauwerke bei Geschwindigkeitsanhebungen.

Allgemeine Hinweise zur Anwendung der Eurocodes:

  • DIN EN 1992-2 und zugehöriger nationaler Anhang zur DIN EN 1992-2:
    1. Abweichend vom Mischungsverbot dieser Regelwerke insbesondere mit Normen der früheren Generation erfolgt die Bemessung von Rohren aus Beton oder Stahlbeton nach den im Arbeitsblatt ATV-DVWK-a 127, genannten Normen.
    2. Ergänzend gilt die Richtlinie 836 mit den Modulen 836.2001, 836.3001, 836.4501 und 836.4502 der DB AG.
  • DIN EN 1993-2 und zugehörige nationale Anhänge zur DIN EN 1993-2:
    1. Abweichend vom Mischungsverbot dieser Regelwerke insbesondere mit Normen der früheren Generation erfolgt die Bemessung von Rohren aus Stahl nach den im Arbeitsblatt ATV-DVWK-a 127, genannten Normen.
    2. Ergänzend gilt die Richtlinie 836 mit den Modulen 836.2001, 836.3001, 836.4501, 836.4502 und 836.4503 der DB AG.
  • DIN EN 1997-1 i.V.m. DIN 1054, DIN EN 1997-2 und zugehörige nationale Anhänge zur DIN EN 1997 und zur DIN 1054:
    1. Abweichend vom Mischungsverbot dieser Regelwerke insbesondere mit Normen der früheren Generation erfolgt die Bemessung von Rohren nach den im Arbeitsblatt ATV-DVWK-a 127, genannten Normen.
    2. Ergänzend zur DIN EN 1997-1 i.V.m. DIN 1054 und zugehörige nationale Anhänge zur DIN EN 1997 und zur DIN 1054 gilt die Richtlinie 836 mit den Modulen 836.2001, 836.3001, 836.4501, 836.4502 und 836.4503 der DB AG.
    3. Ergänzend zur DIN EN 1997-2 und dem zugehörigen nationale Anhang gilt die Richtlinie 836 mit dem Modul 836.1002 der DB AG.


Anlage Ei a 1.2.10.3/2
Zu Arbeitsblatt ATV-DVWK-a 127
Bei der technischen Regel ist folgendes zu beachten:
  • Abschnitt 3.2.2 und 5.2.2.2 Eisenbahnverkehrslasten sind nicht anzuwenden. Eisenbahnverkehrslasten sind nach Richtlinie 836.2001 anzusetzen.
  • Die Bemessungstabellen für Stahlrohre der Anlage 1 dürfen verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass auch bei Belastungsansatz nach Richtlinie 836.2001, 2. Aktualisierung, die erforderlichen Sicherheiten nicht unterschritten werden.
  • Für alle Rohrmaterialien ist die Schwingfestigkeit bei 108 Lastwechseln als Materialeigenschaft nachzuweisen, sofern es keine Festlegungen im Eurocode gibt. Für den Nachweis der Dauerfestigkeit von Rohrquerungen ist der Grenzwert der Ermüdungsfestigkeit bei 108 Lastwechseln zu verwenden, ausgenommen bei Stahlrohren mit einer Überdeckungshöhe hü ≥ 1,50 m. Hier darf der Nachweis gegen den Grenzwert der Ermüdungsfestigkeit bei 5 x 106 Lastwechseln geführt werden.
Anlage Ei a 1.2.10.3/3
Zu Richtlinie 878
Eine grabenlose Verlegung von Schutzrohren aus PVC-U ist nach DVGW Arbeitsblatt GW 321 nicht zulässig. Bei grabenloser Verlegung von Schutzrohren aus PE-HD ist das DVGW Arbeitsblatt GW 321 zu beachten.
Anlage Ei a 1.2.10.3/4
Zu Richtlinie 877.2203, Abschnitt 2, Absatz (1) und (2):
Ergänzend gilt die Technische Mitteilung 4-2019-10152 I.NPF 2, Inkraftsetzung am 23.12.2019
Anlage Ei a 1.2.10.3/5
Statische Berechnung von Vortriebsrohren: Arbeitsblatt DWA-a 161 aus 2014/03 mit Änderung 1 aus 2017/05
  1. Umbenennung des Arbeitsblattes ATV-a 161 in Arbeitsblatt DWA-a 161 aus 2014/03 mit Änderung 1 aus 2017/05.
  2. Die Tabelle 22 ist durch den Korrekturfaktor von 0,405 für 108 Lastwechsel und mit 0,737 für 5 x 106 Lastwechsel anwendbar. Die Querverweise auf die DB-Ril 804 sind nicht zu beachten. Für den Nachweis der Dauerfestigkeit von Rohrquerungen ist der Grenzwert der Ermüdungsfestigkeit bei 108 Lastwechseln zu verwenden, ausgenommen bei Stahlrohren mit einer Überdeckungshöhe hü ≥ 1,50 m. Hier darf der Nachweis gegen den Grenzwert der Ermüdungsfestigkeit bei 5 x 106 Lastwechseln geführt werden.
  3. Die Möglichkeit zur Abminderung des nachzuweisenden Wertes der Dauerfestigkeit bei Querungen aufgrund geringerer Zugfahrten und/oder geringerer Achslasten auf der Strecke ist nicht anzuwenden.
Anlage Ei a 1.2.10.3/6
Zu Richtlinie 879
Eine grabenlose Verlegung von Schutzrohren aus PVC-U ist nach DVGW Arbeitsblatt 321 nicht zulässig. Bei grabenloser Verlegung von Schutzrohren aus PE-HD ist das DVGW Arbeitsblatt 321 zu beachten.


Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben
1 2 3 4
Ei a 1.2.10.4 Tunnelbau
Ei a 1.2.10.4.1 Eisenbahntunnel planen, bauen und instand halten Richtlinie 853 Anlage Ei a 1.2.10.4/1
Allgemeine Bestimmungen 01012018-09
0101A01, A98:2018-09
Entwurfsgrundlagen: Allgemeine Regelungen 1001:2018-09
1001 A01:2018-09
Entwurfsgrundlagen: Eisenbahntunnel (ausgenommen S-Bahn-Tunnel)
Infrastrukturseitige Behandlung der Mikrodruckwellen-Thematik
10022018-09
1002A01:2013-02
Entwurfsgrundlagen: S-Bahn-Tunnel 1003:2002-06
Geotechnische Grundlagen 1101:2018-09
Anforderungen an den Beton 1201:2012-12
Standsicherheitsuntersuchungen
Aerodynamische Einwirkungen
2001:2018-09
2001A01 2018-09
Allgemeine Grundsätze für Vortrieb, Sicherung und Ausbau
Gebirgsvereisung
Schildvortrieb
4001:2011-03
4001A01:2007-01
4001A02:2011-03
Ausbaubögen als vorübergehende oder dauernde Sicherung 4002:2014-11
Ausbau mit Spritzbeton 4003:2018-09
Ausbau mit Ortbeton 4004:2018-09
Tübbingausbau 4005:2018-09
Abdichtung und Entwässerung 4101:2018-09
Tunnel in offener Bauweise - Gewölbte Tunnel aus Stahlbeton 4201:2007-01
Tunnel in offener Bauweise - Rechteckrahmen
Bituminöse Abdichtung
4202:2018-09
4202A01:2007-01
Ergänzende Bestimmungen für Bauprodukte und Tunneleinbauten 5001:2018-09
Baudurchführung, bautechnische Unterlagen und Dokumentation 6001:2018-09
6001V01-06:2012-12
Inspektion im EDV-System SAP 8001:2018-09
8001V01+02:2008-12
Wartung, Instandsetzung und sonstige Baumaßnahmen an bestehenden Tunneln 8002:2018-09
Richtzeichnungen Tunnel 9001:2018-09
Anlage Ei a 1.2.10.4/1
Zu Richtlinie 853
Bei Anwendung der technischen Regel ist folgendes zu berücksichtigen:
  • zu Modul 853.0101, Abschnitt1, Abs. 5, Satz 2
    Bei Abweichungen von bauaufsichtlichen relevanten Regelungen (wie bspw. Abweichungen von den Regelungen der EiTB) gelten weiterführende Verfahrensvorgaben der Richtlinie 809.
  • zu Modul 853.0101, Abschnitt1, Abs. 5, Satz 1
    Der Satz gilt nur in Bezug auf die Ril 853.
  • zu Modul 853.0101, Abschnitt 1, Abs. 7, Ergänzung Satz 2
    Bauprodukte und Bauarten dürfen nur dann verwendet bzw. angewendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit und Anwendbarkeit gemäß § 26 EIGV i.V.m. Abschnitt 6, VV BAU nachgewiesen wurde. Bauprodukte und - arten, die bauordnungsrechtlich keine untergeordnete Rolle spielen, müssen in der Folge entweder über eine CE-Kennzeichnung oder über ein Ü-Zeichen verfügen. Der Teil B enthält die eisenbahnspezifischen Technischen Baubestimmungen, die bei der Erstellung bestimmter Sonderkonstruktionen und Bauteile zusätzlich beachtet werden müssen.
    Neben den Konformitätsnachweisverfahren gemäß den Europäischen Technischen Bewertungen sind mit Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung (BauPVO), Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, und die Konformitätsnachweisverfahren gemäß den Europäischen Technischen Bewertungen einschließlich der nationalen Verwendungsbestimmungen zu beachten.
  • zu Modul 853.0101, Abschnitt1, Abs. 8
    Der Absatz ist für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundesamtes im Rahmen der Bauaufsicht nicht zu berücksichtigen.
  • zu Modul 853.1001, Abschnitt 5, Abs. 16, Ril 954.9107.
    Sofern in der Ril 954.9107 von der EBa Ril-Tunnel abweichende Anforderungen enthalten sind, ist für die Ausführung der Abweichung von der EBa Ril-Tunnel die Zustimmung im Einzelfall beim Referat 21 des EBa zu beantragen.
  • zu Modul 853.1001, Abschnitt 5, Abs. 18:
    In diesem Absatz ist der Satz "Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn bis 2,25 m Höhe über dem Fluchtweg von der Grenzlinie nach EBO ein seitlicher Abstand von 0,80 m freigehalten ist." wie folgt zu ersetzen:
    Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn bis 2,25 m Höhe über dem Fluchtweg von der großen Grenzlinie nach EBO ein seitlicher Abstand von mindestens 0,80 m freigehalten ist oder von der Fahrzeugbegrenzungslinie nach EBO ein seitlicher Abstand von mindestens 1,00 m freigehalten ist.
  • zu Modul 853.1001 A01, Abs. 1, Satz 5-7
    Jede Anwendung des Verfahrens ist unverzüglich formlos gegenüber der Zentrale des EBa anzuzeigen. Die Prüfberichte des rechnerischen Nachweises sind zusammen mit einem umfänglichen Erfahrungsbericht (Ermittlung der Risikofaktoren/ Betonzusammensetzung/Einsatz PP-Fasern u.a.) nach Fertigstellung der Tunnelröhre vorzulegen. Sollten neue Erkenntnisse gegen eine Anwendung des Anhangs 01 sprechen, behält sich das EBa vor, die Anwendung zu widerrufen.
  • zu Modul 853.1101, Abschnitt 1, Abs. 1, Satz 5:
    Der 5. Satz ist durch nachfolgenden Satz zu ersetzen:
    Die geotechnischen Untersuchungen sind bei Tunnelbauvorhaben der GK II und GK III (DIN EN1997) von einem EBa anerkannten Gutachter für Geotechnik vorzuschlagen und in Abstimmung mit den anderen an Planung und Ausführung des Tunnels beteiligten Gutachtern und dem Auftraggeber festzulegen. Die geotechnischen Untersuchungen müssen von einem EBa anerkannten Gutachter für Geotechnik bei der Durchführung begleitet, ausgewertet und im Hinblick auf die Planung und Ausführung des Tunnels beurteilt werden.
    Das gilt sowohl für Tunnelneubauten als auch für die Erneuerung bzw. den Umbau der tragenden Tunnelkonstruktion oder einzelner Teile im Bestand.
  • zu Modul 853.1201, Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 Ergänzung:
    Überdies ist die DIN 1045-4 bei Tunneln in Tübbingbauweise (Fertigteile) zu beachten, siehe auch a 1.2.3.1 der EiTB
  • zu Modul 853.1201, Abschnitt 1, Abs. 2, Ergänzung zu den Anstrichen:
    Im Nachhinein darf eine nichtkonforme Druckfestigkeitsklasse nicht über die Nacherhärtung des Betons gerechtfertigt werden.
  • zu Modul 853.2001, Abschnitt 2, Abs. 6, Ergänzung zu Satz 3:
    Bei der Ermittlung der Erddrücke sind die Ergebnisse der geotechnischen Untersuchungen gemäß Abschnitt 1 zu beachten.
  • zu Modul 853.2001, Abschnitt 3 Abs. 17, 1. Satz:
    Für die Anwendung normativer Regelungen in den Eurocodes, die mit Zustimmung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde gelten, sind eine unternehmensinterne Genehmigung (UiG) der DB Netz AG und eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) des EBa erforderlich. Das betrifft u.a.
    • NDP zu A.2.3 (1) in DIN EN 1992-2/Na (γc,red4)
    • NCI zu 5.2(1) in DIN EN 1990/Na i.V.m. Abs. 2.5 DIN EN 1992-1-1 i.V.m. Abs. 2 DIN EN 1992-2 (versuchsgestützte Bemessung)
  • zu Modul 853.4202, Abschnitt 2, Abs. 3, Ergänzung eines Satzes:
    Werden die Sohllasten des Tunnels (Eisenbahnverkehrslasten) über Tiefgründungen oder nachträglich hergestellte Gründungen abgetragen, sind bei Neubauten für Streckengeschwindigkeiten über 200 km/h und/oder für Radsatzlasten über 22,5 to die dynamischen Beiwerte im Rahmen von UiG und ZiE festzulegen. Hierzu sind geodynamische Begutachtungen vorzulegen.

Allgemeine Hinweise zur Anwendung der Eurocodes:

  • Die Anwendung der nachfolgend aufgeführten Eurocodes ist in den Anlagen Ei A1.2.10.2/2; Ei A1.2.2.1 und Ei A1.2.10.2/3 geregelt.
  • DIN EN 1992-2 und zugehöriger nationaler Anhang DIN EN 1992-2/NA

Ergänzend gilt die Richtlinie 853 mit den Modulen 853.1001 Anhang a 01, 853.2001 mit Anhang 01 und 02, 853.4004, 853.4005, 853.4201 und 853.4202 der DB AG, der in Ei A.1.2.10.4 genannten Ausgaben.

  • DIN EN 1997 i.V.m. DIN 1054 und zugehörige nationale Anhänge
    Ergänzend zur DIN EN 1997-1 in Verbindung mit DIN 1054 und den zugehörigen nationalen Anhängen gilt die Richtlinie 853 mit den Modulen 853.1101, 853.2001 mit Anhang 01 und 02, 853.4004, 853.4005, 853.4201 und 853.4202 der DB AG, der in Ei A.1.2.10.4 genannten Ausgaben.
  • DIN EN 1993-2 und zugehörige nationale Anhänge
    Ergänzend gilt die Richtlinie 853 (z.B. bei Stahltübbingen, Brandschutzabschlüssen, Anschlusskonstruktionen) mit den Modulen 853.1001 Anhang a 01, 853.2001 mit Anhang 01 und 02, 853.4002 und 853.4005 der DB AG. der in Ei A.1.2.10.4 genannten Ausgaben.


Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben
1 2 3 4
Ei a 1.2.10.5 Personenverkehrsanlagen
Ei a 1.2.10.5.1 Personenbahnhöfe planen Richtlinie 813
(Ausgabe vom 01.05.2012)
Anlage Ei a 1.2.10.5/1
Planungsgrundlagen und -grundsätze 813.0101
Brandschutz 813.0105
Bahnsteige konstruieren und bemessen 813.0201
Bahnsteigzugänge konstruieren und bemessen 813.0202
Wetterschutzanlagen konstruieren und bemessen 813.0203
Ausstattung der Bahnsteige und ihrer Zugänge 813.0204
Ausstattung der Personenbahnhöfe mit taktilen Leitsystemen für Blinde und Sehbehinderte 813.0205
Anlage Ei a 1.2.10.5/1
Zu Richtlinie 813

Bei der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

  • zu Modul 813.0101
    Die im Modul genannten Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und technischen Regelwerke sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.
  • zu Modul 813.0201
    Der Anhang A03 enthält keine EBA-Balken; die bauaufsichtliche Relevanz gilt für die Abschnitte 1 und 3 dieses Anhangs sowie für den gesamten Anhang A04.
  • zu Modul 813.0205
    Das Modul enthält keine EBA-Balken; die bauaufsichtliche Relevanz gilt für das gesamte Modul.


Allgemeine Hinweise

Die Regelungen nach Modul 813.0102 Absatz 3 Nr. 3 zur frühzeitigen Einbindung der Bundespolizei für den Lastfall Veranstaltungsverkehr sind zu beachten.


