Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
BauVorlVO Bauvorlagenverordnung
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. Juli 1975
(GVOBl. Schl.-H. 1975 S. 208; 13.08.1984 S. 156; 24.03.2009 S. 161 09)
Gl.-Nr.: 2130-2-16
Aufgrund des § 87 Abs. 2 und des § 110 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ( § 4) sind beizufügen
(2) Die Bauvorlagen für den Bauantrag nach § 63 und den Antrag auf einen Vorbescheid nach § 65 der Landesbauordnung sind in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Sind der Gemeinde die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz übertragen, genügen zwei Ausfertigungen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
(3) Die Bauvorlagen müssen auf dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein. Die Blätter der Bauvorlagen müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und die Größe von 210 mm x 297 mm (DIN a 4) haben oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet sein.
(4) Die Bauvorlagen sind auf einheitlichen Vordrucken einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Bauvorlagen in bestimmter Ordnung vorgelegt werden.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung der baulichen Anlage für erforderlich hält. Sie kann auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung der baulichen Anlage nicht erforderlich sind.
§ 2 Übersichts- und Lageplan
(1) Der Übersichtsplan ist im Maßstab 1:2000 auf der Grundlage einer amtlichen Flurkarte herzustellen. Ein anderer Maßstab ist zulässig, wenn die amtliche Flurkarte selbst nur in einem anderen Maßstab vorhanden ist. In dem Übersichtsplan ist das zu bebauende Grundstück kenntlich zu machen und die Lage der geplanten baulichen Anlage darzustellen. Bei untergeordneten baulichen Anlagen kann auf die Vorlage des Übersichtsplanes für die bauaufsichtliche Genehmigung verzichtet werden, wenn für die Beurteilung ein Lageplan nach Absatz 2 ausreicht. Der Übersichtsplan ist nach Norden zu orientieren.
(2) Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage einer amtlichen Flurkarte herzustellen. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern. Sie kann auch verlangen, daß der Lageplan und die Berechnung nach Absatz 7 Nr. 1 bis 3 von einer Vermessungsstelle nach § 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes angefertigt oder bescheinigt werden.
(3) Der Lageplan muß insbesondere enthalten
(4) Der Inhalt des Lageplanes nach Absatz 3 Nr. 10 bis 14 ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde. Sofern der Inhalt des Lageplanes nach Absatz 3 Nr. 10 bis 14 für die bauaufsichtliche Prüfung übersichtlich bleibt, ist auch ein kleinerer Maßstab bis 1:1000 zulässig.
(5) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
(6) Bei der Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände- und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, kann auf einen Lageplan verzichtet werden.
(7) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über
§ 3 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.
(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen
(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben
(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen nach der Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauvorlagen durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.
§ 4 Bauantrag
In dem Bauantrag sind insbesondere anzugeben
§ 5 Bau- und Betriebsbeschreibung
(1) Die Baubeschreibung muß insbesondere Angaben enthalten über
(2) Für gewerbliche Anlagen, die einer Betriebsgenehmigung oder Betriebserlaubnis nicht bedürfen, ist eine Betriebsbeschreibung beizufügen, die zusätzliche Angaben enthalten soll über
§ 6 Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise
(1) Für die Prüfung der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird. Sie kann auf den Nachweis der Standsicherheit verzichten, wenn die Ausführung einer bewährten Bauart und Größe entspricht und mit außergewöhnlichen Beanspruchungen nicht zu rechnen ist.
(3) Für die Prüfung des Wärme- und Schallschutzes sind Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung oder Prüfzeugnisse vorzulegen.
(4) Für die Prüfung des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sind Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung oder Prüfzeugnisse vorzulegen.
§ 7 Darstellung der Grundstücksentwässerung
(1) Die Anlagen zur Beseitigung von Abwasser und Niederschlagwasser (Grundstücksentwässerung) sind in einem Entwässerungsplan mindestens im Maßstab 1:500 darzustellen und, soweit erforderlich, durch eine Baubeschreibung und durch Bauzeichnungen nach § 3 zu erläutern.
(2) In dem Entwässerungsplan ist das zu entwässernde Grundstück darzustellen, soweit dies zur Prüfung der Grundstücksentwässerung erforderlich ist. Der Plan muß insbesondere enthalten
(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind unter Angabe der Werkstoffe oder Baustoffe vorzunehmen. Die Leitungen für Abwasser sind durch eine durchgezogene Linie darzustellen. Ausschließlich für Niederschlagwasser vorgesehene Leitungen sind zu stricheln. Leitungen für Abwasser und Niederschlagwasser (Mischwasser) sind strichpunktiert darzustellen. Dränleitungen sind zu punktieren. Leitungen, die ausschließlich gewerbliche Abwässer aufnehmen, sind gesondert zu kennzeichnen. Die Art der gewerblichen Abwässer ist anzugeben. Vorhandene und zu beseitigende Leitungen sind nach Nummer 3 der Anlage zu dieser Verordnung zusätzlich kenntlich zu machen.
