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Regelwerk

ThürPPVO - Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
- Thüringen -

Vom 6. Mai 2004
(GVBl. Nr. 12 vom 10.06.2004 S. 565; 18.11.2008 S. 438; 04.12.2009 S. 789)


zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Thüringer Bauordnung ( ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) verordnet das Innenministerium:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2 sowie ferner die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die typenprüfung. Prüfingenieure werden anerkannt für die Fachbereiche

  1. Standsicherheit und z. Brandschutz; Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen technische Anlagen und Einrichtungen und
  2. Erd- und Grundbau.

§ 2 Prüfingenieure und Prüfsachverständige

(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Thüringer Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Abweichend von Satz 1 kann bei den nach § 63 Abs. 3 ThürBO prüfpflichtigen Abbruchmaßnahmen und bei den nach § 63d Abs. 3 ThürBO prüfpflichtigen Anlagen, die dem Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63a ThürBO unterliegen, der Prüfauftrag durch den Bauherrn erteilt werden.

(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach dem Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Thüringer Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. ihren Geschäftssitz in Thüringen haben und
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer
    1. seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
    2. sich mit anderen Prüfingenieuren oder Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und Kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Berufsaufgaben als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
    3. als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit als selbstständiger Berater tätig ist.

Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

§ 5 Allgemeine Pflichten

(1) Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerledigung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Sie dürfen außerhalb ihres Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, keine weiteren Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger unterhalten. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je fünfhunderttausend Euro für Personen sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die Anerkennungsbehörde (§ 6 Abs. 1) ist zuständige Stelle nach § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

(2) Ergeben sich Änderungen in den Verhältnissen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde (§ 6 Abs. 1) unverzüglich anzuzeigen.

(3) Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(4) Der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.

§ 6 Anerkennungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde).

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

  1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
  2. ob und wie oft sich der Antragsteller bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.

Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. je eine beglaubigte Abschrift der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P), der nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. Angaben über etwaige Niederlassungen,
  5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
  6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.

(4) Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz begründen will. Mit der Eintragung des Prüfingenieurs oder Prüfsachverständigen in eine der Liste nach Absatz 3 entsprechende Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3. Verlegt der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz nach Thüringen, findet kein neues Anerkennungsverfahren statt, wenn er in dem anderen Land vergleichbare Zulassungsvoraussetzungen erfüllen musste.

§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige

  1. gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,
  2. das 68. Lebensjahr vollendet hat,
  3. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder 4. keinen erforderlichen Versicherungsschutz (§ 5 Abs. 1 Satz 4) mehr hat.

(2) Unbeschadet des § 49 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige

  1. in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
  3. seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt oder
  4. außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger einrichtet.

(3) § 48 ThürVwVfG bleibt unberührt.

(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

§ 8 Führung der Bezeichnungen

Wer nicht als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung "Prüfingenieur" oder "Prüfsachverständiger" für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

§ 9 Gleichwertigkeit; gegenseitige Anerkennung

Die Anerkennung als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch in Thüringen; eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.

Zweiter Abschnitt
Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 10 Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind,
  3. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  4. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
  5. durch ihre Leistungen als Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
  6. die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) Die Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Die Anerkennungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

  1. ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
  2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft,
  3. ein Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger und
  4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde.

Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

  1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
  2. mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs;

der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.

(4) Die Anerkennungsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die vollständigen Antragsunterlagen (§ 6 Abs. 2) dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Nr. 4 bis 6 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des § 10 Nr. 3 Halbsatz 1. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Der Bewerber hat seine Kenntnisse schriftlich nachzuweisen. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung der Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(3) Ein Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

§ 13 Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur hinsichtlich baulicher Anlagen wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu anderen Fachrichtungen, für die der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht oder in die Bescheinigung aufzunehmen sind; der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.

(2) Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 stehen angestellten Mitarbeitern nach § 5 Abs. 1 Satz 3 gleich, sofern der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mithilfe bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung am Geschäftssitz des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgt.

(3) Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügt der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihm, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten.

(4) Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken.

(5) Die Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten Bescheinigungen nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.

Dritter Abschnitt
Prüfämter für Standsicherheit, typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

§ 14 Prüfämter für Standsicherheit

(1) Prüfämter für Standsicherheit sind von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Behörden oder sonstige Stellen, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.

(2) Die Prüfämter für Standsicherheit müssen mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Für Organisationen der technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfämter für Standsicherheit anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.

(3) Anerkennungen anderer Länder gelten auch in Thüringen.

§ 15 typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

(1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 63d Abs. 3 ThürBO) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt für Standsicherheit geprüft sein (Typenprüfung).

(2) Die Geltungsdauer der typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch das Prüfamt für Standsicherheit, das die typenprüfung vorgenommen hat, um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von Prüfämtern für Standsicherheit geprüft werden.

