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Regelwerk, Bau-und Planungsrecht

Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen entsprechend der Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. September 2021
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 40 vom 04.10.2021 S. 1577)
GI.-Nr.: 2130.122



Archiv: 2013

Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 10. September 2021 - IV 543 - 515.253.0 -

1 Allgemeines

Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde erlassenen Prüfgrundsätze zur Prüfverordnung ( PrüfVO vom 31. Mai 2021, GVOBl. Schl.-H. S. 662) entsprechen den Muster-Prüfgrundsätzen der ARGE-BAU (Beschluss der 283. Sitzung der FK Bauaufsicht am 24./25. Februar 2011, Redaktionsstand 21. April 2011).

Sie sind nach § 2 Abs. 1 PrüfVO bei der Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen durch Prüfsachverständige zu berücksichtigen, die oder der auf Grundlage der §§ 25 und 26 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen ( PPVO vom 31. Mai 2021, GVOBl. Schl.-H. S. 662) anerkannt sind.

Ziel der Prüfung ist es, die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage festzustellen. Bei der Prüfung sind die einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu beachten. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu berücksichtigen.

Die oder der Prüfsachverständige ist dafür verantwortlich, dass die an der einzelnen Anlage von ihm durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind ( Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze).

Bei den Prüfungen sind alle Anlagenteile zu prüfen. Stichprobenprüfungen sind nur zulässig, soweit dies zu den einzelnen Prüfpunkten nach Abschnitt 5 dieser Prüfgrundsätze ausdrücklich vermerkt ist (bei Prüfungen nach Errichtung oder wesentlicher Änderung mit "(S)", bei Wiederholungsprüfungen mit "(SW)").

Geht aus der Dokumentation und dem Zustand der Anlage hervor, dass seit der letzten Prüfung an der Anlage oder in deren Umfeld wesentliche Änderungen vorgenommen worden sind, ist - soweit keine genehmigungsbedürftige Abweichung von dem genehmigten Brandschutzkonzept vorliegt - die wiederkehrende Prüfung als Erstprüfung durchzuführen.

2 Prüfgrundlagen

3 Bereitzustellende Unterlagen

Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Solche Unterlagen können insbesondere sein:

4 Prüfbericht

Für jede Prüfung ist ein Prüfbericht nach diesem Abschnitt der Prüfgrundsätze zu erstellen.

Inhalt:

5 Prüfungen

5.1 Lüftungsanlagen

5.1.1 Allgemeine Prüfanforderungen

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(Stand: 22.10.2021)

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