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Regelwerk Bau EU Bund Sch.-H.

Umgang mit § 62 Abs. 2 Landesbauordnung (LBO);
hier: bauaufsichtliche Genehmigungen und Zulassungen im Rahmen einer Erlaubnis
nach § 13 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Schleswig-Holstein

Vom 13.06.2014
(Amtsbl. SH Nr. 36 vom 01.09.2014 S. 662; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen; Außerkrafttretenaufgehoben)
Gl. Nr. 2130.100



Zur aktuellen Fassung

Gemeinsamer Erlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung vom 13. Juni 2014 - IV 281/VIII 231 -

Die Anwendung des § 62 Abs. 2 LBO i.V.m. § 13 BetrSichV gibt Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:

Um bei parallelen Genehmigungsverfahren verschiedener Rechtsbereiche Abstimmungsschwierigkeiten zu begegnen, bestimmt die Landesbauordnung im öffentlichen Interesse für bestimmte Fälle beim Zusammentreffen von Genehmigungen und Erlaubnissen nach anderen Rechtsvorschriften, dass diese die Baugenehmigungen nach § 62 Abs. 1 LBO bzw. bauaufsichtliche Zustimmungen nach § 77 LBO einschließen (Konzentrationswirkung).

Gemäß § 62 Abs. 2 LBO schließen daher Erlaubnisse nach § 13 BetrSichV Baugenehmigungen und bauaufsichtliche Zustimmungen ein. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnisse nach § 13 BetrSichV ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord - StAUK.

Die in § 62 Abs. 2 LBO getroffene Regelung beschränkt sich allerdings auf solche Baumaßnahmen, die in direktem Zusammenhang mit der erlaubnisbedürftigen Anlage stehen oder einen Einfluss auf diese haben können. Ausschließlich in diesen Fällen wird die Baugenehmigung bzw. die bauaufsichtliche Zustimmung mit der Erlaubnis durch die StAUK erteilt. Diese Regelung betrifft insbesondere Tankstellen und Füllanlagen für Flüssiggas und Erdgas mit den im anliegenden Merkblatt genannten Anlagenteilen und Bereichen.

Im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung zählen nicht zu einer Tankstelle und Füllanlage:

  1. der Verkaufsshop,
  2. die Autowaschanlage,
  3. die Überdachung des Tankbereichs,
  4. der Werbemast,
  5. eine Reparaturwerkstatt oder Pflegehalle.

Solche baulichen Maßnahmen unterliegen ausschließlich dem Baurecht und sind deshalb im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu erteilen.

Hiervon ausgenommen sind nur Fälle, in denen eine vollständig neue Tankstelle geplant und errichtet wird. In diesen Fällen ist der gesamte Antrag wie bisher bei der StAUK einzureichen, welche dann die Bauaufsichtsbehörden beteiligt. In allen anderen Fällen wird die Genehmigung bzw. bauaufsichtliche Zustimmung von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt. Daher sind auch dort die entsprechenden Anträge zu stellen.

In der Anlage sind Beispiele für den Anwendungsbereich der Erlaubnisse nach § 13 Betriebssicherheitsverordnung sowie für Fälle in denen eine Baugenehmigung erforderlich ist, aufgeführt.

Bitte informieren Sie die Antragstellerinnen und Antragsteller und verfahren künftig gemäß den vorstehenden Erläuterungen.

Dieser Erlass tritt am 12. Juni 2019 außer Kraft.

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Anwendung des § 62 Abs. 2 Landesbauordnung
auf erlaubnispflichtige Anlagen nach § 13 Betriebssicherheitsverordnung
- insbesondere Tankstellen und Füllanlagen für Flüssiggas und Erdgas
Anlage

Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, von Tankstellen für leichtentzündliche und hochentzündliche Kraftstoffe sowie Füllanlagen zum Befüllen von Landfahrzeugen mit Druckgasen (z.B. Flüssiggas oder Erdgas) sind nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erlaubnispflichtig. Nach § 62 Abs. 2 Landesbauordnung (LBO) schließt die Erlaubnis die Baugenehmigung nach § 62 Abs. 1 LBO ein.

Zu einer Tankstelle und Füllanlage als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der BetrSichV zählen folgende Anlagenteile und -bereiche:

Die Lagerbehälter als unterirdische oder ortsfeste oberirdische Tanks zur Lagerung flüssiger Kraftstoffe, Lagerbehälter für Flüssiggas sowie Speicher- und Pufferbehälter für Erdgas, Anfahrschutz für die oberirdischen Lagerbehälter,

  1. die Domschächte unterirdischer Lagerbehälter, die Lager- und Speicherbehälter sowie zugehörige Anlagenteile, z.B. Verdichter, Fernfüllschächte oder Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Be- und Entlüftungsmasten,
  2. die Verkehrsfläche für die An- und Abfahrt zu betankender Fahrzeuge vom und zum öffentlichen Verkehrsbereich einschließlich des Stauraumes,
  3. die Abfüllflächen mit Abwassersystem/Leichtflüssigkeitsabscheider (Hofeinläufe),
  4. die Verkehrsfläche und Standplätze für die der Versorgung der Betankungsanlage dienenden Fahrzeuge (z.B. Tankfahrzeuge),
  5. die Zapfinseln mit den Abgabeeinrichtungen als Einrichtungen zur Abgabe von Kraftstoff. Dazu zählen insbesondere Zapfsäulen, Zapfgeräte und Kleinzapfgeräte,
  6. die Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen und die Wirkbereiche bei der Befüllung der Lagerbehälter einschließlich der zugehörigen Fernfüllschächte oder -schränke,
  7. die Wirkbereiche der Volumina, die beim Betanken von Fahrzeugen und beim Befüllen der Lagerbehälter von nicht bestimmungsgemäß austretendem Kraftstoff unmittelbar beaufschlagt werden können,
  8. die Schutzabstände zwischen den Anlagenteilen von Tankstellen und Füllanlagen sowie zu benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder Verkehrsflächen einzuhaltenden Abstände, deren Zweck es ist, die Tankstellen oder Füllanlagen vor einem Schadensereignis, wie Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanische Beschädigung zu schützen.
  9. die Gaspendeleinrichtungen, die der Rückführung der beim Befüllen der Lagerbehälter verdrängten Dampf/Luft-Gemische in den Transporttank dienen.
  10. Gasrückführungseinrichtungen, die der Rückführung der beim Betanken von Fahrzeugen verdrängten Dampf/Luft-Gemische in den Lagerbehälter dienen.

Zu einer Tankstelle und Füllanlage im Sinne der BetrSichV zählen nicht:

  1. Der Verkaufsshop,
  2. die Autowaschanlage,
  3. die Überdachung des Tankbereiches,
  4. der Werbemast,
  5. Reparaturwerkstatt oder Pflegehalle.

Kraftstoffe im Sinne der BetrSichV sind flüssige Kraftstoffe mit den Gefahrenmerkmalen entzündlich, leicht- oder hochentzündlich (z.B. Ottokraftstoff, Ethanolkraftstoff), Flüssiggas und Erdgas.

Betriebsstoffe an Tankstellen oder Füllanlagen sind vorhandene Stoffe, die nicht Kraftstoffe sind, wie entzündliche, leicht- oder hochentzündliche Stoffe (z.B. Altöl unbekannter Herkunft, Flüssiggas als Brennstoff zu Heizzwecken) und andere brennbare flüssige Stoffe (z.B. Heizöl, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenölkraftstoff), soweit diese sich auf den sicheren Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlage auswirken können.

Beispiele:

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