umwelt-online: Technische DurchführungsVO zur Bauordnung Saarland (1)

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Regelwerk

TVO - Technische Durchführungsverordnung zur Bauordnung für das Saarland
- Saarland -

Vom 18. Oktober 1996
(Amtsbl. 1996 S. 1278; 01.06.2004aufgehoben)


Aufgrund des 94 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Saarland ( LBO) vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477) verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:

Teil 1
Brandschutztechnische Anforderungen an Baugrundstücke

§ 1 Zugänge und Durchfahrten
(zu § 5 und 18 LBO)

(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen

  1. zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude,
  2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn der zweite Rettungsweg nur an der Rückseite über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt.

Der Zu- oder Durchgang muß mindestens 1,25 m breit sein und darf durch Einbauten nicht eingeengt werden; bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durchganges muß mindestens 2 m betragen.

(2) Zu Gebäuden der Gebäudeklasse 4 ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrt muß senkrecht zur Fahrbahn gemessen mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten sind mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 AB herzustellen.

(3) Eine andere Verbindung als nach den Absätzen 1 und 2 kann gestattet weiden, wenn dadurch der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird. Eine andere Verbindung kann gefordert werden, wenn der Einsatz der Feuerwehr es erfordert.

(4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sollen Zufahrten oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen angelegt werden.

(5) Die Zufahrten und Durchfahrten dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden und sind ständig freizuhalten. Sie müssen in Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr ausreichend befestigt und tragfähig sein. Die Zufahrt ist durch ein Hinweisschild mit der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" zu kennzeichnen.

§ 2 Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
(zu § 18 LBO)

(1) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, bei denen der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, ist eine Aufstellfläche so anzuordnen, daß Fenster, die als Rettungswege dienen, von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können. Die Aufstellfläche muß mindestens 3,50 m breit und darf nicht mehr als 5 vom Hundert geneigt

(2) Aufstellflächen, die am Gebäude entlang geführt werden, müssen einen Abstand zur Außenwand einhalten, der

  1. mindestens 3 m und höchstens 9 m,
  2. bei mehr als 18 m Brüstungshöhe höchstens 6 m beträgt.

(3) Aufstellflächen, die rechtwinklig zur Außenwand angeordnet werden, sind bis auf 1 m an die Außenwand heranzuführen. Beiderseits der Aufstellfläche ist ein mindestens 1,25 m breiter und 11 m langer Geländestreifen freizuhalten.

(4) Bewegungsflächen sind in Abstimmung mit der Feuerwehr so zu bemessen, daß eine wirksame Brandbekämpfung gewährleistet ist. Für jedes vorzusehende Feuerwehrfahrzeug ist eine Bewegungsfläche von mindestens 7 m x 12 m erforderlich. Zufahrten dürfen nicht gleichzeitig Bewegungsflächen sein. Vor und hinter Bewegungsflächen, die an weiterführenden Zufahrten liegen, sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen.

(5) Aufstell- und Bewegungsflächen sind durch ein Hinweisschild mit der Aufschrift "Fläche für die Feuerwehr" zu kennzeichnen.

(6) Aufstell- und Bewegungsflächen müssen in Abstimmung mit der zuständigen Feuerwehr ausreichend befestigt und tragfähig sein und sind ständig freizuhalten.

Teil II
Brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Einrichtungen

§ 3 Wände, Decken, Pfeiler und Stützen
(zu §§ 34, 35, 36, 37 und 38 LBO)

(1) Unbeschadet des § 18 Abs. 2 LBO sind nachstehende brandschutztechnische Mindestanforderungen zu erfüllen:

Zeile
Bauteil Spalte
Gebäudeklasse
1 2 3 4
GK GK 2 GK 3 GK 4
1a Tragende Wände, Pfeiler, Stützen sowie Unterzüge keine F30B F30B F90AB
1b in Kellerräumen keine F30AB F90AB F90AB
1c in Geschossen im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume möglich sind keine F30B F30B F90B
1d in Geschossen im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind keine keine keine keine
2 Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände (§ 6 Abs. 7 LBO beachten) keine keine keine a oder F30B
3 Oberflächen von Außenwänden, Außenwand-bekleidungen u. Dämmstoffe in Außenwänden (§ 6 Abs. 7 LBO beachten) keine keine keine B1
4 Gebäudeabschlußwände (§ 35 Abs. 1 LBO) F90AB F90AB F90A Brand-
wand
5 Gebäudetrennwände (§ 35 Abs. 3 LBO) entfällt entfällt F90AB Brand-
wand
6 Gebäudetrennwände zwischen dem Wohnteil und Betriebsteil eines landwirtschaftlichen Gebäudes entfällt entfällt F90A Brand-
wand
7 Wände zwischen Aufenthaltsräumen und Betriebsräumen eines landwirtschaftlichen Gebäudes entfällt entfällt F90AB Brand-
wand
8 Wände zwischen Wohnungen, zwischen Wohnungen und fremden Räumen entfällt F30B F30B F30B
9 Wände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr oder hoher Brandlast, ausgenommen Außenwände

1) Decken, Böden und Türen sind entsprechend anzupassen

entfällt F30B F90B1) F90AB
10 Wände von Aufenthaltsräumen und Wohnungen zu nicht ausgebauten Dachräumen und zu anders genutzten Räumen im Dachgeschoß (s. § 48 Abs. 2 LBO) keine F30B F30B F30B
11 nichttragende Wände von allgemein zugänglichen Fluren, die als Rettungswege dienen entfällt entfällt F30B F30AB
12a Decken keine F30B F30B F90AB
12b Kellerdecken keine F30AB F90AB F90AB
12c Oberste Decke im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume möglich sind. Für Teile dieser Decke, die gleichzeitig das Dach bilden, gelten die jeweiligen Anforderungen von unten. keine F30B F30B F90B
12d Oberste Decke im Dachraum, über denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind keine keine keine keine
13 Decken zwischen Aufenthaltsräumen und Betriebsräumen eines landwirtschaftlichen Gebäudes entfällt entfällt F90AB F90A
Bedeutung der Kurzbezeichnungen:
Bauteile F30B feuerhemmend
F30AB feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
F90B feuerbeständig aus brennbaren Baustoffen
F90AB feuerbeständig und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
F90A feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen
Baustoffe A nichtbrennbar
B brennbar
B2 normalentflammbar
B 1 schwerentflamrnbar

(2) Für Gebäude der Gebäudeklasse 3 mit nicht mehr als einem Geschoß über Geländeoberfläche und ohne Wohnungen können Ausnahmen von den Vorschriften der Zeile 1a gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(3) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 sind bis zu fünf Vollgeschossen, abweichend von den Vorschriften der Zeilen 10, 12 a und 12 c mindestens die Vorschriften der Spalte 3 einzuhalten.

(4) Bei aneinandergereihten Gebäuden der Gebäudeklasse 2 mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche sind abweichend von den Vorschriften der Zeile 4 Gebäudeabschlußwände zulässig, die von innen nach außen feuerhemmend (F 30 B) und von außen nach innen feuerbeständig (F 90 B) sind und außen eine ausreichend widerstandsfähige Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. § 35 Abs. 2 LBO ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Darüber hinaus sind Brandwände in Abständen von mindestens 60 m erforderlich. Dies gilt auch für Gebäude auf mehreren Grundstücken.

(5) Für vor Außenwände vortretende, untergeordnete Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie untergeordnete Vorbauten wie Balkone und Erker gelten die Vorschriften des Absatzes 1. Satz 1. Zeilen 1 bis 4 nicht.

§ 4 Gebäudeabschlußwande, Gebäudetrennwände
(zu § 35 LBO)

(1) Ausgedehnte Gebäude sind durch gegen Feuer widerstandsfähige Wände (Gebäudetrennwände) in höchstens 40 m lange Brandabschnitte zu unterteilen. Größere Abstände können zugelassen werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Gebäudeabschlußwände und Gebäudetrennwände als F 90 A-Wände sind mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden, die Bauteile keinen ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bieten (weiche Bedachung), sind die Gebäudeabschlußwände nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 LBO und die Gebäudetrennwände 50 cm über Dach zu führen.