Ei a 1.2.10.6 Oberbau
Ei A 1.2.10.6.1   Gleisschotter DBS 918 061, Ausgabe 04/2020
Ei a 1.2.10.6.2 Netzinfrastruktur Technik entwerfen Richtlinie 800
Module
Kilometer-, Hektometer- und Zusatzzeichen anbringen -.0104, Ausgabe 02/2020
Linienführung -.0110, Ausgabe 02/2021
Gleisabschlüsse -.0113, Ausgabe 02/2021
Auswahl der Weichen, Kreuzungen und Hemmschuhauswurfvorrichtungen -.0120, Ausgabe 02/2018
Trassierungsparameter - Spurweiten 1 435 mm und größer DIN EN 13803:2017-09
Ei a 1.2.10.6.3 Grundlagen des Oberbaus Richtlinie 820 Anlage Ei A 1.2.10.6/2 
Module
Allgemeines, Allgemeine Regelungen -.0101, Ausgabe 04/2008
Oberbaubezeichnungen -.0110, Ausgabe 04/2008
Oberbautechnische Freigabe -.0120, Ausgabe 10/2012
Oberbautechnische Untersuchungen -.0130, Ausgabe 11/2019
Befähigungen in der Instandhaltung -.0140, Ausgabe 04/2017
Ausrüstungsstandard Schotteroberbau für Gleise und Weichen

Ausrüstungsstandard Feste Fahrbahn für Gleise und Weichen

-.2010, Ausgabe 02/2018

-.2020 Ausgabe 03/2018

Oberbau auf Brücken -.2040, Ausgabe 10/2020
Erschütterungen und sekundärer Luftschall -.2050, Ausgabe 09/2017

Anforderungskatalog 25 t Anforderungen für Ingenieurbau und Oberbau
Richtlinie 458
Modul
-.0301A11, Ausgabe 10/2015
Feste Fahrbahn-Systeme - Allgemeine Anforderungen DIN EN 16432-1:201709
Feste Fahrbahn-Systeme - Systementwurf, Teilsysteme und Komponenten DIN EN 16432-2:2017-10
Druckschriften
Dynamische Stabilisierung von Gleisen und Weichen DS 820 03 15 (B14)
Vermessen und Aufarbeiten von Herzstücken DS 820 06 05, Anweisung 5 (B5)
Ei a 1.2.10.6.4 Hinweise für die Planung, Bau und Inbetriebnahme der Infrastruktur der DB Netz AG für NeiTech Planungshinweise NeiTech Ausgabe 12/2005 Anlage Ei a 1.2.10.6/3
Ei a 1.2.10.6.5 Oberbau inspizieren Richtlinie 821 Anlage Ei a 1.2.10.6/4
Module
Grundlagen der Oberbauinspektion -.1000, Ausgabe 05/2003
Prüfung der Gleisgeometrie mit Gleismessfahrzeugen -.2001, Ausgabe 11/2020
Fahrtechnische Inspektion -.2002, Ausgabe 10/2012
Gleisbegehung durchführen -.2003, Ausgabe 05/2013
Gleisbefahrung -.2004, Ausgabe 01/2010
Inspektion der Weichen, Kreuzungen, Schienenauszüge und Hemmschuhauswurfvorrichtungen -.2005, Ausgabe 10/2020
Inspektion von Schienen in Gleisen und Weichen -.2007, Ausgabe 03/2019
Stoßlückenprüfung -.2009, Ausgabe 01/2000
Inspektion von Notlaschenverbindungen in Betriebsgleisen -.2016, Ausgabe 04/2008
Inspektion von Spurhaltestangen -.2017, Ausgabe 10/2020
Beurteilung von Fehlern an Spannbetonschwellen -.2018, Ausgabe 04/2017
Weiße Stellen im Schotteroberbau auf Streckenabschnitten mit v > 160km/h inspizieren -.2020, Ausgabe 10/2020
Oberbauanlagen im Werkzaunbereich (v ≤ 25 km/h) inspizieren - Grundlagen -.2099, Ausgabe 01/2009
Gleislagequalität - Beschreibung der Gleisgeometrie DIN EN 13848-1:2019-06
Qualität der Gleisgeometrie - Geometrische Qualitätsstufen - Gleise, Weichen und Kreuzungen DIN EN 13848-5:2017-10
Zerstörungsfreie Prüfung an Schienen im Gleis - Anforderungen an Ultraschallprüfungen und Bewertungsgrundlagen DIN EN 16729-1:2016-11
Zerstörungsfreie Prüfung an Schienen im Gleis - Wirbelstromprüfung an Schienen im Gleis DIN EN 16729-2:2020-05
Zerstörungsfreie Prüfung an Schienen im Gleis - Anforderungen zur Identifizierung von inneren Fehlern und Schienenoberflächenfehlern DIN EN 16729-3:2018-07
Ei a 1.2.10.6.6 LST-Anlagen planen

Technische Anweisung für die Stilllegung von Weichen
Richtlinie 819
Modul
-.1711A01 Ausgabe 09/2015
Oberbauarbeiten planen
Regelungen für die Entwurfsplanung
Richtlinie 823
Modul
-.0900 Ausgabe 01/2007
Ei a 1.2.10.6.7 Oberbauarbeiten durchführen Richtlinie 824 Anlage Ei a 1.2.10.6/5
Module
Grundlagen für die Durchführung; Bautechnische Grundsätze bei Oberbauarbeiten -.0101, Ausgabe 01/2007
Grundlagen für die Durchführung; Betriebliche Grundsätze bei Oberbauarbeiten -.0102, Ausgabe 09/2003
Grundlagen für die Durchführung; Bei Oberbauarbeiten auf Strecken mit im Betrieb befindlicher Oberleitung 15 kV, 16,7 Hz die elektrische Sicherheit gewährleisten -.0105, Ausgabe 02/2005
Bettungsarbeiten durchführen; Unterschottermatten (USM) einbauen -1510, Ausgabe 08/2009
Messarbeiten durchführen; Ersatzmessung von Hand für die oberbautechnische Freigabe nach Oberbauarbeiten durchführen -.0530, Ausgabe 01/2007
Dokumentation und Gleislagebeurteilung von Stopf-Richtarbeiten: Messschriebe MKS-6, MKS-8 und DAS -.0550 Ausgabe 06/2018
Bettungsarbeiten; Allgemeine Grundsätze und Regeln -.1001, Ausgabe 09/1997
Schotterverklebung herstellen -.1230, Ausgabe 10/2020
Neubau oder Umbau von Gleisen Y-Stahlschwellengleise einbauen -.2060, Ausgabe 04/2019
Maschinelle Stopf-Richtarbeiten durchführen -.2200 Ausgabe 06/2018
Schienen in Gleisen erneuern oder auswechseln -.2510, Ausgabe 07/2019
Gleise und Weichen durcharbeiten; Beseitigung von Geometrie-Einzelfehlern in Gleisen und Weichen mit Einzelfehlerstopfmaschinen -.3020, Ausgabe 01/2007
Kleine Instandsetzungsarbeiten am Oberbau durchführen; Stopf-Richtarbeiten mit Stopfgeräten oder mit Kleinstopfmaschinen durchführen -.3401, Ausgabe 01/2007
Instandsetzungsarbeiten an der Fahrbahn durchführen; Vorlagerung von Oberbaumaterialien und -geräte für Instandsetzungsarbeiten -.3405, Ausgabe 07/2016
Spurweiten berichtigen -3410, Ausgabe 03/2017
Höhenausgleich (Platteln) von Schienenbefestigungen in Gleisen -.3411. Ausgabe 10/2019
Instandsetzungsarbeiten an der Fahrbahn durchführen; Weichen instandsetzen -.3430, Ausgabe 03/2018
Kleine Instandsetzungsarbeiten am Oberbau durchführen; Schienenstöße behandeln -.3522, Ausgabe 01/2000
Kleine Instandsetzungsarbeiten an Schwellen durchführen; Einzelschwellenwechsel von Hand oder mit Gerät durchführen -.3610, Ausgabe 01/2006
Rissbehandlung von Gleis- und Weichenschwellen aus Spannbeton für Schotteroberbau und Feste Fahrbahn -.3620, Ausgabe 10/2020
Schienen bearbeiten; Grundlagen -.4001, Ausgabe 10/2017
Schienen bearbeiten; Schienenbearbeitung planen -.4005, Ausgabe 10/2017
Schienen bearbeiten; Neuschienen bearbeiten -.4010, Ausgabe 10/2017
Schienen bearbeiten; Schienenbearbeitung in Gleisen durchführen -.4015, Ausgabe 10/2017
Schienen bearbeiten; Schienenbearbeitung in Weichen durchführen -.4016, Ausgabe 10/2017
Lückenlose Gleise, Weichen und Stoßlückengleise herstellen; Grundsätze -.5010, Ausgabe 10/2020
Lückenlose Gleise und Weichen herstellen; Arbeiten am lückenlosen Gleis durchführen -.5020, Ausgabe 08/2009
Lückenlose Gleise und Weichen herstellen; Trennen der Schienen in lückenlosen Gleisen -.0530, Ausgabe 03/1999
Lückenlose Gleise und Weichen herstellen; Befestigungsmittel verspannen, Kleineisen teilweise lösen bzw. teilweise ausbauen -.5050, Ausgabe 08/2015
Oberbauschweißarbeiten durchführen; Grundlagen -.5501, Ausgabe 10/2020
Oberbauschweißarbeiten durchführen; Verbindungsschweißungen -.5510, Ausgabe 11/2014
Schweiß- und schleiftechnische Instandsetzung von Gleis- und Weichenschienen -.5520, Ausgabe 02/2015
Trennschnitte ausführen -.5530, Ausgabe 02/2015
Entstörungen durchführen; Schienenbrüche baulich sichern und beseitigen -.6010, Ausgabe 04/2008
Einsatz von Spurhaltestangen (SHS) in Gleisen und Weichen -.6015, Ausgabe 10/2020
Oberbauarbeiten beurteilen und abnehmen; Grundsätze -.8001, Ausgabe 06/2018
Befähigung "MKS/DAS-Messschriebe beurteilen" -.8010, Ausgabe 08/2015
Gleisneu-/Gleisumbau und die maschinelle Gleisdurcharbeitung abnehmen -.8110 Ausgabe 01/2020
Weichenneu- oder Weichenumbau abnehmen -.8120, Ausgabe 12/2018
Weichendurcharbeitung abnehmen -.8160, Ausgabe 12/2018
Abnahme von Verbindungsschweißungen an Schienen -.8210, Ausgabe 08/2009
Schienenbearbeitung abnehmen -.8310, Ausgabe 01/2017
Brennschnitte an Schienen ausführen -.9002, Ausgabe 06/1999
Technologie der Herstellung und Zerlegung von Isolierstößen -.9003, Ausgabe 07/2000
Lichtbogenschweißen an Oberbauteilen -.9004, Ausgabe 08/2009
Abnahme von Arbeiten - Arbeiten im Schotteroberbau - Gleise, Weichen und Kreuzungen DIN EN 13231-1:2013-07
Abnahme von Arbeiten - Abnahme von reprofilierten Schienen im Gleis DIN EN 13231-3:2012-04
Abnahme von Arbeiten - Abnahme von Reprofilierungsarbeiten in Weichen und Kreuzungen DIN EN 13231-4:2013-06
Abnahme von Arbeiten - Prozedere zur Schienen-Reprofilierung in Gleisen, Weichen, Kreuzungen und Schienenauszügen DIN EN 13231-5:2018-08
Ei a 1.2.10.6.8 Arbeitsschutz Ril 138
Module
Einsatz von Baumaschinen unter der Oberleitung .0123A09, Ausgabe 06/2019
Vorrichtung zum Bahnerden von Baumaschinen, Hebezeugen sowie Bahndienstwagen .0123Z92, Ausgabe 07/2020
Ei a 1.2.10.6.9 Baumaschinen einsetzen Ril 825
Module
Grundlagen für den Baumaschineneinsatz; Grundsätze .0001, Ausgabe 04/2005
Maschinen zur gleisgebundenen Bettungsreinigung .0101, Ausgabe 01/2008
Schotterplaniermaschinen .0501, Ausgabe 04/2009
Maschinen zur Planumsverbesserung .1401, Ausgabe 01/2011
Maschinen zum lagenweisen Einbau der Schichten des Schotteroberbaus .1501, Ausgabe 07/2007
Maschinen zum Gleisumbau im Fließverfahren .4701 Ausgabe 04/2011
Ei a 1.2.10.6.10 Personelle Anforderungen zur Inspektion, Bauüberwachung und Instandsetzung von Schienen Richtlinie 826
Module
Grundlagen zur Berechtigung, Aufgaben und Freigaben in der Schienentechnik -.1000, Ausgabe 12/2019
Grundlagen in der Oberbauschweißtechnik -.2000, Ausgabe 06/2018
Grundlagen zur Freigabe von Betrieben und Ingenieurbüros für Oberbauschweißarbeiten, Herstellung lückenloser Gleise und Weichen und Schienentechnik-Überwachung -.2050, Ausgabe 06/2018
Zerstörungsfreie Prüfung an Schienen; Grundlagen und Anforderungen an Personal und Prüfstellen -.3000, Ausgabe 06/2018
Zerstörungsfreie Prüfung an Schienen im Gleis - Qualifizierung von Personal für die zerstörungsfreie Prüfung an Gleisen DIN EN 16729-4:2019-03
Aluminothermisches Schweißen von Schienen - Teil 2: Qualifizierung aluminothermischer Schweißer, Zertifizierung von Betrieben und Abnahme von Schweißungen DIN EN 14730-2:2006-10
Ei a 1.2.10.6.11 Landschaftspflege und Vegetationskontrolle Richtlinie 882 Anlage Ei a 1.2.10.6/6
Module
Grundlagen -.0001, Ausgabe 07/2019
Vegetation inspizieren -.0100, Ausgabe 07/2019
Vegetationsarbeiten durchführen -.0200, Ausgabe 07/2019
Ei a 1.2.10.6.12 Gleis- und Bauvermessung Richtlinie 883
Module
Grundsätze der Gleis- und Bauvermessung .0100, Ausgabe 10/2020
Bahnstrecken kilometrieren .1000, Ausgabe 11/2020
DB_REF-Festpunktfeld .2000, Ausgabe 11/2020
Geodätisches Bezugssystem für BIM .2500, Ausgabe 05/2019
Geodätische Fahrbahnvermessung .3000, Ausgabe 08/2020
Geodätische Fahrbahnmessung; Geodätische Aufnahme .3100, Ausgabe 01/2020
Geodätische Fahrbahnvermessung; Geodätische Absteckung .3200, Ausgabe 01/2020
Gleise und Weichen vormessen für maschinelle Stopf-Richtarbeiten (Dua) .3250, Ausgabe 01/2020
Geodätische Fahrbahnvermessung; Geodätische Kontrollvermessung .3300, Ausgabe 12/2016
Geodätische Fahrbahnvermessung; Geodätische Abnahmevermessung .3400, Ausgabe 11/2020
Geodätische Fahrbahnvermessung; Geodätische Abnahmetoleranz .3500, Ausgabe 01/2020
Geodätische Fahrbahnvermessung; Brückenschwellenverzeichnis erstellen .3700, Ausgabe 07/2017
Geodätische Fahrbahnvermessung; Fahrbahnen mit ve > 230 km/h .4000, Ausgabe 09/2018
Geodätische Fahrbahnvermessung; Feste Fahrbahn .4500, Ausgabe 03/2019
Fahrbahnen einrechnen .5000, Ausgabe 03/2018
Gleisgeometrische Prüfung .5600, Ausgabe 10/2019
Gleisgeometrische Prüfung; Zertifizierungsordnung Prüfingenieur .5620, Ausgabe 11/2020
Geodätische Instrumente; Geräte und Gleisführungssysteme .6000, Ausgabe 11/2020
Informationsobjekte (IO) aufmessen .7100, Ausgabe 11/2020
Vermessungsflüge .7200, Ausgabe 10/2017
Lichtraumengstellen aufmessen .7400, Ausgabe 07/2017
Geo-Monitoring; Grundsätze .8000, Ausgabe 08/2020
Geo-Monitoring; Bedarf analysieren und bewerten .8100, Ausgabe 08/2020
Geo-Monitoring planen .8200, Ausgabe 08/2020
Geo-Monitoring; durchführen, auswerten und dokumentieren .8300, Ausgabe 08/2020
Verzeichnis der Abkürzungen .9000, Ausgabe 01/2020
Begriffe und Definitionen .9010, Ausgabe 11/2020
Weichengrundmaße .9020, Ausgabe 11/2020
Anlage Ei a 1.2.10.6/2
Zu Modul 820.0120:
Der Vordruck V05 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 820.2010:
Der Vordruck V01 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Anlage Ei a 1.2.10.6/3
Zusätzlich gültige Technische Mitteilung:
  • TM 2007-094 I.NVT4 (F) "Behandlung S49-700 Schienen"
Anlage Ei a 1.2.10.6/4
Zu Modul 821.2001
Die Anlagen A01 bis A03 sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 821.2002:
Die Anlagen A02 bis A06 sowie V01 und V02 sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 821.2005:
Die Anlagen A01 und A02 sind bauaufsichtlich nicht relevant.
Zusätzlich gilt TM 2008- 234 I.NVT4 (F) "Schäden an Bauteilen des Überwachungssystems der Weichen auf HGV-Strecken".

Zu Modul 821.2007:
Zusätzlich gilt TM 1-2019-10671 I.NPF 1 zu Ril 821: Verkürzung des Inspektionszeitraumes von Schienen der Schienenform S49/Länderformen und der Stahlsorte R200 (Thomasstahl)

Zu Modul 821.2016:
Der Abschnitt 3 (1) ist trotz fehlenden EBA-Balken bauaufsichtlich eingeführt.

Anlage Ei a 1.2.10.6/5
Zu Modul 824.1510
Die Zusätze Z01 und Z02 sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.2200
Der Zusatz Z01 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.2510
Der Zusatz V01 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.3020
Der Anhang A01 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.3411
Die Anhänge A01 und A02 sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.3430
Die Arbeitsanweisungen (Z01 bis Z16) sind bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.3620
Der Vordruck V01 und der Zusatz Z01 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Zu Modul 824.4005
Der Zusatz Z01 ist bauaufsichtlich nicht relevant.

Anlage Ei a 1.2.10.6/6
Zu Modul 882.0001:
Bauaufsichtlich eingeführt ist nur der Abschnitt 5 "Sicherheitsrelevanter Bereich aus Sicht der Vegetationskontrolle".

Zu Modul 882.0100
Bauaufsichtlich relevant ist der Textteil, nicht die Anhänge.

Zu Modul 882.0200
Bauaufsichtlich relevant ist der Textteil, nicht die Anhänge.


Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben
1 2 3 4
 
Ei a 1.2.10.7 Bahnübergänge einschließlich Reisendenübergänge
Ei a 1.2.10.7.1 Bahnübergangsanlagen planen und instandhalten
Ausgabe 01.11.2008
Richtlinie 815 Anlage Ei a 1.2.10.7/1
Ei a 1.2.10.7.2 Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen
Ausgabe 2001, Berichtigung 2001-02 2001-03
BÜV NE  
Ei a 1.2.10.7.3 Reisendeübergänge planen und instand halten Richtlinie 816  
Anlage Ei a 1.2.10.7/1
Zu Richtlinie 815

Bei der technischen Regel ist folgendes zu beachten:

  • zu Modul 815.0000, Abschnitt 3
    Bauarten und Bauprodukte mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen keiner weiteren EBA-Zulassung. Das gilt auch für ältere Zulassungen der DR, wenn eine Zulassung durch die HVa (Hauptverwaltung Anlagen) bzw. MfV (Ministerium für Verkehr) vorliegt und Zulassungen der DB, die nicht befristet sind, wenn die Zulassung vorliegt und sich die Voraussetzungen für den Einbau nicht geändert haben.
  • zu Modul 815.0010, Tabelle 1, Fußnote 5:
    Gemäß dieser Fußnote sind Umlaufsperren bei Neubauten an Hauptbahnen nur noch bis 120 km/h zugelassen. Hierbei wird noch nicht nach Anzahl der Gleise differenziert. Im Rahmen der 5. EBO-Novelle ist für 2-gleisige Bahnübergänge mit Umlaufsperre jedoch vorgesehen, die zulässige Geschwindigkeit noch weiter zu begrenzen. Im Entwurf wurden max.120 km/h für eingleisige und max. 80 km/h für mehrgleisige Strecken aufgenommen. Diese Werte sind in der u.g. TM zu Umlaufsperren bereits festgeschrieben.
  • zu Modul 815.0030, Abschnitt 4 Absatz 8 (Umlaufsperren):
    Die DB Netz AG hat zwischenzeitlich die TM 2012-238 I.NVT4 vom 18.12.2012 mit neuen Abmessungen und weiteren zu beachtenden Planungsparametern von Umlaufsperren eingeführt. Diese ist bei allen Neu- und Umbauplanungen zu beachten.
  • zu Modul 815.0033, Seiten 7 und 10, Vorleuchtzeiten:
    Die Vorleuchtzeiten für Fußgänger ist entgegen der bisherigen Definition im Modul 0033 aus der Fußgänger-Räumzeit plus Gelbzeit zu errechnen, da - bei Einsatz von (Fußgänger-)Schranken - sonst die Gefahr des Einschließens besteht. Relevant ist dies im Besonderen bei spitzwinkligen und mehrgleisigen BÜ mit langer Sperrstrecke dF. DB Netz hat hierzu die TM 1-2014-10424 I.NVT 4 vom 23.05.2014 erarbeitet.

Hinweise:

  • Auf die besondere Kennzeichnung der bauaufsichtlich relevanten Abschnitte (EBa - Balken) wurde zum einen aus Gründen der Übersichtlichkeit und zum anderen aus Gründen der möglichen Relevanz weiterer Abschnitte (z.B. für Finanzierungsfragen) verzichtet.

