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BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. März 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 16.04.2009 S. 161; 16.05.2012 S. 546 12;11.03.2014 S. 66;16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen,aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-2-33
Archiv 1975
Aufgrund des § 83 Abs. 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriff, Beschaffenheit
(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 64 Abs. 2 LBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 63 Abs. 3 Satz 2 LBO) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 68 Abs. 3 Satz 1 LBO) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständlgem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 52a des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
§ 2 Anzahl
Bauvorlagen sind dreifach einzureichen; ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, sind sie zweifach einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde verlangt Mehrausfertigungen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBO (Sternverfahren) erforderlich ist; die Mehrausfertigungen müssen nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2, § 64 Abs. 4 Satz 1 und 2 LBO unterschrieben sein. Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen nach § 68 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LBO zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen.
Zweiter Teil
Vorzulegende Bauvorlagen
§ 3 Bauliche Anlagen
Bei baulichen Anlagen sind vorzulegen
§ 4 Werbeanlagen
(1) Bei Werbeanlagen sind vorzulegen
(2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.
(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
§ 5 Vorbescheid
Bei einem Antrag auf Vorbescheid sind diejenigen Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
§ 6 Beseitigung von Anlagen
Bei der Beseitigung von Anlagen sind vorzulegen
Dritter Teil
Inhalt der Bauvorlagen
§ 7 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan
(1) Der aktuelle Auszug aus der Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder der Bauvorlagen nach § 68 Abs. 3 Satz 1 LBO zu beschriften.
(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1 : 500 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
(3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, insbesondere enthalten
(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.
(5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.
(6) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.
§ 8 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1 : 100, bei Kulturdenkmalen ein Maßstab von mindestens 1 : 50, zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.
(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben
(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden.
§ 9 Bau- und Betriebsbeschreibung
(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO sind anzugeben. Die anrechenbaren Bauwerte und ihre Ermittlung sowie die Quadratmeter- und Kubikmeterberechung sind anzugeben.
(2) Für gewerbliche und sinngemäß für landwirtschaftliche Anlagen sind zusätzlich in einer Betriebsbeschreibung folgende Angaben aufzunehmen über
§ 10 Standsicherheitsnachweis
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.
(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.
§ 11 Brandschutznachweis
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Bau- und Betriebsbeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben
(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über
Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf (§ 51 Abs. 1 Satz 2 LBO). Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
§ 12 Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.
§ 13 Übereinstimmungsgebot
Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
Vierter Teil
Bauzustandsanzeigen
§ 14 Baubeginnsanzeige
(1) Soweit bautechnische Nachweise nicht bauaufsichtlich geprüft werden müssen, ist eine Erklärung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 bis 4 LBO über die Erstellung des bautechnischen Nachweises spätestens mit der Baubeginnsanzeige (§ 73 Abs. 7, § 68 Abs. 7 Satz 3 LBO) vorzulegen. Wird das Bauvorhaben abschnittsweise ausgeführt, muss die Erklärung spätestens bei Beginn der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts vorliegen.
(2) Die prüfpflichtigen Standsicherheitsnachweise müssen nach § 67 Abs. 4 und § 69 Abs. 3 Satz 2 LBO spätestens zehn Werktage vor Baubeginn geprüft der Bauaufsichtsbehörde vorliegen; in den übrigen Fällen gilt für die nach § 73 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO geprüften Standsicherheitsnachweise Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Muss der Standsicherheitsnachweis nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige eine Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise nach der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes hierüber vorzulegen.
§ 15 Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme
Sind bei einem Bauvorhaben wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen durch Verordnung nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 LBO oder im Einzelfall vorgeschrieben, ist mit der Anzeige nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LBO über die in § 79 Abs. 2 Satz 2 LBO benannten Bescheinigungen und Bestätigungen hinaus der Brandschutznachweis (§ 11) vorzulegen, soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft ist.
Fuenfter Teil
Aufbewahrungspflicht
§ 16 Aufbewahrungspflicht
Die Bauherrin oder der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolgerin oder ihr oder sein Rechtsnachfolger sind verpflichtet,
bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Bauherrin oder der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolgerin oder ihr oder sein Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Unterlagen nach Satz 1 bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Bauvorhabens an die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben.
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
§ 17 Anlagen
Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.
Für die vor dem 1. Juni 2012 eingeleiteten Verfahren findet die Bauvorlagenverordnung in der bis zum 1. Juni 2012 geltenden Fassung weiterhin Anwendung
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -) vom 17.Juli 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 208) *, geändert durch Landesverordnung vom 13. August 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 29. April 2019 außer Kraft.
Zeichen und Farben für Bauvorlagen (zu § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 4 BauVorlVO) |
Anlage 1 |
Zeichen: | Farbe: | ||
1. | Grenzen des Grundstücks | Violett | |
2. | vorhandene bauliche Anlagen oder Bauteile | Grau | |
3. | geplante bauliche Anlagen oder Bauteile | Rot | |
4. | zu beseitigende bauliche Anlagen oder Bauteile | Gelb | |
5. | Flächen, die von Baulasten betroffen sind | Braun |
Kriterienkatalog (zu § 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 3 BauVorlVO) |
Anlage 2 12 |
Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:
ENDE | |
(Stand: 13.05.2019)
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