Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau- und Planungsrecht |
Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen
Vom 26. November 2012
(Amtsbl.Schl.-H. vom 17.12.2012 S. 1352;16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen; 23.06.2015 S. 772; 22.06.2016 S. 531 16;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2320.7
Außerkrafttreten siehe
Gemeinsamer Runderlass der Staatskanzlei, des Innenministeriums, des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
1 Vorbemerkungen
(keine Anwendung)
2 Zulässigkeit von Windkraftanlagen
(keine Anwendung)
3 Richtlinien zur Ausweisung von Eignungsgebieten in den Regionalplänen
(keine Anwendung)
4 Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen
Die Errichtung von Windkraftanlagen ist ein genehmigungsbedürftiger Eingriff in Natur und Landschaft ( § 14 BNatSchG). Im Folgenden werden Grundsätze zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs bei der Zulassung von Windkraftanlagen erläutert. Im Rahmen der Bauleitplanung ist der erforderliche Ausgleich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches ( § 1a BauGB) an den nachfolgenden Grundsätzen zu orientieren.
Bei der Errichtung von Windkraftanlagen wird der Ausgleich pauschal ermittelt. Davon unberührt bleibt der Ausgleich für Beeinträchtigungen durch zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie z.B. Wegebau und Gewässerquerungen, für die Art und Umfang des Ausgleichs gesondert zu ermitteln sind.
Bei der Festlegung des Ausgleichs für Repoweringmaßnahmen sind die abzubauenden WKa gemäß den Vorgaben der Ziffer 4.1 und 4.2 analog zu berechnen und von der ermittelten Gesamtsumme für das neue Vorhaben abzuziehen.
4.1 Kompensation von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes
Für die Ausgleichsermittlung ist bei allen Windkraftanlagen von den Anlagemaßen auszugehen. Die für die Ausgleichsmaßnahmen erforderliche Ausgleichsfläche "F" entspricht der durch die Windkraftanlage aufgespannten Querschnittsfläche, also der "Nabenhöhe x Rotordurchmesser" zuzüglich der Hälfte der von den Rotoren bestrichenen Kreisfläche. Die so ermittelte Fläche stellt annähernd den durch die Windkraftanlage beeinträchtigten Bereich (z.B. Lebensraumverlust und Zerschneidungswirkung) dar.
Die Ausgleichsfläche ist anhand folgender Formel zu ermitteln:
F = 2r x HNabe + π r2 /2
F = Ausgleichsfläche in m2
r = Rotorradius in m
HNabe = Nabenhöhe in m
Zur Reduzierung des Flächenbedarfs für Kompensationsflächen wird empfohlen, die vorgesehenen Kompensationsflächen durch zusätzliche Maßnahmen des Naturschutzes ökologisch weiter aufzuwerten und dadurch den Anrechnungsfaktor dieser Flächen zu erhöhen. Als derartige Maßnahmen eignen sich insbesondere Maßnahmen mit positiven Wirkungen auf den Artenschutz. Auf den Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume "Hinweise und Empfehlungen zur naturschutzrechtlichen Kompensation; Berücksichtigung agrarstruktureller Belange" vom 30. März 2011 (Amtsbl. Schl.-H. S. 216) und das Artenhilfsprogramm Schleswig-Holstein 2008 (www.schleswig-holstein.de/MELUR/DE/Service/Broschueren/Broschueren.html) wird verwiesen.
Die Nutzung von Ökokonten trägt ebenfalls zur Reduzierung zusätzlichen Flächenbedarfs bei.
4.2 Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
Die Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erfolgt durch eine Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der vom Verursacher daraus erwachsenen Vorteile. Die Ersatzzahlung wird wie folgt ermittelt:
Erfolgt die Festsetzung der Kompensation für eine Windkraftanlage im Rahmen eines Bebauungsplanes, wird die Kompensation für das Landschaftsbild gemäß § 1a Abs. 3 BauGB als Fläche oder Maßnahme erbracht. Der Ausgleichsumfang sollte wie folgt ermittelt werden:
Zur Reduzierung des Flächenbedarfs für Kompensationsflächen wird empfohlen, die vorgesehenen Kompensationsflächen durch zusätzliche Maßnahmen des Naturschutzes ökologisch weiter aufzuwerten und dadurch den Anrechnungsfaktor dieser Flächen zu erhöhen. Als derartige Maßnahmen eignen sich insbesondere Maßnahmen mit positiven Wirkungen auf den Artenschutz. Auf den Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume "Hinweise und Empfehlungen zur naturschutzrechtlichen Kompensation; Berücksichtigung agrarstruktureller Belange" vom 30. März 2011 (Amtsbl. Schl.-H. S. 216) und das Artenhilfsprogramm Schleswig-Holstein 2008 (www.schleswig-holstein.de/MELUR/DE/Service/Broschueren/Broschueren.html) wird verwiesen. Die Nutzung von Ökokonten trägt ebenfalls zur Reduzierung zusätzlichen Flächenbedarfs bei.