Zu Modul 815.0030, Abschnitt 1, Absätze 5, 6 und 7:
Die Planung sowie Prüfung der Eckausrundungen und anzusetzenden Schleppkurven sind immer im Kontext mit allen weiteren maßgeblichen Planungskriterien zu sehen. Die Formulierungen "...die Gegenfahrbahn bzw. befestigte Randstreifen und Nebenflächen ... dürfen mitbenutzt werden..." sind also keine Freibriefe, sondern sollen dazu beitragen, den gegeben örtlichen Verhältnissen gerecht zu werden. Im Zweifelsfall steht die Sicherheit immer vor der Wirtschaftlichkeit.

Allgemeine Hinweise

Die Regelungen der Straßenverkehrsordnung ( StVO) sind bei der Bahnübergangssicherung ebenfalls zu beachten.
Folgende zu beachtende TM wurden mittlerweile bekanntgegeben und werden bei der nächsten Überarbeitung der Ril 815 eingepflegt:

  • TM 1-2015-10477 "BO-Pass"
  • TM 1-2016-10136 I.NPF 1 "Anpassung der Festlegungen zur Fahrbahnbreite am Bahnübergang"
  • TM 1-2016-10048 I.NPF 1 "Grundsätze für die Einrichtungen zum Schutz von BÜ-Anlagen und bei BÜ-Beseitigungen
  • TM 1-2017-10537 I.NPF 1 "seitlicher Abstand der Lichtzeichen an Bahnübergängen"

sowie

  • Anweisung zu "Ausrundungshalbmesser an Bahnübergängen planen - Festlegungen von Mindesthalbmessern für die Kuppen- und Wannenausrundung vom 04.05.2018

-----------------------------------------------------

a 2 Brandschutz

a 2.1 Allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen aus Gründen des Brandschutzes

Bauliche Anlagen sind gemäß § 4 Abs. 3 AEG i.V.m. § 3 MBO 1 i. V. m. § 14 MBO 1 so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass

Konkretisiert werden die schutzzielbezogenen Brandschutzanforderungen für bauliche Anlagen mit den Festlegungen der § § 5, 26 bis 36, 39 bis 42, 46 und 47 MBO 1 und den Anforderungen der nachfolgenden Abschnitte.

Für Bauprodukte nach derzeit vorhandenen europäisch harmonisierten Spezifikationen, deren Verwendung Einfluss bei der Erfüllung von Brandschutzanforderungen an bauliche Anlagen hat, sind für die bauordnungsrechtlichen Anforderungen auf der Grundlage der Konkretisierungen zum Brandschutz ( a 2.1.1 ff.) die notwendigen Zuordnungen von Angaben zu Leistungen sowie zugehörige Verwendbarkeits- und Ausführungsbestimmungen in der laufenden Nummer a 2.2.1.2 genannten technischen Regel enthalten.

a 2.1.1 Anforderungen an die Zugänglichkeit baulicher Anlagen

Zur Durchführung von Lösch- und Rettungsmaßnahmen müssen gemäß § 5 MBO 1 für die Feuerwehr Zugänge und Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen auf den Grundstücken vorgesehen werden; es sind die Konkretisierungen der unter der laufenden Nummer a 2.2.1.1 genannten technischen Regel zu beachten.

In offenen Durchfahrten bzw. Durchgängen, durch die der einzige Rettungsweg zur öffentlichen Verkehrsfläche führt oder die Zugänglichkeit für die Feuerwehr gewährleistet wird, sind an Stützen, Wänden und Decken nur nichtbrennbare Dämmschichten zulässig.

a 2.1.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Teilen baulicher Anlagen

a 2.1.2.1 Allgemeines

Zur Erfüllung der Grundanforderungen werden in § 26 Abs. 1 MBO 1 allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Teilen baulicher Anlagen formuliert. § 26 Abs. 1 MBO 1 trifft dazu folgende Begriffsbestimmungen:

Bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, bei denen die Anforderungen nichtbrennbar oder schwerentflammbar gestellt werden, ist sicherzustellen, dass es nicht durch unbemerktes fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen zu einer Brandausbreitung kommen kann.

Zur Erfüllung nachfolgender Anforderungen ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

a 2.1.2.2 Nichtbrennbar

Bei der Verwendung in baulichen Anlagen muss bei Einwirkung eines Brandes, insbesondere eines fortentwickelten, teilweise vollentwickelten Brandes, gewährleistet sein, dass die Teile baulicher Anlagen keinen Beitrag zum Brand leisten. Dabei dürfen je nach Verwendung keine oder eine begrenzt bleibende Entzündung, geringstmögliche Rauchentwicklung, kein fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen und kein brennendes Abtropfen oder Abfallen auftreten; Art der Bestandteile, Formstabilität sowie Schmelzpunkt/Schmelztemperatur sind zu berücksichtigen.

Baustoffe sind nichtbrennbar, wenn sie dauerhaft bei Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 5.1 oder 5.2, die dort angegebenen Kriterien einhalten, soweit erforderlich mit der Angabe zum Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C nach DIN 4102-17:2017-12.

a 2.1.2.3 Schwerentflammbar

Bei der Verwendung in baulichen Anlagen muss bei Einwirkung eines Entstehungsbrandes oder eines sich entwickelnden Brandes gewährleistet sein, dass die Teile baulicher Anlagen nur einen begrenzten Beitrag zum Brand leisten und dass nur eine begrenzte Brandausbreitung während und bei Wegfall der Brandeinwirkung vorliegt.

Dabei dürfen je nach Verwendung des Bauteils eine Entzündung erst nach einer bestimmten Zeit der Flammeneinwirkung, nur eine begrenzte Temperatur der entstehenden Rauchgase, eine begrenzte Freisetzung von Energie, eine definierte Rauchentwicklung, kein selbstständiges Weiterbrennen, kein fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen, soweit erforderlich kein brennendes Abfallen oder Abtropfen auftreten.

Als Brandeinwirkung ist mit Ausnahme von Außenwandbekleidungen und Bodenbelägen die Brandeinwirkung gemäß Abschnitt 6.1.1 a) von DIN 4102-1:1998-05 der Brand eines Gegenstandes in einem Raum anzunehmen; bei Außenwandbekleidungen die Brandeinwirkung gemäß Abschnitt 6.1.1 b) von DIN 4102-1:1998-05 aus einer Wandöffnung schlagenden Flammen (siehe auch a 2.1.5), bei Bodenbelägen ist die Brandeinwirkung gemäß Abschnitt 6.1.1 c) von DIN 4102-1:1998-05 von einer Brandsituation anzunehmen, bei der Flammen aus der Türöffnung zu einem benachbarten Raum schlagen und bei der die waagerechte Flammenausbreitung und die Rauchentwicklung unbedenklich sind.

Baustoffe sind schwerentflammbar, wenn sie dauerhaft bei Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.1, die dort angegebenen Kriterien einhalten.

Für Teile baulicher Anlagen, die nicht brennend abtropfen oder abfallen dürfen, müssen zusätzlich die Kriterien gemäß DIN 4102-16:2015-09, Abschnitt 9.3, erfüllt sein.

a 2.1.2.4 Normalentflammbar

Bei der Verwendung in der baulichen Anlage muss bei Einwirkung eines Entstehungsbrandes gewährleistet sein, dass die Teile der baulichen Anlage nur einen begrenzten Beitrag zum Brand leisten, soweit erforderlich darf kein brennendes Abfallen oder Abtropfen auftreten. Als Brandeinwirkung ist die Brandeinwirkung gemäß Abschnitt 6.2.1 von DIN 4102-01:1998-05 anzunehmen.

Baustoffe sind normalentflammbar, wenn sie dauerhaft bei Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2, die dort angegebenen Kriterien erfüllen.

Für Teile baulicher Anlagen, die nicht brennend abtropfen oder abfallen dürfen, müssen zusätzlich die Kriterien gemäß DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2.6, erfüllt sein.

Werden mehrere Bestandteile für die Verwendung zusammengefügt, müssen die Anforderungen an Teile der baulichen Anlage auch nach dem Zusammenfügen erfüllt sein, es sei denn, dass insgesamt das Brandverhalten erreicht wird, das alle anderen Anforderungen der Einzelbestandteile mit erfüllt.

Soweit für die bauliche Anlage ein Bestandteil verwendet werden soll, der nicht mindestens der Anforderung "normalentflammbar" entspricht (leichtentflammbar), ist § 26 Abs. 2 Satz 2 MBO 1 einzuhalten.

a 2.1.3 Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Teilen baulicher Anlagen

a 2.1.3.1 Allgemeines

Zur Erfüllung der Grundanforderungen gemäß § 3 i.V.m. § 14 MBO 1 werden in § 26 Abs. 2 MBO 1 allgemeine Anforderungen an die Feuerwiderstandfähigkeit im Brandfall von Bauteilen baulicher Anlagen gestellt und in:

Bauteile unterschieden.

Grundsätzlich richtet sich die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen nach dem geltenden bauaufsichtlichen Anforderungssystem (Gebäudeklassen, Höhenlage der Geschosse, Gebäudeart). Die Einstufungen in Feuerwiderstandsklassen werden auf der Grundlage von Brandprüfungen nach der Einheitstemperaturzeitkurve (ETK) festgelegt. Feuerwiderstandsklassen ergeben sich aus der unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannten technischen Regel.

Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen baulicher Anlagen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen, wie Wänden und Decken, auf deren Widerstand gegen eine Brandausbreitung (raumabschließend feuerwiderstandsfähig - im Weiteren: Raumabschluss). Querschnittsänderungen und Durchdringungen - auch nachträglicher Art - sowie Verformungen während der Brandeinwirkung sind zu berücksichtigen, soweit sie Einfluss auf die Feuerwiderstandsfähigkeit haben können.

Feuerwiderstandsfähige Bauteile dürfen hinsichtlich ihres Brandverhaltens nur soweit zum Brand beitragen, wie es in § 26 Abs. 2 MBO 1 bestimmt ist.

Bei brandschutztechnischen Anforderungen und brandschutztechnischen Bewertungen der Baustoffklasse bleiben nachträglich aufgebrachte Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke auf Bauteilen unberücksichtigt, soweit die Beschichtungen vollständig ohne Hohlräume auf nichtbrennbaren Untergrund aufgebracht sind.

Sie werden unterschieden in:

  1. feuerbeständige Bauteile:
    Tragende und aussteifende Teile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
  2. hochfeuerhemmende Bauteile:
    Bestehen tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen, müssen sie allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und - sofern vorhanden - nichtbrennbaren Dämmstoffen haben. Die Brandschutzbekleidung muss

    verhindern.

    Wenn raumabschließende hochfeuerhemmende Bauteile in ihren tragenden und aussteifenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet ist, ist eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung nicht erforderlich; sie können auch insgesamt aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

  3. feuerhemmende Bauteile:
    Tragende und aussteifende Bauteile können aus brennbaren Baustoffen ausgeführt werden. Dies gilt auch für raumabschließende Bauteile.

a 2.1.3.2 Anforderungen an die Standsicherheit im Brandfall

a 2.1.3.2.1 Allgemeines

Um die Anforderungen des § 12 MBO 1 zu erfüllen, müssen tragende Teile baulicher Anlagen dauerhaft auch unter Brandeinwirkung über eine bestimmte Zeitdauer standsicher sein. Als Brandeinwirkung für Tragwerke im Hochbau ist grundsätzlich die ETK anzuwenden.

Querschnittsänderungen und Durchdringungen - auch nachträglicher Art - sowie Verformungen durch die Brandeinwirkung müssen berücksichtigt werden, soweit sie Einfluss auf die Standsicherheit haben können.

a 2.1.3.2.2 Feuerbeständig

Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 90 Minuten gewährleistet sein.

a 2.1.3.2.3 Hochfeuerhemmend

Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 60 Minuten gewährleistet sein.

a 2.1.3.2.4 Feuerhemmend

Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 30 Minuten gewährleistet sein.

a 2.1.3.2.5 Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten

Die Standsicherheit muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 120 Minuten gewährleistet sein.

a 2.1.3.3 Anforderungen an den Raumabschluss im Brandfall

a 2.1.3.3.1 Allgemeines

Teile baulicher Anlagen sind raumabschließend feuerwiderstandsfähig, wenn sie dauerhaft mindestens für eine bestimmte, nachfolgend angegebene Zeitdauer die Brandausbreitung verhindern, der Raumabschluss auch im Bereich von Verbindungen und Anschlüssen zu angrenzenden Teilen baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt ist und wenn auf der brandabgewandten Seite keine wesentliche Rauchentwicklung und kein wesentliches Abfallen oder Abtropfen von Bestandteilen zu verzeichnen ist. Ein wesentliches Abfallen oder Abtropfen von Bestandteilen auf der feuerabgewandten Seite ist nicht gegeben, wenn die Größe dieser Bestandteile jeweils 10 cm Länge oder Breite nicht überschreitet. Ein explosionsartiges Abplatzen dieser Bestandteile darf nicht auftreten.

Gleiches gilt auch für Abschlüsse und sonstige Verschlüsse von Öffnungen.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, bezieht sich die Feuerwiderstandsfähigkeit auf jede der möglichen Brandeinwirkungsrichtungen (z.B. sowohl von innen nach außen als auch von außen nach innen sowie sowohl von oben nach unten als auch von unten nach oben).

Raumabschließende Teile der baulichen Anlage müssen jeweils an andere Teile der baulichen Anlage angrenzen, die mindestens für die gleiche Zeitdauer den Raumabschluss gewährleisten. Dies ist nicht erforderlich bei Außenwänden, die nicht raumabschließend sein müssen, und Dächern. Voraussetzung ist, dass die an diese Außenwände oder Dächer angrenzenden raumabschließenden Teile bei Brandeinwirkung über die entsprechende Zeitdauer standsicher bleiben.

Öffnungen in raumabschließenden Teilen sind unzulässig, soweit in § 28 bis § 32, § 35, § 36, § 39 und § 45 MBO 1 nichts anderes bestimmt ist.

Dürfen in raumabschließenden Wänden lichtdurchlässige Flächen als Brandschutzverglasung, die den Durchtritt der Wärmestrahlung nicht verhindern, ausgeführt werden, so müssen sie bei Brandeinwirkung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer die Ausbreitung von Feuer und Rauch entsprechend der Feuerwiderstandsdauer der raumabschließenden Wände verhindern und die Kriterien gemäß DIN 4102-13:1990-05 einhalten. Sie können nur an Stellen ausgeführt werden, wo wegen der Personenrettung und der wirksamen Löscharbeiten keine Bedenken bestehen. Um die Brandausbreitung zu verhindern, sind Öffnungen in diesen Brandschutzverglasungen nicht zulässig. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten. Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Brandschutzverglasungen gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine allgemein anerkannten Regeln der Technik und es ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.

Dürfen Überströmöffnungen in raumabschließenden Wänden ausgeführt werden, müssen die Verschlüsse dieser Öffnungen mit einer Rauchauslöseeinrichtung versehen sein und mindestens bei Zugrundelegung des Normbrandes nach DIN 4102-2:1977-09 den Durchtritt von Feuer und Rauch entsprechend der Feuerwiderstandsdauer der raumabschließenden Wände verhindern. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten. In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Verwendung dieser Verschlüsse ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.

Fugen der Bauteile müssen zur Sicherung des Raumabschlusses während der Brandeinwirkung geschlossen bleiben. Für Fugenfüllungen verwendete Baustoffe müssen nichtbrennbar und formbeständig sein und bei Brandeinwirkung den Restquerschnitt sicher verschließen. Bei Verwendung von mineralischen Dämmstoffen müssen diese einen Schmelzpunkt von mindestens 1000 °C nach DIN 4102-17:2017-12 aufweisen.

a 2.1.3.3.2 Feuerbeständig

Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 90 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Eine in Bauteilebene liegende durchgehende Schicht liegt vor, wenn sie über die gesamte Ausdehnung des raumabschließenden Teils senkrecht zur Brandeinwirkungsrichtung angeordnet wird und keinen Beitrag zum Brand leistet (nichtbrennbar).

Bestandteile von raumabschließenden Bauteilen, die nicht zu den tragenden und aussteifenden Teilen und nicht zur durchgehenden Schicht des Bauteils zählen, müssen mindestens normalentflammbar sein.

a 2.1.3.3.3 Hochfeuerhemmend

Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 60 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen.

Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Für hochfeuerhemmende raumabschließende Bauteile mit brennbaren tragenden und aussteifenden Teilen aus Holz sind die Konkretisierungen der unter lfd. Nr. a 2.2.1.4 genannten technischen Regel zu beachten.

a 2.1.3.3.4 Feuerhemmend

Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 30 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Hinsichtlich des Brandverhaltens sind Bestandteile zulässig, die einen Beitrag zum Brand leisten (schwerentflammbar, normalentflammbar).

a 2.1.3.3.5 Feuerwiderstandsfähigkeit von 120 Minuten

Der Raumabschluss muss bei Brandeinwirkung nach der ETK gemäß DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 120 Minuten gewährleistet sein. Damit ist auch die Standsicherheit von nichttragenden Bauteilen im Brandfall unter Eigengewicht nachgewiesen. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 8.6, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Hinsichtlich des Brandverhaltens sind nur Bestandteile zulässig, die keinen Beitrag zum Brand leisten (nichtbrennbar).

a 2.1.4 Tragende und aussteifende Bauteile

Teile baulicher Anlagen, die Lasten abtragen (aufnehmen) oder Teile baulicher Anlagen aussteifen, müssen unter dieser Belastung bei Brandeinwirkung über eine bestimmte Zeitdauer nach Abschnitt 2.1.3.2 standsicher sein.

Werden tragende Teile der baulichen Anlage aus Beton, Stahl, Aluminium, Holz oder Mauerwerk ausgeführt, sind die technischen Regeln zur Tragwerksbemessung für den Brandfall in a 1.2.3, a 1.2.4, a 1.2.5 und a 1.2.6 zu beachten. Wird die Standsicherheit im Brandfall rechnerisch nachgewiesen, gilt:

Werden tragende und aussteifende Teile baulicher Anlagen unter Anwendung von Naturbrandmodellen bemessen, ist Anlage a 1.2.1/3 zu beachten.

Für hochfeuerhemmende tragende und aussteifende Bauteile mit brennbaren Teilen aus Holz sind die Konkretisierungen der unter lfd. Nr. a 2.2.1.4 genannten technischen Regel zu beachten.

Ein Bauteil, das nur der Aussteifung dient, darf auch ein anderes Brandverhalten aufweisen als das feuerwiderstandsfähige Bauteil, das es aussteift, wenn das Gesamtsystem eine ausreichende Feuerwiderstandsfähigkeit aufweist.

a 2.1.5 Außenwände

Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände baulicher Anlagen, d. h. Bauteile die keine Vertikallasten, außer ihrem Eigengewicht, abtragen und lediglich für die Aufnahme der Eigengewichts- und Windlasten bemessen sind, müssen mit Ausnahme der nach § 28 Abs. 2 und 5 MBO 1 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, damit eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Dies gilt nicht für Fenster und Türen, die in der Außenwand angeordnet sind (sog. Lochfassaden), sowie für Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 MBO 1 .

Öffnungen in Außenwänden von Nutzungseinheiten zu offenen Gängen gemäß § 36 Abs. 5 MBO 1 müssen dichtschließende Türen haben. Öffnungen von an den offenen Gang anschließenden notwendigen Treppenräumen oder notwendigen Fluren müssen rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben. Öffnungen von außenliegenden Sicherheitstreppenräumen von Hochhäusern zu offenen Gängen müssen rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben, Öffnungen in Außenwänden offener Gänge von Hochhäusern zu Nutzungseinheiten müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben. Es gelten neben den Anforderungen nach a 2.1.6 auch die Anforderungen zum Außenklima. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

Außenwände sind nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MBO 1 aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind.

