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Regelwerk

BauVorlVO - Bauvorlagenverordnung
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen

- Schleswig-Holstein -

Vom 24. März 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 16.04.2009 S. 161; 16.05.2012 S. 546 12;11.03.2014 S. 66;16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen,aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2130-2-33



zur aktuellen Fassung

Übergangsvorschriften

Archiv 1975

Aufgrund des § 83 Abs. 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriff, Beschaffenheit

(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 64 Abs. 2 LBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 63 Abs. 3 Satz 2 LBO) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 68 Abs. 3 Satz 1 LBO) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständlgem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 52a des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

§ 2 Anzahl

Bauvorlagen sind dreifach einzureichen; ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, sind sie zweifach einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde verlangt Mehrausfertigungen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBO (Sternverfahren) erforderlich ist; die Mehrausfertigungen müssen nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2, § 64 Abs. 4 Satz 1 und 2 LBO unterschrieben sein. Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen nach § 68 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LBO zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen.

Zweiter Teil
Vorzulegende Bauvorlagen

§ 3 Bauliche Anlagen

Bei baulichen Anlagen sind vorzulegen

  1. ein Auszug aus der Liegenschaftskarte und der Lageplan (§ 7),
  2. die Bauzeichnungen (§ 8),
  3. die Bau- und Betriebsbeschreibung (§ 9),
  4. der Nachweis der Standsicherheit (§ 10) und die anderen bautechnischen Nachweise (§ 12), soweit sie bauaufsichtlich geprüft werden, anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise nach der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2,
  5. der Nachweis des Brandschutzes (§ 11), soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
  6. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
  7. bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung.

§ 4 Werbeanlagen

(1) Bei Werbeanlagen sind vorzulegen

  1. ein Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit Einzeichnung des Standortes,
  2. eine Zeichnung (Absatz 2) im Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 und Beschreibung (Absatz 3) oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,
  3. der Nachweis der Standsicherheit (§ 10), soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise nach der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2.

(2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.

(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.

§ 5 Vorbescheid

Bei einem Antrag auf Vorbescheid sind diejenigen Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

§ 6 Beseitigung von Anlagen

Bei der Beseitigung von Anlagen sind vorzulegen

  1. ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,
  2. in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 3 LBO die Bestätigung der Person nach der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,
  3. in den Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 4 LBO die Bescheinigung der oder des von der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfingenieurin oder Prüfingenieurs für Standsicherheit.

Dritter Teil
Inhalt der Bauvorlagen

§ 7 Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan

(1) Der aktuelle Auszug aus der Liegenschaftskarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder der Bauvorlagen nach § 68 Abs. 3 Satz 1 LBO zu beschriften.

(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der Liegenschaftskarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1 : 500 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

(3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, insbesondere enthalten

  1. den Maßstab und die Nordrichtung,
  2. die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,
  3. die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentumsangaben,
  4. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung,
  5. Kulturdenkmale sowie geschützte Naturbestandteile auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken,
  6. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation und Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
  7. die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Straßenklasse und der Höhenlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,
  8. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,
  9. Flächen, die von Baulasten betroffen sind,
  10. Flächen, deren Böden mit gesundheitsgefährdenden Stoffen belastet sind,
  11. die Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Baugrundstück über die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
  12. die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, Dachform und Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße,
  13. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,
  14. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der Stellplätze, der Abstellanlagen für Fahrräder und der Flächen für die Feuerwehr,
  15. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandflächen,
  16. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu oberirdischen Gewässern und zu Waldflächen,
  17. geschützten Baumbestand.

(4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.

(6) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.

§ 8 Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1 : 100, bei Kulturdenkmalen ein Maßstab von mindestens 1 : 50, zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht.

(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen

  1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
    1. Treppen,
    2. lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,
    3. Abgasanlagen,
    4. Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes,
    5. Aufzugsschächte, Aufzüge und der nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
    6. Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
    7. Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen;
  2. die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:
    1. die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen,
    2. der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
    3. die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das Höhenbezugssystem,
    4. die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum liegt, über der geplanten Geländeoberfläche,
    5. die lichten Raumhöhen,
    6. der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
    7. die Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 LBO,
    8. die Dachhöhen und Dachneigungen;
  3. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben

  1. der Maßstab und die Maße,
  2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
  3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,
  4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.

(4) In den Bauzeichnungen sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden.

§ 9 Bau- und Betriebsbeschreibung

(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO sind anzugeben. Die anrechenbaren Bauwerte und ihre Ermittlung sowie die Quadratmeter- und Kubikmeterberechung sind anzugeben.

(2) Für gewerbliche und sinngemäß für landwirtschaftliche Anlagen sind zusätzlich in einer Betriebsbeschreibung folgende Angaben aufzunehmen über

  1. die Art der gewerblichen Tätigkeit,
  2. die Art, die Anzahl und den Aufstellungsort der Maschinen und Apparate,
  3. die verwendeten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und die herzustellenden Erzeugnisse und deren Lagerung, soweit sie feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind, einschließlich der Schutzvorkehrungen,
  4. Raumtemperaturen, Lüftung und Beleuchtung,
  5. die Anzahl der nach der Inbetriebnahme der Anlage Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach männlichen und weiblichen Beschäftigten,
  6. die Stoffart und die Stoffmengen, den Entstehungsort und die mögliche Einwirkung auf die Beschäftigten oder auf die Nachbarschaft beim Auftreten von Gerüchen, Lärm, Gas, Staub, Dämpfen, Rauch, Ruß und Flüssigkeiten und die vorgesehenen Schutz- und Minderungsmaßnahmen,
  7. die betrieblichen Abfallstoffe, deren Zwischenlagerung und deren Verbleib,
  8. besondere betriebliche Abwässer sowie deren etwaige Behandlung und den Verbleib der Rückstände,
  9. ständig und durchschnittlich anwesende Personenzahl je 100 m2 Geschossfläche,
  10. Stärke, Ausrüstung und Organisation der Werksfeuerwehr.

