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ThürGAVO - Thüringer Gutachterausschussverordnung
Thüringer Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
- Thüringen -
Vom 23. September 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 07.11.2013 S. 302; 18.12.2018 S. 731 18; 30.06.2021 S. 356aufgehoben)
Aufgrund des § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs ( BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Bildung der Gutachterausschüsse
(1) Für das Gebiet der folgenden Landkreise und kreisfreien Städte
wird jeweils ein selbständiger und unabhängiger Gutachterausschuss als Einrichtung des Landes gebildet.
(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte für das Gebiet ... " gefolgt von der Aufzählung der jeweils zum Zuständigkeitsbereich gehörenden Landkreise und kreisfreien Städte. Er führt das Landessiegel.
(3) Dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium obliegt die Rechtsaufsicht über die Gutachterausschüsse.
§ 2 Zusammensetzung der Gutachterausschüsse 18
(1) Der Gutachterausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zehn ehrenamtlichen Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende muss Bediensteter der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde sein und die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation besitzen oder mit entsprechender Qualifizierung Aufgaben des höheren technischen Dienstes im Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation ausüben.
(3) Für den Vorsitzenden sind ein oder mehrere stellvertretende Vorsitzende zu bestellen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die ehrenamtlichen Mitglieder müssen die für die Wertermittlung von Grundstücken oder entsprechende Wertermittlungen erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen; unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gutachterausschusses befinden. Sie sollen ihren Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gutachterausschusses haben.
(5) Zwei der ehrenamtlichen Mitglieder müssen Bedienstete der zuständigen Finanzbehörden mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken sein. Soweit mehr als eine Finanzbehörde für das Gebiet eines Gutachterausschusses zuständig ist, soll aus jeder dieser Finanzbehörden ein Bediensteter mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken dem Gutachterausschuss als Mitglied angehören. Weiterhin sollen unter den ehrenamtlichen Mitgliedern sein
§ 3 Bestellung und Abberufung der Mitglieder, Beendigung der Amtszeit 18
(1) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse werden von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde bestellt; dabei sollen die jeweiligen Landräte und Oberbürgermeister, die zuständigen Berufskammern, Berufsverbände sowie die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer beteiligt werden. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Ist während der laufenden Amtszeit eine Neubestellung erforderlich, so erfolgt sie für den Rest der Amtszeit.
(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 werden von dem für Finanzen zuständigen Ministerium vorgeschlagen.
(3) In den Gutachterausschuss darf nicht bestellt werden, wer
ausgeschlossen ist.
(4) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse sind durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde im Einvernehmen mit dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium abzuberufen, wenn
(5) Für den Ausschluss von Mitgliedern der Gutachterausschüsse gelten die §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(6) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse können durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde im Einvernehmen mit dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium abberufen werden, wenn
(7) Die Amtszeit eines ehrenamtlichen Mitgliedes endet auch dann, wenn das Mitglied sein Amt niederlegt. Die Niederlegung ist unter der Vorlage der Bestellungsurkunde schriftlich zu erklären.
§ 4 Verpflichtung der Mitglieder 18
(1) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde verpflichtet den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Der Vorsitzende verpflichtet die ehrenamtlichen Mitglieder. Die Mitglieder sind auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.
(2) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse haben bei der Verpflichtung zu versichern, dass sie Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Personen erstatten und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie den Beratungsverlauf geheim halten werden.
(3) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse haben ferner zu versichern, dass sie in den Fällen, in denen sie nach § 20 ThürVwVfG von der Mitwirkung ausgeschlossen sind oder sich nach § 21 ThürVwVfG von der Mitwirkung zu enthalten haben, den Vorsitzenden rechtzeitig unterrichten.
(4) Die Mitglieder der Gutachterausschüsse haben auch nach Ende ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, von denen sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Gutachterausschuss Kenntnis erlangen, geheim zu halten.
(5) Über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem jeweiligen ehrenamtlichen Mitglied zu unterzeichnen ist. Eine elektronische Verpflichtung ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung steht einer förmlichen Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 -547-) in der jeweils geltenden Fassung, gleich.