(4) In die Grundrisse und Schnitte der Bauzeichnungen nach § 3 sind in schematischer Darstellung insbesondere einzutragen
Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Kleinkläranlagen, Gruben, Sickeranlagen und Vorreinigungsanlagen sind, soweit erforderlich, durch besondere Bauzeichnungen mit Betriebsbeschreibungen darzustellen.
§ 8 (gestrichen)
§ 9 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Abbruchgenehmigung ist unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer eine Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der für den Abbruch vorgesehenen Geräte sowie der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen beizufügen.
(2) Ein Lageplan ist beizufügen beim Abbruch
§ 10 Bauvorlagen beim Vorbescheid
Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen der baulichen Anlage erforderlich sind.
§ 11 Bauvorlagen für typengenehmigungen
(1) Dem Antrag auf Erteilung der typengenehmigung nach § 72 der Landesbauordnung brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden.
(2) Die Bauvorlagen sind abweichend von § 1 Abs. 2 in dreifacher Ausfertigung bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
§ 12 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 73 der Landesbauordnung brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden. Die Baubeschreibung muß ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Auf- und Abbau, den Betrieb sowie die Art der Beheizung der Fliegenden Bauten enthalten.
(2) Die Bauvorlagen sind abweichend von § 1 Abs. 2 in zweifacher Ausfertigung bei der nach § 73 Abs. 3 oder 4 der Landesbauordnung zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(3) Die Bauzeichnungen müssen abweichend von § 1 Abs. 3 erster Halbsatz auf Papier hergestellt werden, das durch eine Gewebeunterlage verstärkt ist.
§ 13 Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen
(2) Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 herzustellen und muß insbesondere enthalten
Ein Übersichtsplan nach § 2 Abs. 1 und die in § 2 Abs. 3 genannten Angaben können gefordert werden, wenn dies zur Beurteilung der Werbeanlage notwendig ist.
(3) Die Bauzeichnungen, für die abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten
Anstelle der Darstellungen nach Nummer 3 sind fotografische Aufnahmen zulässig, wenn sie die in Nummer 3 gestellten Anforderungen erfüllen.
(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen fordern, wenn dies zur Beurteilung der Werbeanlage erforderlich ist.
(6) Für Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1975 in Kraft.
Zeichen für Bauvorlagen | Anlage |
1 | Lageplan | |||||||||||||||||||||
1.1 | Vorhandene öffentliche Verkehrsflächen | |||||||||||||||||||||
1.2 | Festgesetzte, aber noch nicht vorhandene Verkehrsflächen | |||||||||||||||||||||
1.3 | Geplante bauliche Anlagen | |||||||||||||||||||||
1.4 | Vorhandene bauliche Anlagen | |||||||||||||||||||||
1.5 | Zu beseitigende bauliche Anlagen | |||||||||||||||||||||
1.6 | Öffentliche Grünflächen | |||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||
1.7 | Waldflächen | |||||||||||||||||||||
1.8 | Wasserflächen | |||||||||||||||||||||
1.9 | Begrenzung von Abstandsflächen | |||||||||||||||||||||
1.10 | Begrenzung von Abstandsflächen | |||||||||||||||||||||
1.11 | Flächen die von bestehenden Baulasten betroffen sind | |||||||||||||||||||||
2. | Bauziehnungen | |||||||||||||||||||||
2.1 | Vorhandene Bauteile | |||||||||||||||||||||
2.2 | Vorgesehene Bauteile | |||||||||||||||||||||
2.3 | zu beseitigende Bauteile | |||||||||||||||||||||
3. | Grundstückentwässerung | |||||||||||||||||||||
3.1 | Vorhandene Anlagen | |||||||||||||||||||||
Schmutzwasserleitung | ||||||||||||||||||||||
Regenwasserleitung | ||||||||||||||||||||||
Mischwasserleitung | ||||||||||||||||||||||
Dränleitung | ||||||||||||||||||||||
3.2 | Zu beseitigende Anlagen | |||||||||||||||||||||
Schmutzwasserleitung | ||||||||||||||||||||||
Regenwasserleitung | ||||||||||||||||||||||
Mischwasserleitung |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion