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Regelwerk

BauVorlVO Bauvorlagenverordnung
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren

- Schleswig-Holstein -

Vom 17. Juli 1975
(GVOBl. Schl.-H. 1975 S. 208; 13.08.1984 S. 156; 24.03.2009 S. 161 09)
Gl.-Nr.: 2130-2-16



zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 87 Abs. 2 und des § 110 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ( § 4) sind beizufügen

  1. der Übersichtsplan und der Lageplan ( § 21),
  2. die Bauzeichnungen ( § 3),
  3. die Baubeschreibung ( § 5),
  4. der Nachweis der Standsicherheit und die anderen bautechnischen Nachweise ( § 6),
  5. die Darstellung der Grundstücksentwässerung ( § 7),
  6. die Berechnung des umbauten Raumes und
  7. die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche.

(2) Die Bauvorlagen für den Bauantrag nach § 63 und den Antrag auf einen Vorbescheid nach § 65 der Landesbauordnung sind in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. Sind der Gemeinde die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz übertragen, genügen zwei Ausfertigungen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

(3) Die Bauvorlagen müssen auf dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein. Die Blätter der Bauvorlagen müssen einen 2,5 cm breiten Heftrand und die Größe von 210 mm x 297 mm (DIN a 4) haben oder auf diese Größe nach DIN 824 gefaltet sein.

(4) Die Bauvorlagen sind auf einheitlichen Vordrucken einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Bauvorlagen in bestimmter Ordnung vorgelegt werden.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung der baulichen Anlage für erforderlich hält. Sie kann auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung der baulichen Anlage nicht erforderlich sind.

§ 2 Übersichts- und Lageplan

(1) Der Übersichtsplan ist im Maßstab 1:2000 auf der Grundlage einer amtlichen Flurkarte herzustellen. Ein anderer Maßstab ist zulässig, wenn die amtliche Flurkarte selbst nur in einem anderen Maßstab vorhanden ist. In dem Übersichtsplan ist das zu bebauende Grundstück kenntlich zu machen und die Lage der geplanten baulichen Anlage darzustellen. Bei untergeordneten baulichen Anlagen kann auf die Vorlage des Übersichtsplanes für die bauaufsichtliche Genehmigung verzichtet werden, wenn für die Beurteilung ein Lageplan nach Absatz 2 ausreicht. Der Übersichtsplan ist nach Norden zu orientieren.

(2) Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage einer amtlichen Flurkarte herzustellen. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern. Sie kann auch verlangen, daß der Lageplan und die Berechnung nach Absatz 7 Nr. 1 bis 3 von einer Vermessungsstelle nach § 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes angefertigt oder bescheinigt werden.

(3) Der Lageplan muß insbesondere enthalten

  1. seinen Maßstab und die Orientierung des Grundstücks (Nordpfeil),
  2. die Bezeichnung des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster unter Angabe der Eigentümer,
  3. die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks, seine Maße, seinen Flächeninhalt und die Höhenlage über NN oder die Höhenlage zur Oberkante der Straßenmitte,
  4. die Breite und die Höhenlage angrenzender öffentlicher Verkehrsflächen unter Angabe der Klassifizierung der Straßen,
  5. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die Baulinien oder Baugrenzen,
  6. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschoßzahl, Dachform und der Bedachung,
  7. Wald- und Wasserflächen, Kulturdenkmale, Naturdenkmale sowie geschützte Baum- und Knickbestände auf dem Baugrundstück und auf Nachbargrundstücken,
  8. die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Geschoßzahl, der Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens zur Oberkante der Straßenmitte, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken sowie der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der befestigten Hofplätze und der Lagerplätze,
  9. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, zu Wasserflächen, Wäldern, Mooren und Heiden und zur Landesgrenze,
  10. die Aufteilung der nicht mit oberirdischen baulichen Anlagen überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze, der Zufahrten und der Auffahr- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielplätze und der Plätze für Abfallbehälter sowie der Flächen, die gärtnerisch angelegt werden,
  11. Flächen, die von Baulasten betroffen sind,
  12. Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen und für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser,
  13. ortsfeste Behälter im Freien für Gase, Öl und schädliche oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage und
  14. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke

(4) Der Inhalt des Lageplanes nach Absatz 3 Nr. 10 bis 14 ist auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde. Sofern der Inhalt des Lageplanes nach Absatz 3 Nr. 10 bis 14 für die bauaufsichtliche Prüfung übersichtlich bleibt, ist auch ein kleinerer Maßstab bis 1:1000 zulässig.

(5) Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden. Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

(6) Bei der Änderung baulicher Anlagen, bei denen die Außenwände- und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, kann auf einen Lageplan verzichtet werden.

