Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige - Schleswig-Holstein -
Vom 21. Oktober 2013 (Amtsbl. Schl.-H. Nr. 45 vom 04.11.2013 S. 918; 09.11.2018 S. 108218; 10.09.2021 S. 1577aufgehoben) Gl .Nr. 2130.96
Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde erlassenen Prüfgrundsätze zur Prüfverordnung ( PrüfVO) entsprechen den Muster-Prüfgrundsätzen der ARGEBAU (Beschluss der 283. Sitzung der FKK Bauaufsicht am 24./25. Februar 2011, Redaktionsstand 21. April 2011).
Sie sind nach § 2 Abs. 1 PrüfVO bei der Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen durch Prüfsachverständige zu berücksichtigen, die oder der auf Grundlage der §§ 20 und 21 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen ( PPVO) anerkannt sind.
Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen. Bei der Prüfung sind die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.
Die oder der Prüfsachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind (Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze).
Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Abschnitt 5. dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist (bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit "(S)", bei Wiederholungsprüfungen mit "(SW)").
Geht aus der Dokumentation und dem Zustand der Anlage hervor, dass seit der letzten Prüfung an der Anlage oder in deren Umfeld wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, ist, soweit keine genehmigungsbedürftige Abweichung von dem genehmigten Brandschutzkonzept vorliegt, die wiederkehrende Prüfung als Erstprüfung durchzuführen.
Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Solche Unterlagen können insbesondere sein:
Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Bauvorlagen
Brandschutznachweis
Grundriss- und Schnittzeichnungen des Gebäudes, aus denen ersichtlich sind
Sichtprüfung des Zustands der Bauteile (z.B. Ventilatoren, Wärmeübertrager, Mischkammer, Filter, Gehäuse, Klappen, Anschlüsse der Versorgungs- und Entwässerungsleitungen)
Kontrolle des Reinigungszustands
Funktionsprüfung (z.B. der Ventilatoren, Klappensteuerung, Reparaturschalter, Antriebs-/ Strömungsüberwachung, Frostschutz, Rauchauslöseeinrichtungen)
Messungen des für den jeweiligen Nutzbereich bauordnungsrechtlich geforderten Volumenstroms unter Berücksichtigung aller die Luftförderung beeinflussenden Bauteile (Filter und Antrieb, z.B. Drehzahl, Stromaufnahme)
Sichtprüfung des inneren und äußeren Zustands (S) + (SW)
5.1.5 Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung (z.B. Brandschutzklappen, Rauchschutzklappen)
Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck
Ausführung des Einbaus
Funktion an allen Absperrvorrichtungen
äußere Prüfung der Anforderungen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis (z.B. Zulassungsbescheid)
innere Sichtprüfung über Revisionsöffnung (Klappenblatt, Auslöseeinrichtung, Dichtung)
Kontrolle der nach Verwendbarkeitsnachweis vorgeschriebenen Instandhaltung
Bei Klappen kann die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen auf ein Drittel der Klappen reduziert werden (SW), wenn
die regelmäßige Instandhaltung aller Klappen entsprechend Verwendbarkeitsnachweis nachgewiesen wird,
keine der geprüften Klappen fehlerhaft ist,
nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Prüfungen alle Klappen vom Prüfsachverständigen geprüft worden sind.
Bei Absperrvorrichtungen K-18017, die im freien Querschnitt keine Einbauteile haben, kann auf die Funktionsprüfung bei wiederkehrenden Prüfungen verzichtet werden, wenn die innere Sichtprüfung der Lüftungsleitungen keine unzulässigen Schmutzablagerungen erkennen lässt.
funktionstechnische Eignung der Steuerung/ Regelung
Sichtprüfung des Zustands der Bauelemente
Anzeige der Betriebszustände (Soll-Ist-Werte, Störmeldungen)
Zugang und Berechtigung zum Bedienen {durch Vorlage der Dokumentation)
Funktion der
Bedienelemente und Kontrollenzeigen
Schutzeinrichtungen (Frostschutz, Strömung)
Sicherheitsschaltung bei Störung (z.B. Garagenventilatoren)
Klappensteuerung
Soweit MSR-Technik in eine Gebäudeleittechnik eingebunden ist, ist zu prüfen, ob die Auslösung der Klappen und die davon abgeleiteten Steuerbefehle nicht beeinträchtigt werden.
