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Regelwerk

BrVSchauVO - Brandverhütungsschauverordnung
Landesverordnung über die Brandverhütungsschau

- Schleswig-Holstein -

Vom 13. August 1998
(GVBl. Schl.-H. 1998 S. 242)



zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), verordnet das Innenministerium:

§ 1 Brandverhütungsschau

(1) Die Brandverhütungsschau nach § 23 Abs. 1 BrSchG ist Teil des vorbeugenden Brandschutzes und dient der Bewertung baulicher Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung zur Feststellung von Mängeln, die Brand- und Explosionsgefahren verursachen, die Rettung von Menschen gefährden sowie wirksame Löscharbeiten behindern können.

(2) Die Brandverhütungsschau umfaßt insbesondere die Feststellung von Mängeln im Sinne des § 6 dieser Verordnung, die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel und die Überwachung der Mängelbeseitigung, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die Brandverhütungsschau ist von den Kreisen und kreisfreien Städten in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz durchzuführen. Sie wird in den Kreisen von den Brandschutzingenieurinnen und Brandschutzingenieuren und in den kreisfreien Städten von den Berufsfeuerwehren durchgeführt. Mit der Durchführung können auch selbständig tätige Ingenieurinnen und Ingenieure beauftragt werden, deren Qualifikation den im Absatz 2 genannten Anforderungen vergleichbar ist; die Verantwortlichkeit der Kreise bleibt davon unberührt.

(2) Die Brandschutzingenieurinnen und Brandschutzingenieure müssen ein Fachhochschulstudium der Fachrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Brandschutz, ein vergleichbares Studium oder die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg abgeschlossen haben und über ausreichende Kenntnisse in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder Prüfung von Bauprodukten und Bauarten, im baulichen und anlagentechnischen Brandschutz, im Bereich des abwehrenden Brandschutzes sowie der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften verfügen. Sie erhalten eine zusätzliche Ausbildung nach Maßgabe der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Brandschutzingenieurinnen und Brandschutzingenieure sowie die Berufsfeuerwehren haben der Aufsichtsbehörde jährlich über ihre Tätigkeit sowie über besondere Vorfälle und grundsätzliche Angelegenheiten des vorbeugenden Brandschutzes zu berichten.

§ 3 Anwendungsbereich

(1) Die Brandverhütungsschau ist durchzuführen in baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung,

  1. die in besonderem Maße brand- und explosionsgefährdet sind,
  2. bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet werden kann oder
  3. die in das Denkmalbuch eingetragen sind, wenn das Landesamt für Denkmalpflege eine Brandverhütungsschau als erforderlich bezeichnet hat.

Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen.

(2) Die Brandverhütungsschau ist in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren durchzuführen. In sonstigen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Prüffristen bleiben unberührt. Die Brandverhütungsschau kann mit den Überprüfungen nach § 23 Abs. 1 Satz 5 BrSchG verbunden werden.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte können nach pflichtgemäßen Ermessen Brandverhütungsschauen anordnen, weitere Objekte festlegen oder die in Absatz 2 Satz 1 geregelten Fristen verkürzen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der begründete Verdacht einer erhöhten Gefährdung durch die Anlage gemessen an den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 besteht oder wenn dies wegen der besonderen Art oder Nutzung der Anlage zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

§ 4 Beteiligung anderer Stellen

(1) Bei der Durchführung der Brandverhütungsschau in baulichen Anlagen des Bundes und des Landes ist die für die Liegenschaft baufachlich zuständige Stelle zu beteiligen.

(2) Brandverhütungsschauen in Unternehmen, die dem Arbeitsschutzgesetz unterliegen, sind mit dem zuständigen Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz abzustimmen.

(3) Bei der Durchführung der Brandverhütungsschau in Betrieben und sonstigen Einrichtungen mit Werkfeuerwehren sind diese zu beteiligen.

(4) Der Wehrführung oder den von ihr dazu beauftragten Angehörigen der örtlichen Feuerwehr sowie den örtlichen Ordnungsbehörden ist Gelegenheit zu geben, an Brandverhütungsschauen teilzunehmen.

§ 5 Durchführung

(1) Der Zeitpunkt der Brandverhütungsschau ist den Verfügungsberechtigten der zu prüfenden Anlagen sowie den zu beteiligenden Stellen mindestens 14 Tage vor dem Tag der Durchführung schriftlich mitzuteilen oder in einer einvernehmlichen Terminabsprache festzulegen. Bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr kann die Brandverhütungsschau ohne rechtzeitige Vorankündigung durchgeführt werden.

(2) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Durchführung der Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt zu allen Räumen und die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten sowie die zur Beurteilung des Brandschutzes erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzuhalten.

(3) Über die Ergebnisse der Brandverhütungsschau ist ein Bericht zu fertigen und den beteiligten Stellen, den Gemeinden sowie den Verfügungsberechtigten zuzuleiten. Der Bericht kann ergänzende Hinweise auf anzuwendende Rechtsvorschriften und anerkannte Regeln der Technik enthalten.

(4) Den Verfügungsberechtigten ist eine angemessene Frist für die Beseitigung der festgelegten Mängel einzuräumen, sofern nicht zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr die sofortige Abstellung erforderlich ist. Nach Ablauf der in dem Brandverhütungsschaubericht festgesetzten Frist soll eine Nachschau durchgeführt werden. Wird bei der Nachschau festgestellt, daß Mängel nicht oder nicht ausreichend beseitigt worden sind, haben die jeweils zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen.

§ 6 Umfang

Bei der Brandverhütungsschau ist insbesondere festzustellen, ob

  1. aufgrund baulicher, technischer, betrieblicher oder sonstiger Mängel, aufgrund einer von der Baugenehmigung abweichenden Nutzung der baulichen Anlagen oder aufgrund der Lagerung brennbarer Stoffe die Gefahr von Bränden oder Explosionen besteht oder die Gefahr der Brandausbreitung erhöht wird,
  2. die bauaufsichtlich vorgeschriebenen oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordneten brandschutztechnischen, betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt und die Sicherheitseinrichtungen in funktionsfähigem Zustand sind,
  3. die vorgeschriebenen Löschmittel, Brandmelde-, Alarm-, Ersatzstrom- und Wasserdruckerhöhungsanlagen vorhanden und betriebsbereit sind,
  4. die Rettungswege benutzbar, frei von brennbaren Stoffen und, soweit durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben, entsprechend gekennzeichnet sind,
  5. in Rechtsvorschriften vorgeschriebene Brandschutzordnungen bekannt sind und eingehalten werden und an den Zugängen von Lager- und Bearbeitungsstätten für Stoffe mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr entsprechende Hinweise angebracht sind,
  6. die bauliche Anlage für die Feuerwehr erreichbar und zugänglich ist, im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Menschen und Tieren besteht, eine wirksame Brandbekämpfung gewährleistet und die Löschwasserversorgung gesichert ist und
  7. die Betriebe und sonstigen Einrichtungen die nach § 26 Abs. 2 BrSchG erforderlichen Verzeichnisse, die im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805), geforderten Pläne sowie Flucht- und Rettungswegepläne nach § 55 Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841), vorhalten.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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