4.3 Stellenwert des betroffenen Landschaftsbildes
Der Raum, in dem das Landschaftsbild beeinträchtigt wird, umfasst etwa eine Fläche mit dem Radius des 15-fachen der Anlagengesamthöhe. Bei einer Windfarm sind die äußeren Anlagen für die Ermittlung des zu bewertenden Raumes zugrunde zu legen. In diesem Raum ist der Gesamteindruck des Landschaftsbildes zu erfassen und wie folgt zu bewerten:
Da Geländeüberhöhungen, Vegetation und sonstige optische Hindernisse den freien Blick auf die Anlagen verstellen können, ist der tatsächliche Sichtbarkeitsbereich einer Anlage fast immer kleiner als der theoretische (rechnerische) Sichtbarkeitsbereich. Die Verschattungsbereiche hinter Geländeüberhöhungen, Vegetation und Siedlungen lassen sich durch Geländeschnitte und Sichtlinienkonstruktionen oder über digitalisierte Geländemodelle ermitteln.
In dem zu betrachtenden Raum sind die aufgrund von Relief, Wäldern und Bebauung existierenden sichtverschattenden Bereiche, die den freien Blick auf die Anlage verstellen, bei der Festlegung des Landschaftsbildwertes entsprechend dem Grad der Sichtverschattung zu berücksichtigen.
Die Bewertung des Landschaftsbildes geht in die Berechnung des Ausgleichs (siehe Ziffer 4.2) mit folgendem Faktor als so genannter Landschaftsbildwert ein:
hohe Bedeutung: Faktor 3,1;mittlere bis hohe Bedeutung: Faktor 2,7;
mittlere Bedeutung: Faktor 2,2;
geringe bis mittlere Bedeutung: Faktor 1,8;
geringe Bedeutung: Faktor 1,4.
4.4 Bedarfsgesteuerte Hinderniskennzeichnung von Windkraftanlagen ab 100 Meter Gesamthöhe
Windkraftanlagen von 100 Meter Gesamthöhe und mehr sind gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (kurz: AVV) mit einer Nachtkennzeichnung ("rotes Blinklicht") auszurüsten.
Diese Kennzeichnung führt, zusätzlich zur Windkraftanlage selbst, in den Nachtstunden zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.
Auf Grundlage der am 1. September 2015 geänderten AVV ist es rechtlich möglich, bedarfsgesteuerte Hinderniskennzeichnungen einzusetzen.
Im Sinne des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes ( § 13 BNatSchG - Allgemeiner Grundsatz der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,) ist die Anwendung einer bedarfsgesteuerten Hinderniskennzeichnung grundsätzlich zu prüfen. Stellt sie eine technisch umsetzbare und zumutbare Alternative ( § 15 Abs. 1 BNatSchG) dar, sollte sie vorgesehen werden.
Findet eine bedarfsgesteuerte Hinderniskennzeichnung bei der Neugenehmigung von Windkraftanlagen Anwendung, wird dies bei der Ermittlung der Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (Kapitel 4.2) wie folgt berücksichtigt:
Ausgleichsumfang (Euro) = [ Grundwert - (X % vom Grundwert)] x Landschaftsbildwert x durchschnittlicher Grundstückspreis/m2 (zuzüglich sonstige Grunderwerbskosten)
(Grundwert = Ausgleichsfläche Naturhaushalt für eine WKa gemäß Ziffer 4.1; Landschaftsbildwert = Faktor gemäß Ziffer 4.3)
Der prozentual anzusetzende Abschlag vom Grundwert ergibt sich wie folgt:
Windkraftanlagen pro Genehmigung | prozentualer Abschlag vom Grundwert je Windkraftanlage bezogen auf ein neues Radarsystem |
ein bis fünf WKA | 30 Prozent |
sechs bis 20 WKA | 20 Prozent |
ab 21 WKA | 10 Prozent |
Die Festsetzung des prozentualen Abschlags ist zunächst auf zwei Jahre begrenzt und wird danach unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für Systeme der bedarfsgesteuerten Hinderniskennzeichnung alle zwei Jahre neu festgelegt.
Die Berücksichtigung des prozentualen Abschlags kann nur einmal pro Windkraftanlage erfolgen.
Können bei der Neugenehmigung von Windkraftanlagen auch Bestandsanlagen verbindlich auf eine bedarfsgesteuerte Hinderniskennzeichnung mit dem neu beantragten Radarsystem umgestellt werden, sind diese Bestandsanlagen in die Berechnung des reduzierten Kompensationserfordernisses für das Landschaftsbild einzubeziehen.
In diesem Fall erfolgt die Berechnung für die Bestandsanlagen in gleicherweise wie für die Neuanlagen.
Die Summe der ermittelten reduzierten Ersatzzahlung für das Landschaftsbild wird dem Antragsteller bzw. dem Betreiber der Radaranlage zugerechnet.
Gegebenenfalls erforderliche Vereinbarungen mit abweichenden Betreibern der Bestandsanlagen bleiben unberührt.
Die Reduzierung der Ersatzzahlung für das Landschaftsbild ist nur bis maximal 90 Prozent des Kompensationserfordernisses pro neue WEa möglich.
5 Übergangsregelung
(keine Anwendung)
6 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Dieser Erlass tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft (i.e. 18.12.2012).
Er tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft (i.e. 17.12.2017).
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion