Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Ausbau und den Betrieb einer Geodateninfrastruktur im Saarland als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.
natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Dritte), denen nach § 8 Absatz 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird, soweit diese über die Geodateninfrastruktur Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten bereit stellen.
(2) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
die in § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Stellen, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.
(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten und Geodatendienste oder Netzdienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Im Einzelnen sind dies Geodatendienste,
die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen (Suchdienste),
die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen (Darstellungsdienste),
die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
die die geodätische Umwandlung von Geodaten ermöglichen (Transformationsdienste) oder
die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren (Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten).
(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten oder die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(6) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur, bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Uberwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, in Verbindung mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(7) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
sich auf das Hoheitsgebiet des Saarlandes beziehen und
in elektronischer Form vorliegen und
vorhanden sind bei
einer Behörde und unter ihren öffentlichen Auftrag fallen und aa) von einer Behörde erstellt wurden oder bb) bei einer solchen eingegangen sind oder cc) von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert werden, oder
Dritten, denen gemäß § 8 Absatz 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird,
oder für diese bereitgehalten werden und
eines oder mehrere der folgenden Themen betreffen:
Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft ( INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S.1): aa) Koordinatenreferenzsysteme, bb) geografische Gittersysteme, cc) geografische Bezeichnungen, dd) Verwaltungseinheiten, ee) Adressen, ff) Flurstücke oder Grundstücke, gg) Verkehrsnetze, hh) Gewässernetz, ii) Schutzgebiete,
Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/ EG: aa) Höhe, bb) Bodenbedeckung, cc) Orthofotografie, dd) Geologie,
Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/ EG: aa) statistische Einheiten, bb) Gebäude, cc) Boden, dd) Bodennutzung, ee) Gesundheit und Sicherheit, ff) Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste, gg) Umweltüberwachung, hh) Produktions- und Industrieanlagen, ii) landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen, jj) Verteilung der Bevölkerung - Demografie, kk) Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten, ll) Gebiete mit naturbedingten Risiken, mm) atmosphärische Bedingungen, nn) meteorologischgeografische Objekte, oo) biogeografische Regionen, pp) Lebensräume und Biotope, qq) Verteilung der Arten, rr) Energiequellen,
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