Vierter Abschnitt
Prüfingenieure für Brandschutz

§ 16 Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit dem Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
  2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung und
  3. die erforderlichen Kenntnisse in den Bereichen des abwehrenden Brandschutzes, des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, des anlagentechnischen Brandschutzes und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.

§ 17 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm sollen mindestens angehören:

  1. ein von der Architektenkammer Thüringen vorgeschlagenes Mitglied,
  2. ein von der Ingenieurkammer Thüringen vorgeschlagenes Mitglied,
  3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde,
  4. ein Mitglied aus dem Bereich einer Brandschutzdienststelle,
  5. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
  6. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(2) § 11 Abs. 1, 2 Satz 2, 4 bis 6 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 18 Prüfungsverfahren

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Nr. 2 und 3.

(2) Der Bewerber hat seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen. Der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihm der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt.

(3) § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 19 Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.

(2) § 13 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Fuenfter Abschnitt
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen

§ 20 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (ThürTechPrüfVO) vom 6. Mai 2004 (GVBl. S. 585) in der jeweils geltenden Fassung werden nur Personen anerkannt, die

  1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in einer der Fachrichtungen nach § 21, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten

Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben und 3. als Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und wenn sie für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen und Einrichtungen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Abs. 3 nicht geführt.

§ 21 Fachrichtungen

Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

  1. Lüftungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürTechPrüfVO),
  2. CO-Warnanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ThürTechPrüfVO),
  3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ThürTechPrüfVO),
  4. selbsttätige Feuerlöschanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ThürTechPrüfVO),
  5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ThürTechPrüfVO),
  6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ThürTechPrüfVO),
  7. Sicherheitsstromversorgungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 ThürTechPrüfVO).

Die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 1 kann auf Lüftungsanlagen für Garagen (§ 15 der Thüringer Garagenverordnung vom 28. März 1995 - GVBl. S. 185) beschränkt werden.

§ 22 Aufgabenerledigung

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach den §§ 1 und 2 ThürTechPrüfVO.

Sechster Abschnitt
Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau

§ 23 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Geotechnik oder eines Studiengangs mit dem Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
  3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen und
  4. weder selbst noch ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.

Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses, welches alle innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten aufweist, zu führen. Mindestens zehn Gutachten müssen die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 hat der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.

(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

§ 24 Beirat

Die Anerkennungsbehörde holt bei einem Beirat, der bei einer von ihr bestimmten Stelle gebildet ist, ein Gutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ein Antrag darf höchstens dreimal gestellt werden; dies gilt auch, soweit ein Antrag in einem anderen Land abgelehnt worden ist.

§ 25 Aufgabenerledigung

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

Siebter Abschnitt
Vergütung

Erster Unterabschnitt
Vergütung der Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 26 Allgemeines

(1) Die Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen.

(2) Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Abs. 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Abs. 4), soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand (§ 29 Abs. 5) zu vergüten sind. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.

(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die vom Prüfingenieur für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet. (4) Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.

(5) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig. § 29 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 27 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2000. Für die folgenden Jahre sind die in der Anlage 1 angegebenen anrechenbaren Bauwerte in Euro/m' jährlich mit der Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden ohne Umsatzsteuer errechnet, zu vervielfältigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte im Thüringer Staatsanzeiger bekannt.

(2) Für die nicht in der Anlage 1 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte die Kosten nach § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992). Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 62 Abs. 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle eintausend Euro aufzurunden.

(4) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach der Anlage 2 eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

(5) Mit dem Prüfauftrag teilt die untere Bauaufsichtsbehörde dem Prüfingenieur die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit.

§ 28 Berechnungsart der Vergütung

(1) Die Grundgebühr errechnet sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Abs. 1 bis 3) und der Bauwerksklasse (§ 27 Abs. 4) nach der Gebührentafel nach Anlage 3. Für Zwischenwerte der anrechenbaren Bauwerte ist die Grundgebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln.

(2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statisch-konstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist sodann wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich den gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigen sich die Gebühren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.

(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigen sich die Gebühren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.

(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.

(6) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Prüfingenieurs für Standsicherheit hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 29 Abs. 5) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 29 Höhe der Gebühren

(1) Der Prüfingenieur für Standsicherheit erhält:

  1. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr nach Anlage 3,
  2. für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht die Hälfte der Gebühr nach Nummer 1,
  3. für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaus je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 2 bis zur Hälfte der Gebühr nach Nummer 1,
  4. für die Prüfung
    1. des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel der Gebühr nach Nummer 1, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,
    2. der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis oder auf Einhaltung weiterer Forderungen nach Nummer 3.1 der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ThürBO bekannt gemachten Liste der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, ein Zehntel der Gebühr nach Nummer l, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr nach Nummer 1,
  5. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr nach den Nummern 1, 2 oder 3, vervielfacht entsprechend des Verhältnisses des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang; höchstens jedoch jeweils die Gebühren nach den Nummern 1, 2 oder 3,
  6. für die Prüfung einer Lastvorberechnung zusätzlich ein Viertel der Gebühr nach Nummer 1.