(6) Für die ehrenamtlichen Mitglieder gelten die §§ 83 und 84 ThürVwVfG entsprechend.
§ 5 Konstituierende Sitzung, Geschäftsordnung
(1) Nach der erstmaligen Neubestellung eines Gutachterausschusses werden alle Mitglieder zu einer konstituierenden Sitzung geladen. Eine Entschädigung nach § 19 wird für diese Sitzung nicht gewährt.
(2) Der Gutachterausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Aufgaben der Gutachterausschüsse
(1) Neben den in § 193 BauGB aufgeführten Aufgaben werden dem Gutachterausschuss die in den Absätzen 2 bis 4 genannten weiteren Aufgaben übertragen.
(2) Der Gutachterausschuss hat Gutachten zu erstatten nach
(3) Der Gutachterausschuss kann Gutachten erstatten
(4) Der Gutachterausschuss kann auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen für ein Grundstück oder einen Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 5 BauGB oder nach dem Thüringer Enteignungsgesetz vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung durchführen.
§ 7 Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende des Gutachterausschusses ist für den laufenden Geschäftsbetrieb verantwortlich. Hierzu gehört insbesondere die
§ 8 Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse
(1) Die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse werden bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde eingerichtet. Jedem Gutachterausschuss steht eine Geschäftsstelle zur Verfügung.
(2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde stellt für die Geschäftsstellen fachlich geeignetes Personal und Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung.
§ 9 Aufgaben der Geschäftsstelle
Der Geschäftsstelle obliegt nach Weisung des Vorsitzenden insbesondere die
§ 10 Bildung der Zentralen Geschäftsstelle
(1) Nach § 198 Abs. 1 BauGB ist für das Land eine Zentrale Geschäftsstelle bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde eingerichtet.
(2) Die Zentrale Geschäftsstelle führt die Bezeichnung "Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Freistaats Thüringen".
(3) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde stellt für die Zentrale Geschäftsstelle fachlich geeignetes Personal und Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung und bestellt den Leiter der Zentralen Geschäftsstelle. Hinsichtlich der Qualifikation des Leiters gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.
§ 11 Aufgaben der Zentralen Geschäftsstelle
Die Zentrale Geschäftsstelle gibt in Abstimmung mit den Vorsitzenden der Gutachterausschüsse Empfehlungen für einheitliche Standards im Hinblick auf die Bereitstellung eines aktuellen, Flächendeckenden und einheitlichen Datenangebots. Sie ist zentrale Ansprechstelle für Informationen über die Gesamtheit der Gutachterausschüsse und hat insbesondere
(1) Die Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB wird in automatisierter Form auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters geführt. Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde richtet landeseinheitlich für alle Gutachterausschüsse ein Kaufpreissammlungs-Programmsystem ein.
(2) Die Auswertung der Kauffälle erfolgt unverzüglich und zweckgerichtet hinsichtlich der Ermittlung von Bodenrichtwerten und der Ableitung der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 BauGB sowie statistischer Angaben zum Grundstücksmarkt. Die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung soll landeseinheitlich erfolgen.
(3) Die dem Gutachterausschuss übersandten Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 BauGB sowie ergänzende Angaben und Unterlagen nach § 197 Abs. 1 BauGB, die personenbezogene Daten enthalten, sind nach der Auswertung zu vernichten.
(4) Für die aus der Kaufpreissammlung abgeleiteten Produkte gilt der Leistungsschutz für Datenbanken nach Teil 2 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die obere Fachbehörde für Flurbereinigung und Flurneuordnung übermitteln dem Gutachterausschuss regelmäßig die zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung erforderlichen Daten.
§ 13 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
(1) Anonymisierte und nicht grundstücksbezogene Auskünfte erhalten Personen, die ein berechtigtes Interesse im Einzelfall darlegen.
(2) Grundstücksbezogene Auskünfte erhalten auf schriftlichen Antrag unter Darlegung des Verwendungszwecks
Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist zu versichern.