(7) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück ist eine prüffähige Berechnung aufzustellen über

  1. die vorhandene und die geplante Grundfläche,
  2. die vorhandene und die geplante Geschoßfläche und, soweit erforderlich, die Baumasse,
  3. die vorhandene und die geplante Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl und, soweit erforderlich, die Baumassenzahl,
  4. die erforderliche und geplante Größe der Kleinkinderspielplätze und
  5. die erforderliche und geplante Anzahl der Stellplätze.

§ 3 Bauzeichnungen

(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.

(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen

  1. die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen,
  2. die Grundrisse aller Geschosse und des nutzbaren Dachraumes mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung
    1. der Treppen,
    2. der Schornsteine,
    3. der Feuerstätten und ihrer Art,
    4. der ortsfesten Behälter für Öl und schädliche oder brennbare Flüssigkeiten und Gase,
    5. der Aufzugsschächte, Lüftungsschächte und Abfallschächte und
    6. der Aborte, Badewannen, Duschen, Bodenabläufe und Wasserzapfstellen,
  3. die rauchdichten, feuerhemmenden und feuerbeständigen Türen sowie ihre Schlagrichtung,
  4. die Schnitte, aus denen auch die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens über NN oder die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens zur Oberkante der Straßenmitte, die Geschoßhöhen und die lichten Raumhöhen, der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis und den Höhen der Umwehrungen ersichtlich sind, sowie der Anschnitt des vorhandenen und des künftigen Geländes,
  5. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage einschließlich des Geländeverlaufs sowie der Anschluß an Nachbargebäude unter Angabe der Fassadengestaltung in Material und Farbe sowie das Straßenlängsgefälle und
  6. bei baulichen Anlagen nach § 51 Abs. 2 der Landesbauordnung außerdem die
    1. Rettungswege,
    2. Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen,
    3. Alarm- und anderen Sicherheitseinrichtungen,
    4. Bestuhlung bei Versammlungsstätten und
    5. Konzessionsanträge bei Privatkliniken sowie
  7. bei gewerblichen Anlagen die Einrichtung der Arbeitsstätte, insbesondere die Aufstellung der Maschinen und Apparate.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben

  1. der Maßstab,
  2. die Maße und die wesentlichen Baustoffe und Bauarten,
  3. das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes an die Baustoffe und Bauteile besondere Forderungen gestellt werden,
  4. die Brandabschnitte,
  5. die Rohbaumaße der Öffnungen notwendiger Fenster,
  6. die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen und
  7. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.

(4) Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen nach der Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß einzelne Bauvorlagen durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden.

§ 4 Bauantrag

In dem Bauantrag sind insbesondere anzugeben

  1. die Katasterbezeichnung und die derzeitige Nutzung des Grundstücks,
  2. Name, Anschrift, Beruf und Telefon des Bauherrn, des Planverfassers, des Bauleiters und des Grundstückseigentümers,
  3. die Art der baulichen Anlage.
  4. die Zweckbestimmung des Bauantrages wie Neubau, Umbau, Abbruch oder Nutzungsänderung,
  5. die Baukosten, die Kosten des m3 umbauten Raumes,
  6. die Aufzählung der Bauvorlagen und
  7. die Unterschrift des Bauherrn.

§ 5 Bau- und Betriebsbeschreibung

(1) Die Baubeschreibung muß insbesondere Angaben enthalten über

  1. die Erschließung des Grundstücks,
  2. die Konstruktion und den Aufbau der Fundamente, Wände, Decken und des Daches,
  3. die Ausbildung der Treppen,
  4. die vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegen Grundwasser, Feuchtigkeit, Holzschäden, Korrosion, Feuer und Blitz,
  5. die Herstellung der sanitären Anlagen, der Feuerungsanlagen und der Brennstofflagerräume,
  6. die vorgesehenen Gemeinschaftsanlagen,
  7. die Außenanlagen unter Angabe der Art der Befestigung von Zu- und Abfahrten, von Hofplätzen und von Lagerplätzen,
  8. Berechnung der Brandbelastung und
  9. Nachweis des zweiten Rettungsweges nach § 17 Abs. 4 LBO.

