umwelt-online: SächsVStättVO - Sächsische Versammlungsstättenverordnung (1)
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VStättVO - Sächsische Versammlungsstättenverordnung
Verordnung des Innenministeriums über Versammlungsstätten
- Sachsen -
Vom 7. September 2004
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 28.09.2004 S. 443; 29.05.2008 S. 430 08; 01.03.2012 S. 173 12; 08.10.2014 S. 647 14; 04.12.2019 S. 2 20)
Siehe Fn. 1
Aufgrund von § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 88 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 sowie § 88 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher 20
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:
Für Stehplätze, die nicht unter Satz 1 Nummer 3 fallen, sind mindestens zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen. Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2 und 3 und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
(4) Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, gelten für tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen bestimmt sind sowie Schank- und Speisewirtschaften.
(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.
(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
(4) Szenenflächen sind Flächen für Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m2 gelten nicht als Szenenflächen.
(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
(Stand: 04.07.2022)
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