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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Bekanntmachung über den Vollzug der Thüringer Bauordnung und der Verordnung über bautechnische Prüfungen; Einführung von Formblättern für das bauaufsichtliche Verfahren
- Thüringen -

Vom 10. Januar 2025
(ThürStAnz. Nr. 6 vom 10.02.2025 S. 152)


Archiv 2014

1. Gemäß § 1 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen ( Thüringer Bauvorlagenverordnung - ThürBauVorlVO -) vom 23. März 2010 (GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2015 (GVBl. S. 212) werden die anliegenden Vordrucke

Anlage 1 Antrag auf Baugenehmigung mit Erläuterung

Anlage 2 Baubeschreibung

Anlage 3 Antrag auf Zulassung einer Ausnahme/Befreiung/Abweichung

Anlage 4 Baubeginnsanzeige

Anlage 5 Erklärung zum Standsicherheitsnachweis

Anlage 6 Erklärung zum Brandschutznachweis

Anlage 7 Anzeige der Nutzungsaufnahme

Anlage 8 Bescheinigung des Prüfingenieurs über die Bauausführung hinsichtlich der geprüften Nachweise für Standsicherheit oder Brandschutz

Anlage 9 Bestätigung des Nachweisberechtigten für Brandschutz über die Bauausführung

Anlage 10 Anzeige der Beseitigung einer Anlage

Anlage 11 Erklärung der Gemeinde nach § 64 ThürBO

Anlage 12 Stellungnahme der Gemeinde

bekannt gemacht und verbindlich eingeführt. Für Anträge auf Baugenehmigung oder Vorbescheid, Vorlagen in der Genehmigungsfreistellung, Anträge auf Zulassung einer Ausnahme, Befreiung oder Abweichung, Anzeigen des Baubeginns, der Nutzungsaufnahme und der Beseitigung von Anlagen sowie Bescheinigungen der Prüfingenieure und der Nachweisberechtigten sind diese Vordrucke zu verwenden.

Inhalt und Reihenfolge der Angaben sind verbindlich. Die graphische Anordnung und drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter usw.) ist frei. Anträge, die in der Form der bekannt gemachten Vordrucke gestellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von den Bauaufsichtsbehörden entgegenzunehmen. Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.

2. Den Gemeinden wird empfohlen, die Vordrucke Erklärung der Gemeinde nach § 64 ThürBO ( Anlage 11) und Stellungnahme der Gemeinde ( Anlage 12) zu verwenden.

3. Planmappen können verwendet werden. Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. Auf dem Deckblatt sollen Felder für das Aktenzeichen/ Bauantragsverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde, für den Namen des Antragstellers sowie für die Bezeichnung des Bauorts und des Bauvorhabens vorgesehen werden. Weitere Angaben der Bauantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden.

4. Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 3. April 2014 (ThürStAnz Nr. 17/2014 S. 452 - 474) außer Kraft.

Die Vordrucke dürfen bereits vor dem 1. März 2025 verwendet werden. Vorhandene Vordrucke können noch für Anträge verwendet werden, die bis einschließlich 30. April 2025 bei den Bauaufsichtsbehörden eingereicht werden.

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Antrag auf Baugenehmigung mit Erläuterung Anlage 1


Erläuterungen zum Ausfüllen des Bauantrags

Vorbemerkungen

  1. Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter und legen Sie diese dem Antrag bei.
  2. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids ist bei der für das Baugrundstück zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große kreisangehörige Stadt) einzureichen. Ist die Bauaufsichtsbehörde das Landratsamt, sind drei Ausfertigungen erforderlich, in den anderen Fällen genügen zwei Ausfertigungen. Eine Ausfertigung erhalten Sie mit der Baugenehmigung zurück.
  3. Die Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist in zweifacher Ausfertigung bei der für das Baugrundstück zuständigen Gemeinde einzureichen.
  4. Für einen Abbruch ist kein Bauantrag, sondern nur eine Anzeige erforderlich. Verwenden Sie bitte das entsprechende Formblatt.

Zu 1. Antragsteller/Bauherr

Ein Vertreter des Bauherrn ist in den Fällen gesetzlicher Vertretung immer anzugeben. Sie liegt insbesondere vor, wenn der Bauherr eine juristische Person ist (z.B. AG, GmbH usw.). Treten mehrere Personen als Bauherren auf, sollen sie zur Vereinfachung des Verfahrens einen verantwortlichen Vertreter benennen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch von sich aus verlangen, dass ein Vertreter bestellt wird, der ihr gegenüber die Verpflichtungen des Bauherrn erfüllt ( § 56

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(Stand: 18.02.2025)

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