(2) Für gewerbliche Anlagen, die einer Betriebsgenehmigung oder Betriebserlaubnis nicht bedürfen, ist eine Betriebsbeschreibung beizufügen, die zusätzliche Angaben enthalten soll über

  1. die Art der gewerblichen Tätigkeit,
  2. die Art, die Anzahl und den Aufstellungsort der Maschinen und Apparate,
  3. die verwendeten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und die herzustellenden Erzeugnisse und deren Lagerung, soweit sie feuer-, explosions- oder gesundheitsgefährlich sind, einschließlich der Schutzvorkehrungen,
  4. Raumtemperaturen, Lüftung und Beleuchtung,
  5. die Anzahl der nach der Inbetriebnahme der Anlage Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach männlichen und weiblichen Beschäftigten,
  6. die Stoffart und die Stoffmengen, den Entstehungsort und die mögliche Einwirkung auf die Beschäftigten oder auf die Nachbarschaft beim Auftreten von Gerüchen, Lärm, Gas, Staub, Dämpfen, Rauch, Ruß und Flüssigkeiten und die vorgesehenen Schutz- und Minderungsmaßnahmen,
  7. die betrieblichen Abfallstoffe, deren Zwischenlagerung und deren Verbleib,
  8. besondere betriebliche Abwässer sowie deren etwaige Behandlung und den Verbleib der Rückstände,
  9. ständig und durchschnittlich anwesende Personenzahl je 100 m2; Geschoßfläche,
  10. Stärke, Ausrüstung und Organisation der Werksfeuerwehr.

§ 6 Standsicherheitsnachweis und andere bautechnische Nachweise

(1) Für die Prüfung der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.

(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Standsicherheit auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen wird. Sie kann auf den Nachweis der Standsicherheit verzichten, wenn die Ausführung einer bewährten Bauart und Größe entspricht und mit außergewöhnlichen Beanspruchungen nicht zu rechnen ist.

(3) Für die Prüfung des Wärme- und Schallschutzes sind Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung oder Prüfzeugnisse vorzulegen.

(4) Für die Prüfung des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile sind Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung oder Prüfzeugnisse vorzulegen.

§ 7 Darstellung der Grundstücksentwässerung

(1) Die Anlagen zur Beseitigung von Abwasser und Niederschlagwasser (Grundstücksentwässerung) sind in einem Entwässerungsplan mindestens im Maßstab 1:500 darzustellen und, soweit erforderlich, durch eine Baubeschreibung und durch Bauzeichnungen nach § 3 zu erläutern.

(2) In dem Entwässerungsplan ist das zu entwässernde Grundstück darzustellen, soweit dies zur Prüfung der Grundstücksentwässerung erforderlich ist. Der Plan muß insbesondere enthalten

  1. die Angaben nach § 2 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8, soweit sie für die Beurteilung der Grundstücksentwässerung erforderlich sind,
  2. die Führung der vorhandenen und geplanten Leitungen außerhalb der Gebäude mit Wasserablaufstellen einschließlich Ausdehnung und Gefälle der befestigten Flächen und mit Schächten und Abscheidern,
  3. die Lage der vorhandenen und geplanten Brunnen unter Einbeziehung der angrenzenden Nachbargrundstücke,
  4. die Lage der vorhandenen und geplanten Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen sowie sonstigen Vorreinigungsanlagen und
  5. bei Anschluß an eine Sammelkanalisation die Sohlenhöhe an der Anschlußstelle über NN und die Abmessungen der Kanalisation.

(3) Die Eintragungen nach Absatz 2 sind unter Angabe der Werkstoffe oder Baustoffe vorzunehmen. Die Leitungen für Abwasser sind durch eine durchgezogene Linie darzustellen. Ausschließlich für Niederschlagwasser vorgesehene Leitungen sind zu stricheln. Leitungen für Abwasser und Niederschlagwasser (Mischwasser) sind strichpunktiert darzustellen. Dränleitungen sind zu punktieren. Leitungen, die ausschließlich gewerbliche Abwässer aufnehmen, sind gesondert zu kennzeichnen. Die Art der gewerblichen Abwässer ist anzugeben. Vorhandene und zu beseitigende Leitungen sind nach Nummer 3 der Anlage zu dieser Verordnung zusätzlich kenntlich zu machen.

(4) In die Grundrisse und Schnitte der Bauzeichnungen nach § 3 sind in schematischer Darstellung insbesondere einzutragen

  1. die Grund-, Fall- und Anschlußleitungen mit Angabe der Querschnitte und des Gefälles, die Höhen der Grundleitungen im Verhältnis zur Straße und zur Einleitung in eine Sammelkanalisation oder in die eigene Abwasseranlage.
  2. die Lüftung der Leitungen, die Reinigungsöffnungen, Schächte, Abscheider, Abwasserhebeanlagen und Rückstauvorrichtungen,
  3. die Wasserablaufstellen unter Angabe ihrer Art,
  4. die Höhenlage der tiefsten zu entwässernden Stelle und der nicht überbauten Grundstücksfläche und
  5. die vorgesehenen Werkstoffe oder Baustoffe.

Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Kleinkläranlagen, Gruben, Sickeranlagen und Vorreinigungsanlagen sind, soweit erforderlich, durch besondere Bauzeichnungen mit Betriebsbeschreibungen darzustellen.