(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vergütet werden.

(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 vergütet werden.

(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend höhere oder niedrigere Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.

(5) Nach Zeitaufwand werden vergütet:

  1. Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 27 Abs. 1 und 2 ermittelten Gebühren in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,
  2. die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
  3. die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
  4. die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände,
  5. die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht; die Gebühr darf jedoch höchstens die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 betragen,
  6. sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in den Absätzen 1 bis 4 nicht aufgeführt sind.

Bei der Berechnung der Gebühr ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag in Höhe von 1,5 v. H. des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe a 15 berechnet. Der Betrag, ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den der Gebührenberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz im Thüringer Staatsanzeiger bekannt. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.

(6) Als Mindestgebühr für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz vergütet.

§ 30 Vergütung der Prüfämter

(1) Die Prüfämter erhalten eine Vergütung entsprechend den §§ 26 bis 29 sowie nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Für die typenprüfung einschließlich der Prüfung von Bemessungstabellen und für die Verlängerung der Geltungsdauer von typenprüfungen (§ 15 Abs. 1 und 2) ist das Zweifache der nach dem Zeitaufwand (§ 29 Abs. 5) ermittelten Gebühr. zu erheben.

(3) Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand vergütet.

§ 31 Umsatzsteuer, Fälligkeit

(1) Mit der Gebühr für den Prüfingenieur für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer abgegolten. Die in der Gebühr enthaltene Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) in der Fassung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270) in der jeweils geltenden Fassung unerhoben bleibt.

(2) Die Gebühr wird mit Eingang der Rechnung bei dem Vergütungsschuldner (§ 26 Abs. 4) fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall (§ 29 Abs. 4) geltend gemacht werden.

Zweiter Unterabschnitt
Vergütung der Prüfingenieure für Brandschutz

§ 32 Vergütung der Prüfingenieure für Brandschutz

Der Prüfingenieur für Brandschutz erhält:

  1. für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr nach Anlage 3,
  2. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 v. H. der Gebühr nach Nummer 1,
  3. für die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 v. H. der Gebühr nach Nummer 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.

Die §§ 26, 27 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 3 und 5, § 28 Abs. 1, 3 und 6, § 29 Abs. 2 und 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 6 sowie Satz 2 bis 6 und § 31 gelten entsprechend.

Dritter Unterabschnitt
Vergütung der Prüfsachverständigen

§ 33 Vergütung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Die in dem Honorar enthaltene Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 UStG 1999 unerhoben bleibt. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 5 Satz 2 bis 6 und Abs. 6 und § 31 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 34 Vergütung der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

Die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 26 Abs. 5, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 5 Satz 2 bis 6 und Abs. 6, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 33 Satz 2 gelten entsprechend.

Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer

  1. entgegen § 8 die Bezeichnung "Prüfingenieur" oder "Prüfsachverständiger" führt,
  2. entgegen § 26 Abs. 5 als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger einen Nachlass gewährt,
  3. ohne Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen nach den §§ 22 oder 25 ausstellt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Anerkennungsbehörde.

§ 36 Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die bisher aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 12. September 1991 (GVBl. S. 534), geändert durch Verordnung vom 27. September 1997 (GVBl. S. 353), als Prüfingenieure für Baustatik anerkannt waren, sind in ihrer jeweiligen Fachrichtung Prüfingenieure für Standsicherheit nach § 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nr. 1.

(2) Behörden oder sonstige Stellen, die bisher aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen als Prüfämter für Bautechnik anerkannt waren, sind Prüfämter für Standsicherheit nach § l.

(3) Personen, die bisher aufgrund der Thüringer Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden (ThürHausPrüfVO) vom 30. April 1993 (GVBl. S. 312) als Sachverständige bauaufsichtlich anerkannt wurden oder nach § 3 Abs. 1 ThürHausPrüfVO prüfberechtigt waren, sind in ihren jeweiligen Fachrichtungen Prüfsachverständige nach § 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. l.

(4) Personen, die bisher aufgrund der Thüringer Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau vom 19. April 1999 (GVBl. S. 320) als Sachverständige anerkannt waren oder als anerkannt galten, sind Prüfsachverständige nach § 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2.

§ 37 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 38 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Absatz 1 treten außer Kraft:

  1. die Thüringer Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau vom 19. April 1999 (GVBl. S. 320),
  2. die §§ 11 bis 26 sowie die Anlage 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 12. September 1991 (GVBl. S. 534), geändert durch Verordnung vom 27. September 1997 (GVBl. S. 353).

