umwelt-online: Technische DurchführungsVO zur Bauordnung Saarland (2)
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§ 8 Dächer, Bedachungen und ihre Dämmschichten
(zu § 37 LBO)
(1) Bei aneinandergereihten, giebelständigen Gebäuden, deren Dachflächen in einem Winkel von weniger als 120° gegeneinander geneigt sind, ist das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend auszubilden. Öffnungen in den Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2,50 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein.
(2) Von Gebäudeabschlußwänden und Gebäudetrennwänden sowie von Brandwänden müssen mindestens 1,25 m entfernt sein:
(3) Die Dächer von Anbauten, die an aufgehende Wände mit Öffnungen anschließen, sind bis zu einem Abstand von mindestens 5 m von diesen Wänden mindestens so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen wie die Decken des höheren Gebäudes.
(4) Schutzvorrichtungen nach § 37 Abs. 3 LBO sind anzubringen, wenn die Dächer
Bei kleinen Dachflächen können Ausnahmen gestattet werden.
(5) Dämmstoffe unterhalb der Dachhaut müssen mindestens normalentflammbar (B 2) sein. Dachflächen mit brennbarer Dachhaut oder brennbaren Dämmschichten (B 2), die an aufgehende Wände mit höher liegenden Öffnungen anschließen, müssen bis zu einem Abstand von mindestens 5 m gegen Entflammen geschützt werden.
(6) Die in oder unter Dachflächen zur Verhinderung des Durchtritts von Flugschnee und Staub verwendeten Spannbahnen oder ähnliche Abdichtungen müssen mindestens normalentflammbar (B 2) sein.
(7) In Dächern mit harter Bedachung (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 LBO) sind Lichtbänder, die diese Anforderungen nicht erfüllen, zulässig, wenn sie
(8) In Dächern mit harter Bedachung (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 LBO) sind Lichtkuppeln, die diese Anforderungen nicht erfüllen, zulässig, wenn
Werden solche Lichtkuppeln zusammen mit Lichtbändern nach Absatz 7 verwendet, dürfen diese Bedachungen insgesamt höchstens 30 vom Hundert der Dachfläche erreichen.
(9) Dächer über Terrassen, Balkonen und anderen Vorbauten sowie Wintergärten, an die keine Anforderungen hinsichtlich des Wärmeschutzes gestellt werden, können aus mindestens normalenflammbaren Baustoffen bestehen. Bestehen Bedenken wegen einer Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude oder Gebäudeteile, können schwerentflammbare oder nichtbrennbare Baustoffe gefordert werden.
(10) Bei freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 kann eine den Anforderungen gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 LBO nicht entsprechende Bedachung (weiche Bedachung) gestattet werden, wenn die Gebäude
(11) Das Tragwerk von Glasflächen in Dächern von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 ist aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Unter dem Glas ist ein Schutz gegen herabfallende Glasstücke anzuordnen, wenn nicht die verwendete Glasart Sicherheit bietet. Bei Ateliers, Gewächshäusern und Wintergärten können Ausnahmen von Satz 2 gestattet werden.
(12) Dächer, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen umwehrt werden. Öffnungen und nicht begehbare Glasflächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu sichern.
(13) Für Arbeiten auf dem Dach sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
§ 9 Lüftungsanlagen
(zu f 42 LBO)
(1) Lüftungsleitungen sowie ihre Verkleidungen und Dämmschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
(2) Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden. Die gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung von Abgasen kann gestattet werden, wenn die Ausführung der Lüftungsleitungen den Anforderungen für die abzuführenden Abgase entspricht. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen (auch innerhalb der brandschutztechnischen Ummantelung von Lüftungsleitungen z.B. Schächten) unzulässig.
(3) Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Schornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Schornsteine entsprechen und gekennzeichnet werden.
(4) Für Installationsschächte und -kanäle gilt Absatz 1 entsprechend.
Teil III
Rettungswege
(1) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig. Als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, können sie gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen oder mindestens feuerhemmend (F 30 B) sein; bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 müssen sie feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90 A) sein.
(2) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei nutzbarer Breite der Treppe ab 2,50 m können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.
(3) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.
(4) Treppengeländer müssen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften mindestens 0,90 m, bei Treppen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein. Auf Handläufe und Geländer kann, insbesondere bei Treppen bis zu fünf Stufen, verzichtet werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit Bedenken nicht bestehen.
(5) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt. Zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein muß wie die Tür breit ist.
(6) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muß mindestens 1,00 m betragen; sie darf durch aufschlagende Türen nicht eingeengt werden. In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,80 m.
§ 11 Treppenräume
(zu § 38 und 39 LBO)
(1) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen und deren Ausgängen ins Freie müssen feuerbeständig sein und in ihren wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90 AB) bestehen. Bei Gebäudeklasse 4 sind vorgenannte Wände in der Bauart von Brandwänden herzustellen. Dies gilt nicht für nichttragende Außenwände von Treppenräumen, wenn sie durch Öffnungen in anderen Außenwänden im Brandfall nicht gefährdet werden können.
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muß der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung in der Lauflinie erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppen erforderlich, so sind sie so zu verteilen, daß die Rettungswege möglichst kurz sind.
(3) Jeder Treppenraum nach Absatz 1 muß auf möglichst kurzem Wege einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Der Ausgang muß mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen und darf nicht eingeengt sein.
(4) Übereinanderlegende Kellergeschosse müssen mindestens je zwei getrennte Ausgänge haben, von je zwei Ausgängen jedes Kellergeschosses muß mindestens einer unmittelbar oder durch einen eigenen, an einer Außenwand liegenden Treppenraum ins Freie führen .Auf eigene Treppenräume für jedes Kellergeschoß kann verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(5) Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein; Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoß Fenster erhalten, die geöffnet werden können. Innenliegende Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Beleuchtung haben.
(6) In Gebäuden mit mehr als fünf Voll geschossen und bei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer Größe von mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m2 anzubringen, die vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz zu öffnen sein muß. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient werden kann. Ausnahmen können gestattet werden, wenn die Rauchabführung auf andere Weise gesichert ist.
(7) Einbauten, Verkleidungen und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen sind in Wänden von Treppenräumen und deren Ausgängen ins Freie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und 4 unzulässig. Leitungen dürfen durch Treppenraumwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist.
(8) Obere Abschlüsse von Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn sie das Dach bilden und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachung geführt werden.
(9) In Treppenraumwänden sind Öffnungen zum Kellergeschoß, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen mit mindestens feuerhemmenden und rauchdichten Türen (T 30 + RS), Öffnungen zu allgemein zugänglichen Fluren mit rauchdichten Türen (RS) zu versehen; alle anderen Öffnungen, die nicht ins Freie führen, sind mit Türen zu versehen, die umlaufende Dichtungen haben. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 kann verlangt werden, daß Eingangstüren zu Wohnungen oder vergleichbaren Nutzungseinheiten selbstschließend sein müssen. Zwischen Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren können feuerhemmende Wandelemente mit zusätzlich rauchdichten Türen (F 30 + RS) zugelassen werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
(10) Notwendige Treppen ohne eigene Treppenräume können zugelassen werden, wenn es sich um weitere notwendige Treppen handelt und die Treppen vor feuerbeständigen Außenwänden liegen, deren Oberflächen einschließlich der Dämmstoffe in den Wänden mindestens schwerentflammbar sind. Die gesamte Treppenanlage muß aus mindestens nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und so angeordnet werden, daß sie durch Öffnungen in angrenzenden Wänden im Brandfall nicht gefährdet werden kann. Die Treppe muß gut begehbar und jederzeit verkehrssicher sein.
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
§ 12 Notwendige Flure und offene Gänge
(zu § 38 LBO)
(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht
oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoß nicht mehr als 400 m2 beträgt.