§ 8 (gestrichen)

§ 9 Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Abbruchgenehmigung ist unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer eine Beschreibung der baulichen Anlage nach ihrer wesentlichen Konstruktion und des vorgesehenen Abbruchvorganges mit Angabe der für den Abbruch vorgesehenen Geräte sowie der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen beizufügen.

(2) Ein Lageplan ist beizufügen beim Abbruch

  1. von Gebäuden, die an der Grundstücksgrenze errichtet sind,
  2. von Gebäudeteilen und
  3. von einzelnen Gebäuden, wenn auf dem Grundstück weitere Gebäude vorhanden sind.

§ 10 Bauvorlagen beim Vorbescheid

Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen der baulichen Anlage erforderlich sind.

§ 11 Bauvorlagen für typengenehmigungen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der typengenehmigung nach § 72 der Landesbauordnung brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden.

(2) Die Bauvorlagen sind abweichend von § 1 Abs. 2 in dreifacher Ausfertigung bei der obersten Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

§ 12 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 73 der Landesbauordnung brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden. Die Baubeschreibung muß ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Auf- und Abbau, den Betrieb sowie die Art der Beheizung der Fliegenden Bauten enthalten.

(2) Die Bauvorlagen sind abweichend von § 1 Abs. 2 in zweifacher Ausfertigung bei der nach § 73 Abs. 3 oder 4 der Landesbauordnung zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(3) Die Bauzeichnungen müssen abweichend von § 1 Abs. 3 erster Halbsatz auf Papier hergestellt werden, das durch eine Gewebeunterlage verstärkt ist.

§ 13 Bauvorlagen für Werbeanlagen und Warenautomaten

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind beizufügen

  1. die Bauzeichnungen,
  2. die Baubeschreibung und, soweit erforderlich,
  3. der Lageplan und der Nachweis der Standsicherheit,
  4. die am Gebäude bereits vorhandenen Werbeanlagen.

(2) Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 herzustellen und muß insbesondere enthalten

  1. seinen Maßstab und die Orientierung des Grundstückes (Nordpfeil),
  2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer oder Grundbuch und Liegenschaftskataster,
  3. die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks,
  4. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art des Baugebiets,
  5. festgesetzte Baulinien oder Begrenzungslinien,
  6. vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück,
  7. den Aufstellungs- und Anbringungsort der geplanten Werbeanlage und
  8. die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Klassifizierung der Straßen.

Ein Übersichtsplan nach § 2 Abs. 1 und die in § 2 Abs. 3 genannten Angaben können gefordert werden, wenn dies zur Beurteilung der Werbeanlage notwendig ist.

(3) Die Bauzeichnungen, für die abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Maßstab nicht kleiner als 1:50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten

  1. die Ausführung der geplanten Werbeanlage,
  2. die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage und
  3. die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder errichtet oder an der sie angebracht werden soll.

Anstelle der Darstellungen nach Nummer 3 sind fotografische Aufnahmen zulässig, wenn sie die in Nummer 3 gestellten Anforderungen erfüllen.

(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können, insbesondere anzugeben

  1. der Anbringungsort,
  2. die Art und Größe der geplanten Anlage,
  3. die Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage,
  4. die Art der des Baugebiets und
  5. benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen fordern, wenn dies zur Beurteilung der Werbeanlage erforderlich ist.

(6) Für Warenautomaten gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1975 in Kraft.

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Zeichen für Bauvorlagen Anlage
1 Lageplan
1.1 Vorhandene öffentliche Verkehrsflächen
1.2 Festgesetzte, aber noch nicht vorhandene Verkehrsflächen
1.3 Geplante bauliche Anlagen
1.4 Vorhandene bauliche Anlagen
1.5 Zu beseitigende  bauliche Anlagen
1.6 Öffentliche Grünflächen
Parkanlage           Dauerkleingärten
Zeltplatz Sportplatz
Badeplatz Spielplatz
Friedhof
1.7 Waldflächen
1.8 Wasserflächen
1.9 Begrenzung von Abstandsflächen
1.10 Begrenzung von Abstandsflächen
1.11 Flächen die von bestehenden Baulasten betroffen sind
   
2. Bauziehnungen
2.1 Vorhandene Bauteile
2.2 Vorgesehene Bauteile
2.3 zu beseitigende Bauteile
     
3. Grundstückentwässerung
3.1 Vorhandene Anlagen
Schmutzwasserleitung
Regenwasserleitung
Mischwasserleitung
Dränleitung
3.2 Zu beseitigende Anlagen
Schmutzwasserleitung
Regenwasserleitung
Mischwasserleitung


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