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Regelwerk; Bau EU Bund Sch.-H.

Umgang mit § 62 Abs. 2 Landesbauordnung (LBO); hier: bauaufsichtliche Genehmigungen und Zulassungen im Rahmen einer Erlaubnis nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Juni 2019
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 29 vom 15.07.2019 S. 700)
Gl.-Nr.: 2130.113



Archiv 2014

Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 13. Juni 2019 - IV 541/VIII 231-

Die Anwendung des § 62 Abs. 2 LBO i.V.m. § 18 BetrSichV gibt Anlass, zusammen mit dem Innenministerium auf Folgendes hinzuweisen:

Um bei parallelen Genehmigungsverfahren verschiedener Rechtsbereiche Abstimmungsschwierigkeiten zu begegnen, bestimmt die Landesbauordnung im öffentlichen Interesse für bestimmte Fälle beim Zusammentreffen von Genehmigungen und Erlaubnissen nach anderen Rechtsvorschriften, dass diese die Baugenehmigungen nach § 62 Abs. 1 LBO bzw. bauaufsichtliche Zustimmungen nach § 77 LBO einschließen (Konzentrationswirkung).

Gemäß § 62 Abs. 2 LBO schließen daher Erlaubnisse nach § 18 BetrSichV Baugenehmigungen und bauaufsichtliche Zustimmungen ein. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 18 BetrSichV ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord - StAUK.

Die in § 62 Abs. 2 LBO getroffene Regelung beschränkt sich allerdings auf solche Baumaßnahmen, die in direktem Zusammenhang mit der erlaubnisbedürftigen Anlage stehen oder einen Einfluss auf diese haben können. Ausschließlich in diesen Fällen wird die Baugenehmigung bzw. die bauaufsichtliche Zustimmung mit der Erlaubnis durch die StAUK erteilt. Diese Regelung betrifft insbesondere Tankstellen und Füllanlagen für Flüssiggas und Erdgas mit den im anliegenden Merkblatt genannten Anlagenteilen und Bereichen.

Im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung zählen nicht zu einer Tankstelle und Füllanlage:

  1. der Verkaufsshop,
  2. die Autowaschanlage,
  3. die Überdachung des Tankbereichs,
  4. der Werbemast,
  5. eine Reparaturwerkstatt oder Pflegehalle.

Solche baulichen Maßnahmen unterliegen ausschließlich dem Baurecht und sind deshalb im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu erteilen.

Hiervon ausgenommen sind nur Fälle, in denen eine vollständig neue Tankstelle geplant und errichtet wird. In diesen Fällen ist der gesamte Antrag wie bisher bei der StAUK einzureichen, welche dann die Bauaufsichtsbehörden beteiligt. In allen anderen Fällen wird die Genehmigung bzw. bauaufsichtliche Zustimmung von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt. Daher sind auch dort die entsprechenden Anträge zu stellen.

In der Anlage sind Beispiele für den Anwendungsbereich der Erlaubnisse nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung sowie für Fälle in denen eine Baugenehmigung erforderlich ist, aufgeführt.

Es wird gebeten, die Antragstellerinnen und Antragsteller darüber zu informieren und entsprechend zu verfahren.

Dieser Erlass tritt am 13. Juni 2019 in Kraft. Er tritt am 12. Juni 2024 außer Kraft.

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Anwendung des § 62 Abs. 2 Landesbauordnung auf erlaubnispflichtige Anlagen nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung - insbesondere Tankstellen und Füllanlagen für Flüssiggas und Erdgas - Anlage

Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen von Tankstellen für leichtentzündliche und hochentzündliche Kraftstoffe sowie Füllanlagen zum Befüllen von Landfahrzeugen mit Druckgasen (z.B. Flüssiggas oder Erdgas) sind nach der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) erlaubnispflichtig. Nach § 62 Abs. 2 Landesbauordnung ( LBO) schließt die Erlaubnis die Baugenehmigung nach § 62 Abs. 1 LBO ein.

Zu einer Tankstelle und Füllanlage als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der BetrSichV zählen folgende Anlagenteile und -bereiche:

  1. die Lagerbehälter als unterirdische oder ortsfeste oberirdische Tanks zur Lagerung flüssiger Kraftstoffe, Lagerbehälter für Flüssiggas sowie Speicher- und Pufferbehälter für Erdgas, Anfahrschutz für die oberirdischen Lagerbehälter,
  2. die Domschächte unterirdischer Lagerbehälter, die Lager- und Speicherbehälter sowie zugehörige Anlagenteile, z.B. Verdichter, Fernfüllschächte oder Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Be- und Entlüftungsmasten,
  3. die Verkehrsfläche für die An- und Abfahrt zu betankender Fahrzeuge vom und zum öffentlichen Verkehrsbereich einschließlich des Stauraumes,
  4. die Abfüllflächen mit Abwassersystem/Leichtflüssigkeitsabscheider (Hofeinläufe),
  5. die Verkehrsfläche und Standplätze für die der Versorgung der Betankungsanlage dienenden Fahrzeuge (z.B. Tankfahrzeuge),

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(Stand: 07.08.2019)

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