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Regelwerk; Bau-und Planungsrecht

Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. Oktober 2013
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 45 vom 04.11.2013 S. 918; 09.11.2018 S. 1082 18; 10.09.2021 S. 1577aufgehoben)
Gl .Nr. 2130.96



Zur aktuellen Fassung

Erlass des Innenministeriums vom 21. Oktober 2013 -IV 283 - 515.253.0

1 Allgemeines

Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde erlassenen Prüfgrundsätze zur Prüfverordnung ( PrüfVO) entsprechen den Muster-Prüfgrundsätzen der ARGEBAU (Beschluss der 283. Sitzung der FKK Bauaufsicht am 24./25. Februar 2011, Redaktionsstand 21. April 2011).

Sie sind nach § 2 Abs. 1 PrüfVO bei der Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen durch Prüfsachverständige zu berücksichtigen, die oder der auf Grundlage der §§ 20 und 21 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen ( PPVO) anerkannt sind.

Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen. Bei der Prüfung sind die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.

Die oder der Prüfsachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind (Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze).

Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Abschnitt 5. dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist (bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit "(S)", bei Wiederholungsprüfungen mit "(SW)").

Geht aus der Dokumentation und dem Zustand der Anlage hervor, dass seit der letzten Prüfung an der Anlage oder in deren Umfeld wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, ist, soweit keine genehmigungsbedürftige Abweichung von dem genehmigten Brandschutzkonzept vorliegt, die wiederkehrende Prüfung als Erstprüfung durchzuführen.

2 Prüfgrundlagen

3 Bereitzustellende Unterlagen

Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Solche Unterlagen können insbesondere sein:

4 Prüfbericht

Für jede Prüfung ist ein Prüfbericht nach diesem Abschnitt der Prüfgrundsätze zu erstellen.

Inhalt:

5 Prüfungen

5.1 Lüftungsanlagen

5.1.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.1.2 Lüftungszentrale (Raum)

5.1.3 Luftaufbereitungseinrichtung (Gerät)

5.1.4 Lüftungsleitungen

5.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (z.B. Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)

Bei Klappen kann die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn

Bei Absperrvorrichtungen K-18017, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt.

5.1.6 Außenluft-/Fortluftöffnungen

5.1.7 Energieversorgung

5.1.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)

Soweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden.

5.1.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.1.10 Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern

5.2 CO-Warnanlagen

5.3 Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen

5.3.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.3.2 Ventilator

5.3.3 Entrauchungsleitungen und Zuluftführung

5.3.4 Entrauchungsklappen

5.3.5 Klappen, Nachström- und Abströmöffnungen

5.3.6 Außenluft-/Ansaug- und Fortluft-/Ausblasöffnungen

5.3.7 Natürliche Rauchabzugsgeräte

5.3.8 Mess-Steuer-Regel-Technik (MSR-Technik)

5.3.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.3.10 Druckbelüftungsanlagen

5.4 Feuerlöschanlagen

5.4.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.4.2 Löschmittel Wasser

5.4.3 Andere Löschmittel

5.4.4 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.4.5 Spezielle Prüfungen für Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen'

5.4.5.1 Anlagen mit nassen Steigleitungen

5.4.5.2 Nass-Trockenanlagen

5.4.6 Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen - Löschmittel Wasser

5.4.6.1 Zentrale

5.4.6.2 Rohrnetz einschließlich Düsen

5.4.6.3 Druckluft-/Wasserbehälter einschließlich Speisepumpe und Kompressor

5.4.6.4 Ventilstation

5.4.7 Spezielle Prüfungen für Selbsttätige Feuerlöschanlagen - andere Löschmittel

5.4.7.1 Zentrale

5.4.7.2 Löschmittelbehälter

5.4.7.3 Bereichsventil und Verteiler

5.4.7.4 Löschbereich

5.4.7.5 Ansteuerung und Detektion

5.4.7.6 Rohrnetz einschließlich Düsen und Druckreduziereinrichtungen

5.4.7.7 Verzögerungseinrichtung

5.4.7.8 Eigene Alarmierungseinrichtungen

5.4.7.9 Druckentlastungseinrichtungen

5.4.7.10 Überwachung

5.4.7.11 Zusätzliche Anforderungen an den Personenschutz

5.5 Sicherheitsstromversorgung

5.5.1 Allgemeine Prüfanforderungen

5.5.2 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.5.3 Verknüpfung der allgemeinen Stromversorgung mit der Sicherheitsstromversorgung

5.5.4 Ersatzstromquellen

5.5.4.1 Ergänzende Prüfanforderungen für Ersatzstromquellen

5.5.4.2 Stromerzeugungsaggregat

5.5.4.3 Betriebsgrenzwerte des Stromerzeugungsaggregats bei Lastbetrieb

5.5.4.4 Batterie und Ladeeinrichtung

5.5.5 Hauptverteiler

5.5.6 Kabel- und Leitungsanlagen

5.5.7 Unterverteiler

5.5.8 Sicherheitsbeleuchtungsanlage

5.6 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (BMa und elektroakustische Notfall-Warnsysteme - EAN)

5.6.1 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen

5.6.2 Brandmeldeanlagen (BMA)

5.6.3 Alarmierungsanlage (EAN)

6. Schlussbestimmungen 18

Diese Verwaltungsvorschrift über die Prüfgrundsätze tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2023 außer Kraft.

______
1) Stichproben nach DIN VDE 0105

2) Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel reduziert werden, wenn

3) Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens ein Melder pro Meldergruppe. Steilen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine 100%-Prüfung vorzunehmen.

4) Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine 100%-Prüfung erforderlich. Eine 100%-Prüfung ist auch erforderlich wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.

*)red. Anm.Zu dieser Fußnote keine Erklärung im Amtsbl. Sch.-H.



ENDE

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