![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Bau und Planung |
![]() |
ThürPPVO - Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
- Thüringen -
Vom 22. Februar 2018
(GVBl. Nr. 2 vom 22.03.2018 S. 47; 04.01.2021 S. 10 21; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Fn *
Aufgrund des § 87 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung ( ThürBO) vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49), geändert durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 153), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2, die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die typenprüfung. Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen
Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen
§ 2 Prüfingenieure und Prüfsachverständige
(1) Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Thüringer Bauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Abweichend von Satz 1 kann bei den nach § 65 Abs. 3 ThürBO prüfpflichtigen Anlagen, die dem Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 61 ThürBO unterliegen, der Prüfauftrag durch den Bauherrn erteilt werden.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Thüringer Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Antragstellern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Antragsteller, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäi schen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
§ 5 Allgemeine Pflichten
(Stand: 06.08.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