umwelt-online: EBO - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (3)

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Anlage 1
(zu § 9)

Bild 1 Regellichtraum in der Geraden und in Bogen bei Radien von 250 m und mehr

Zu Bild 1

Bereich A:

Zulässig sind Einragungen von baulichen Anlagen, wenn es der Bahnbetrieb erfordert (z.B. Bahnsteige, Rampen, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen ), sowie Einragungen bei Bauarbeiten, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

Bereich B:

Zulässig sind Einragungen bei Bauarbeiten" wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

1) Bei Gleisen, auf denen ausschließlich Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, dürfen die Maße um 100 mm verringert werden. In Tunneln sowie unmittelbar angrenzenden Einschnittsbereichen ist die Verringerung der halben Breite des Regellichtraums auf 1900 mm zulässig, sofern besondere Fluchtwege vorhanden sind. Die Neigung der Schrägen ändert sich nicht.

2) Bei Gleisen, auf denen überwiegend Stadtschnellbahnfahrzeuge verkehren, 960 mm.

3) Den Grenzlinien liegen die Bezugslinie G2 der Regelwert s0= 0,4 des Neigungskoeffizienten eines Fahrzeugs und folgende bautechnische Einflußgrößen zugrunde:

große Grenzlinie kleine Grenzlinie
Radius (r) 250 m
Überhöhung (u) 160 mm 50 mm
Überhöhungsfehlbetrag (uf) 150 mm 50 mm
Spurweite (l) 1470 mm 1445 mm
Ausrundungsradius bei Neigungswechsel (ra) 2000 m 2000 m
Hebungsreserve 50 mm 50 mm
Schienenabnutzung 10 mm 10 mm
Bei Gleisen mit Oberleitung zusätzlich:
Arbeitshöhe der Stromabnehmer 5600 mm 5600 mm
Mindestabstand von der Oberleitung (15 kV Wechselstrom) 150 mm 150 m

4) Den Grenzlinien bei Oberleitung liegt der Neigungskoeffizient s0= 0,225 eines Triebfahrzeuges und das halbe Breitenmaß eines Stromabnehmers von 975 mm zugrunde.

Tabelle 1 Maße des Regellichtraums bei Oberleitung in Gleisbogen mit Radien von 250 m und mehr

Stromart Nenn-
spannung
Mindest-
höhe
a
Halbe Mindestbreite b im Arbeitshöhenbereich des Stromabnehmers über S0 Abschrägung der Ecken
< 5300 über 5300 bis 5500 über 5500 bis 5900 über 5900 bis 6500 c d
kV mm
Wechselstrom 15
25
5200
5340
1430
1500
1440
1510
1470
1540
1510
1580
300
335
400
447
Gleichstrom bis 1,5
3
5000
5030
1315
1330
1325
1340
1355
1370
1395
1410
250
250
350
350

Tabelle 2 Vergrößerung des Regellichtraums in Gleisbogen mit Radien unter 250 m

Bogen-
radius
Erforderliche Vergrößerung der halben Breitenmaße
des Regellichtraums
an der Bogen-
innenseite
an der Bogen-
außenseite
des Regellichtraums bei Oberleitung
m mm
250 0 0 0
225 25 30 10
200 50 65 20
190 65 80 25
180 80 100 30
150 135 170 50
120 335 365 80
100 530 570 110

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

Bild 2 Unterer Teil der Grenzlinie

Maße in Millimetern

a) bei Gleisen, die von allen Fahrzeugen befahren werden dürfen

____ Grenzlinie in Gleisen ohne Neigungswechsel und im Abstand von mindestens 20 m vor Neigungsausrundungen
_ _ _ Grenzlinie in Gleisen mit Neigungswechseln, die mit ra>2000 m ausgerundet sind

Auf eine Länge von 20 m vor Neigungsausrundungen dürfen die Höhen zwischen h = 80 mm und h = 55 mm geradlinig eingeschaltet werden.

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