Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Bekanntmachung über den Vollzug der Thüringer Bauordnung und der Verordnung über bautechnische Prüfungen; Einführung von Formblättern für das bauaufsichtliche Verfahren
- Thüringen -

Vom 04. April 2014
(ThürStAnz Nr. 17 vom 28.04.2014 S. 452)
Gl. Nr.: 21-4116



1. Gemäß § 1 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Thüringer Bauvorlagenverordnung - ThürBauVorlVO -) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129) werden die anliegenden Vordrucke

Anlage 1: Bauantrag mit Erläuterung

Anlage 2: Baubeschreibung

Anlage 3: Antrag auf Zulassung einer Ausnahme/Befreiung/ Abweichung

Anlage 4: Baubeginnsanzeige

Anlage 5: Erklärung zum Standsicherheitsnachweis

Anlage 6: Erklärung zum Brandschutznachweis

Anlage 7: Anzeige der Nutzungsaufnahme

Anlage 8: Bescheinigung des Prüfingenieurs über die Bauausführung hinsichtlich der geprüften Nachweise für Standsicherheit oder Brandschutz

Ablage 9: Bestätigung des Nachweisberechtigten für Brandschutz über die Bauausführung

Anlage 10: Anzeige der Beseitigung einer Anlage

Anlage 11: Erklärung der Gemeinde nach § 61 ThürBO

Anlage 12: Stellungnahme der Gemeinde

bekannt gemacht und verbindlich eingeführt. Für Anträge auf Baugenehmigung oder Vorbescheid, Vorlagen in der Genehmigungsfreistellung, Anzeigen des Baubeginns, der Nutzungsaufnahme und der Beseitigung von Anlagen sowie Bescheinigungen der Prüfingenieure und der Nachweisberechtigten sind diese Vordrucke zu verwenden.

Inhalt und Reihenfolge der Angaben sind verbindlich. Die graphische Anordnung und drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter usw.) ist frei. Anträge, die in der Form der bekannt gemachten Vordrucke gestellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von den Bauaufsichtsbehörden entgegenzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.

2. Den Gemeinden wird empfohlen, die Vordrucke Erklärung der Gemeinde nach § 61 ThürBO (Anlage 11) und Stellungnahme der Gemeinde (Anlage 12) zu verwenden.

3. Planmappen können verwendet werden. Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. Auf dem Deckblatt sollen Felder für das Aktenzeichen/Bauantragsverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde, für den Namen des Antragstellers Es folgen Anlagen sowie für die Bezeichnung des Bauorts und des Bauvorhabens vorgesehen werden. Weitere Angaben der Bauantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden.

4. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 3. Juni 2010 (ThürStAnz Nr. 26/2010 S. 850 - 872) außer Kraft.

Die Vordrucke dürfen bereits vor dem 1. Juli 2014 verwendet werden. Vorhandene Vordrucke können noch für Anträge verwendet werden, die bis einschließlich 30. September 2014 bei den Bauaufsichtsbehörden eingereicht werden.

.

Bauantrag mit Erläuterung  Anlage 1

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bauantrags

Vorbemerkungen

a) Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter und legen Sie diese dem Antrag bei.

b) Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder einen Vorbescheid ist bei der für das Baugrundstück zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große kreisangehörige Stadt) einzureichen. Ist Bauaufsichtsbehörde das Landratsamt, sind drei Ausfertigungen erforderlich, in den anderen Fällen genügen zwei Ausfertigungen. Eine Ausfertigung erhalten Sie mit der Baugenehmigung zurück.

c) Die Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist in zweifacher Ausfertigung bei der für das Baugrundstück zuständigen Gemeinde einzureichen.

d) Für einen Abbruch ist kein Bauantrag sondern nur eine Anzeige erforderlich. Verwenden Sie bitte das entsprechende Formblatt.

Zu 1. Antragsteller/Bauherr

Ein Vertreter des Bauherrn ist in den Fällen gesetzlicher Vertretung immer anzugeben. Sie liegt insbesondere vor, wenn der Bauherr eine juristische Person ist (z.B. AG, GmbH usw.). Treten mehrere Personen als Bauherren auf, sollen sie zur Vereinfachung des Verfahrens einen verantwortlichen Vertreter benennen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch von sich aus verlangen, dass ein Vertreter bestellt wird, der ihr gegenüber die Verpflichtungen des Bauherrn erfüllt ( § 53 Abs. 2 ThürBO).

Zu 2. Vorhaben

a) Nach § 2 Abs. 3 ThürBO werden Gebäude in 5 Gebäudeklassen eingeteilt. In Abhängigkeit von der Gebäudeklasse gelten unterschiedliche Bestimmungen insbesondere im Bereich des Brandschutzes. Von der Gebäudeklasse hängt auch ab, welche Art von Verfahren (Genehmigungsfreistellung, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, "normales" Genehmigungs-verfahren) durchzuführen ist. Schließlich hängt von der Gebäudeklasse ab, wer Standsicherheitsnachweise oder Brandschutznachweise erstellen darf und ob diese Nachweise zu prüfen sind.

b) § 2 Abs. 4 ThürBO bestimmt, welche Vorhaben Sonderbauten sind. Bei Sonderbauten ist immer das "normale" Baugenehmigungsverfahren nach § 63 ThürBO durchzuführen und der Brandschutznachweis zu prüfen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion