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Regelwerk Gefahrenabwehr Feuerwehr

WFwVO - Werkfeuerwehrverordnung - Verordnung über die Aufstellung, Organisation und Ausstattung von Werkfeuerwehren im Saarland
- Saarland -

Vom 12. Februar 2016
(Amtsbl. I Nr. 9 vom 10.03.2016 S. 174; 08.12.2021 S. 2629 21)



Archiv: 2008

Auf Grund des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland ( SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 454), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:

§ 1 Werkfeuerwehren

(1) Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder staatlich angeordnete Feuerwehren in Betrieben oder Einrichtungen.

(2) Staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sind von Betrieben oder Einrichtungen freiwillig aufgestellte Betriebsfeuerwehren, die auf Antrag des Betriebes oder der Einrichtung durch das Ministerium für Inneres und Sport anerkannt werden.

(3) Staatlich angeordnete Werkfeuerwehren sind Feuerwehren, die auf Grund des vorhandenen besonderen Gefahrenpotenzials im Betrieb oder in der Einrichtung auf Anordnung des Ministeriums für Inneres und Sport durch den betreffenden Betrieb oder die Einrichtung aufzustellen sind.

(4) Betriebe oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren haben einen Bedarfs- und Entwicklungsplan nach Maßgabe des Anhangs zu dieser Verordnung zu erstellen und fortzuschreiben. Dabei sind das Gefährdungs- und Risikopotenzial des Betriebes zu analysieren und daraus Bemessungsszenarien auf der Basis realistischer betriebs- oder einrichtungsspezifisch zu erwartender Ereignisse zu entwickeln. Aus den Bemessungsszenarien sind Schutzziele zu definieren und Festlegungen über die zur Erfüllung des Schutzziels notwendige personelle sowie technische Ausstattung zu treffen. Ist für die Erstellung und Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung besonderes Fachwissen erforderlich, kann der Betrieb oder die Einrichtung geeignete Fachplaner oder Fachplanerinnen beteiligen. Bei der Bewertung muss die Leistungsfähigkeit der kommunalen Feuerwehr angemessen berücksichtigt werden. Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist in der Regel alle fünf Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben. Die Kosten für die Erstellung und Fortschreibung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung trägt der Betrieb oder die Einrichtung. Die Bedarfs- und Entwicklungsplanung sowie die Fortschreibungen sind dem Ministerium für Inneres und Sport vorzulegen. Das Ministerium für Inneres und Sport ist über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Betriebe und Einrichtungen mit Werkfeuerwehren, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bereits über einen Brandschutzbedarfs- und Entwicklungsplan verfügen, haben diesen bis zum 31. Dezember 2017 dem Ministerium für Inneres und Sport vorzulegen.

§ 2 Anerkennung von Werkfeuerwehren 21

(1) Eine Betriebsfeuerwehr kann vom Ministerium für Inneres und Sport als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn der Aufbau, die Ausstattung, die Leistungsfähigkeit sowie die Ausbildung und Eignung des Personals den Erfordernissen der vom Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren Rechnung tragen.

(2) Eine auf Grund von arbeitsschutz-, bau-, gewerbe- oder immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen geforderte Werkfeuerwehr bedarf der Anerkennung durch das Ministerium für Inneres und Sport.

(3) Das Anerkennungsverfahren umfasst die Prüfung der Angaben im Antrag des Betriebes oder der Einrichtung, eine Begehung des Betriebes oder der Einrichtung sowie eine Überprüfung des Ausbildungsstandes der Feuerwehrangehörigen und des Ausstattungsgrades der Betriebsfeuerwehr. Grundlage für die Anerkennung ist eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach § 1 Absatz 4.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Werkfeuerwehr kann nur auf der Grundlage eines schriftlichen oder elektronischen Antrages des Betriebes oder der Einrichtung beim Ministerium für Inneres und Sport erfolgen. Die Anerkennung als Werkfeuerwehr erfolgt nach Anhörung der zuständigen Gemeinde. Der Antragsteller ist über das Ergebnis des Verfahrens zu bescheiden.

(5) Für Betriebe und Einrichtungen, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist das Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.

(6) Die Auflösung einer anerkannten Werkfeuerwehr bedarf der Einwilligung des Ministeriums für Inneres und Sport.

§ 3 Anordnung einer Werkfeuerwehr

(1) Betriebe oder Einrichtungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen andere besondere Gefahren ausgehen, kann das Ministerium für Inneres und Sport verpflichten, eine den Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung entsprechende Werkfeuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten.

(2) Eine besondere Gefahr liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Gefahrensituation auf Grund des vorhandenen Gefahrenpotenzials über das Gebiet des Betriebes oder der Einrichtung hinaus ausbreiten kann, bei einem Schadenereignis eine erhebliche Anzahl von Betroffenen zu befürchten ist oder eine erhebliche Gefährdung für die Umwelt besteht.

(3) Grundlage für die Anordnung zur Bildung einer Werkfeuerwehr ist eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung nach § 1 Absatz 4, die der Betreiber auf Aufforderung dem Ministerium für Inneres und Sport vorzulegen hat.

(4) Die Anordnung einer Werkfeuerwehr erfolgt nach Anhörung der zuständigen Gemeinde. § 2

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