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Richtlinie zur Vergabe öffentlicher Aufträge
- Thüringen -
Vom 21. Juni 2010
(ThürsStAnz Nr. 28 vom 12.07.2010 S. 919aufgehoben)
1 Anzuwendende Vorschriften
Das Vergaberecht ist durch eine Zweiteilung gekennzeichnet; die Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte, die bundesgesetzlich geregelt ist, und die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, die haushaltsrechtlich bzw. landesrechtlich geregelt ist. Diesem Umstand tragen die Vergabe- und Vertragsordnungen durch die Einteilung in verschiedene Abschnitte Rechnung.
Aufgrund der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724) sind bei Vergaben öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte die Bestimmungen des Abschnitts 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ( VOB) Teil a in ihrer Neufassung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15.10.2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 36 vom 05.03.2010 S. 940), und des Abschnitts 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ( VOL) Teil a in ihrer Neufassung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29.12.2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26.02.2010 S. 755), sowie die Bestimmungen der Vertragsordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 08.12.2009) anzuwenden.
Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat eine Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB Teile a und B - beschlossen mit dem Ziel, das Vergaberecht zu vereinfachen, den Regelungsumfang zu reduzieren und die Transparenz auch bei Vergaben nach Abschnitt 1 zu erhöhen. Einzelheiten der Änderungen ergeben sich aus den dem Text der VOB/a vorangestellten Hinweisen zur VOB/a Ausgabe 2009.
Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Dienstleistungen (DVAL) hat die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - VOL Teil a - neu gefasst. Neben einer Neuaufteilung der Bestimmungen in zwei Abschnitten (Abschnitt 1: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte und Abschnitt 2: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen nach der Richtlinie 2004/18/EG, die den EU-Schwellenwert erreichen oder übersteigen) wurden europarechtliche Vorgaben berücksichtigt. Näheres ist den Erläuterungen im Anhang IV zur VOL/a Ausgabe 2009 zu entnehmen.
Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen - VOF - wurde ebenfalls neu gefasst und an die Struktur der VOB/a und VOL/a angepasst. Der Einführungstext zur VOF Ausgabe 2009 erläutert den Umfang der Änderungen.
Die neugefassten Vergabeordnungen sowie die zugehörigen Hinweise sind im Bundesanzeiger unter den vorgenannten Fundstellen bekannt gemacht sowie im Internet unter www.bmwi.de einsehbar.
1.1 Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
Ab Erreichen der EU-Schwellenwerte sind somit als unmittelbar geltendes Recht zu beachten,
Die EU-Schwellenwerte sind der Vergabeverordnung und der Sektorenverordnung zu entnehmen.
1.2 Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, haushaltsrechtliche Regelungen
Aufgrund von § 55 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in ihrer jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV -) vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 181) bzw. § 24 Abs. 2 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung Doppik vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) in ihrer jeweils geltenden Fassung haben
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
anzuwenden.
Dies gilt für Vergabeverfahren, die nach Inkrafttreten dieser Neubekanntmachung beginnen.
2 Ergänzende Bestimmungen
2.1 Förderung von Innovation, Umweltverträglichkeit und Energieeinsparung
Alle öffentlichen Auftraggeber werden gebeten, bei ihren Ausschreibungen und Auftragsvergaben innovativen Gesichtspunkten sowie den Belangen der Umweltverträglichkeit als auch der Energieeinsparung besonderes Gewicht beizumessen.
Hierbei sollen die in der VOB/a und VOL/a enthaltenen Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden, um den Anbietern innovativer und umweltfreundlicher Produkte den Marktzutritt zu erleichtern.
Nebenangebote/Änderungsvorschläge (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A, § 8 Abs. 4 VOL/A) sollen daher nicht ausgeschlossen werden.
2.2 Auftragsberatung Thüringen
Beratungsstellen für das Öffentliche Auftragswesen in Thüringen sind die Thüringer Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Sie haben im Gesamtinteresse einer freien Wirtschaft die angemessene Beteiligung der Unternehmen aus Industrie, Handel und Handwerk des Freistaats Thüringen an öffentlichen Aufträgen zu fördern. Die zentrale Stelle für die Zubenennung der Auftragsberatung Thüringen ist die Industrie- und Handelskammer Erfurt (IHK Erfurt). Diese benennt auf Anforderung den öffentlichen Auftraggebern geeignete Bewerber bei einem Auftragswert über 5.000 Euro.
Dabei ist auf eine angemessene Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die Berücksichtigung der durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften bevorzugten Bewerber, auf regionale Streuung im Freistaat Thüringen und auf einen Wechsel des Bewerberkreises zu achten.
Die IHK Erfurt darf nur fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber benennen. Die Firmenvorschläge dürfen nicht von der Zugehörigkeit der Firmen zu Organisationen oder zu Verbänden der gewerblichen Wirtschaft abhängig gemacht werden. Die IHK Erfurt darf keine Aufschlüsse geben über Vorgänge, die nach Natur der Sache Vertraulichkeit oder Geheimhaltung erfordern.
Für die öffentlichen Auftraggeber erfolgt die Zubenennung kostenfrei.
2.3 Präqualifikation von Unternehmen
Gemäß § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 4 EG VOL/a wird die Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) zum Nachweis der Eignung des Bieters bzw. Bewerbers zugelassen.
