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Regelwerk

BVSVO - Brandverhütungsschauverordnung
Landesverordnung über die Brandverhütungsschau

Schleswig-Holstein

Vom 4. November 2008
(GVBl. Nr. 19 vom 04.12.2008 S. 586; 20.11.2013 S. 444; 16.03.2015 S. 96 *; 02.11.2018 S. 658 18; 08.09.2023 S. 466 23)
Gl.-Nr.: 2131-2-5




Archiv: 1998

Aufgrund des § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1 Brandverhütungsschau

(1) Die Brandverhütungsschau nach § 23 Abs. 1 BrSchG ist Teil des vorbeugenden Brandschutzes und dient der Überprüfung baulicher Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 zur Feststellung von Mängeln, die Brand- und Explosionsgefahren verursachen, die Selbstrettung von Menschen und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr gefährden sowie wirksame Löscharbeiten behindern können.

(2) Die Brandverhütungsschau umfasst insbesondere die Feststellung von Mängeln im Sinne des § 7, die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel und die Überwachung der Mängelbeseitigung, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die Brandverhütungsschau ist von den Kreisen und kreisfreien Städten in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz durchzuführen. Sie wird in den Kreisen von den Brandschutzingenieurinnen und Brandschutzingenieuren und in den kreisfreien Städten von den Berufsfeuerwehren mit Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes durchgeführt; unter deren Aufsicht können staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtungen Hoch- und Tiefbau im folgenden Bautechnikerinnen und Bautechniker genannt, sowie Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes als Brandschutzprüferinnen und Brandschutzprüfer eingesetzt werden.

(2) Die die Brandverhütungsschau nach Absatz 1 durchführenden Dienststellen werden als Brandschutzdienststelle bezeichnet.

(3) Mit der Durchführung der Brandverhütungsschau können auch Prüfsachverständige für Brandschutz beauftragt werden; die Verantwortlichkeit der Kreise und kreisfreien Städte bleibt davon unberührt.

(4) Die Brandschutzdienststellen haben auf Anforderung des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens bei Bedarf über besondere Vorfälle und grundsätzliche Angelegenheiten des vorbeugenden Brandschutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich zu berichten.

§ 3 Qualifikation

Die Brandschutzingenieurinnen und Brandschutzingenieure müssen ein Fachhochschulstudium der Fachrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Brandschutz, ein vergleichbares Studium oder die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, Brandschutzprüferinnen und Brandschutzprüfer eine Bautechnikerausbildung oder die Ausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg abgeschlossen haben. Sie müssen zudem über ausreichende Kenntnisse in der brandschutztechnischen Planung und in der Ausführung oder in der Prüfung von Bauprodukten und Bauarten, im baulichen und anlagentechnischen Brandschutz, im Bereich des abwehrenden Brandschutzes sowie der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften verfügen. Die Brandschutzingenieurinnen und Brandschutzingenieure und die Brandschutzprüferinnen und Brandschutzprüfer sollen eine einschlägige Berufspraxis von drei Jahren haben und erhalten eine zusätzliche Ausbildung nach Maßgabe des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens.

§ 4 Anwendungsbereich

(1) Die Brandverhütungsschau ist durchzuführen in baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung,

  1. die in besonderem Maße brand- und explosionsgefährdet sind,
  2. bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann oder
  3. die in das Denkmalbuch eingetragen sind, wenn das Landesamt für Denkmalpflege eine Brandverhütungsschau als erforderlich bezeichnet hat.

Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde oder der atomrechtlichen Aufsichts- und Genehmigungsbehörde unterstehen.

(2) Die Brandverhütungsschau ist in Zeitabständen von sechs Jahren durchzuführen. Bei Vorlage eines Brandschutznachweises im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und Bauüberwachung durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Brandschutz braucht die erste Brandverhütungsschau erst nach zwölf Jahren durchgeführt werden; diese Frist endet im Fall von zwischenzeitlichen baulichen Veränderungen oder Nutzungsänderungen vorzeitig. In sonstigen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Prüffristen bleiben unberührt. Die Brandverhütungsschau kann mit den Überprüfungen nach § 23 Abs. 1 Satz 5 BrSchG verbunden werden.

