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Änderungstext
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz
Vom 7. November 2008
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 29.11.2008 S. 628)
Es wird verordnet
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz ( StrZuVO) vom 2. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 160) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort"Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen "ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 17 Abs. 3a bis 3c" durch die Angabe " § 17a" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden das Wort "Regierungsbezirke" durch das Wort "Direktionsbezirke" und die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter "das zuständige Regierungspräsidium" durch die Wörter "die zuständige Landesdirektion" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für die Bundesautobahnen" gestrichen.
bb) In Satz 1 werden die Wörter "das Autobahnamt
Sachsen" durch die Angabe "die Straßenbaubehörde nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsStrG" ersetzt.
cc) Der Punkt am Ende von Satz 1 wird durch ein Komma ersetzt und die Wörter "soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind." angefügt.
dd) In Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 6 Satz 1 und 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 6 Satz 1 und 3" ersetzt.
ee) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Entscheidung nach § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit."
2. In § 2 wird das Wort"Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
" § 3 Zuständigkeit für die Aufhebung von Bauvorbehaltsgebieten
Die Zuständigkeit für die Aufhebung von gemäß § 7 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBl. DDR I S. 201) für verkehrliche Anlagen festgelegten Bauvorbehaltsgebieten wird auf die Landesdirektionen übertragen."
4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Zuständigkeiten der Straßenbauämter
Die Aufgaben der Straßenbauämter nehmen wahr:
|
" § 4 Zuständigkeiten der Straßenbauämter und des Autobahnamtes
(1) Die Aufgaben der Straßenbauämter gemäß Artikel 80 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194) nehmen wahr:
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(Stand: 16.06.2018)
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