(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen; Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließbare, rauchdichte Türen (RS) unterteilt werden. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.
(3) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe müssen Geschoßflure angeordnet sein, die vom Treppenraum mindestens durch rauchdichte Türen (RS) abgeschlossen sind.
(4) Offene Gänge (Laubengänge) dürfen oberhalb der Brüstung nur soweit geschlossen werden, daß die Beleuchtung mit Tageslicht und die Lüftung der angrenzenden Räume nicht beeinträchtigt werden und Rauch ungehindert abziehen kann. Sie müssen mindestens 1,25 m breit sein. Für die Brüstungshöhe gilt § 13 Abs. 4 entsprechend.
(5) Die Wände sind bis an die Rohdecke oder bis an einen oberen Raumabschluß zu führen, der hinsichtlich des Feuerwiderstandes dem der Wände entspricht. Türen in diesen Wänden müssen dichtschließend sein.
(6) Offene Gänge vor den Außenwänden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen herstellen, sind in ihren tragenden Teilen einschließlich der Decke über dem obersten Gang feuerbeständig herzustellen.
(7) Die Absätze 1 bis 3 finden bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 keine Anwendung.
Teil IV
Sonstige Bauteile und Einrichtungen
§ 13 Umwehrungen
(zu § 20 und § 41 LBO)
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flüchen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
(2) Nicht begehbare Oberlichter und Glasabdeckungen in begehbaren Flächen sind zu umwehren, wenn sie weniger als 50 cm aus diesen Flächen herausragen oder nicht auf andere Weise gegen Betreten gesichert sind.
(3) Kellerschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu umwehren oder sicher abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen, so sind sie in Höhe der Verkehrsflächen sicher abzudecken. Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.
(4) Notwendige Umwehrungen müssen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften folgende Mindesthöhen haben:
| 1. | Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m | 0,90 m |
| 2. | Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe | 1,10 m |
(5) Fensterbrüstungen müssen folgende Mindesthöhe haben:
| 1. | in Räumen mit einer Höhe über Gelände von 1 m bis 12 m | 0,80 m |
| 2. | in Räumen mit mehr als 12 m Höhe über Gelände | 0,90 m |
Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere brüstungsähnliche Vorrichtungen diese Mindesthöhen eingehalten werden. Soll die Absturzsicherung im wesentlichen durch eine Umwehrung, wie Geländer, erbracht werden, so sind die Mindesthöhen nach Absatz 4 einzuhalten. Im Erdgeschoß können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.
§ 14 Fenster
(zu §§ 18 und 41 LBO)
Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Austritt von der Traufkante nur so weit entfernt sein, daß Personen sich bemerkbar machen und von der Feuerwehr gerettet werden können.
(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Schächte in feuerbeständiger Bauart (F 90 A) haben. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden bis zu fünf Vollgeschossen dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes liegen; sie müssen unfallsicher umkleidet sein.
(2) Der Fahrschacht muß zu lüften und mit Rauchabzugsöffnungen oder Rauchabzugsvorrichtungen, die im Brandfall automatisch auslösen, versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen einen freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,1 m2 haben. Der Fahrschacht darf nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden.
(3) Fahrschachttüren und andere Abschlüsse in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden können.
(4) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als drei übereinanderliegende Geschosse verbinden, sowie bei vereinfachten Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen, Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen, Behindertenaufzügen und Aufzugsanlagen, die den aufgrund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften nicht unterliegen, können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, wenn wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(5) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben. Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 80 cm haben. Vor Aufzügen muß eine Bewegungsfläche von mindestens 1,40 m x 1,40 m vorhanden sein. Die Gesamtfläche der Fahrkörbe von Aufzügen nach § 40 Abs. 2 LBO ist so zu bemessen, daß für je 20 in dem Gebäude wohnende oder beschäftigte Personen mindestens ein Platz zur Verfügung steht.