§ 10 Standsicherheitsnachweis

(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.

(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.

§ 11 Brandschutznachweis

(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Bau- und Betriebsbeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben

  1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 27 LBO oder entsprechend den. Klassifizierungen nach den Anlagen zur Bauregelliste a Teil 1,
  2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 36 Abs. 8 Satz 2 LBO,
  3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
  4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
  5. der erste und zweite Rettungsweg nach § 34 LBO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 34 Abs. 2 Satz 2 LBO dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
  6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
  7. die Löschwasserversorgung.

(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über

  1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
  2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
  3. technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
  4. die Sicherheitsstromversorgung,
  5. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,
  6. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften.

Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf (§ 51 Abs. 1 Satz 2 LBO). Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.

§ 12 Nachweise für Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz

Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen.

§ 13 Übereinstimmungsgebot

Die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

Vierter Teil
Bauzustandsanzeigen

§ 14 Baubeginnsanzeige

(1) Soweit bautechnische Nachweise nicht bauaufsichtlich geprüft werden müssen, ist eine Erklärung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 bis 4 LBO über die Erstellung des bautechnischen Nachweises spätestens mit der Baubeginnsanzeige (§ 73 Abs. 7, § 68 Abs. 7 Satz 3 LBO) vorzulegen. Wird das Bauvorhaben abschnittsweise ausgeführt, muss die Erklärung spätestens bei Beginn der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts vorliegen.

(2) Die prüfpflichtigen Standsicherheitsnachweise müssen nach § 67 Abs. 4 und § 69 Abs. 3 Satz 2 LBO spätestens zehn Werktage vor Baubeginn geprüft der Bauaufsichtsbehörde vorliegen; in den übrigen Fällen gilt für die nach § 73 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO geprüften Standsicherheitsnachweise Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) Muss der Standsicherheitsnachweis nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 nicht bauaufsichtlich geprüft werden, ist spätestens mit der Baubeginnsanzeige eine Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise nach der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes hierüber vorzulegen.

§ 15 Anzeige der beabsichtigten Nutzungsaufnahme

Sind bei einem Bauvorhaben wiederkehrende bauaufsichtliche Prüfungen durch Verordnung nach § 83 Abs. 1 Nr. 4 LBO oder im Einzelfall vorgeschrieben, ist mit der Anzeige nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LBO über die in § 79 Abs. 2 Satz 2 LBO benannten Bescheinigungen und Bestätigungen hinaus der Brandschutznachweis (§ 11) vorzulegen, soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft ist.

Fuenfter Teil
Aufbewahrungspflicht

§ 16 Aufbewahrungspflicht

Die Bauherrin oder der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolgerin oder ihr oder sein Rechtsnachfolger sind verpflichtet,

  1. bei baugenehmigungsbedürftigen Bauvorhaben die Baugenehmigung und die geprüften Bauvorlagen,
  2. bei genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben die Bauvorlagen,
  3. die Prüfberichte von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren für Standsicherheit und die Bescheinigungen von Prüfsachverständigen und
  4. die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten, soweit sie Nebenbestimmungen für den Betrieb oder die Wartung enthalten, und Zustimmungen im Einzelfall

bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Bauherrin oder der Bauherr und ihre oder seine Rechtsnachfolgerin oder ihr oder sein Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die Unterlagen nach Satz 1 bei einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Bauvorhabens an die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger weiterzugeben.

Sechster Teil
Schlussbestimmungen

§ 17 Anlagen

Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 17a Übergangsvorschiften 12

Für die vor dem 1. Juni 2012 eingeleiteten Verfahren findet die Bauvorlagenverordnung in der bis zum 1. Juni 2012 geltenden Fassung weiterhin Anwendung

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -) vom 17.Juli 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 208) *, geändert durch Landesverordnung vom 13. August 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 29. April 2019 außer Kraft.

.

Zeichen und Farben für Bauvorlagen
(zu § 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 4 BauVorlVO)
Anlage 1


    Zeichen: Farbe:
1. Grenzen des Grundstücks   Violett
2. vorhandene bauliche Anlagen oder Bauteile   Grau
3. geplante bauliche Anlagen oder Bauteile   Rot
4. zu beseitigende bauliche Anlagen oder Bauteile   Gelb
5. Flächen, die von Baulasten betroffen sind   Braun

.

Kriterienkatalog
(zu § 3 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 3 BauVorlVO)
Anlage 2 12

Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:

  1. Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend der Norm DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund.
  2. Bei erddruckbelasteten baulichen Anlagen beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.
  3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
  4. Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Aussteifung der baulichen Anlagen, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich. Ausgenommen von dem Kriterium nach Satz 2 sind freistehende einge-
  5. schossige landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne regelmäßigen Personenverkehr bis zu 7,50 m Firsthöhe und bis zu 800 m2 Grundfläche.
  6. Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m2) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten. Mittelgaragen unterliegen der Prüfpflicht.
  7. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich. Die maximale Spannweite der Tragglieder beträgt 12 m.
  8. Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.
  9. Besondere Bauarten wie zum Beispiel Spannbetonbau, Verbundbau, geklebte Holzkonstruktionen, geschweißte Aluminiumkonstruktionen, tragende Glaskonstruktionen und Seiltragwerke werden nicht angewendet.
_____
*) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-2-16
ENDE

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