Die zentrale Online-Präqualifikations- und Auskunftsdatenbank für die Präqualifikation (PQ-VOL) im VOL-Bereich wird deutschlandweit angeboten.
Die PQ-Datenbank enthält alle Unternehmen, die von Auftragsberatungsstellen oder von Industrie- und Handelskammern auf ihre Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) im VOL-Bereich überprüft worden sind. Öffentliche Auftraggeber haben nach einmaliger Registrierung kostenfrei die Möglichkeit, die vorgelagerte und auftragsunabhängige Zertifizierung von Eignungsnachweisen präqualifizierter Unternehmen einzusehen. Auf diese Weise soll der Aufwand für Auftraggeber sowie Auftragnehmer und insbesondere der Ausschluss von Angeboten aufgrund formaler Fehler (fehlende Eignungsnachweise) reduziert werden.
Die zuständige Zertifizierungsstelle für Thüringen ist innerhalb dieses Präqualifizierungssystems die Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt. Anträge zur Aufnahme in das System können interessierte Unternehmen bei den Thüringer Industrie- und Handelskammern stellen (www.pq-vol.de). Auf der Internetadresse www.pq-vol.de ist nach einer Registrierung einsehbar, welche Einzelnachweise zur Eignung des Bieters von der Präqualifizierung abgedeckt werden. Die Gültigkeit der Präqualifikation ergibt sich aus dem aktuellen Internetauszug.
Ist ein Bieter oder Bewerber in das Präqualifikationsverzeichnis eingetragen, können weiterhin zusätzliche, auf den konkreten Auftrag bezogene Eignungsnachweise verlangt werden. Ebenso umfasst das Präqualifikationsverzeichnis keine durch landesrechtliche Vorschriften (z.B. Landesvergabegesetz) statuierten zusätzlichen Eignungsnachweise.
Da die Teilnahme an dem Präqualifizierungssystem freiwillig ist, bleibt ein Nachweis der Eignung durch Einzelnachweise und Erklärungen durch die Bieter und Bewerber weiterhin möglich.
Für den Bereich der Bauleistungen ist gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 VOB/a die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis), abrufbar unter www.pq-verein.de, zum Nachweis der Eignung des Bieters bzw. Bewerbers zugelassen.
2.4 VOB/VOL-Beschwerdestelle
2.4.1 Nachprüfung öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
Für öffentliche Aufträge, die aufgrund des Erreichens der EU-Schwellenwerte europaweit auszuschreiben sind, richtet sich das Nachprüfungsverfahren nach
Auf der Grundlage der Thüringer Vergabekammerverordnung wurde im Thüringer Landesverwaltungsamt eine Vergabekammer eingerichtet. Nach § 14 Abs. 1 VgV, § 12 Abs. 5 SektVO ist bei europaweiten Ausschreibungen in der Vergabebekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer anzugeben, der die Nachprüfung obliegt. Die Prüfungsmöglichkeiten der Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden bzw. nächsthöheren Behörden bleiben davon unberührt.
2.4.2 Nachprüfung öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Beschwerden gegen öffentliche Auftraggeber, die der Fach- oder Rechtsaufsicht des Landes unterstehen, wegen Nichtbeachtung der Vergabebestimmungen (VOB/VOL-Beschwerden) sind an die für die auftraggebende Stelle jeweils zuständige Aufsichtsbehörde bzw. der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle (Nachprüfungsstelle) zu richten. Beschwerden gegen private Auftraggeber unterliegen grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch eine Behörde. Bei überwiegend mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen ist bei privaten Auftraggebern die Beschwerde der Bewilligungsbehörde zuzuleiten. Die jeweils zuständige Stelle ist bei der Vergabe von Bauleistungen in den Vergabeunterlagen anzugeben (vgl. § 21 VOB/A).
2.5 Zusammenarbeit mit der Landeskartellbehörde
Um wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu bekämpfen ( § 2 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A) und um Schäden für die öffentliche Hand abzuwenden, ist eine enge Zusammenarbeit der Vergabestellen mit der Landeskartellbehörde, Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Max-Reger-Straße 4-8, 99096 Erfurt, sowie den Strafverfolgungsbehörden erforderlich.
Die Vergabestellen und alle anderen Stellen, die an Vergabeverfahren beteiligt sind, werden deshalb gebeten, Anfangsverdachtskenntnisse von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen unverzüglich den zuständigen Stellen mitzuteilen.
In der Mitteilung sind der vorgesehene Zuschlagstermin und die Gründe für den Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes anzugeben. Auf besondere Anforderung sind den zuständigen Stellen die für die Beurteilung der Wettbewerbsbeschränkung maßgebenden Ausschreibungsunterlagen auszuhändigen.
Darüber hinaus wird den staatlichen Zuwendungsgebern empfohlen, in ihren Zuwendungsbedingungen eine Klausel aufzunehmen, wonach öffentlich-rechtliche Zuwendungsnehmer verpflichtet werden, vermutetes oder bekanntgewordenes wettbewerbsbeschränkendes Verhalten, insbesondere Absprachen, bei den zuständigen Stellen anzuzeigen.
3 Weitere Richtlinien
Von der vorliegenden Richtlinie bleiben weitere zur Vergabe öffentlicher Aufträge erlassenen Richtlinien bzw. Verwaltungsvorschriften unberührt.
4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend am 11. Juni 2010 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.
ENDE | |
(Stand: 20.08.2018)
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