Abweichend von den Festlegungen in Abschnitt a 2.1.3.3.4 (zu § 26 MBO 1) ist es für die Brandeinwirkung von außen nach innen zulässig, dass ein Versagen frühestens nach 30 Minuten gemäß DIN 4102-3:1977-09, Abschnitt 5.3.2 (abgeminderte Einheits-Temperaturkurve), eintreten darf.

Müssen Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen mit Ausnahme von Unterkonstruktionen gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MBO 1 insgesamt schwerentflammbar sein, gilt dies auch für ihre einzelnen Bestandteile.

Für schwerentflammbare Außenwandbekleidungen sind die Kriterien bei Brandeinwirkungen gemäß DIN 4102-20:2017-10, Abschnitt 4.2, einzuhalten.

Die Anwendung von schwerentflammbaren Außenwandbekleidungen in der Ausführung als Wärmedämmverbundsystem (WDVS) mit EPS-Dämmstoffen ist zur Erfüllung des Schutzzieles des § 26 Abs. 1 Satz 1 MBO 1 bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 nur zulässig, wenn an vorhandenen Öffnungen in der Außenwand im Bereich der Stürze oberhalb der Öffnung auch bei Brandeinwirkung standsichere und formstabile, nichtbrennbare konstruktive Maßnahmen angeordnet werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn umlaufend horizontal angeordnete, auch bei Brandeinwirkung standsichere und formstabile, nichtbrennbare konstruktive Maßnahmen angeordnet werden.

Für solche Außenwandbekleidungen in der Ausführung als Wärmedämmverbundsystem (WDVS) mit EPS-Dämmstoffen ist zusätzlich eine Brandeinwirkung von außen, die unmittelbar im unteren Bereich der Fassade einwirkt, zu berücksichtigen. Dazu sind geeignete nichtbrennbare konstruktive Maßnahmen vorzusehen, damit das Schutzziel gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 MBO 1 erfüllt ist oder es ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.5 genannte technische Regel einzuhalten.

Ist für Gebäude die Verwendung von schwerentflammbaren Baustoffen nicht vorgeschrieben und sollen leichtentflammbare Baustoffe in Verbindung mit anderen Baustoffen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 MBO 1 verwendet werden, muss die Verbindung dauerhaft sein. § 26 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 MBO 1 ist für Außenwandbekleidungen nicht anwendbar, wenn eine Zugänglichkeit gegeben ist oder eine Beschädigungsgefahr besteht.

Bei Außenwänden mit hinterlüfteten Bekleidungen, die geschossübergreifende Hohlräume haben oder die über Brandwände hinweggeführt werden, sind auch dann, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ergänzende Vorkehrungen zur Begrenzung der Brandausbreitung zu treffen und ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.6 genannte technische Regel zu beachten.

a 2.1.6 Trennwände

Trennwände müssen in Abhängigkeit von der Verwendung in der baulichen Anlage gemäß § 29 MBO 1 bei Brandeinwirkung ausreichend lang den Raumabschluss nach Abschnitt a 2.1.3.3 gewährleisten und als tragende Wände standsicher nach Abschnitt a 2.1.3.2 sein.

Anschlüsse einschließlich von Fugenausbildungen, Durchdringungen von Leitungen sowie Querschnittsverringerungen bei Einbau von Steckdosen, Schaltkästen, Leitungsverteilern etc. dürfen den Raumabschluss und, bei tragenden Wänden, die Standsicherheit nicht beeinträchtigen.

Sind Öffnungen für Türen in Trennwänden nach § 29 Abs. 2 MBO 1 aufgrund ihrer Nutzung erforderlich, müssen diese - unabhängig von der Feuerwiderstandsfähigkeit der Trennwände - dauerhaft feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben, damit die Verhinderung der Brandausbreitung nicht gefährdet wird. Die Abschlüsse sind selbstschließend, wenn sie geeignete Schließmittel haben, die mittels mechanisch gespeicherter Energie den Abschluss selbsttätig schließen.

Dies gilt auch bei Trennwänden gemäß § 45 Nr. 1 MBO 1. Die Abschlüsse dürfen den Raumabschluss und die Dichtheit bei Brandeinwirkungen von jeder Seite nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.4, über mindestens 30 Minuten nicht verlieren, sie müssen den Kriterien gemäß DIN 4102-5:1977-09, Abschnitte 5.2.2 bis 5.2.8, genügen und die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 einhalten. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-5:1977-09 muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Diese Feuerschutzabschlüsse dürfen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen; zu ihnen gehören auch alle Zubehörteile und notwendige Befestigungsmittel. Feuerschutzabschlüsse müssen für den Brandfall geeignete Schlösser mit einem ausreichenden Falleneingriff haben, damit bei Druckunterschieden aufgrund eines Brandes ein Öffnen und damit eine Brandausbreitung verhindert werden.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter der lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

Damit Personen sich über Rettungswege retten können und Feuerwehrkräfte den Brandort erreichen oder Personen retten können, muss ein Feuerschutzabschluss im Zuge dieser Rettungswege in Form einer Tür solange manuell zu öffnen sein bis er mit Feuer beaufschlagt wird. Diese Anforderungen gelten auch für Feuerschutzabschlüsse in Form z.B. eines Schiebe-, Hub- oder Rolltores mit längeren Zeitdauern zum Öffnen und Schließen, soweit erforderlich mit Hilfsenergie, so dass für diese Feuerschutzabschlüsse im Zuge eines Rettungsweges zusätzlich eine Tür vorzusehen ist.

Diese Feuerschutzabschlüsse sollen bestimmungsgemäß geschlossen gehalten werden. Ein Feuerschutzabschluss darf dann offengehalten werden, wenn er zur Gewährleistung des Raumabschlusses der Trennwand mit einer Einrichtung versehen ist, die bereits bei Raucheinwirkung, dauerhaft das unverzügliche und sichere Schließen des Feuerschutzabschlusses gewährleistet (Feststellanlage).

Die Feststellanlage ist ein System, bestehend aus Geräten und/oder Gerätekombinationen, das geeignet ist, die Funktion von Schließmitteln kontrolliert unwirksam zu machen. Beim Ansprechen der zugehörigen Auslösevorrichtung im Fall eines Brandes, einer Störung oder durch Handauslösung werden offen gehaltene Abschlüsse unmittelbar sicher zum Schließen freigegeben. Eine Feststellanlage besteht aus mindestens

In Ermangelung einer allgemein anerkannten Regel der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung unter Anwendung von Feststellanlagen ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.

Selbstschließende Abschlüsse dürfen nur dann elektromotorisch geöffnet und geschlossen werden, wenn die Antriebssysteme nachfolgende Anforderungen erfüllen.

Das für das elektromotorische Öffnen und Schließen von Abschlüssen erforderliche Antriebssystem ist ein System, bestehend aus mindestens

das geeignet ist, den Abschluss bei Bedarf zu öffnen und im Fall eines Brandes, einer Störung oder durch Handauslösung unmittelbar ohne Verzögerung und sicher zu schließen. Nach dem Schließen ist ausschließlich ein manuelles Öffnen zulässig. Für die Planung, Bemessung und Ausführung von Antriebssystemen für das elektromotorische (kraftbetätigte) Öffnen und Schließen von Abschlüssen, ausgenommen Bauprodukte nach C 2.6.10 und C 2.6.13, gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine allgemein anerkannte Regel der Technik und es ist ein Nachweis gemäß § 16a MBO 1 erforderlich.

Trennwände aus Brandschutzverglasungen müssen die Anforderungen an raumabschließende Bauteile bei Einwirkungen nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer und die Kriterien gemäß DIN 4102-13:1990-05, Abschnitte 6.2 und 6.3.1, einhalten. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 8.1, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten. Zur Gewährleistung des Raumabschlusses der Trennwand müssen Abschlüsse von notwendigen Öffnungen in einer als Brandschutzverglasung ausgeführten Trennwand der Feuerwiderstandsdauer der Brandschutzverglasung entsprechen; im Übrigen gelten die genannten Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse.

a 2.1.7 Brandwände und Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind

Brandwände von baulichen Anlagen dürfen gemäß § 30 MBO zur Gewährleistung der Schutzziele keinen Beitrag zum Brand leisten. Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Abweichend von § 28 Abs. 3 MBO 1 müssen Außenwandbekleidungen einschließlich Dämmstoffen und Unterkonstruktionen gemäß § 30 Abs. 7 Satz 3 MBO 1 auf Gebäudeabschlusswänden nichtbrennbar sein.

Brandwände müssen auch für den Fall standsicher und raumabschließend sein, dass zusätzliche mechanische Belastungen aus im Brandfall versagenden Teilen der baulichen Anlage auf diese Wände einwirken (Anprall). Dies gilt auch für Wände anstelle von Brandwänden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Brandwände sind im Brandfall nur standsicher und raumabschließend, wenn sie ohne zusätzliche Maßnahmen den Anforderungen der Abschnitte a 2.1.3.2 und a 2.1.3.3 entsprechen und ergänzend die Kriterien nach DIN 4102-3:1977-09, Abschnitte 4.2.1 bis 4.2.4, einhalten. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-3:1977-09, Abschnitt 5.4, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Hochfeuerhemmende Wände anstelle von Brandwänden gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 MBO 1 sind im Brandfall nur standsicher und raumabschließend, wenn sie ohne zusätzliche Maßnahmen den Anforderungen der Abschnitte a 2.1.3.2 und a 2.1.3.3 entsprechen und ergänzend die Kriterien nach DIN 4102-3:1977-09, Abschnitte 4.2.2 bis 4.2.4, einhalten, jedoch nur für eine Zeitdauer der Brandeinwirkung von 60 Minuten. Im Übrigen gelten für diese Bauteile die Anforderungen nach Abschnitt a 2.1.3.1 Satz 6 Buchst. b. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-3:1977-09, Abschnitt 5.4, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Für andere Wände anstelle von Brandwänden gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 MBO 1 sind die Anforderungen gemäß Abschnitt a 2.1.6 einzuhalten.

In Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden eingreifende andere Bauteile, Anschlüsse einschließlich von Fugenausbildungen, Durchdringungen von Leitungen sowie Querschnittsverringerungen bei Einbau von Steckdosen, Schaltkästen, Leitungsverteilern etc. dürfen den Raumabschluss und die Standsicherheit nicht beeinträchtigen.

In inneren Brandwänden und inneren Wänden anstelle von Brandwänden sind Öffnungen nur für Türen nach § 30 Abs. 8 MBO ¹ zulässig; sie müssen dauerhaft dicht- und selbstschließende Abschlüsse in der der Wand entsprechenden Feuerwiderstandsdauer haben und auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt werden, damit der Raumabschluss dieser Wände gewährleistet wird. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Abschnitt a 2.1.6.

Für Verglasungen nach § 30 Abs. 9 MBO ¹ sind die Anforderungen erfüllt mit Brandschutzverglasungen, die bei Brandeinwirkung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer die Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie der Durchtritt der Wärmestrahlung verhindern und die Kriterien gemäß DIN 4102-13:1990-05 einhalten. Bei den Beobachtungen zur Rauchentwicklung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 8.1, muss festgestellt sein, dass höchstens eine geringe Rauchentwicklung beobachtet worden ist (kein flächiger Rauchaustritt auf der Bauteiloberfläche, nur einzelne Rauchfähnchen auch aus Fugen).

Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

a 2.1.8 Decken

Decken zwischen Geschossen müssen in baulichen Anlagen gemäß § 31 MBO 1 ausreichend lang standsicher und raumabschließend sein und den Anforderungen der Abschnitte a 2.1.3.2 und a 2.1.3.3 entsprechen.

Anschlüsse einschließlich von Fugenausbildungen an andere Bauteile, auch an Außenwände, müssen so ausgebildet sein, dass die Standsicherheit und der Raumabschluss gewahrt bleiben, um die Brandausbreitung zu verhindern.

Müssen Öffnungen in Decken nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 MBO 1 dauerhaft dicht- und selbstschließende Abschlüsse (Klappen, Schiebeblätter u. a.) in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben, muss der Raumabschluss der Decken gesichert sein. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Abschnitt a 2.1.6, auch hinsichtlich des Offenhaltens dieser Feuerschutzabschlüsse. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

a 2.1.9 Dächer

Die Bedachung als Teil der baulichen Anlage besteht aus der regenwasserableitenden Schicht (Dachhaut), einschließlich verwendeter Teile für den Wärmeschutz und den Schutz gegen eindringende Feuchte, notwendiger Teile zur Übertragung der Lasten auf die die Bedachung tragenden Teile (Dämmstoffe, Dampfsperren, Unterspannbahnen, Dachlattung). Zur Bedachung gehören auch lichtdurchlässige Flächen und Abschlüsse von Öffnungen und deren Anschlüsse an die Bedachung.

Soweit in § 32 Abs. 3 MBO 1 nichts anderes zugelassen ist, müssen Bedachungen zur Behinderung der Übertragung eines Brandes von außen in die bauliche Anlage durch Wärmestrahlung oder brennende Teile von anderen baulichen Anlagen und einer Brandausbreitung auf der baulichen Anlage ausreichend lang dieser Brandeinwirkung widerstehen (harte Bedachung gemäß § 32 Abs. 1 MBO 1 ). Die Bedachung darf in vertikaler wie horizontaler Ausdehnung nur begrenzt geschädigt werden und nur begrenzt selbst zum Brandgeschehen einen Beitrag leisten. Dabei sind die Dachneigungen zu berücksichtigen, weil das Brandverhalten der Bedachungen in Abhängigkeit der Dachneigung unterschiedlich sein kann.

Diese Anforderung wird bei der Verwendung von nicht begrünten Bedachungen erfüllt, die bei Einwirkung eines Brandes nach DIN 4102-7:1998-07, Abschnitte 6.1 bis 6.5, unter Berücksichtigung von Abschnitt 7 mindestens die in DIN 4102-7:1998-07, Abschnitt 4 Buchst. a bis e, genannten Kriterien erfüllen.

Begrünte Bedachungen gelten als harte Bedachungen, wenn sie den Anforderungen der unter lfd. Nr. a 2.2.1.3 genannten technischen Regel entsprechen.

Für bestimmte brennbare lichtdurchlässige Flächen oder Abschlüsse von Öffnungen, für die kein Nachweis der harten Bedachung vorliegt, ist die Verwendung als Bedachung zulässig ohne dass eine Beeinträchtigung der Behinderung der Brandentstehung oder Brandausbreitung der Bedachung insgesamt zu erwarten ist, wenn:

und die Teilflächen

Für Dächer von Gebäuden, die traufseitig aneinandergebaut sind, ist es zur Verhinderung der Brandausbreitung ergänzend zur harten Bedachung notwendig, dass das jeweilige Dach insgesamt ausreichend lang raumabschließend ist und die das Dach tragenden und aussteifenden Teile ausreichend lang standsicher sind. Die Anforderungen des § 32 Abs. 6 MBO 1 werden nur von Dächern erfüllt, die bei einer Brandeinwirkung einseitig von innen nach außen für mindestens 30 Minuten den Raumabschluss nach Abschnitt a 2.1.3.3 gewährleisten. Die das Dach tragenden und aussteifenden Teile müssen bei einer Brandeinwirkung für eine Zeitdauer von mindestens 30 Minuten die Standsicherheit nach Abschnitt a 2.1.3.2 gewährleisten.

Bei Dächern von Anbauten in Fällen von § 32 Abs. 7 MBO 1 ist es zur Verhinderung der Brandausbreitung vom Anbau in die angrenzende bauliche Anlage ergänzend zur harten Bedachung notwendig, dass bis zu einem Abstand von mindestens 5 m das jeweilige Dach des Anbaues ausreichend lang raumabschließend ist und die dieses Dach tragenden und aussteifenden Teile ausreichend lang standsicher sind. Dies gilt auch bei nichtraumabschließenden öffnungslosen Wänden. Die Anforderungen werden nur von Dächern erfüllt, die für die Brandeinwirkung einseitig von innen nach außen für mindestens die Zeitdauer den Raumabschluss nach Abschnitt a 2.1.3.3 gewährleisten, für den auch die Decken der angrenzenden baulichen Anlage den Raumabschluss gewährleisten müssen. Die das Dach tragenden und aussteifenden Teile müssen bei einer Brandeinwirkung für mindestens die Zeitdauer, die für den Raumabschluss des Daches zu gewährleisten ist, die Standsicherheit nach Abschnitt a 2.1.3.2 gewährleisten.

Um zu verhindern, dass im Brandfall bei der Abführung von Wärme und Rauch aus Teilen der baulichen Anlage über Dachauf- oder einbauten, wie Wärmeabzugsflächen oder Rauch- und Wärmeabzugsgeräte, eine Brandausbreitung stattfindet, müssen nach § 32 Abs. 5 MBO 1 diese Dachauf- oder einbauten einen ausreichenden Abstand zu brennbaren Teilen einhalten oder diese Teile müssen nichtbrennbar sein. Wärmeabzugsflächen oder Rauch- und Wärmeabzugsgeräte gelten als Dachaufbauten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 MBO 1.

a 2.1.10 Treppen

Die tragenden Teile notwendiger Treppen in Gebäuden gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 MBO 1 müssen den Einwirkungen gemäß a 2.1.3.2 widerstehen, damit wirksame Löscharbeiten ermöglicht werden.

a 2.1.11 Notwendige Treppenräume

Eine ausreichend lange Nutzung im Brandfall gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 MBO1 bedeutet, dass die Selbstrettung der im Gebäude anwesenden Personen so lange möglich bleibt bis Rauch in den notwendigen Treppenraum eingetreten ist. Sind notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie gemäß § 35 Abs. 4 MBO1 Wände und Decken haben, die ausreichend lang raumabschließend und standsicher sind, weil sie auch Angriffswege der Feuerwehr sind. Dies gilt auch für erforderliche Vorräume von Sicherheitstreppenräumen. Notwendige Treppenräume müssen in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse die Standsicherheit und den Raumabschluss gemäß den Anforderungen der Abschnitte a 2.1.3.2 und a 2.1.3.3 gewährleisten. Die Wände müssen - soweit erforderlich - die Anforderungen gemäß Abschnitt a 2.1.7 an innere Brandwände erfüllen.