(3) Die Brandschutzdienststellen können nach pflichtgemäßem Ermessen Brandverhütungsschauen anordnen, weitere Objekte festlegen oder die in Absatz 2 geregelten Fristen verkürzen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der begründete Verdacht einer erhöhten Gefährdung durch die Anlage gemessen an den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 besteht oder wenn dies wegen der besonderen Art oder Nutzung der Anlage zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

§ 5 Beteiligung anderer Stellen

(1) Bei der Durchführung der Brandverhütungsschau in baulichen Anlagen des Bundes und des Landes ist die für die Liegenschaft baufachlich zuständige Stelle zu beteiligen.

(2) Bei der Durchführung der Brandverhütungsschau. in Unternehmen, die dem Arbeitsschutzgesetz unterliegen, ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein zu beteiligen.

(3) Bei der Durchführung der Brandverhütungsschau in Betrieben und sonstigen Einrichtungen mit Werkfeuerwehren sind diese zu beteiligen.

(4) Der Wehrführung oder den von ihr dazu beauftragten Angehörigen der örtlichen Feuerwehr sowie den örtlichen Ordnungsbehörden ist Gelegenheit zu geben, an Brandverhütungsschauen teilzunehmen; sie sind bei Fragen hinsichtlich der Löschwasserversorgung, der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr und der Zugänglichkeit der baulichen Anlage für die Feuerwehr zu beteiligen.

§ 6 Durchführung

(1) Die Brandverhütungsschau soll mit den Verfügungsberechtigten der zu prüfenden Anlagen sowie den zu beteiligenden Stellen mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung abgestimmt werden; sie oder von ihnen beauftragte Vertreterinnen und Vertreter sollen an der Brandverhütungsschau teilnehmen. Bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr kann die Brandverhütungsschau ohne Vorankündigung durchgeführt werden.

(2) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Durchführung der Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen und die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten sowie die zur Beurteilung des Brandschutzes erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzuhalten.

(3) Über die Ergebnisse der Brandverhütungsschau ist ein Brandverhütungsschaubericht zu fertigen und den beteiligten Stellen, den Gemeinden sowie den Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen zuzuleiten. Der Bericht kann ergänzende Hinweise auf anzuwendende Rechtsvorschriften und anerkannte Regeln der Technik enthalten.

(4) Den Verfügungsberechtigten ist eine angemessene Frist für die Beseitigung der festgelegten Mängel, die nicht sofort beseitigt werden können, einzuräumen, sofern nicht zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr die sofortige Abstellung erforderlich ist. Nach Ablauf der in dem Brandverhütungsschaubericht festgesetzten Frist ist eine Nachschau durchzuführen. Wird bei der Nachschau festgestellt, dass Mängel nicht oder nicht ausreichend beseitigt worden sind, haben die jeweils zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen.

§ 7 Umfang

Bei der Brandverhütungsschau stellt die Brandschutzdienststelle fest, ob die bauaufsichtlich oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorgeschriebenen brandschutztechnischen Maßnahmen durchgeführt und die Einrichtungen im ordnungsgemäßen Zustand sind, insbesondere ob

  1. die Rettungswege in der baulichen Anlage gekennzeichnet, benutzbar und frei von brennbaren Stoffen sind,
  2. die bauliche Anlage für die Feuerwehr zugänglich ist, im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Menschen und Tieren besteht, eine wirksame Brandbekämpfung durch die Feuerwehr gewährleistet und die Löschwasserversorgung gesichert ist,
  3. die vorgeschriebenen Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen, Feuerlöscheinrichtungen sowie Feuerlöschgeräte vorhanden und betriebsbereit sind,
  4. die vorgeschriebenen Flucht- und Rettungswegpläne, Feuerwehrpläne und die nach § 26 Abs. 2 BrSchG erforderlichen Verzeichnisse vorhanden und die geforderten Brandschutzordnungen bekannt sind und eingehalten werden und
  5. Brandschutzbeauftragte und Selbsthilfekräfte in der geforderten Anzahl vorhanden und einsatzbereit sind.

§ 8 Inkrafttreten 18 23

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

_______________
* Änderung der Ressortbezeichnungen


ENDE


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