(2) § 5 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.

(3) § 36 Abs. 2 Satz 2 LBO gilt sinngemäß.

§ 5 Brandwände
(zu § 36 LBO)

(1) Die Brandwand ist mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte (F 90 A) abzuschließen. Darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden, die keinen ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bieten (weiche Bedachung), ist die Brandwand 50 cm über Dach zu führen.

(2) In inneren Brandwänden können Teilflächen aus lichtdurchlässigen nichtbrennbaren Baustoffen gestattet werden, wenn diese feuerbeständig (F 90 A) sind.

(3) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.

(4) Leitungen dürfen durch Brandwände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.

(5) Statt durchgehender, innerer Brandwände können Wände nach § 36 Abs. 2 LBO in Verbindung mit feuerbeständigen, öffnungslosen Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90 A) zugelassen werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und eine senkrechte Brandübertragung durch geeignete Vorkehrungen vermindert wird. Im Bereich der Fassaden wird dies erreicht, wenn zwischen Öffnungen verschiedener Geschosse feuerbeständige Bauteile so angeordnet werden, daß der Feuerüberschlagsweg mindestens 1,00 m beträgt.

(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand abgeschlossen oder unterteilt werden, so muß die Brandwand über die innere Ecke mindestens 5 m hinausgeführt werden oder von der inneren Ecke einen Abstand von mindestens 5 m einhalten. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120° über Eck zusammenstoßen.

§ 6 Öffnungen in Wänden und Decken sowie ihre Abschlüsse
(zu § 34, 35 und 36 LBO)

(1) In Gebäudeabschlußwänden, Gebäudetrennwänden und Brandwänden sind Öffnungen unzulässig. Sie können in inneren Wänden gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen in Brandwänden mit feuerbeständigen Abschlüssen (T 90), die Öffnungen in feuerbeständigen Wänden (T 90) mit feuerhemmenden Abschlüssen (T 30) versehen sind oder wenn der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist. Der Brandschutz ist zum Beispiel auf andere Weise gesichert, wenn anstelle der T 90-Abschlüsse Schleusen angeordnet werden, deren Wände und Decken mindestens in der Bauweise F 90 a ausgeführt werden: der Fußboden muß nichtbrennbar (A) sein; die Schleusen müssen mit mindestens T 30-Abschlüssen versehen sein.

(2) In Trennwänden zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen sind Öffnungen unzulässig. Sie können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen mit feuerhemmenden Abschlüssen (T 30) versehen sind oder der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.

(3) In Decken, für die eine feuerbeständige oder feuerhemmende Bauart vorgeschrieben ist, sind Öffnungen unzulässig. Sie können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen mit Abschlüssen versehen werden, deren Feuerwiderstand dem der Decken entspricht. Satz 2 gilt nicht für den Abschluß von Öffnungen innerhalb von Wohnungen sowie bei einschiebbaren Bodentreppen und Leitern in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.

§ 7 Verkleidungen und Dämmschichten
(zu §§ 34, 38 und 39 LBO)

(1) Verkleidungen und Dämmschichten an Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) bestehen. Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Verkleidungen und Dämmschichten an Außenwänden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 sind, unbeschadet des § 6 Abs. 7 LBO, aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) zulässig, wenn die Rettung von Menschen über Rettungsgeräte der Feuerwehr im Brandfall nicht gefährdet ist und eine Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude oder Gebäudeteile durch bauliche Vorkehrungen verhindert wird.

(3) Verkleidungen, Dämmschichten einschließlich Unterdecken müssen in allgemein zugänglichen Fluren und offenen Gängen von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. In Gebäuden der Gebäudeklasse 3 können die vorgenannten Baustoffe mindestens schwerentflammbar sein (B 1), wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(4) Außenwandverkleidungen und Dämmstoffe in Außenwänden an Gebäuden der Gebäudeklassen 2, 3 und 4 sowie Verkleidungen und Dämmschichten in Rettungswegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nicht als brennend abfallend oder brennend abtropfend gelten.

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