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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

VVBFw - Verwaltungsvorschrift zur Beteiligung der Gemeinden als Träger der Feuerwehr im Baugenehmigungsverfahren
- Saarland -

Vom 13. April 2026
(Amtsbl. I Nr. 16 vom 30.04.2026 S. 291)



I.
Vorbemerkungen

Gemäß § 15 der Landesbauordnung ( LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855) sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, der Beseitigung sowie der Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden ( § 57 Absatz 2 Satz 1 LBO).

Ist die Erteilung einer Baugenehmigung von der Gestattung oder dem Einvernehmen einer anderen Behörde abhängig oder muss über das Vorhaben im Benehmen mit einer anderen Behörde entschieden werden, so holt die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung der anderen Behörde ein (vgl. § 70 Absatz 2 Satz 1 LBO). Darüber hinaus haben die unteren Bauaufsichtsbehörden, soweit erforderlich, die Behörden und Stellen zu beteiligen und deren Stellungnahmen einzuholen, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben berührt wird ( § 70 Absatz 2 Satz 2 LBO). Gemäß § 70 Absatz 3 Satz 1 LBO gilt eine aufgrund landesrechtlicher Vorschriften erforderliche Entscheidung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird. Gemäß § 70 Absatz 3 Satz 2 LBO können Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen.

Zu den bauordnungsrechtlichen Vorschriften gehören die Regelungen der LBO über den Brandschutz, die aufgrund der LBO erlassenen Rechtsverordnungen ( § 86 LBO), die eingeführten Technischen Baubestimmungen ( § 86a LBO) sowie Verwaltungsvorschriften.

Hinsichtlich der Bauvorlagen in den bauaufsichtlichen Verfahren stellt der Brandschutznachweis gemäß § 11 der Bauvorlagenverordnung ( BauVorlVO) vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 254), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2, 369_13) die wesentliche Grundlage für die brandschutztechnische Prüfung und Bewertung dar.

Der Vollzug der bauordnungsrechtlichen Vorschriften über den Brandschutz steht teilweise auch im Zusammenhang mit dem nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland ( SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1111) definierten Aufgabenbereich der Gemeinden als Träger der Feuerwehr bezüglich des abwehrenden Brandschutzes sowie Teilbereichen des vorbeugenden Brandschutzes.

Im Rahmen der Planung und Realisierung eines Bauvorhabens müssen die Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes aufeinander abgestimmt werden, damit die Feuerwehren im Brandfall ihre nach § 7 SBKG gesetzlich übertragenen Einsatzaufgaben im Gesamtsystem Brandschutz erfüllen können.

Die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr vertritt im Rahmen ihrer Beteiligung in den Genehmigungsverfahren somit die Belange des abwehrenden Brandschutzes, insbesondere hinsichtlich der Rettung von Menschen und Tieren und der Schadenbegrenzung durch wirksame Löschmaßnahmen, und gibt innerhalb einer Bearbeitungszeit von einem Monat eine feuerwehrfachliche Stellungnahme ab.

Für die Beteiligung der Gemeinden als Träger der Feuerwehr sind die Festlegungen der Nummer II zu beachten.

II.
Anwendungsbereich, Verfahren und Prüfungsumfang
1

1. Anwendungsbereich und Verfahren

Diese Verwaltungsvorschrift regelt nicht die Beteiligung der Werkfeuerwehren gemäß § 4 Absatz 6 der Werkfeuerwehrverordnung ( WFwVO) vom 12. Februar 2016 (Amtsbl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629). Danach ist bei baulichen oder betrieblichen Veränderungen im Betrieb oder der Einrichtung die Leitung der Werkfeuerwehr vorher zu hören. Die Anhörung erfolgt durch die Betriebsleitung.

Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben die Gemeinden als Träger der Feuerwehr bei Gebäuden bzw. baulichen Anlagen in den Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen, insbesondere bei:

  1. Vorhaben der Gebäudeklasse 1 bis 5, die keine Sonderbauten sind, im Fall des Vorliegens von beantragten Abweichungen den zweiten Rettungsweg betreffend,
  2. der Errichtung von Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt ( § 33 Absatz 3 LBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 6 LBO),
  3. Vorhaben der Gebäudeklassen 1 bis 5 im Außenbereich,
  4. Garagen mit mehr als 100 m

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