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  Anrechenbare Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt Anlage 1
(zu § 27 Abs. 1)

Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000


Nr. Gebäudeart anrechenbare Bauwerte in Euro/m3
1 Wohngebäude 95
2 Wochenendhäuser 83
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 128
4 Schulen 121
5 Kindertageseinrichtungen 108
6 Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 108
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 126
8 Krankenhäuser 141
9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nr. 11 und 12, Theater, Kinos 108
10 Hallenbäder 117
11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19  
11.1 bis 2500 m3 Brutto-Rauminhalt Bauart schwer1 46
sonstige Bauart 39
11.2 der 2500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3 Bauart schwer1 39
sonstige Bauart 32
11.3 der 5000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt Bauart schwer1 32
sonstige Bauart 25
12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 72
13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 64
14 mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50000 m3 Brutto-Rauminhalt 97
15 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 mehrgeschossige Brutto-Rauminhalt 84
16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 70
17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 84
18 Tiefgaragen 130
19 Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 34
20 Gewächshäuser  
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 25
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 15
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 v. H., bei Hochhäusern um 10 v. H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v. H. zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 Euro/m2, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 27 Abs. 1, hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen, Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit die Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist die Anlage 4 maßgebend.

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Bauwerksklassen  Anlage 2
(zu § 27 Abs. 4 Satz 1)

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,


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Gebührentafel in Euro1  Anlage 3
(zu § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 32)


Anrechenbare Bauwerte in Euro Grundgebühr
Prüfung Standsicherheitsnachweis Prüfung Brandschutznachweis
Bauwerksklasse
1 2 3 4 5
10.000 91 137 182 228 285 -2
15.000 126 189 252 315 395 -2
20.000 159 238 317 396 496 -2
25.000 190 284 379 473 594 -2
30.000 219 329 439 548 687 -2
35.000 248 372 496 620 777 -2
40.000 276 414 552 690 865 -2
45.000 303 455 606 758 950 -2
50.000 330 495 660 825 1.034 -2
75.000 456 685 913 1.141 1.430 -2
100.000 574 862 1.149 1.436 1.800 345
150.000 795 1.192 1.589 1.986 2.489 477
200.000 1.000 1.500 2.000 2.500 3.134 600
250.000 1.195 1.793 2.391 2.989 3.746 717
300.000 1.383 2.075 2.767 3.458 4.334 830
350.000 1.565 2.347 3.130 3.912 4.903 939
400.000 1.741 2.612 3.482 4.353 5.456 1.045
450.000 1.913 2.870 3.827 4.784 5.995 1.148
500.000 2.081 3.122 4.163 5.204 6.523 1.249
1.000.000 3.624 5.436 7.248 9.061 11.356 2.174
1.500.000 5.013 7.520 10.026 12.532 15.706 3.008
2.000.000 6.310 9.466 12.620 15.776 19.772 3.786
3.500.000 9.874 14.812 19.747 24.686 30.937 5.924
5.000.000 13.135 19.700 26.270 32.835 41.155 7.881
7.500.000 18.165 27.247 36.330 45.412 56.918 10.901
10.000.000 22.870 34.300 45.730 57.170 71.650 13.079
15.000.000 31.635 47.445 63.255 79.080 99.105 16.257
20.000 000 39.820 59.720 79.620 99.540 124.760 18.153
25.000.000 47.600 71.400 95.200 119.000 149.125 19.040
Bei anrechenbaren Bauwerten über 25.000.000 Euro errechnet sich die Gebühr aus dem Tausendstel der jeweiligen anrechenbaren Bauwerte, vervielfältigt mit nachstehend aufgeführten Faktoren:
  1,904 2,856 3,808 4,760 5,965 0,762
1) In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.
2) Vergütung nach Zeitaufwand

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Auszug aus der DIN 277-1; 1987-06 zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts nach Anlage 1  Anlage 4
(zu § 27 Abs. 1 und 2)

2. Begriffe

2.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, z.B. in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.

Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.

2.7 Brutto-Rauminhalt (BRI)

Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von - Fundamenten;

3. Berechnungsgrundlagen

3.1 Allgemeines

3.1.1. Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:

Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z.B. Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.

3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schräg liegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.

3.1.3 Grundflächen sind in m2, Rauminhalte in m3 anzugeben.

3.2 Berechnung von Grundflächen

3.2.1 Brutto-Grundfläche

Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z.B. Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.

Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.

Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.

3.3 Berechnung von Rauminhalten

3.3.1 Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse bzw. den Dächern die Oberfläche des Dachbelages.

Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüber liegenden Deckenkonstruktion.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüber liegenden Geschosses.

Für die Höhen des Bereichs c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

weiter .

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