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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen
- Schleswig-Holstein -

Vom 22. Juni 2016
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 29 vom 11.07.2016 S. 531)



Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 22. Juni 2016 - V 533 - *

Der Gemeinsame Runderlass der Staatskanzlei, des Innenministeriums, des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie vom 26. November 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1352), Gl.Nr. 2320.7, zuletzt bis auf Kapitel 4 "Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen" aufgehoben durch den Runderlass des Ministerpräsidenten, Staatskanzlei, Landesplanungsbehörde, vom 23. Juni 2015 (Amtsbl. Schl.-H. S. 772), Gl.Nr. 2301.8, "Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 und Teilaufstellung der Regionalpläne (Sachthema Windenergie) für die Planungsräume I bis III" (kurz: Planungserlass), wird in der Einführung Kapitel 4.4 "Bedarfsgesteuerte Hinderniskennzeichnung von Windkraftanlagen ab 100 Meter Gesamthöhe" (V 533 - 20. Juni 2016) wie folgt geändert:

"Kapitel 4.4

"Bedarfsgesteuerte Hinderniskennzeichnung von Windkraftanlagen ab 100 Meter Gesamthöhe"

Windkraftanlagen von 100 Meter Gesamthöhe und mehr sind gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (kurz: AVV) mit einer Nachtkennzeichnung ("rotes Blinklicht") auszurüsten.

Diese Kennzeichnung führt, zusätzlich zur Windkraftanlage selbst, in den Nachtstunden zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.

Auf Grundlage der am 1. September 2015 geänderten AVV ist es rechtlich möglich, bedarfsgesteuerte Hinderniskennzeichnungen einzusetzen.

Im Sinne des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes (§ 13 BNatSchG - Allgemeiner Grundsatz der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,) ist die Anwendung einer bedarfsgesteuerten Hinderniskennzeichnung grundsätzlich zu prüfen. Stellt sie eine technisch umsetzbare und zumutbare Alternative (§ 15 Abs. 1 BNatSchG) dar, sollte sie vorgesehen werden.

Findet eine bedarfsgesteuerte Hinderniskennzeichnung bei der Neugenehmigung von Windkraftanlagen Anwendung, wird dies bei der Ermittlung der Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (Kapitel 4.2) wie folgt berücksichtigt:

Ausgleichsumfang (Euro) = [ Grundwert - (X % vom Grundwert)] x Landschaftsbildwert x durchschnittlicher Grundstückspreis/m2 (zuzüglich sonstige Grunderwerbskosten)

(Grundwert = Ausgleichsfläche Naturhaushalt für eine WKa gemäß Ziffer 4.1; Landschaftsbildwert = Faktor gemäß Ziffer 4.3)

Der prozentual anzusetzende Abschlag vom Grundwert ergibt sich wie folgt:

Windkraftanlagen pro Genehmigung prozentualer Abschlag vom Grundwert je Windkraftanlage bezogen auf ein neues Radarsystem
ein bis fünf WKA 30 Prozent
sechs bis 20 WKA 20 Prozent
ab 21 WKA 10 Prozent

Die Festsetzung des prozentualen Abschlags ist zunächst auf zwei Jahre begrenzt und wird danach unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für Systeme der bedarfsgesteuerten Hinderniskennzeichnung alle zwei Jahre neu festgelegt.

Die Berücksichtigung des prozentualen Abschlags kann nur einmal pro Windkraftanlage erfolgen.

Können bei der Neugenehmigung von Windkraftanlagen auch Bestandsanlagen verbindlich auf eine bedarfsgesteuerte Hinderniskennzeichnung mit dem neu beantragten Radarsystem umgestellt werden, sind diese Bestandsanlagen in die Berechnung des reduzierten Kompensationserfordernisses für das Landschaftsbild einzubeziehen.

In diesem Fall erfolgt die Berechnung für die Bestandsanlagen in gleicherweise wie für die Neuanlagen.

Die Summe der ermittelten reduzierten Ersatzzahlung für das Landschaftsbild wird dem Antragsteller bzw. dem Betreiber der Radaranlage zugerechnet.

Gegebenenfalls erforderliche Vereinbarungen mit abweichenden Betreibern der Bestandsanlagen bleiben unberührt.

Die Reduzierung der Ersatzzahlung für das Landschaftsbild ist nur bis maximal 90 Prozent des Kompensationserfordernisses pro neue WEa möglich."

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* Ändert Gem. Rd. Erl. vom 26. November 2012, Gl.Nr. 2320.7

ID/161154

ENDE

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