Türöffnungen in Wänden notwendiger Treppenräume zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagern und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2 müssen - unabhängig von der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Wände - dauerhaft feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben, damit die Verhinderung der Brandausbreitung nicht gefährdet und ein Durchtritt von Rauch gemäß DIN 18095-2:1991-03 in den Treppenraum während der dort festgelegten Einwirkungsdauer behindert wird; der Raumabschluss muss gesichert und die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 erfüllt sein. Diese Feuerschutzabschlüsse sollen bestimmungsgemäß geschlossen gehalten werden. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Abschnitt a 2.1.6. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

Öffnungen in Wänden notwendiger Treppenräume zu notwendigen Fluren dürfen raumhoch und maximal 2,5 m breit sein und müssen dauerhaft rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse (Rauchschutzabschlüsse) haben, damit im Brandfall ein Durchtritt von Rauch gemäß DIN 18095-2:1991-03 in den Treppenraum während der dort festgelegten Einwirkungsdauer behindert wird; der Raumabschluss muss gesichert sein. Die Rauchschutzabschlüsse müssen die Kriterien der DIN 18095-1:1988-12 und die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 erfüllen. Diese Rauchschutzabschlüsse sollen bestimmungsgemäß geschlossen gehalten werden. Sie dürfen dann offengehalten werden, wenn sie mit Einrichtungen versehen sind, die bei Raucheinwirkung dauerhaft das unverzügliche und sichere Schließen gewährleisten (Feststellanlage); im Übrigen gelten die Anforderungen nach a 2.1.6. Zur Erfüllung der Anforderungen der Abschlüsse ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

Türöffnungen in Wänden notwendiger Treppenräume zu Wohnungen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche bis zu 200 m² müssen dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Diese Anforderung wird mit Bauteilen (Türen) erfüllt, die die Dichtheit bei Vorhandensein von Rauch im Treppenraum gewährleisten, soweit es noch keine über den klimatisch bedingten thermischen Auftrieb hinausgehenden Druckdifferenzen zwischen Treppenraum und dem abzuschließenden Bereich gibt und der Rauch nicht bis zum unteren Rand der Tür abgesunken ist. Eine Tür ist dann dichtschließend, wenn sie die Anforderungen der unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannten technischen Regel, Abschnitt 5.4, erfüllt. Die Türen sind dann dauerhaft selbstschließend, wenn die Kriterien der Dauerfunktion nach DIN 4102-18:1991-03 erfüllt sind.

Der Raumabschluss von Wänden notwendiger Treppenräume oder Wänden von Räumen zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie ist bei Öffnungen zu notwendigen Fluren nur gewährleistet, wenn sie rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben.

a 2.1.12 Notwendige Flure und offene Gänge

Wände notwendiger Flure müssen gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 MBO 1 zur Gewährleistung der Schutzziele bei Brandeinwirkung ausreichend lang den Raumabschluss gewährleisten, soweit erforderlich standsicher sein und den Anforderungen der Abschnitte a 2.1.3.2 und a 2.1.3.3 entsprechen.

Unter Berücksichtigung des Schutzzieles nach § 36 Abs. 1 sollen in den Wänden notwendiger Flure nur für die Nutzung erforderliche Türöffnungen sein. Die Türen müssen gemäß § 36 Abs. 4 Satz 4 MBO¹ dicht schließen, damit in einer oder in einer angrenzenden Nutzungseinheit ein Raucheintritt durch konstruktive Maßnahmen an den Türen über einen gewissen Zeitraum erschwert wird. Diese Anforderung gilt als ausreichend, weil davon ausgegangen wird, dass diese nicht selbstschließenden Türen geschlossen gehalten werden. Die Türen schließen dicht, wenn die Anforderungen hinsichtlich der Ausbildung des Türblattes und der Dichtung nach Abschnitt 2.1.11 erfüllt sind.

Bei offenstehenden Türen bzw. nach dem Durchbrand geschlossener Türen darf es auf den Oberflächen der Decken und Wände des notwendigen Flures nicht zu einer Brandausbreitung kommen, um Rettungs- und Löschmaßnahmen nicht zu erschweren. Für den Fall, dass die Decken und Wände aus brennbaren Baustoffen bestehen, ist eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen ausreichender Dicke erforderlich, z.B. in Form einer 12,5 mm dicken Gipsplatte.

Sofern Wände notwendiger Flure als Brandschutzverglasungen ausgeführt werden sollen, sind die Anforderungen mit Brandschutzverglasungen erfüllt, die bei Brandeinwirkung nach DIN 4102-13:1990-05, Abschnitt 6.1, über die mindestens erforderliche Zeitdauer die Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie den Durchtritt der Wärmestrahlung verhindern und die Kriterien gemäß DIN 4102-13:1990-05 einhalten. Zur Gewährleistung des Raumabschlusses der Brandschutzverglasung müssen abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 4 MBO¹ die Türen der Brandschutzverglasung dicht- und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsdauer der Brandschutzverglasung entsprechen. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Abschnitt a 2.1.6, auch hinsichtlich des Offenhaltens dieser Feuerschutzabschlüsse. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

Um eine Rauchausbreitung über notwendige Flure zu behindern und eine Selbstrettung von Personen zu ermöglichen, sollen notwendige Flure gemäß § 36 Abs. 3 MBO¹ mit nichtabschließbaren, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen (Rauchschutzabschlüsse) in maximal 30 m lange Rauchabschnitte unterteilt werden. Ausgenommen hiervon sind offene Gänge nach § 36 Abs. 5 MBO¹. Die Rauchabschlüsse dürfen raumhoch und in Flurbreite ausgeführt werden, über feststehende Seitenteile und Oberlichter verfügen und im Übrigen gelten die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse nach Abschnitt a 2.1.11. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

a 2.1.13 Fahrschachtwände und Fahrschachttüren für Aufzüge

Müssen gemäß § 39 Abs. 1 MBO 1 Aufzüge im Innern von Gebäuden eigene Fahrschächte haben, so soll damit eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang behindert werden. Die Fahrschachtwände müssen zur Gewährleistung der Schutzziele bei Brandeinwirkung ausreichend lang den Raumabschluss gewährleisten, soweit erforderlich standsicher sein und den Anforderungen der Abschnitte a 2.1.3.2 und a 2.1.3.3 entsprechen. Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben, damit es bei offenstehenden Fahrschachttüren bzw. nach dem Durchbrand geschlossener Türen auf den Oberflächen der Fahrschachtwände nicht zu einer Brandausbreitung kommt.

Zur Erfüllung des Schutzzieles nach § 39 Abs. 1 MBO¹ und der Anforderungen nach § 39 Abs. 2 Satz 2 MBO¹ müssen Fahrschachttüren im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

a 2.1.14 Installationsschächte und -kanäle, Systemböden und elektrische Betriebsräume

In baulichen Anlagen dürfen Installationsschächte und -kanäle gemäß § 40 MBO¹ durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden und sich die hierzu notwendigen Öffnungen auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränken. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

Werden in baulichen Anlagen Installationen in Hohlräumen von Systemböden geführt, ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.9 genannte technische Regel zu beachten. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

Zum Schutz anderer Räume vor Bränden aus elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren oder Schaltanlagen ist die unter lfd. Nr. a 2.2.1.10 genannte technische Regel zu beachten. Die Einhaltung dieser technischen Regel gewährleistet auch den Funktionserhalt von elektrischen Anlagen für erforderliche sicherheitstechnische Anlagen.

a 2.1.15 Anlagen und Bauprodukte der Technischen Gebäudeausrüstung

a 2.1.15.1 Allgemeines

Die bauaufsichtlichen Anforderungen an die Anlagen und Bauprodukte der Technischen Gebäudeausrüstung werden durch die unter den lfd. Nrn. a 2.2.1.8, a 2.2.1.9, a 2.2.1.10, a 2.2.1.11, a 2.2.1.12 und a 2.2.1.16, genannten technischen Regeln konkretisiert. Zur Erfüllung der Anforderungen ist auch die unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel zu beachten.

Im Übrigen sind die Anforderungen der nachfolgenden Nummern a 2.1.15.2 bis 2.1.15.6 zu beachten.

a 2.1.15.2 Blitzschutzanlagen

Blitzschutzanlagen nach § 46 MBO¹ sollen die Brandentstehung an der baulichen Anlage und eine Gefährdung von Personen durch Blitzeinschläge verhindern (äußerer Blitzschutz).

Sofern sicherheitstechnische Einrichtungen und Anlagen vorhanden sind, sind sie gegen Auswirkungen des Blitzstromes und der Blitzspannung auf Installationen sowie elektrische und elektronische Teile der anderen Einrichtungen und Anlagen in der baulichen Anlage bei unmittelbarem oder mittelbarem Blitzeinschlag zu schützen (zusätzlicher innerer Blitzschutz).

Dazu sind Maßnahmen gegen Überspannung und gefährliche Funkenbildung zu treffen.

a 2.1.15.3 Brandfallsteuerung von Aufzügen

Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

Brandfallsteuerungen bestehen mindestens aus automatischen Brandmeldern zur Branderkennung in jedem Geschoss, den automatischen Übertragungseinrichtungen der Brandmeldung und dem Auswerte- und Steuerungssystem für den Aufzug. Das Auslösen der Brandfallsteuerung ist auch durch eine automatische Brandmeldeanlage zulässig.

a 2.1.15.4 Wärmeabzugsgeräte

Sofern Wärmeabzugsgeräte verlangt werden, soll der Brandausbreitung im Hinblick auf einen Vollbrand in bestimmten Bereichen einer baulichen Anlage entgegengewirkt werden, um eine Entzündung brennbarer Teile der baulichen Anlage außerhalb des eigentlichen Brandbereiches durch heiße Brandgase zu verhindern. Für vorhandene Bauteile im Brandbereich soll eine Reduzierung der thermischen Einwirkungen erreicht werden, damit die Standsicherheit oder der Raumabschluss im Brandfall gewährleistet bleibt. Damit können auch wirksame Löscharbeiten unterstützt werden.

Erforderliche Wärmeabzugsgeräte sind in Abhängigkeit von Lage in der baulichen Anlage, vorgeschriebener geometrischer Abmessungen, der erforderlichen geometrischen Öffnungsfläche und des Standortes der baulichen Anlage hinsichtlich des Funktionserhalts und der Einwirkungen u.a. von Wind, Schnee, den Umgebungstemperaturen auszuwählen und zu verwenden. Elektrisch betriebene Wärmeabzugsgeräte bedürfen einer Sicherheitsstromversorgung.

Dies ist im Brandschutznachweis auszuweisen. Für die Verwendung gilt die unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannte technische Regel mit den dort genannten Leistungsanforderungen. Alle notwendigen Angaben zur Lage von Wärmeabzugsgeräten sind im Brandschutznachweis darzustellen.

a 2.1.15.5 Feuerwehraufzüge

Feuerwehraufzüge dienen insbesondere bei baulichen Anlagen großer Höhe der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Feuerwehraufzüge sollen im Brandfall durch die Feuerwehr nutzbar bleiben.

Daher dürfen in Fahrschächten von Feuerwehraufzügen keine anderen Aufzüge angeordnet sein. Die Fahrschächte von Feuerwehraufzügen in Verbindung mit Fahrschachttüren gemäß a 2.1.13 müssen im Brandfall ausreichend lang sicher benutzbar bleiben. In den Fahrschächten dürfen nur die für den Betrieb des Feuerwehraufzuges notwendigen technischen Anlagen und Einrichtungen angeordnet sein. Feuerwehraufzüge dürfen jeweils nur über einen Vorraum zugänglich sein. Die Wände und Decken des Vorraumes müssen ausreichend lang im Brandfall raumabschließend und nichtbrennbar sein. Die Abschlüsse notwendiger Öffnungen in den Vorräumen müssen ausreichend lang raumabschließend und rauchdicht sein. Die Vorräume dürfen nur über notwendige Flure zugänglich sein. Damit die Fahrschächte nicht durch Rauch beeinträchtigt werden können, müssen die Vorräume und Fahrschächte durch Druckbelüftungsanlagen im Brandfall von Rauch freigehalten werden. Für Feuerwehraufzüge müssen automatische Branderkennungseinrichtungen vorhanden sein, damit diese so gesteuert werden können, dass im Brandfall die Aufzüge außerhalb des Brandbereiches außer Betrieb gehen (Brandfallsteuerung) und danach nur noch durch die Feuerwehr wieder in Betrieb genommen und genutzt (Feuerwehrschaltung) werden können. Die Auslösung der Brandfallsteuerung ist auch durch eine automatische Brandmeldeanlage zulässig.

Die Nutzung zur Personen- und Lastenbeförderung ist allgemein zulässig, soweit ein Brandfall nicht vorliegt.

Feuerwehraufzüge müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).

Für die Funktion von Feuerwehraufzügen notwendige elektrische Leitungsanlagen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben.

Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.

a 2.1.15.6 Objektfunkanlagen für die Feuerwehr

Objektfunkanlagen für die Feuerwehr dienen der Unterstützung wirksamer Löscharbeiten. Die Anlagen sollen die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr untereinander in der baulichen Anlage und mit den unmittelbar an der baulichen Anlage vorhandenen Einsatzkräften der Feuerwehr während des Einsatzes unterstützen, wenn dies wegen der räumlichen Struktur, der Ausdehnung oder wegen der die Funkkommunikation abschirmender Eigenschaften der baulichen Anlage mit den von der Feuerwehr mitgeführten Geräte zur Funkkommunikation nicht ausreichend möglich ist. Sie bestehen mindestens aus Sende-, Empfangs- und Übertragungseinrichtungen.

Objektfunkanlagen müssen auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung ausreichend lang mit Strom versorgt werden und funktionsfähig bleiben (Sicherheitsstromversorgung).

Für die Funktion von Objektfunkanlagen notwendige elektrische Leitungsanlagen zur Stromversorgung müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die Anlagen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben. Die unter der lfd. Nr. a 2.2.1.8 genannte technische Regel ist zu beachten.

Alle notwendigen Angaben sind im Brandschutznachweis darzustellen.

a 2.1.16 Bauliche Anlagen zur Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff

Dienen bauliche Anlagen zur Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff, muss der Ausbreitung von Feuer vorgebeugt und wirksame Löscharbeiten ermöglicht werden. Die unter lfd. Nr. a 2.2.1.14 genannte technische Regel ist zu beachten.

a 2.1.17 Garagen

Zur Erfüllung der Grundanforderungen werden an bauliche Anlagen, die als Garage genutzt werden, besondere Anforderungen gestellt. Die unter lfd. Nr. a 2.2.2.1 genannte technische Regel ist zu beachten.

a 2.1.18 Anforderungen an Sonderbauten

Besondere Anforderungen oder Erleichterungen von Brandschutzanforderungen der MBO 1 für das Standardgebäude können sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlage für die Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung gemäß § 51 MBO 1 ergeben. Für bestimmte Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 MBO 1 sind hinsichtlich Planung und Ausführung die konkretisierenden Anforderungen aus den in den lfd. Nrn. a 2.2.2.2 bis a 2.2.2.8 genannten technischen Regeln zu beachten.

Hinweis:

Besondere Brandschutzanforderungen oder Erleichterungen können auch im Rahmen einer bauordnungsrechtlichen Abweichungsentscheidung gemäß § 67 MBO 1 oder in der Baugenehmigung für einen Sonderbau gemäß § 64 MBO 1 gestellt werden. Sofern die Schutzziele nach § 14 MBO 1 auf andere Art und Weise nicht mit der unter lfd. Nr. a 2.2.1.2 genannten technischen Regel erfüllt werden können, sind die dafür notwendigen technischen Angaben in den Bauvorlagen darzustellen.

a 2.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und Technische Anforderungen an Bauteile

Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben
1 2 3 4
a 2.2.1 Planung, Bemessung und Ausführung
A 2.2.1.1 Flächen für die Feuerwehr > Länder Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr: 2009-10 2 Anlage a 2.2.1.1/1
Anlage Ei a 2.2.1/0
a 2.2.1.2 Bauprodukte und Bauarten Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten: 2019-05 2 (s. Anhang 4)
a 2.2.1.3 Klassifizierte Baustoffe und Bauteile, Ausführungsregeln DIN 4102-4:2016-05 Anlage a 2.2.1.3/1
a 2.2.1.4 Hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise > Länder Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise - M-HFHHolzR: 2004-07 2
a 2.2.1.5 Wärmedämmverbundsysteme WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren: 2016-06 2 (s. Anhang 5)
a 2.2.1.6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen Hinterlüftete Außenwandbekleidungen: 2016-06 (s. Anhang 6)
a 2.2.1.7 "Feststellanlagen" gestrichen in der MVV TB 2019/1
a 2.2.1.8 Leitungsanlagen > Länder Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie - MLAR): 2015-02, Redaktionsstand 05.04.2016
a 2.2.1.9 Systemböden > Länder Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden ( MSysBöR): 2005-09
A 2.2.1.10 Elektrische Betriebsräume > Länder Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen ( EltBauVO): 2009-01 2
a 2.2.1.11 Lüftungsanlagen > Länder Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR): 2005-09, zuletzt geändert am 11.12.2015
a 2.2.1.12 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung, Brennstoffversorgung > Länder Muster-Feuerungsverordnung ( MFeuV): 2007-09, zuletzt geändert am 28.01.2016 und 27.09.2017 2
a 2.2.1.13 "Löschwasser-Rückhalteanlagen" gestrichen in der MVV TB 2019/1
a 2.2.1.14 Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff > Länder Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststofflagerrichtlinie - MKLR): 1996-06 2
a 2.2.1.15 Industriebau > Länder Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauRL): 2019-052
a 2.2.1.16 Technische Gebäudeausrüstung Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung (TR TGA): 2019-05 4 ( s. Anhang 14)
Ei A 2.2.1.1 Brandschutz bei der DB AG DB AG Richtlinie 124 (Ausgabe 01.04.2016) mit den nachfolgend aufgeführten Modulen:  
  Brandschutzgrundsätze Deutschland 124-0200  
  Vorbeugender Brandschutz für Gebäude und Anlagen 124-0300  
  Brandschutznachweis/ Brandschutzkonzept für bauliche Anlagen 124-0300 a 02  
  Brandschutzverzeichnis 124-0300 a 03  
  Brandschutzakte 124-0300 a 04  
  Brandschutz in Personenverkehrsanlagen 124-0310  
  Rettungsmöglichkeiten auf Bahnsteigen 124-0310 a 01  
  Anweisung zum Aufstellen des Betrieblichen Alarm und Gefahrenabwehrplans (BAGAP) 124-0310 a 02  
Ei a 2.2.1.2 Personenbahnhöfe planen Brandschutz DB AG Richtlinie 813
Modul 813-0105
(Ausgabe 01.05.2012)
 
Ei a 2.2.1.3 Brandschutz in Personenverkehrsanlagen der EdB Leitfaden für den Brandschutz in Personenverkehrsanlagen der EdB (Brandschutzleitfaden) (Ausgabe 01.03.2011)  
Ei a 2.2.1.4 Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln (im Weiteren "EBa Ril-Tunnel") Richtlinie des EBa "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln" Ausgabe 01.07.2008 Anlage Ei a 2.2.1/1
Ei a 2.2.1.5 Anforderungen des Brand-und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG (im Weiteren "EBa Ril-Schienenwege") Richtlinie des EBa "Anforderungen des Brand-und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG" Ausgabe 07.12.2012 Anlage Ei a 2.2.1/2
a 2.2.2 Garagen und Sonderbauten

§ 85a Abs. 1 Satz 3 MBO 1 gilt nicht für Technische Baubestimmungen nach Abschn. a 2.2.2

a 2.2.2.1 Garagen 1 4 > Länder Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen: 2008-05 2
a 2.2.2.2 Beherbergungsstätten 1 4 > Länder Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten: 2014-05 2
a 2.2.2.3 Verkaufsstätten 1 4 > Länder Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten: 2014-07 2
a 2.2.2.4 Versammlungsstätten 1 4 > Länder Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten: 2014-07 2
a 2.2.2.5 Schulen 1 4 > Länder Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen: 2009-04 2
a 2.2.2.6 Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung 1 4 > Länder Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung: 2012-05 2
a 2.2.2.7 Hochhäuser 1 4 > Länder Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern: 2008-04, zuletzt geändert 2012-0 2
a 2.2.2.8 Industriebau 1 4 > Länder Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauRL): 2019-05 2
1) nach Landesrecht

2) Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 MBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 MBO in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 MBO bleiben unberührt.

4 Vorschriften zur Erfüllung der anderen Grundanforderungen an bauliche Anlagen sind zu beachten.

Anlagen Teil a 2

Anlage a 2.2.1.1/1
Zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr

Bei der Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:

1 Zu Abschnitt 1

Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind mindestens entsprechend der Straßen-Bauklasse VI (Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen - RStO 01) zu befestigen.

Anstelle von DIN 1055-3:2006-03 ist DIN EN 1991-1-1:2010-12 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 anzuwenden.

2 Hinweisschilder

2.1 Hinweisschilder für Zu- oder Durchfahrten haben die Aufschrift "Feuerwehrzufahrt", die Schilder für Aufstell- oder Bewegungsflächen die Aufschrift "Flächen für die Feuerwehr".

Die Hinweisschilder für Flächen für die Feuerwehr müssen der DIN 4066:1997-07 entsprechen; die Hinweisschilder "Feuerwehrzufahrt" müssen eine Größe von mindestens B/H = 594/210 mm haben und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erkennbar sein. Flächen für die Feuerwehr müssen eine jederzeit deutlich sichtbare Randbegrenzung haben.

2.2 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist das Halten vor und in Feuerwehrzufahrten unzulässig, wenn diese Zufahrten amtlich gekennzeichnet sind.

Ist die Anordnung eines Halteverbots nach StVO im öffentlichen Verkehrsraum im Bereich der Feuerwehrzufahrt notwendig, so muss das Hinweisschild "Feuerwehrzufahrt" von der zuständigen Behörde gekennzeichnet sein (amtliches Hinweisschild).

Anstelle des amtlichen Hinweisschildes "Feuerwehrzufahrt" kann die zuständige Behörde die Aufstellung des Verkehrszeichens 283 (Halteverbot) nach StVO mit dem Zusatzschild "Feuerwehrzufahrt" anordnen (Schutzzone im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO).

Anlage a 2.2.1.3/1

Gegenstand der Technischen Baubestimmung sind nur die klassifizierten Baustoffe und Bauarten für Bauteile, die zur Erfüllung der Anforderungen gemäß technischer Regel a 2.2.1.2 erforderlich sind.

Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:

Zu Abschnitt 4.2

Bei brandschutztechnischen Anforderungen und brandschutztechnischen Bewertungen der Baustoffklasse bleiben nachträglich aufgebrachte Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke auf Bauteilen unberücksichtigt, soweit die Beschichtungen vollständig ohne Hohlräume auf nichtbrennbarem Untergrund aufgebracht sind.

Zu Abschnitt 10.5.6

Absatz 3 ist für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 nicht anzuwenden.

Anlage Ei a 2.2.1/0
Die Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr ist nicht in Verbindung mit den EBa Richtlinie "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und den Betrieb von Eisenbahntunneln" und "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG" anzuwenden.


Anlage Ei a 2.2.1/1
Zu Abschnitt 1.1 Geltungsbereich
Absatz "Anwendungsbereich"
"im Sinne von § 4 Abs. 1 AEG" ist zu ersetzen durch
Im Sinne von § 4 Abs. 3 AEG
Der Absatz "Anwendungsbereich" wird wie folgt ergänzt:
Die Richtlinie gilt für alle Tunnel mit einer Länge von mehr als 500 m im Bereich der öffentlichen Schienenwege im Geltungsbereich der EIGV in der jeweils gültigen Fassung.
Im Falle einer Aufrüstung oder Erneuerung ist die Umsetzung der in dieser Richtlinie genannten Maßnahmen im Einzelfall zu prüfen.

Absatz "im TEN" und Absatz "außerhalb des TEN"
Die Absätze entfallen.
Es gilt § 4 der Eisenbahninbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV).
Danach ist die TSI SRT in der jeweils geltenden Fassung auch in Netzen anzuwenden, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, sowie ausschließlich auf diesen Netzen genutzte Fahrzeuge.

Absatz "neue Tunnel"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Diese Richtlinie ist als ermessensbindende Richtlinie bei Entscheidungen über den Bau und den Betrieb von neuen Eisenbahntunneln einschließlich der Tunnel von Stadtschnellbahnen zugrunde zu legen.
Begründung
Die Regelung folgt einer Abstimmung zwischen dem Notfallmanagement der DB AG und dem EBA, Ref 34 vom 30.05.2001.

Absatz "vorhandene Tunnel"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Bei vorhandenen Tunneln (Eisenbahntunnel einschließlich Tunnel von Stadtschnellbahnen) ist unter dem Aspekt des rechtlichen Bestandsschutzes zu prüfen, inwieweit die genannten Maßnahmen sinngemäß anzuwenden sind.
Begründung
Die Präzisierung erfolgt infolge der Anpassung des Anwendungsbereiches.

Zu Abschnitt 1.2 Begriffsbestimmungen
Absatz "Tunnel"
Der Satz "Als Tunnel wird das gesamte Bauwerk einschließlich der Notausgänge und deren Einhausungen bezeichnet." Ist wie folgt zu ersetzen:
Als Tunnel wird das gesamte Bauwerk einschließlich der Fahrtunnel, der Notausgänge sowie der Notausgangs- und Zugangsbauwerke und deren Einhausungen bezeichnet.
In Tunneln gelegene Personenverkehrsanlagen sind bei der Bestimmung der Tunnellänge zu berücksichtigen.

Absatz "Notausgänge"
Der Absatz ist wie folgt zu ergänzen:
Notausgänge sind Möglichkeiten, den Fahrtunnel im Rahmen der Selbstrettung zu verlassen sowie im Rahmen der Fremdrettung zu betreten. Tunnelportale zählen nicht zu den Notausgängen.

Absatz neu: Notausgangs- und Zugangsbauwerke
Notausgangsbauwerke schließen dann an einen Notausgang an, wenn dieser nicht direkt ins Freie führt.
Zu den Notausgangs- und Zugangsbauwerken zählen, ggf. auch in Kombination:

  • Rettungsschächte
  • Rettungsstollen
  • Schleusen
  • Verbindungsbauwerke

Notausgangsbauwerke können gleichzeitig Zugangsbauwerke sein.

Absatz "Sichere Bereiche"
Die bestehende Begriffsbestimmung ist wie folgt zu ersetzen:
In Übereinstimmung mit der VO (EU) 1303/2014 ist der sichere Bereich ein Ort innerhalb oder außerhalb von Tunneln, an dem die Reisenden und das Zugpersonal nach der Evakuierung Schutz finden und temporär überleben können.
Hinweis:
Verordnung (EU) 2016/912 der Kommission vom 09. Juni 2016 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der "Sicherheit in Eisenbahntunneln" im Eisenbahnsystem der Europäischen Union, zuletzt geändert durch VO (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019

Erläuterung zum Absatz "Verbindungsbauwerke" in Abschnitt 1.2 "Begriffsbestimmungen":
"Verbindungsbauwerke (Querschläge) sind horizontale Bauwerke zwischen zwei Fahrtunneln". In Einzelfällen kommt es vor, dass die korrespondierenden Fahrtunnelröhren in unterschiedlicher Höhe hergestellt werden. Unter anderem wurde infolgedessen die allgemeine Begriffsbezeichnung "Verbindungsbauwerk" gewählt. Ein Verbindungsbauwerk zwischen den Fahrtunnelröhren kann sich grundsätzlich aus Rettungsstollen und Rettungsschächten, die nicht senkrecht zueinander verlaufen müssen, zusammensetzen.

Alle Rettungsstollen und Rettungsschächte innerhalb von Verbindungsbauwerken müssen die in der Richtlinie genannten Anforderungen an Rettungsschächte und Rettungsstollen (lichter Querschnitt: 2,25 m / 2,25 m) erfüllen.

Begriffsbestimmung "Zweiröhrenkonzept"
Die bestehende Begriffsbestimmung ist wie folgt zu ersetzen:
Das Zweiröhren-Konzept ist ein Rettungskonzept für ein oder mehrere unabhängig parallel verlaufende Fahrtunnel, die über Verbindungsbauwerke verbunden sind.
Über eine vom Ereignis nichtbetroffene Fahrtunnelröhre erfolgen die Maßnahmen der Selbst- und Fremdrettung.
Hinweis: Das Zweiröhrenkonzept erfordert auch im Bereich der Personenverkehrsanlage eine vollständige bauliche Trennung, um den Übertritt von Brandgasen auszuschließen.
Begründung:
Berücksichtigung der Anforderungen des Abschnittes 4.2.1.5.2 b) (2) der TSI SRT

Begriffsbestimmung "Begegnungsverkehr" (neu)
Begegnungsverkehr im Sinne dieser Richtlinie liegt dann vor, wenn in mehrgleisigen Tunneln Reise- und Güterzüge (im Sinne § 34 Abs. 7 EBO) aneinander vorbeifahren.
Begründung
Klarstellung zum Abs. 3.1 der Richtlinie

Erläuterung zum Absatz 2.1 "Grundsätze", Absatz "Standsicherheit und Baustoffe":
Die Verwendung von bitumengebundenen Belägen in Tunneln gemäß EBa Ril Tunnel, d.h. im Fahrtunnel, sowie in Verbindungsbauwerken und Notausgängen ist nicht zulässig.

Abschnitt 2.1 "Grundsätze", Absatz "Eingleisigkeit"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Auf zweigleisigen Strecken sind bei Tunneln mit einer Länge von mehr als 1.000 m die Fahrtunnel als parallele, eingleisige Tunnelröhren anzulegen, wenn das Betriebsprogramm den uneingeschränkten gleichzeitigen Betrieb von Reise- und Güterzügen im Tunnel vorsieht. In diesem Fall ist das Rettungskonzept entsprechend dem Zweiröhrenkonzept umzusetzen.

Abschnitt 2.1 "Grundsätze", Absatz "Längsneigung"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Tunnel sollen eine einseitig gerichtete Längsneigung aufweisen, die den Rollwiderstand der eingesetzten Züge überwindet, wenn die topografischen und/oder betrieblichen Bedingungen dies zulassen. Ein dachförmiges Längsprofil mit ansteigender/fallender Gradiente oder ein wannenförmiges Längsprofil soll vermieden werden.
Hinweis:
Kompensationen für die fehlende einseitige Längsneigung sind im Abschnitt " Sichere Bereiche, Fluchtwege", Absatz "Entfernung" geregelt

Abschnitt 2.1 "Grundsätze", Absatz "Fahrbahn (Befahrbarkeit)"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Neue Absatzbezeichnung "Befahrbarkeit mit Straßenfahrzeugen"
In Tunneln des Zweiröhrenkonzeptes muss die Möglichkeit bestehen, dass Einsatzfahrzeuge der Fremdrettungskräfte in die jeweils nicht betroffene Fahrtunnelröhre einfahren und diese durchfahren können, ohne wenden zu müssen. Der Tunnelquerschnitt ist so zu wählen, dass Einsatzfahrzeuge aneinander vorbeifahren können.
Erläuterung zum Absatz: Die Anforderung gilt ausschließlich für Tunnel des Zweiröhrenkonzeptes. In Tunnel mit uPva gilt die Anforderung nur, wenn auch innerhalb der uPva die vollständige bauliche Trennung zwischen den unabhängig parallel verlaufenden Fahrtunneln sichergestellt ist.

Abschnitt 2.2 "Sichere Bereiche, Fluchtwege", Absatz "Entfernung"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Die Anforderung gilt für lange Tunnel.
Die Anforderung gilt für Tunnel, die auch von Stadtschnellbahnen befahren werden ab einer Länge von mehr als 600 m.
Von jeder Stelle eines Fahrtunnels, muss ein Zugang zu einem sicheren Bereich in höchstens 500 m Entfernung erreichbar sein.
In Tunneln, die die Anforderungen der einseitigen Längsneigung nicht erfüllen, muss ein Zugang zu einem sicheren Bereich in höchstens 250 m erreichbar sein, wenn die Tunnel mit Zügen des Regional- und Fernverkehrs befahren werden.
In Tunneln, in denen ausschließlich Stadtschnellbahnen verkehren muss ein Zugang zu einem sicheren Bereich in höchstens 300 m Entfernung erreichbar sein, dies gilt auch für Stadtschnellbahn-Tunnel, die die Anforderungen der einseitigen Längsneigung nicht erfüllen.
In Tunneln, in denen ausschließlich Güterzüge verkehren und keine Umleitungen des Personenverkehrs zulässig sind, muss ein Zugang zu einem sicheren Bereich in höchstens 500 m Entfernung erreichbar sein, dies gilt auch für Güterzugtunnel, die die Anforderungen der einseitigen Längsneigung nicht erfüllen.
In Tunneln des Zweiröhrenkonzeptes muss ein Zugang zu einem sicheren Bereich in höchstens 250 m Entfernung erreichbar sein.
In Tunnel mit Personenverkehrsanlagen sind einzelfallbezogene Entscheidungen erforderlich.

Erläuterung zum Absatz "Beschaffenheit" in Abschnitt 2.2 - sichere Bereiche, Fluchtwege:
Die Anforderung: "In Tunneln mit Querschlägen zur anderen Röhre ist der Fluchtweg auf der Seite anzulegen, auf der sich die Querschläge zur anderen Röhre befinden." Das gilt für den gesamten Tunnel, d. h. von Tunnelportal zu Tunnelportal.
In eingleisigen Tunneln darf der Fluchtweg nicht das Gleis kreuzen.
In zweigleisigen (bzw. mehrgleisigen) Tunneln darf der Fluchtweg nur zum Erreichen des Notausganges, wenn dieser nicht auf beiden Tunnelseiten vorhanden ist, in Höhe des Notausganges, die Gleise kreuzen. Der Übergang (doppelte Fluchtwegbreite) ist in Anlehnung an die Anforderungen an die Beschaffenheit von Fluchtwegen herzustellen.

Zu Abs. 2.2. sichere Bereiche Fluchtwege - Beschaffenheit
Der 1,20 m breite, ebene und hindernisfreie Fluchtweg aus dem Tunnel endet an dem Punkt, an dem der Gleisbereich über einen mindestens 1,60 m breiten Zugang bzw. gleichwertig verlassen werden kann. Wenn der Fluchtweg zudem in einem sich an den Tunnel anschließenden Trogbauwerk bis zum Verlassen des Gleisbereiches geführt werden muss, sind zudem Handlauf, Tunnelsicherheitsbeleuchtung und Fluchtwegbeschilderung erforderlich.
Der 1,20 m breite Fluchtweg darf außerhalb des Tunnels bzw. Troges - im Übergang zum Fahrweg auf den Erdkörper - mit einer maximalen Neigung von 6 % errichtet werden.

Erläuterung zum Abschnitt 2.2 Sichere Bereiche, Fluchtwege, Absatz Handlauf
Entsprechend Abs. 1.1 Geltungsbereich, Absätze im TEN und außerhalb des TEN ist der Abs. 4.2.1. der TSI SRT für alle Tunnel mit einer Länge von mehr als 500 m zu beachten.
Gemäß Abs. 4.2.1.6 (b) Fluchtwege der TSI SRT, sind durchgehende Handläufe in einer Höhe zwischen 0,8 m und 1,1 m über dem Fluchtweg anzubringen, um den Weg zu einem sicheren Bereich zu zeigen. Die Handläufe sind außerhalb der erforderlichen minimalen lichten breite des Fluchtwegs anzubringen. Weitere Anforderungen an Handläufe sind im Kapitel 5 der Modulgruppe 1001 der Richtlinie 853 enthalten und im Absatz Einbauten des Abschnittes 2.2 Sichere Bereiche der Richtlinie.

Abschnitt 2.3 "Notausgänge", Absatz "Rettungsschächte"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Rettungsschächte dürfen höchstens 60 m Höhenunterschied zwischen Oberkante Fluchtweg und Oberkante Gelände aufweisen. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 30 m zwischen Oberkante Fluchtweg und Oberkante Gelände ist im Bereich durchgehender, nicht unterbrochener Rettungsschächte zusätzlich zur Treppe ein Aufzug mit einer Mindestabmessung des Fahrkorbs von 1,1 x 2,1 m (Fahrkorb Typ 3, in Anlehnung an DIN EN 81-70) erforderlich.
Treppen müssen für einen Begegnungsverkehr geeignet sein; hierbei ist in Fluchtrichtung eine belegte Krankentrage (DIN 13 024) zugrunde zu legen.
Das Steigungsverhältnis der Treppe soll in Anlehnung an die DIN 18065 erfolgen.
Alle Treppenstufen eines Treppenlaufes müssen über die gesamte Treppenlaufbreite das gleiche Steigungsverhältnis besitzen. D.h. Wendelstufen bzw. gewendelte Trittstufen sind nicht zulässig.
Einbauten sind in Rettungsschächten nicht zulässig, sofern sie nicht nach dieser Richtlinie gefordert werden.

Abschnitt 2.3 "Notausgänge" - neu: Absatz "Verbindungsbauwerke "
Verbindungsbauwerke müssen einen Querschnitt von mindestens 2,25 m x 2,25 m haben. Sie sollen rechtwinklig zwischen den parallel verlaufenden Fahrtunneln angeordnet werden.
Verbindungsbauwerke müssen mindestens so lang sein, dass der Abstand zwischen den Notausgangstüren (kürzeste Luftverbindung) der parallelen unabhängigen Fahrtunnel mindestens 12 m beträgt.
Die Längsneigung der Verbindungsbauwerke soll 6 % nicht übersteigen.
Einbauten sind in Verbindungsbauwerken nicht zulässig.

Abschnitt 2.3 "Notausgänge", Absatz "Schleusen"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Im Anschluss an Notausgänge, die nicht unmittelbar ins Freie führen, sind Schleusen mit einer Länge von mindestens 12 m anzuordnen.
Hinweis: Die Anforderung gilt für alle Tunnel.
Wird in Verbindungsbauwerken die Schleusenlänge von 36 m überschritten, sind zusätzliche Türen innerhalb der Schleusen vorzusehen.

  • Bei einer Länge des Verbindungsbauwerkes von mehr als 36 m bis 48 m wird mittig innerhalb des Verbindungsbauwerkes eine zusätzliche Tür erforderlich.
  • Bei einer Länge des Verbindungsbauwerkes von mehr als 48 m werden innerhalb des Verbindungsbauwerkes zwei weitere Türen erforderlich. Diese sind so anzuordnen, dass im Anschluss an jede tunnelseitige Notausgangstür jeweils eine Schleuse von mindestens 12 m entsteht.

Der Absatz "Türen, die unmittelbar zum Fahrtunnel führen, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. Zwischen Schleusen und Rettungsschächten bzw. Rettungsstellen angeordnete Türen müssen rauchdicht und selbstschließend sein." ist wie folgt zu ersetzen:
Notausgangstüren und Türen im Bereich von Schleusen müssen mindestens so breit sein wie der Fluchtweg. Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türflügel müssen eine Mindestbreite von 1,0 m haben. Notausgangstüren, die unmittelbar zum Fahrtunnel führen, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T 30 RS bzw. EI230-C-Sa200) sein.
Türen im Bereich von Schleusen innerhalb von Notausgangs- und Zugangsbauwerken müssen rauchdicht und selbstschließend sein.
Türen im Bereich von Schleusen innerhalb von Verbindungsbauwerken mit einer Länge von mehr als 36 m müssen rauchdicht und selbstschließend sein.
Türen im Bereich von Schleusen innerhalb von Verbindungsbauwerken mit einer Länge von mehr als 48 m müssen jeweils feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend (T 30 RS bzw. EI230-C-Sa200) sein. Türen zu Technikräumen müssen mindestens feuerbeständig, rauchdicht und selbstschließend (T 90 bzw. EI290-C-Sa200) sein.

Abschnitt 2.4 "Notbeleuchtung", Absatz "Grundsatz"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Für Tunnel einschließlich der Fluchtwege sowie der Notausgänge (bzw. der Notausgangs- und Zugangsbauwerke) ist eine Sicherheitsbeleuchtung gemäß DIN EN 1838, DIN VDE 0100-718, DIN VDE 0100-560 und DIN EN 50172 vorzusehen. Diese muss bei Kurzschluss in der Kabel- oder Versorgungsanlage oder Ausfall der Speisespannung die geforderte Mindestbeleuchtungsstärke für eine Bemessungsbetriebsdauer von mindestens 3 Stunden aufrechterhalten.
Die Sicherheitsbeleuchtung muss im Bereich von anschließenden Trogbauwerken bis zu dem Punkt außerhalb des Tunnels geführt werden, an dem die Zugangsmöglichkeit für Fremdrettungskräfte in den Trog vorhanden ist.

Abschnitt 2.4 "Notbeleuchtung" - neu: Absatz "Mindestbeleuchtungsstärke"
In der horizontalen Ebene ist auf Oberkante Fluchtweg eine Mindestbeleuchtungsstärke von 1 lx, nach DIN EN 1838 zu gewährleisten.
Die Ungleichmäßigkeit (Ud = Emin/Emax - Verhältnis der kleinsten zur größten Beleuchtungsstärke nach DIN EN 12665) darf 1:40 nicht unterschreiten.

Erläuterung zum Abschnitt 2.4 "Notbeleuchtung", Absatz "Fernsteuerung"
"Innerhalb des Fahrtunnels sind zusätzliche Schalter vorzusehen, mit denen die Tunnelbeleuchtung eingeschaltet werden kann. Diese sind paarig, an jeder Tunnelseite in Abständen von höchstens 125 m anzuordnen und müssen auch im Dunklen erkennbar sein. Zwischen den Tunnelportalen und den am nächsten gelegenen Einschaltpunkten ist jedoch ein Abstand von mindestens 250 m einzuhalten."

  1. Die paarige Anordnung der Schalter, an jeder Tunnelwand in Abständen von höchstens 125 m, zum Einschalten der Notbeleuchtung gilt für alle Fahrtunnel unabhängig von der Anzahl der Gleise bzw. der Anzahl der Fluchtwege im Tunnel.
  2. In Tunneln mit einem Gleis und einem Fluchtweg kann von der paarigen Anordnung der Schalter, an jeder Tunnelwand in Abständen von höchstens 125 m, abgewichen werden, wenn die Schalter an der Tunnelwandseite des Fluchtweges in Abständen von höchstens 62,5 m angeordnet werden.
  3. Um einen Widerspruch zu den Anforderungen der TSI SRT auszuschließen, ist zwischen den Tunnelportalen und den am nächsten gelegenen Einschaltpunkten ein Abstand von 250 m einzuhalten.

zu Abschnitt 2.5 Fluchtwegkennzeichnung
Absatz "Rettungszeichen"
"BGV A8" ist zu ersetzen durch ASR A1.3

Abschnitt 2.6 "Rettungsplätze und Zufahrten", Absatz "Grundsatz"
Nach dem ersten Absatz sind folgende Absätze zu ergänzen:
Zufahrten zu Tunnelportalen sollen auf Höhe des Gleises enden. Endet die Zufahrt nicht auf Höhe des Gleises muss am Ende der Zufahrt ein Zugang bis auf Höhe des Gleises errichtet werden.
Vom Ende der Zufahrt bzw. des Zuganges auf Höhe des Gleises ist ein Zugang zum Fluchtweg im Tunnel herzustellen.

Abschnitt 2.6 "Rettungsplätze und Zufahrten", Absatz "Zufahrten"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Zufahrten sind als getrennte Zu- und Abfahrten zu führen.
Ist eine getrennte Zu- und Abfahrt aus topografischen oder umweltrechtlichen Gründen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, müssen Zufahrten für den Begegnungsverkehr mit Kraftfahrzeugen mit 2,50 m Breite geeignet sein. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind Ausweichstellen anzuordnen, die einen Sichtkontakt untereinander gewährleisten.
Der Abstand benachbarter Ausweichstellen zueinander soll 1.000 m nicht überschreiten. Die Länge einer Ausweichstelle soll 40 m nicht unterschreiten. Ist aus topografischen Gründen eine Aufteilung der Ausweichstellen erforderlich, darf die einzelne Ausweichstelle eine Länge von 12 m nicht unterschreiten. Eine Ausweichstelle einschließlich Fahrstreifen muss mindestens 6,00 m breit sein.
Zufahrten müssen die Anforderungen der DIN 14090 erfüllen.
Zufahrten zu Tunnelportalen ohne Rettungsplatz und Notausgangsbauwerken, die kein Zugangsbauwerk sind müssen am Ende der Zufahrt geeignete Wendeanlagen haben. Diese sollen gemäß RASt 06 (mindestens für Fahrzeuge bis 9 m Länge, Bild 56) ausgeführt werden.

Abschnitt 2.6 "Rettungsplätze und Zufahrten" - neu: Absatz "Zugang"

  • Mindestbreite: 1,60 m (Möglichkeit der Begegnung)
  • Mindesthöhe: 2,250 m
  • Längsneigung: max. 10 % bzw. Treppen oder gleichwertige Lösung

Die Zugänge müssen trittfest und ebenerdig sein.
Eingewalzter Feinkies oder Splitt erfüllen beispielsweise diese Forderung.
Das Steigungsverhältnis der Treppen soll in Anlehnung an die DIN 18065 erfolgen.
Für Treppen mit einem Richtungswechsel ist analog Abschnitt 2.3, Absatz "Rettungsschächte" die Eignung der Treppe für einen Begegnungsverkehr mit einer belegten Krankentrage in Fluchtrichtung sicherzustellen.

Zu Abschnitt 2.7 "Oberleitung", Absatz "Abschaltung der Oberleitung"
Der Satz "Die Bahnerdung eines Tunnels ist in der betriebsüberwachenden Stelle anzuzeigen." ist durch:
Die Bahnerdung eines Tunnels ist in der betriebsüberwachenden Stelle des Oberleitungsnetzes (Zentralschaltstelle - Zes) anzuzeigen. zu ersetzen.

Zu Abschnitt 2.9 "Löschwasserversorgung", Absatz "Löschwassereinspeisung"
Vor dem ersten Absatz ist folgende Anforderung zu ergänzen:
Löschwasserleitungen dürfen nicht im Konstruktionsbeton verlegt werden (vgl. ZTV-ING Teil 5 Abs. 1 (11.5 (11)) und Teil 5 Abschnitt 2 (11.6)).
Das gilt sowohl für trockene als auch für nasse Löschwasserleitungen unabhängig von der Tunnelbauweise (d.h. für offene und bergmännische Bauweise).
Löschwasserleitungen dürfen sowohl im Tunnel als auch in sich anschließenden Trogbauwerken vor den Tunnelportalen die Gleise nicht unterqueren.

zu Abschnitt 2.11 Notruffernsprecher
Absatz "Kennzeichnung"
"BGV A8" ist zu ersetzen durch ASR A1.3

Zu Abschnitt 3.1 "Trennung der Betriebsarten", Absatz "Gefahrgut"
Die bestehende Regelung des Absatzes ist wie folgt zu ersetzen:
Neue Absatzbezeichnung "Trennung der Betriebsarten" Bei zwei- und mehrgleisigen Tunneln darf fahrplanmäßiger Begegnungsverkehr (siehe Begriffsdefinition) zwischen Reise- und Güterzügen nicht vorgesehen werden.


Anlage Ei a 2.2.1/2
Der Umsetzungsleitfaden der DB Netz AG zur EBa Richtlinie "Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an Planung, Bau und Betrieb von Schienenwegen nach AEG", veröffentlicht mit TM: 1-2015-10642 I.NMN vom 30.10.2015 ist im Verwaltungsverfahren des EBa nicht anzuwenden

Erläuterung zum Absatz "Rettungswege" in Abschnitt 2.2 - Wege zur Selbst- und Fremdrettung Rettungswege sind grundsätzlich außerhalb des Gefahrenbereiches anzuordnen. Hiermit soll eine Gefährdung der Sicherheit des Personals verhindert werden, z.B. infolge einer Verwechslung mit dem begehbaren Sicherheitsraum.

Erläuterung zum Absatz "Absturzsicherung" in Abschnitt 2.4 - Ingenieurbauwerke: Bei Anwendung der ETB-Richtlinie - "Bauteile, die gegen Absturz sichern, Stand 1985-06" (siehe Kapitel 1, lfd. Nr. 1.3) ist neben den Erläuterungen zur lfd. Nr. 1.3 des Kapitels 1 Folgendes zu beachten:
Zu Abschnitt 2 Einbaubereich: Die Absturzsicherung ist dem Einbaubereich 2 zuzuordnen.

Klarstellung zur Ril 804.5501 Lärmschutzanlagen (Ei A1.2.10.2.5):
Prellleiter dürfen nicht in den Rettungsweg einragen.
Einbauten sind im Rettungsweg über eine Höhe von 2,20 m nicht zulässig.

Umsetzung der Richtlinie bei wesentlichen baulichen Änderungen von Ingenieurbauwerken Abstimmung zw. DB Notfallmanagement und EBa vom 30.10.2019

Zu den Ingenieurbauwerken im Sinne der Richtlinie zählen in erster Linie Brücken, Tunnel bis 500 m Länge und Trogbauwerke.

Unter Berücksichtigung der in der EBa Ril-Schienenwege genannten Kriterien werden bei einer wesentlichen baulichen Änderung eines Ingenieurbauwerkes bezüglich Rettungsweg und Zuwegungen folgende Festlegungen getroffen:

  1. Im Bereich der Ingenieurbauwerke ist ein Rettungsweg entsprechend den Anforderungen der EBa Ril-Schienenwege vorzusehen. Der Rettungsweg muss an den Enden des Ingenieurbauwerkes höhengleich oder mit einer maximalen Neigung von 6 % an den Rettungsweg bzw. sofern noch nicht vorhanden an den anschließenden Erdkörper angebunden werden.
  2. Zuwegungen, die nach EBa Ril-Schienenwege erforderlich sind, dienen der Erreichbarkeit der Bahnanlage (Schienenweg bzw. Strecke) durch die Fremdrettungskräfte. Eine darüberhinausgehende Anbindung einzelner Ingenieurbauwerke an das öffentliche Wegenetz leitet sich aus dieser Anforderung nicht ab.
  3. Sofern bereits vorhandene Wege zu dem in Frage stehenden Ingenieurbauwerk führen, ist, auch wenn diese Wege nicht die Anforderungen der EBa Ril-Schienenwege erfüllen, der Rettungsweg des Ingenieurbauwerkes über einen mindestens 1,60 m breiten Zugang entsprechend der EBa Ril-Schienenwege an den bereits vorhandenen Weg anzubinden.
  4. Werden im Rahmen des nicht baugleichen Ersatzes eines Ingenieurbauwerkes für andere Zwecke Zuwegungen zum Ingenieurbauwerk geplant, sind die Anforderungen der EBa Ril-Schienenwege umzusetzen.
  5. Der Neubau von Zuwegungen zu Ingenieurbauwerken, die im Rahmen eines nicht baugleichen Ersatzes erneuert werden, ist auch dann nicht erforderlich, wenn andere Wege nicht vorhanden sind. Die Ausführungen zu den Punkten 3 und 4 sind unabhängig davon stets zu berücksichtigen.

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a 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

a 3.1 Allgemeines

Gemäß § 4 Abs. 3 AEG i.V.m. § 3 und § 13 MBO 1 sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und durch pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.

Zum Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen sind bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen so zu entwerfen und auszuführen, dass die Anforderungen bezüglich des Gesundheitsschutzes und des Schutzes von Boden und Gewässer aus Abschnitt a 3.2 erfüllt werden.

a 3.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile 1

Die Anforderungen zur bauwerksseitigen Beschränkung gesundheitsschädlicher Emissionen in Aufenthaltsräumen gemäß lfd. Nr. a 3.2.1 und a 3.2.2 sowie zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit von Außenbauteilen gemäß lfd. Nr. a 3.2.3 sind in den Regelwerken beschrieben. Sie sind einzuhalten. Werden für die betroffenen Bereiche stattdessen konstruktive Maßnahmen (z.B. Deckschichten, Ummantelungen) vorgesehen, so ist deren Schutzwirkung nachzuweisen.

Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben
1 2 3 4
A 3.2.1 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes ABG - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes: 2019-05 (s. Anhang 8)
a 3.2.2 Textile Bodenbeläge TR Textile Bodenbeläge: 2017-05 (s. Anhang 9)
a 3.2.3 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer ABuG - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer: 2019-05 (s. Anhang 10)
a 3.2.4 Bewertung und Sanierung PCB- belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden, Ausgabe September 1994, Abschnitte 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.1, 5.2, 5.4 und 6 Anlage a 3.2/1
a 3.2.5 Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden, Ausgabe Januar 1996 Anlage a 3.2/2
a 3.2.6 Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen, Ausgabe April 2009
a 3.2.7 Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol (PCP)- belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden, Ausgabe Oktober 1996, Abschnitte 1, 2, 3, 4, 5, 6.1 und 6.2
a 3.2.8 " Begrenzung der Formaldehydemission in der Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum" gestrichen in der MVV TB 2019/1

Anlagen Teil a 3

Anlage a 3.2/1
Zur PCB-Richtlinie

Zusätzlich gilt Folgendes:

1 Zur Abwehr möglicher Gefahr für Leben oder Gesundheit sind in dauerhaft genutzten Räumen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, wenn die zu erwartende Raumluftkonzentration - unabhängig von der täglichen Aufenthaltsdauer - im Jahresmittel mehr als 3.000 ng PCB/m3 Luft beträgt. Der letzte Satz in Kapitel 3 der Richtlinie wird aufgehoben.

2 Die Richtlinie ist ansonsten in der Fassung September 1994 in vollem Umfang zu befolgen, solange es sich bei den PCB-haltigen Primärquellen ausschließlich um nicht dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Fugendichtstoffe handelt. Sind jedoch bei den PCB-Primärquellen nur oder auch dioxin-ähnliche PCB-Quellen wie Deckenplatten, Anstriche sowie nicht sicher einzuordnende PCB-Quellen zu berücksichtigen, so ist zusätzlich die Bestimmung der Raumluftkonzentration von PCB 118 erforderlich, wenn die Gesamtkonzentration an PCB über 1.000 ng PCB/m3 Luft liegt. Beträgt die Raumluftkonzentration dabei mehr als 10 ng PCB 118/m3 Luft, sind umgehend expositionsmindernde Maßnahmen gemäß den Abschnitten 3 und 4 der Richtlinie zur Verringerung der Raumluftkonzentration von PCB durchzuführen. Bei Raumluftkonzentrationen gleich oder unter 10 ng PCB 118/m3 Luft wird empfohlen, in Abhängigkeit von der Belastung zumindest das Lüftungsverhalten zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern.

3 Sollen bauliche Anlagen abgebrochen werden, die PCB-haltige Produkte enthalten, so sind diese Produkte vor Beginn der Abbrucharbeiten aus der baulichen Anlage zu entfernen.

Hinweis:

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der in Abschnitt 5.3 der Richtlinie genannte Sanierungsleitwert von 300 ng PCB/m3 Luft einen Wert aus dem Vorsorgebereich darstellt, der nicht exakt abgrenzbar ist und deshalb der Größenordnung nach erreicht werden sollte. Maßnahmen zur Reduzierung der PCB-Raumluftkonzentration werden in Abhängigkeit vom Maß der Überschreitung des Sanierungsleitwerts und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit empfohlen.

Anlage a 3.2/2

Zur Asbest-Richtlinie

Bei Anwendung der technischen Regel gilt Folgendes:

  1. Eine Erfolgskontrolle der Sanierung nach Abschnitt 4.3 durch Messungen der Konzentration von Asbestfasern in der Raumluft nach Abschnitt 5 ist nicht erforderlich bei Sanierungsverfahren, die nach dieser Richtlinie keiner Abschottung des Arbeitsbereiches bedürfen.
  2. Abschnitt 4.3.3 "Beschichten (Methode 2)" ist nicht anzuwenden.

Anlage a 3.2/3

- gestrichen in der MVV TB 2019/1 -

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a 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

a 4.1 Allgemeines

Gemäß § 4 Abs. 3 AEG i.V.m. § 3 MBO 1 sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

Die Anforderungen an die Nutzungssicherheit und die Barrierefreiheit sind insbesondere gemäß § § 16 und 50 MBO 1 umgesetzt, wenn bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen entsprechend den technischen Regeln bezüglich der Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung gemäß Abschnitt a 4.2 entworfen und ausgeführt werden.

Anlage Ei a 4.1/1
Der § 50 MBO wird durch die DB Richtlinie 813 konkretisiert. Bei Regelungen hinsichtlich Maß und Zahl ist die DB Richtlinie 813 anzuwenden.

a 4.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile

Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben
1 2 3 4
A 4.2.1 Gebäudetreppen DIN 18065:2015-03 Anlage a 4.2/1
Anlage Ei a 4.2/1
a 4.2.2 Barrierefreies Bauen
a 4.2.2.1 Öffentlich zugängliche Gebäude DIN 18040-1:2010-10 Anlage a 4.2/2
Anlage Ei a 4.2/2
a 4.2.2.2 Wohnungen DIN 18040-2:2011-09 Anlage a 4.2/3
a 4.2.2.3 Personenverkehrsanlagen DB Richtlinie 813 Anlage Ei a 1.2.10.5

Anlagen Teil a 4

Anlage a 4.2/1
Zu DIN 18065

1 Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und in Wohnungen.

2 Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:

Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
  2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild A.7) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 8) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
  3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.
  4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
  5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
  6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.
  7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.

3 Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065:2015-03. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt.

Anlage a 4.2/2
Zu DIN 18040-1

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Abs. 2 MBO 1 barrierefrei sein müssen.

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung gilt Folgendes:

1 Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.

2 Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.

3 Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

4 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.

5 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 MVStättV1 erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.

6 Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.

____
1) nach Landesrecht

Anlage a 4.2/3
Zu DIN 18040-2

Die Einführung bezieht sich auf:

Bei Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

1 Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" sind von der Einführung ausgenommen.

2 Für Wohnungen nach § 50 Abs. 1 MBO 1 genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.

3 Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Abs. 4 MBO 1 genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.

4 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R".

5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbergungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1 sind Stütz- und/oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen - dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden.

Anlage Ei a 4.2/1
Zu DIN 18065 Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: -Tabelle 1, Nr. 6.8.2, Geländerhöhen Bild 3, Zeile 1 gilt nicht; es gilt Bild 3, Zeile 2 (nach Arbeitsstättenrecht): Bei einer Absturzhöhe = 12 m muss die Höhe des Treppengeländers mindestens 100 cm betragen.


Anlage Ei a 4.2/2
Allgemeine Hinweise Für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes wird die DIN 18040-1 und DIN 18040-2 wegen der Besonderheiten des Eisenbahnwesens nicht unmittelbar eingeführt. Ein Rückgriff auf die technischen Regeln im Rahmen des § 2 Abs. 3 EBO bleibt hiervon unbeschadet. Redaktioneller Hinweis: RiL 813 - Personenbahnhöfe planen - unter Kapitel Ei a 2.2.1.2."

_____
1) nach Landesrecht

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a 5 Schallschutz

a 5.1 Allgemeines

Gemäß § 4 Abs. 3 AEG i.V.m. § 3 und § 15 Absatz 2 MBO 1 sind bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.