(3) Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
§ 14 Bodenrichtwerte
Der Gutachterausschuss ermittelt jeweils zum Stichtag 31. Dezember eines jeden geraden Kalenderjahres Bodenrichtwerte nach Maßgabe des § 196 BauGB. Die Bodenrichtwerte werden automatisiert in einem Bodenrichtwertinformationssystem geführt und im Internet öffentlich zur Verfügung gestellt. Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde stellt ein landeseinheitliches Programmsystem zur Verfügung. Die Bodenrichtwerte sollen bis zum 30. April des auf den Stichtag folgenden Jahres veröffentlicht werden.
§ 15 Immobilienmarktberichte
(1) Die Geschäftsstelle trifft für den Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses Feststellungen über den Immobilienmarkt und fasst diese in jedem geraden Kalenderjahr in einem Immobilienmarktbericht zusammen. Der Immobilienmarktbericht enthält neben statistischen Angaben zum Immobilienmarkt auch sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten nach § 193 Abs. 5 BauGB. Ferner soll der Immobilienmarktbericht Aussagen zu sonstigen aktuellen Einflüssen auf dem Immobilienmarkt treffen.
(2) Unter Nutzung der Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse werden von der Zentralen Geschäftsstelle Landesimmobilienmarktberichte erstellt und alle zwei Jahre veröffentlicht.
(3) Die Zentrale Geschäftsstelle legt Struktur, Erscheinungsbild und Gestaltung der Immobilienmarktberichte fest und stellt sie im Internet öffentlich zur Verfügung.
§ 16 Datenschutz
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis von personenbezogenen Daten der Kaufpreissammlung einschließlich der Verträge, Beschlüsse und Unterlagen sowie erstatteten Gutachten und Zustandsfeststellungen nach § 6 Abs. 4 erlangen. Die Kaufpreissammlung darf nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle und den Bediensteten der Zentralen Geschäftsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden.
§ 17 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall
(1) Der Gutachterausschuss beschließt über Gutachten und die Zustandsfeststellung nach § 6 Abs. 4 in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern. Diese sollen eine für die jeweilige Entscheidung erforderliche besondere fachliche Befähigung und Sachkunde besitzen. In besonderen Fällen kann der Vorsitzende weitere Gutachter heranziehen.
(2) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mindestens sechs ehrenamtlichen Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied Bediensteter der für die steuerliche Bewertung von Grundstücken zuständigen Finanzbehörde ist, tätig. Bei der Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 BauGB und der Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 BauGB wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mindestens vier ehrenamtlichen Mitgliedern, von denen einer der zuständigen Finanzbehörde angehört, tätig.
§ 18 Verfahren
(1) Die Sitzungen der Gutachterausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Beschlüsse werden von den mitwirkenden Mitgliedern unterzeichnet.
§ 19 Entschädigung
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Tätigkeit nach § 6 eine Entschädigung in Höhe von 35 Euro je Stunde. Für ihre Tätigkeit bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB sowie bei der Ermittlung der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 BauGB erhalten sie eine Entschädigung in Höhe von 35 Euro je Stunde, maximal jedoch eine Entschädigung in Höhe von 200 Euro je Sitzungstag. Für notwendige Reisen erfolgt ein Fahrtkostenersatz nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Höhe der Entschädigung wird von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses festgesetzt.
(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst stehen, werden nur entschädigt, soweit sie nicht bereits im Hauptamt in entsprechendem Umfang zeitlich entlastet worden sind.
(4) Entschädigungspflichtig ist das Land.
§ 20 Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse
Daten der Kaufpreissammlung, insbesondere die für die Ermittlung von Bodenrichtwerten, für die Erstattung von Gutachten und für die Ableitung der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten, sind den anderen Gutachterausschüssen nach § 1 und der Zentralen Geschäftsstelle zugänglich zu machen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 21 Gleichstellungsbestimmung 18 / 18
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 18
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Gutachterausschussverordnung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 373), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. S. 786), außer Kraft.
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(Stand: 05.08.2021)
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