(6) Vor den Aufzügen ist ein dauerhaftes Schild anzubringen mit der Aufschrift "Aufzug im Brandfall nicht benutzen".
(7) Der Maschinenraum muß von benachbarten Räumen feuerbeständig abgetrennt sein; seine Türen müssen feuerhemmend sein.
(8) Aufzüge nach § 40 Abs. 3 Landesbauordnung müssen, bei Ausfall der öffentlichen Stromversorgung selbsttätig in ein Geschoß mit sicherem Ausgang ins Freie fahren (Evakuierungsschaltung).
§ 16 Einleitung des Abwassers in Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen für vorgeklärte Abwässer
(zu § 44 LBO)
(1) Die Einleitung des Abwassers in Kleinkläranlagen oder in Gruben ist nur zulässig, wenn eine ordnungsgemäße Verwertung oder die schadlose Beseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesichert ist.
(2) Für Stalldung sind Dungstätten mit wasserdichten Wänden und Böden anzulegen. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sind in Jauchebehälter zu leiten, die keine Verbindung zu anderen Abwasserbeseitigungsanlagen haben dürfen.
(3) Gruben und Kleinkläranlagen müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, daß keine Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen, dicht und baulich so ausgebildet sein, daß Störungen jederzeit behoben werden können.
(4) Sickeranlagen und Dungstätten sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m entfernt sein.
(5) Dungstätten müssen von der Nachbargrenze mindestens 3 m, Kleinkläranlagen und Gruben mindestens 1 m entfernt sein.
(6) Offene Dungstätten müssen von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 10 m entfernt sein. Für die Erweiterung und Änderung bestehender Dungstätten können Ausnahmen gestattet werden.
§ 17 Abfallschächte
(zu § 44 LBO)
(1) Abfall- und Wertstoffschächte in Gebäuden sind nicht zulässig. Für bestehende Abfallschächte gelten die Absätze 2 bis 5.
(2) Abfallschächte, ihre Einfüllöffnungen und die zugehörigen Sammelräume müssen außerhalb von Aufenthaltsräumen und Treppenräumen sowie nicht an Wänden von Wohn- und Schlafräumen liegen. Abfallschächte und Sammelräume müssen aus feuerbeständigen Bauteilen (F 90 A) bestehen. Aus nichtbrennbaren Baustoffen müssen bestehen:
Der Einbau einer Feuerlöscheinrichtung kann verlangt werden.
(3) Abfallschächte müssen bis zur obersten Einfüllöffnung ohne Querschnittsänderung senkrecht geführt sein. Eine ständig wirkende Lüftung muß gesichert sein. Abfallschächte müssen so beschaffen sein, daß
(4) Die Einfüllöffnungen müssen so beschaffen sein, daß Staubbelästigungen nicht auftreten und sperrige Abfälle nicht eingebracht werden können. Am oberen Ende des Abfallschachtes muß eine Reinigungsöffnung vorhanden sein. Alle Öffnungen müssen Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
(5) Der Abfallschacht muß in einen ausreichend großen Sammelraum münden. Die inneren Zugänge des Sammelraumes müssen mit selbstschließenden, feuerbeständigen Türen (T 90) versehen sein. Der Sammelraum muß vom Freien zugänglich und entleerbar sein. Die Abfallstoffe sind in beweglichen Abfallbehältern zu sammeln. Der Sammelraum muß eine ständig wirksame Lüftung und einen Bodenablauf mit Geruchsverschluß haben.
§ 18 Anlagen für feste Abfallstoffe
(zu § 44 LBO)
(1) Für die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfallstoffe und Wertstoffe sind dichte Abfallbehälter außerhalb der Gebäude auf dem Grundstück herzustellen oder aufzustellen. Sie sollen von Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m, von den Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt sein.
