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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

StrZuVO - Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz

- Sachsen -

Vom 2. Juni 2006
(GVBl. Nr. 7 vom 30.06.2006 S. 160; 07.11.2008 S. 628 08; 15.12.2010 S. 387 10; 02.03.2012 S. 164 12)


Es wird verordnet

  1. durch die Staatsregierung aufgrund von § 9a Abs. 3 Satz 1 und 5 in Verbindung mit Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes ( FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128, 1137) geändert worden ist,
  2. durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund von
    1. § 50 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225) geändert worden ist,
    2. § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist:

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz 08 12

(1) Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz sowie die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG werden auf das Landesamt für Straßenbau und Verkehr übertragen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Zuständigkeiten der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 2 Abs. 6 Satz 3 und § 5 Abs. 2a Satz 1 und 2 FStrG verbleiben abweichend von Absatz 1 beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Die Entscheidung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

(3) Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde für Ausnahmen von der Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 5 FStrG wird auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.

§ 2 Übertragung von Ermächtigungen 08 11

Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 und 5 FStrG werden auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.

§ 3 Zuständigkeit für die Aufhebung von Bauvorbehaltsgebieten 08 12

Die Zuständigkeit für die Aufhebung von gemäß § 7 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBl. DDR I S. 201) für verkehrliche Anlagen festgelegten Bauvorbehaltsgebieten wird auf die Landesdirektion Sachsen übertragen.

§ 4 Zuständigkeiten der Straßenbauämter und des Autobahnamtes 08 10

(1) Die Aufgaben der Straßenbauämter gemäß § 59 SächsStrG nehmen wahr:

  1. im Direktionsbezirk Chemnitz
    1. das Straßenbauamt Chemnitz mit der Zweigstelle Döbeln für das Gebiet der Landkreise Mittelsachsen und Zwickau sowie für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz, soweit die Straßenabschnitte in das Gebiet der Landkreise Mittelsachsen oder Zwickau weiterführen,
    2. das Straßenbauamt Plauen mit der Zweigstelle Bad Schlema für das Gebiet der Landkreise Erzgebirgskreis und Vogtlandkreis sowie für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz, soweit die Straßenabschnitte in das Gebiet des Landkreises Erzgebirgskreis weiterführen;
  2. im Direktionsbezirk Dresden
    1. das Straßenbauamt Bautzen für das Gebiet der Landkreise Bautzen und Görlitz sowie für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden, soweit die Straßenabschnitte in das Gebiet des Landkreises Bautzen weiterführen,
    2. das Straßenbauamt Meißen-Dresden für das Gebiet der Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden, soweit die Straßenabschnitte in das Gebiet der Landkreise Meißen oder Sächsische Schweiz-Osterzgebirge weiterführen;
  3. im Direktionsbezirk Leipzig das Straßenbauamt Leipzig für das Gebiet der Landkreise Leipzig und Nordsachsen sowie das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig.

(2) Laufende Baumaßnahmen werden durch die bisher zuständigen Straßenbauämter weitergeführt; Maßnahmen des bisherigen Straßenbauamts Döbeln werden durch das Straßenbauamt Chemnitz und Maßnahmen des bisherigen Straßenbauamts Zwickau durch das Straßenbauamt Plauen fortgeführt.

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