Zur Erfüllung dieser Anforderung sind die technischen Regeln bezüglich des Schallschutzes aus Abschnitt a 5.2 zu beachten.

a 5.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile

Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben
1 2 3 4
A 5.2.1 Schallschutz im Hochbau DIN 4109-1:2018-01 Anlagen a 5.2/1 bis a 5.2/4


Anlagen Teil a 5

Anlage a 5.2/1
Zu DIN 4109-1

1 Zu Abschnitt 7.1:

Sofern das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges > 50 dB betragen muss, bzw. bei einem Maßgeblichen Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde festzulegen.

2 Zu Abschnitt 8, Tabelle 8:

Die Anforderungen in Tabelle 8, Zeilen 3.3, 3.4, 5.1 und 5.2 sind nur einzuhalten, sofern es sich bei den schutzbedürftigen Räumen um Wohn-, Schlaf- oder Bettenräume gemäß DIN 4109-1:2018-01, Abschnitt 3.16 handelt.

3 Zu den Abschnitten 7, 8 und 9:

Bei baulichen Anlagen, die nach Tabelle 9, Zeilen 3 und 4 einzuordnen sind, ist die Einhaltung des geforderten Schalldruckpegels durch Vorlage von Messergebnissen nachzuweisen. Das Gleiche gilt für die Einhaltung des geforderten Schalldämm-Maßes bei Bauteilen nach Tabelle 8 und bei Außenbauteilen, an die Anforderungen entsprechend Abschnitt 7.1 gestellt werden, sofern das gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges ≥ 50 dB betragen muss, bzw. bei einem Maßgeblichen Außenlärmpegel La > 80 dB. Diese Messungen sind unter Beachtung von DIN 4109-4:2016-07 von bauakustischen Prüfstellen durchzuführen, die entweder nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 MBO1 anerkannt sind oder in einem Verzeichnis über "anerkannte Schallschutzprüfstellen” bei dem Verband der Materialprüfungsanstalten VMPA² geführt werden.

4 Die informativen Anhänge a und B sind nicht anzuwenden.

_____
1) nach Landesrecht

2) Verband der Materialprüfungsanstalten (VMPA) e. V. Berlin, Littenstraße 10, 10179 Berlin (www.vmpa.de)

Anlage a 5.2/2

Der schalltechnische Nachweis kann nach DIN 4109-2:2018-01 in Verbindung mit DIN 4109-31:2016-07, DIN 4109-32:2016-07, DIN 4109-33:2016-07, DIN 4109-34:2016-07, DIN 4109-35/A1:2016-07, DIN 4109-36:2016-07 geführt werden.
Für Bauteile im Massivbau kann Beiblatt 1 zu DIN 4109:1989-11 herangezogen werden. Wenn Mauerwerk aus Lochsteinen zur Anwendung kommt, gilt dies nur für Mauerwerk, welches den Bedingungen in DIN 4109-32:2016-07, Abschnitt 4.1.4.2.1, entspricht.

Zu DIN 4109-2

Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.

Zu DIN 4109-36

Der informative Anhang a ist nicht anzuwenden.

Anlage a 5.2/3

Bei der Ausführung von Bauteilen mit Dämmstoffen aus granuliertem Polystyrol und Bindemittelgemisch1 gilt Folgendes:

Das Produkt darf als Trittschalldämmstoff unter unbeheizten schwimmenden Estrichen nach DIN 18560-2 verwendet werden, wenn hinsichtlich der Zusammendrückbarkeit die Anforderungen der DIN 18560-2:2009-09 erfüllt werden. Darüber hinaus ist entweder für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung eine maximale Differenz der relativen Stauchungen von 5 % einzuhalten oder der deklarierte Wert der Druckspannung bei 10 % Stauchung muss mindestens 30 kPa betragen. Im letzteren Fall muss die Dimensionsstabilität unter definierten Temperatur- und Feuchtebedingungen ausgewiesen sein.

Der Nachweis des Schallschutzes ist nach DIN 4109-2:2018-01 mit dem Nennwert der bewerteten Trittschallminderung zu führen.

_____
1) nach EAD/ETAG/CUAP

Anlage a 5.2/4

Bei der Ausführung von Bauteilen mit Gummifasermatten und / oder Polyurethan(PU)-Schaummatten zur Trittschalldämmung1 gilt Folgendes:

Die Bauprodukte dürfen als Trittschalldämmung auf Massivdecken unter schwimmendem Estrich nach DIN 18560-2:2009-09 entsprechend dem Anwendungsgebiet DES nach DIN 4108-10:2015-12 verwendet werden, wenn hinsichtlich der Zusammendrückbarkeit die Anforderungen der DIN 18560-2:2009-09 erfüllt werden und für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung die maximale Differenz der relativen Stauchungen 5 % beträgt. Der Nachweis des Schallschutzes ist nach DIN 4109-2:2018-01 mit dem für den Konstruktionsaufbau angegebenen Nennwert ΔLw zu führen.

_____
1) nach EAD/ETAG/CUAP

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a 6 Wärmeschutz

a 6.1 Allgemeines

Gemäß § 4 Abs. 3 AEG i.V.m. § 3 und § 15 Absatz 1 MBO 1 sind bauliche Anlagen so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

Zur Erfüllung dieser Anforderung an bauliche Anlagen im Ganzen und in ihren Teilen sind die technischen Regeln bezüglich des Wärmeschutzes aus Abschnitt a 6.2 zu beachten.

a 6.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile

Lfd. Nr. Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung Technische Regeln/Ausgabe Weitere Maßgaben
1 2 3 4
A 6.2.1 Wärmeschutz in Gebäuden
Mindestanforderungen an den Wärmeschutz DIN 4108-2:2013-02 Anlage a 6.2/1
Klimabedingter Feuchteschutz DIN 4108-3:2014-11 Anlage a 6.2/2
Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte DIN 4108-4:2017-03 Anlagen a 6.2/3 und a 6.2/4
Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe DIN 4108-10:2015-12 Anlage a 6.2/5
a 6.2.2 "Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum für die Wärmedämmung" gestrichen in der MVV TB 2019/1

Anlagen Teil a 6

Anlage a 6.2/1
Zu DIN 4108-2

1 Der sommerliche Wärmeschutz erfolgt über die Regelungen der Energieeinsparverordnung.

2 Zu Abschnitt 5.2.2:

Die aufgeführten Ausnahmen sind nur für einlagig hergestellte Dämmstoffplatten anzuwenden.

Anlage a 6.2/2
Zu DIN 4108-3

Der Abschnitt 6 und die Anhänge B und D sind nicht anzuwenden.

Anlage a 6.2/3
Zu DIN 4108-4

Für Dämmstoffe und Wärmeputze mit ETa1 ist der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit wie folgt zu ermitteln:
Auf Grundlage des in der ETa angegebenen Nennwertes, der 90 % der Produktion mit einer Aussagewahrscheinlichkeit von 90 % repräsentiert, ergibt sich der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit durch Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte und Multiplikation mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,03. Zur Umrechnung für die Feuchte sind die in der ETa angegebenen Umrechnungsfaktoren zu verwenden.

_____
1) nach EAD/ETAG/CUAP

Anlage a 6.2/4

Bei der Ausführung von Bauteilen mit Dämmprodukten nach harmonisierten Normen oder nach EAD gilt Folgendes:

1 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Blähton-Leichtzuschlagstoffen nach EN 14063-1:20041 darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10:2015-12 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden.

Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.

2 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Produkten mit expandiertem Perlit nach EN 14316-1:20042 oder nach EAD 040461-00-1201 darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10:2015-12 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden.

Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke. Bei Dämmstoffen aus losem expandiertem Perlit nach EAD 040461-00-1201 darf hiervon abweichend die nach dem EAD angegebene Reduzierung der Einbaudicke in Ansatz gebracht werden.

Wärmedämmstoffe aus losem expandiertem Perlit nach EAD 040461-00-1201 dürfen darüber hinaus als druckbelastbare Wärmedämmschüttung (DEO nach DIN 4108-10:2015-12) verwendet werden, wenn mindestens eine Druckspannung bei 10 % Stauchung von 70 kPa ausgewiesen ist.

Des Weiteren dürfen Wärmedämmstoffe aus losem expandiertem Perlit nach EAD 040461-00-1201 entsprechend den Anwendungsgebieten WZ, WH, WI und WTR nach DIN 4108-10:2015-12 verwendet werden, wenn das im Wandhohlraum ermittelte Setzmaß ≤ 1 % beträgt. Für das Anwendungsgebiet WZ ist zusätzlich die Stufe der Wasserabstoßung WR (≥ 175 ml) einzuhalten.

Für die Planung, Bemessung und Ausführung für an der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Produkten mit expandiertem Perlit nach EN 14316-1:20042 oder nach EAD 040461-00-1201 mit hiervon abweichenden Leistungen gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine abschließende technische Regel3 .

3 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung mit Produkten aus expandiertem Vermiculite nach EN 14317-1:20044 darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10:2015-12 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden. Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke.

4 An der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Mineralwolle nach EN 14064-1:20105 oder nach EAD 040729-00-1201 darf entsprechend den Anwendungsgebieten DZ und DI nach DIN 4108-10 als nicht druckbelastbare (dk) Wärmedämmschüttung verwendet werden.

Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht anzusetzen. Die Nenndicke ist die um 20 % verminderte Einbaudicke. Bei Dämmstoffen aus loser Mineralwolle nach EAD 040729-00-1201 darf hiervon abweichend die nach dem EAD angegebene Reduzierung der Einbaudicke in Ansatz gebracht werden.

Wärmedämmstoffe aus loser Mineralwolle nach EAD 040729-00-1201 dürfen darüber hinaus entsprechend den Anwendungsgebieten WZ, WH, WI und WTR nach DIN 4108-10:2015-12 verwendet werden, wenn das im Wandhohlraum ermittelte Setzmaß ≤ 1 % (SC 0) beträgt. Für das Anwendungsgebiet WZ ist zusätzlich die Stufe der Wasseraufnahme bei langzeitigem teilweisem Eintauchen Wlp ≤ 3,0 kg/m2 einzuhalten bzw. bei Prüfung der wasserabweisenden Wirkung nach 4 h der Wert von 1,0 kg/m2 und nach 28 d der Wert von 4,0 kg/m2 nicht zu überschreiten.

Für die Planung, Bemessung und Ausführung für an der Verwendungsstelle hergestellte Wärmedämmung aus Mineralwolle nach EN 14064-1:20105 oder nach EAD 040729-00-1201 mit hiervon abweichenden Leistungen gibt es hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen keine abschließende technische Regel3.

5 An der Verwendungsstelle hergestellter Wärmedämmstoff aus Polyurethan (PUR)- und Polyisocyanurat (PIR)-Spritzschaum nach EN 14315-1:20136 darf zur Herstellung von nicht druckbelastbaren Wärmedämmschichten entsprechend dem Anwendungsgebiet DZ nach DIN 4108-10:2015-12 verwendet werden, wenn folgende Eigenschaften nach DIN EN 14315-1:20136 ausgewiesen sind:

Eigenschaft gemäß DIN EN 14315-1:20136, Abschnitt Stufe (mindestens)
Dichte 4.2.4 / E.5 FRC50(20) oder FRB50(20)
Anteil an geschlossenen Zellen 4.2.6 CCC4
Haftfestigkeit 4.3.8 A3
Dimensionsstabilität 4.3.12 DS(TH)3

6 An der Verwendungsstelle hergestellter Wärmedämmstoff aus dispensiertem Polyurethan (PUR)- und Polyisocyanurat (PIR)-Hartschaum nach EN 14318-1:20137 darf zur Herstellung von nicht druckbelastbaren Wärmedämmschichten entsprechend dem Anwendungsgebiet WH nach DIN 4108-10:2015-12 verwendet werden, wenn folgende Eigenschaften nach EN 14318-1:20137 ausgewiesen sind:

Eigenschaft gemäß DIN EN 14318-1:20137, Abschnitt Stufe (mindestens)
Dichte 4.2.3 / E.5 FRC50(20) oder FRB50(20)
Anteil an geschlossenen Zellen 4.2.8 CCC4
Haftfestigkeit 4.3.4 TS2
Dimensionsstabilität 4.3.7 DS(TH)3

7 Werkmäßig hergestellte Dämmstoffe aus Polyethylenschaum (PEF) nach EN 16069:2012+A1:20158 dürfen entsprechend den Anwendungsgebieten WI und DI nach DIN 4108-10:2015-12 als nicht druckbelastete Wärmedämmstoffe verwendet werden, wenn sie hinsichtlich der Dimensionsstabilität mindestens die Anforderungen für die Stufe DS(N)2 erfüllen.

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1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14063-1:2004-11

2) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14316-1:2004-11

3) Anwendung von § 16a MBO

4) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14317-1:2004-11

5) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14064-1:2010-06

6) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14315-1:2013-04

7) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 14318-1:2013-04

8) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 16069:2015-04

Anlage a 6.2/5

Bei der Ausführung von Bauteilen mit Dämmprodukten mit ETa1 gilt Folgendes:

1 Werkmäßig hergestellte Dämmprodukte aus pflanzlichen oder tierischen Fasern zur Wärme- und/oder Schalldämmung:

Für die Anwendung gilt DIN 4108-10:2015-12, Tabelle 13. Die Anforderungen an den längenbezogenen Strömungswiderstand gelten dabei nur für Produkte mit einer Rohdichte ≤ 20 kg/m3. Hinsichtlich der Grenzabmaße für die Dicke ist bei den Anwendungsgebieten DAD (dk), DZ, DI (zk), WH, WI (zk) und WTR die Stufe T2 ausreichend.

Hinsichtlich des Widerstandes gegenüber Schimmelpilz müssen die Dämmprodukte in die Klasse 0 eingestuft sein.

2 Lose Wärme- und/oder Schalldämmprodukte aus Pflanzenfasern:

Die Dämmprodukte dürfen zur Herstellung nicht druckbelastbarer Dämmschichten entsprechend den Anwendungsgebieten WH, WI, WTR, DZ und DI nach DIN 4108-10:2015-12 verwendet werden.

Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes des Bauteils ist die Nenndicke der Wärmedämmschicht bei der Anwendung in Decken/Dächern unter Berücksichtigung der in der ETa angegebenen Abminderung der Einbaudicke anzusetzen. Enthält die ETa hierzu keine Angaben, ergibt sich die Nenndicke aus der um 20 % verminderten Einbaudicke.

Bei der Anwendung in Wänden muss das Setzmaß unter Schwingungen ≤ 1 % betragen.

Hinsichtlich des Widerstandes gegenüber Schimmelpilz müssen die Dämmprodukte in die Klasse 0 eingestuft sein.

Werden die Dämmprodukte trocken verarbeitet, dürfen sie auch für Außenbauteile GK 0 (Gebrauchsklasse 0 nach DIN 68800-2:2012-02) mit Ausnahme von Bild A.8, Schicht Nr. 7 in Fällen verwendet werden, in denen nach DIN 68800-2:2012-02 Dämmstoffe mit Verwendbarkeitsnachweis für bestimmte Anwendungen gefordert sind, wenn folgende Leistungen ausgewiesen sind:

3 Wärmedämmplatten aus mineralischem Material:

Für die Anwendungsgebiete WI und DI nach DIN 4108-10:2015-12 müssen folgende Wesentliche Merkmale erklärt sein:

sowie darüber hinaus für das Anwendungsgebiet DEO nach DIN 4108-10:2015-12 eine Druckfestigkeit von mindestens 150 kPa.

4 Dämmprodukte aus expandiertem Perlit (EPB), abweichend von EN 13169:2012+A1:20152:

Für die Anwendung gilt DIN 4108-10:2015-12, Tabelle 11 mit Ausnahme der Anforderung an die Biegefestigkeit.

5 Dämmstoffe aus granuliertem Polystyrol und Bindemittelgemisch:

Das Produkt darf als Wärmedämmstoff entsprechend den Anwendungsgebieten DEO, DAD und DAA(dm) nach DIN 4108-10:2015-12 verwendet werden, wenn der deklarierte Wert der Druckspannung bei 10 % Stauchung mindestens 100 kPa beträgt und für die Verformung unter Druck- und Temperaturbeanspruchung eine maximale Differenz der relativen Stauchungen von 5 % eingehalten wird.

6 Produkte mit reflektierenden Schichten zur Wärmedämmung der Gebäudehülle:

6.1 Anwendung

Die Produkte dürfen entsprechend den Anwendungsgebieten DI und WI nach der Norm DIN 4108-10:2015-12 als nicht druckbelastete, zusätzliche Wärmedämmung auf der Innenseite wärmeübertragender Bauteile verwendet werden.

Sie dürfen nur in Konstruktionen eingebaut werden, in denen sie vor Niederschlag, Bewitterung und Durchfeuchtung geschützt sind.

6.2 Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes

Die Berechnung des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes zu führen. Der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes ist wie folgt zu ermitteln:

Auf Grundlage des in der ETa angegebenen Nennwertes ("Core thermal resistance" ohne benachbarte Lufträume) ergibt sich der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes mittels Division durch den Sicherheitsbeiwert γ = 1,03. Bei Produkten auf Basis von Naturfaserdämmstoffen hat zusätzlich eine Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte unter Verwendung der in der ETa angegebenen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.

In Bereichen, in denen die Produkte zusammengedrückt werden (z.B. Befestigungsbereiche auf der Tragkonstruktion) ist der Wärmedurchlasswiderstand der Produkte nicht für den Nachweis anzusetzen.

6.3 Wärmedurchlasswiderstand von benachbarten, unbelüfteten Lufträumen

Bei der Berechnung des Wärmedurchlasswiderstandes von durch die Produkte begrenzten, unbelüfteten Lufträumen mit einer Länge und Breite von mehr als dem 10-fachen der Dicke nach DIN EN ISO 6946:2018-03, Anhang D, sind folgende Werte in Ansatz zu bringen:

Es dürfen nur luftdichte Konstruktionsaufbauten berücksichtigt werden, bei denen die Produkte vor Verschmutzung und Witterung geschützt auf der Innenseite der Konstruktion eingebaut werden.

6.4 Klimabedingter Feuchteschutz

Beim rechnerischen Nachweis des klimabedingten Feuchteschutzes nach DIN 4108-3:2014-11 sind für die Produkte die in der ETa angegebenen Werte in Ansatz zu bringen.

7 Bausätze für die Dämmung von Umkehrdächern nach ETAG 031 Teil 1 mit Dämmstoffen aus XPS und EPS dürfen zur Wärmedämmung oberhalb der Dachabdichtung angeordnet werden, wenn der Bausatz den in DIN 4108-2:2013-02 für das Wärmedämmsystem Umkehrdach aufgeführten Aufbauten und Anwendungsbedingungen entspricht.

Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit bzw. des Wärmedurchlasswiderstandes des im Bausatz enthaltenen Dämmstoffes zu führen.

Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist aus dem in der Europäischen Technischen Zulassung für Stufe 1 angegebenen korrigierten Wert der Wärmeleitfähigkeit λcor durch Multiplikation mit dem Sicherheitsbeiwert γ = 1,03 zu ermitteln. Dementsprechend ergibt sich der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes aus dem in der Europäischen Technischen Zulassung für Stufe 1 angegebenen korrigierten Wert des Wärmedurchlasswiderstandes Rcor durch Division durch den Sicherheitsbeiwert γ = 1,03.

Bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten des Daches ist der errechnete Wärmedurchgangskoeffizient um den Zuschlagwert ΔU gemäß DIN 4108-2:2013-02 zu erhöhen.

____

weiter .

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