(2) Für bewegliche Abfall- und Wertstoffbehälter ist ein befestigter Platz an nicht störender Stelle auf dem Grundstück vorzusehen. Die Aufstellung beweglicher Abfall- und Wertstoffbehälter innerhalb von Gebäuden in besonderen, gut lüftbaren Räumen ist zulässig; sie müssen sicher und leicht erreichbar sein.
§ 19 Bauteile an und in Verkehrsflächen
(zu § 6 und 20 LBO)
(1) Bauteile und Vorbauten dürfen in den öffentlichen Verkehrsraum nicht hineinragen. Dies gilt nicht für untergeordnete Bauteile wie Gesimse und Fensterbänke bis zu 10 cm Ausladung.
(2) Es kann gestattet werden, daß Bauteile innerhalb einer Höhe bis zu 3 m 5 vom Hundert der Gehwegbreite, jedoch höchstens 20 cm, bei Gebäudesockeln höchstens 10 cm in den Gehweg hineinragen, wenn wegen der Verkehrssicherheit Bedenken nicht bestehen. Dies gilt auch für Werbeanlagen und Warenautomaten.
(3) Es kann gestattet werden, daß Bauteile und Vorbauten in einer Höhe von mehr als 3 m über öffentlichen Gehwegen bis zu einer Tiefe von 5 vom Hundert der Breite der öffentlichen Verkehrsflächen, jedoch höchstens 1 m vor die Gebäudefront vortreten; sie müssen jedoch mindestens 70 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Dies gilt auch für Werbeanlagen. Bei Vordächern kann eine größere Ausladung gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes und der Verkehrssicherheit Bedenken nicht bestehen.
(4) Türen und Tore dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum aufschlagen. Fenster, Fenstertüren und Fensterläden dürfen bis zu einer Höhe von 3 m über öffentlichen Gehwegen und bis zu einer Höhe von 4,50 m über öffentlichen Fahrbahnen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum aufschlagen.
(5) Es kann gestattet werden, daß Kellerlichtschächte und Betriebsschächte bis zu 70 cm in den öffentlichen Gehweg hineinragen.
(6) Stufen dürfen in die öffentliche Verkehrsfläche nicht hineinragen. Von der Verkehrsfläche abwärtsführende Stufen dürfen erst in einer Entfernung von 30 cm von der öffentlichen Verkehrsfläche beginnen.
(7) Heruntergelassene Sonnenschutzdächer dürfen erst in einer Höhe von 2,50 m über Gehwegoberfläche beginnen und müssen von der Fahrbahn mindestens 70 cm Abstand haben.
Teil V
Aufenthaltsräume
§ 20 Aufenthaltsräume im Keller- und Dachgeschoß und Räume, die keine Aufenthaltsräume sind
(zu §§ 45, 47 und 48 LBO)
(1) Aufenthaltsräume, Wohnungen und Rettungswege im Kellergeschoß müssen von anderen Räumen durch Wände in der Bauart F 90 AB (feuerbeständig und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen) abgetrennt sein. In Gebäuden der Gebäudeklasse 2 können die Wände die Bauart F 30 B (feuerhemmend) aufweisen. Türen in den vorgenannten Wänden müssen der Bauart T 30 entsprechen.
(zu § 48 LBO)
(2) Die Wände von Aufenthaltsräumen und Wohnungen im Dachgeschoß zu nichtausbaufähigen Dachräumen (z.B. Abseitenwände) müssen mindestens aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen.
(3) Die lichte Höhe von Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, muß mindestens 2,10 m betragen, sofern nicht andere Rechtsvorschriften größere Höhen fordern.
Keine Aufenthaltsräume sind
auch wenn in ihnen die mit der Lagerung und Aufbewahrung notwendigerweise verbundenen Arbeiten verrichtet werden.
Teil VI
Schlußvorschriften
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(zu § 95 LBO)
Ordnungswidrig gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer
§ 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft: Zweite Verordnung zur Bauordnung für das Saarland (Technische Durchführungsverordnung - TVO - vom 17. März 1989, Amtsbl. S. 498).
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(Stand: 10.08.2023)
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