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SLPG - Saarländisches Landesplanungsgesetz
- Saarland -
Vom 18. November 2010
(Amtsbl. Nr. 36 vom 23.12.2010 S. 2599; 13.10.2015 S. 790 15; 13.02.2019 S. 324 19; 08.12.2021 S. 2629 21; 05.08.2026 S. 846 26)
Gl.-Nr.: 230-1
Archiv SLPG2002
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Leitvorstellung der Landesplanung 26
(1) Landesplanung ist die Raumordnung für das Landesgebiet.
(2) Leitvorstellung der Landesplanung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 1 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), in der jeweils geltenden Fassung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die abweichend von § 1 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes
(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Leitvorstellung nach Absatz 2 maßgeblich für die Anwendung und Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung.
(1) Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(2) Die Landesplanungsbehörde ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz oder im Raumordnungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Landesplanungsbehörde ist
(1) Der landesweite Raumordnungsplan im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes trägt die Bezeichnung "Landesentwicklungsplan". Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(2) Wird durch die Festlegung von Vorranggebieten der jeweiligen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft, kann im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes festgelegt werden, dass diese Nutzung oder Funktion an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen ist (Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung).
(3) Der Umweltbericht ist nach § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes aufzustellen.
(4) Die Landesplanungsbehörde erarbeitet den Entwurf des Landesentwicklungsplans unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden. Dabei kann die Aufstellung eines gemeindlichen Wohnsiedlungsentwicklungskonzeptes vorgesehen werden, in dem unter angemessener Öffentlichkeitsbeteiligung auch planerische Festlegungen der realisierbaren Wohnbauflächenpotenziale erfolgen können. Die Landesplanungsbehörde gibt den kommunalen Gebietskörperschaften frühzeitig Gelegenheit, an der Ausarbeitung des Entwurfs des Landesentwicklungsplans mitzuwirken, und hört den Rat für Nachhaltigkeit nach § 44 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 864), in der jeweils geltenden Fassung an.
(5) Die Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans und seine Begründung mit dem Umweltbericht der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Beteiligung nach § 9 des Raumordnungsgesetzes vor. Sie leitet den von der Landesregierung gebilligten Planentwurf, seine Begründung und den Umweltbericht folgenden Stellen zur Stellungnahme zu:
(Stand: 24.08.2026)
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