5.1.9 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
Eignung der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
5.1.10 Lüftungsanlagen für Räume mit erhöhten hygienischen Anforderungen in Krankenhäusern
Prüfung der lufttechnischen Anlage nach Nummer 5.1.1 bis 5.1.9
Funktion der Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen
Filter (Eignung, Anordnung und Einbau)
Luftaufbereitung
Dichtheit der Lüftungsleitungen
Luftführung im OP-Bereich sowie des Druckverhältnisses des OP-Raums zu angrenzenden Räumen
Einhaltung der Prüfgrundlagen, z.B. Übereinstimmung mit den Anforderungen des Brandschutzkonzeptsnachweises
Eignung und Netzaufbau der Sicherheitsstromversorgung
EMV gerechte Installation
Technische Dokumentation der Sicherheitsstromversorgung einschließlich der angeschlossenen Sicherheitseinrichtungen
Übereinstimmung der Dokumentation mit der Ausführung für Unterverteiler (S) + (SW), für andere Anlagenteile nur bei Erstprüfung und nach wesentlicher Änderung
5.5.2 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Sicherheitsstromversorgungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
Auswahl der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudereittechnik
Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW)1
der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW)1
Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen (SW)1
technische Ausführung der Überlast- und Kurzschlussschutzeinrichtungen, Schutz gegen elektrischen Schlag der Kabel und Leitungen sowie Spannungsfall unter Brandeinwirkung (SW)1
Prüfung der Sicherheitsstromquelle und -verteilung nach Nummer 5.5.4
zentrale Anlage (Sicherheitslichtgeräte und Umschalteinrichtungen)
Eignung der verwendeten Schutz- und Schaltorgane auf Allstromtauglichkeit (S) + (SW)1
sichere Funktion der Umschalteinrichtungen
technische Ausstattung des Aufstellraums im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung und Einhaltung der Prüfgrundlagen (z.B. MLAR)
Ausführung der Netzumschaltung
Anzeigen der Betriebs- und Störmeldungen
örtliche Installation
Anordnung der Leuchten und Aufteilung auf die Stromkreise SW)2
ausreichende Beleuchtungsstärke und Gleichmäßigkeit
Übereinstimmung der Dokumentation mit der Beschriftung der Sicherheitsleuchten (SW)2
5.6 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen (BMa und elektroakustische Notfall-Warnsysteme - EAN)
5.6.1 Wechselwirkungen und Verknüpfungen mit anderen Anlagen
Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage und Alarmierungsanlage im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Steuerungskonzept der Anlagen
Auswahl der eingesetzten Systeme und Peripheriegeräte
sicherer Zustand der verknüpften Anlagen bei Ausfall der Gebäudeleittechnik
Vor-Ort-Steuerung, Leitrechner und Energieversorgung unter Berücksichtigung
der störspannungsarmen Installation der Übertragungswege (SW)"
der sicherheitsrelevanten Teile der Gebäudeleittechnik und der Signalwege (SW)"
Brandfallsteuerungen, gegebenenfalls sicherheitsrelevante Verknüpfungen mit der Gebäudereittechnik (z.B. Ansteuerung von Rauchabzugsanlagen oder Aufzügen)
Übertragungswege
Funktionserhalt der Kabel- und Leitungsanlagen (z.B. MLAR*, elektromagnetische Beeinflussung und Meldetechnik (SW)
Brandmelder, Meldergruppen und Melderbereiche
Zuordnung zu Meldergruppen und Melderbereichen (SW)3
Eignung und Anordnung der automatischen Melder nach Brandkenngrößen und Raumgeometrie (SW)
Anordnung der nichtautomatischen Melder nach Fluchtwegverlauf (SW)
Maßnahmen zur Vermeidung von Falschalarmen (SW)
Anordnung der Trennelemente (bei Ringleitungen) (SW)
2) Die Kontrolle der Leuchten kann auf ein Drittel reduziert werden, wenn
keine Fehler festgestellt werden,
nach Ablauf von drei aufeinander folgenden Prüfungen alle Leuchten vom Prüfsachverständigen geprüft worden sind,
3) Bei Vorlage einer vollständigen Errichterbescheinigung genügt eine vollständige Prüfung der nicht automatischen Melder sowie Stichprobenprüfung der automatischen Melder eines Überwachungsbereiches, mindestens ein Melder pro Meldergruppe. Steilen sich dabei Widersprüche zur Errichterbescheinigung heraus, ist auch bei automatischen Meldern eine 100%-Prüfung vorzunehmen.
4) Liegen keine Messprotokolle vor, ist eine 100%-Prüfung erforderlich. Eine 100%-Prüfung ist auch erforderlich wenn bei den Stichprobenprüfungen Widersprüche zu den Messprotokollen festgestellt werden.
*)red. Anm.Zu dieser Fußnote keine Erklärung im Amtsbl. Sch.-H.
ENDE
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