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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz

Vom 7. November 2008
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 29.11.2008 S. 628)



Es wird verordnet

  1. durch die Staatsregierung aufgrund von
    1. § 9a Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
    2. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist,
  2. durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund von
    1. § 50 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) geändert worden ist,
    2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz ( StrZuVO) vom 2. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 160) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort"Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen "ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 17 Abs. 3a bis 3c" durch die Angabe " § 17a" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden das Wort "Regierungsbezirke" durch das Wort "Direktionsbezirke" und die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Wörter "das zuständige Regierungspräsidium" durch die Wörter "die zuständige Landesdirektion" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für die Bundesautobahnen" gestrichen.

bb) In Satz 1 werden die Wörter "das Autobahnamt
Sachsen" durch die Angabe "die Straßenbaubehörde nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsStrG" ersetzt.

cc) Der Punkt am Ende von Satz 1 wird durch ein Komma ersetzt und die Wörter "soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind." angefügt.


dd) In Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 6 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 6 Satz 1 und 3" ersetzt.

ee) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Entscheidung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit."

2. In § 2 wird das Wort"Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3 Zuständigkeit für die Aufhebung von Bauvorbehaltsgebieten

Die Zuständigkeit für die Aufhebung von gemäß § 7 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBl. DDR I S. 201) für verkehrliche Anlagen festgelegten Bauvorbehaltsgebieten wird auf die Landesdirektionen übertragen."

4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
  § 3 Zuständigkeiten der Straßenbauämter

Die Aufgaben der Straßenbauämter nehmen wahr:

  1. im Regierungsbezirk Chemnitz
    1. das Straßenbauamt Chemnitz für das Gebiet der Landkreise Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis und Mittweida,
    2. das Straßenbauamt Plauen für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Plauen und des Landkreises Vogtlandkreis,
    3. das Straßenbauamt Zwickau für das Gebiet der Landkreise Annaberg, Aue-Schwarzenberg, Chemnitzer Land, Stollberg und Zwickauer Land;
  2. im Regierungsbezirk Dresden
    1. das Straßenbauamt Bautzen für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Görlitz, der Landkreise Bautzen, Löbau-Zittau und Niederschlesischer Oberlausitzkreis,
    2. das Straßenbauamt Meißen-Dresden für das Gebiet der Landkreise Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis, der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda und der Landkreise Kamenz, Meißen und Riesa-Großenhain;
  3. im Regierungsbezirk Leipzig
    1. das Straßenbauamt Döbeln für das Gebiet der Landkreise Döbeln, Muldentalkreis und Torgau-Oschatz,
    2. das Straßenbauamt Leipzig für das Gebiet der Landkreise Delitzsch und Leipziger Land.
" § 4 Zuständigkeiten der Straßenbauämter und des Autobahnamtes

(1) Die Aufgaben der Straßenbauämter gemäß Artikel 80 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194) nehmen wahr:

  1. im Direktionsbezirk Chemnitz
    1. das Straßenbauamt Chemnitz mit der Zweigstelle Döbeln für das Gebiet der Landkreise Mittelsachsen und Zwickau sowie für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz, soweit die Straßenabschnitte in das Gebiet der Landkreise Mittelsachsen oder Zwickau weiterführen,

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