umwelt-online: Archivdatei 2002 Sächsisches Architektengesetzes (2)

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§ 14 Satzungen, Hauptsatzung

(1) Die Architektenkammer Sachsen kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie regelt durch Satzungen

  1. die Hauptsatzung,
  2. die Wahlordnung,
  3. die Beitragsordnung,
  4. die Gebührenordnung,
  5. die Haushalts- und Kassenordnung,
  6. die Schlichtungsordnung und
  7. die Entschädigungsordnung.

(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. die Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft zur Architektenkammer Sachsen ergeben,
  2. die Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer Sachsen,
  3. die Untergliederungen der Architektenkammer Sachsen,
  4. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Architektenkammer Sachsen,
  5. die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer Sachsen,
  6. die Bildung und die Zusammensetzung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abwahl von deren Mitgliedern und
  7. die Form und die Art der Bekanntmachungen.

§ 15 Organe der Architektenkammer Sachsen, Ausschüsse

(1) Organe der Architektenkammer Sachsen sind

  1. die Vertreterversammlung ( § 16),
  2. der Vorstand ( § 18) und
  3. der Eintragungsausschuss ( § 19).

(2) Den Organen der Architektenkammer Sachsen können nur Kammermitglieder angehören. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses sowie dessen Vertreter. Die in die Organe der Architektenkammer Sachsen berufenen Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Auf Antrag des berufenen Mitglieds entscheidet der Vorstand, ob ein wichtiger Grund der Annahme und Ausübung des Amtes entgegensteht. Die Pflicht zur Amtsausübung dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer Sachsen befasst sind, können nicht Mitglieder der Organe der Architektenkammer Sachsen sein.

(3) Scheidet ein Mitglied eines Kammerorgans während seiner Amtszeit aus der Architektenkammer Sachsen aus, erlischt gleichzeitig auch sein Amt. Wird ein Mitglied eines Kammerorgans nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 in das jeweils andere Organ gewählt, scheidet es aus seinem ersten Amt aus. Für den Rest seiner Amtszeit wird von der Vertreterversammlung ein Nachfolger gewählt.

(4) Neben den in diesem Gesetz festgelegten Organen und Ausschüssen kann die Architektenkammer Sachsen aus dem Kreis ihrer Mitglieder in der Hauptsatzung die Bildung weiterer Ausschüsse bestimmen, die der Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer dienen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sollen der Vertreterversammlung angehören.

(5) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit. Die Tätigkeit des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und seines Stellvertreters ist zu vergüten. Die Höhe der Entschädigung und der Vergütung wird durch die Entschädigungsordnung bestimmt.

(6) Mitglied des Vorstandes, eines Ausschusses oder sonstiger Mitarbeiter der Architektenkammer Sachsen darf nicht sein, wer

  1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
  2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheitsamt für Nationale Sicherheit tätig war und dessen Beschäftigung im öffentlichen Dienst deshalb untragbar erscheint.

Die Architektenkammer Sachsen veranlasst für alle in Satz 1 genannten Personen eine Überprüfung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, stellt der Vorstand die Beendigung des Kammeramtes ohne die Möglichkeit der Wiederwahl oder erneuten Bestellung fest. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des ihn vertretenden Vizepräsidenten. Bei Mitgliedern des Vorstandes entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandes. Stellt der Vorstand die Beendigung des Kammeramtes bei einem Mitglied eines Ausschusses fest, findet § 20 Abs. 3 Satz 2 entsprechende Anwendung. Die Architektenkammer Sachsen hat die Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.

§ 16 Vertreterversammlung, Wahlordnung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung von den Mitgliedern der Kammer gewählt.

(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts und die Durchführung der Wahl.

(3) Die Wahlordnung muss Bestimmungen über die Wahl für die Vertreterversammlung enthalten. Insbesondere regelt sie

  1. für wie viele Mitglieder der Kammer je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist,
  2. wie viel Mitglieder jeder Fachrichtung der Vertreterversammlung mindestens angehören müssen,
  3. die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung,
  4. die Wahl und Abwahl der Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Architektenkammer Sachsen.

(4) Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies unter Angabe des Besprechungsgegenstandes schriftlich beantragt.

(5) Die vom 3. bis 5. März 1991, vom 15. bis 26. März 1993, am 30. Januar 1997 und am 1. Februar 2001 gewählten Vertreterversammlungen gelten als wirksam zustande gekommen.

§ 17 Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung entscheidet über die Angelegenheiten der Architektenkammer Sachsen, sofern sie nicht vom Vorstand oder vom Eintragungsausschuss wahrgenommen werden. Sie beschließt insbesondere über

  1. den Erlass und die Änderung der Satzungen,
  2. die Wahl, die Entlastung und die Abwahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschussvorsitzenden und -mitglieder,
  3. die Bildung von Ausschüssen,
  4. den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung,
  5. die Wahl der Rechnungsprüfer,
  6. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  7. die Aufnahme von Darlehen sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
  8. die Wahl der Personen, die zu ehrenamtlichen Richtern der Berufsgerichte bestellt werden sollen und
  9. die Bildung eines Versorgungswerkes.

(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über den Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. In der Ladung zur Sitzung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 sowie die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.

(5) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 sind durch den Präsidenten auszufertigen und in dem von der Hauptsatzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen.

(6) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1, die die Hauptsatzung und deren Änderung betreffen, bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Im Übrigen sind der Aufsichtsbehörde Beschlüsse nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen. Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen bleiben unberührt.

§ 18 Vorstand

(1) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Dieser besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und mindestens sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer Sachsen. Er hat hierzu einen Geschäftsführer zu bestellen. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.

(4) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der von ihm bestimmte Vizepräsident, vertritt die Architektenkammer Sachsen gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Vorstandssitzung und die Vertreterversammlung ein. Er führt den Vorsitz in der Vorstandssitzung und der Vertreterversammlung.

(5) Erklärungen, welche die Architektenkammer Sachsen vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind neben dem Präsidenten von einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

§ 19 Eintragungsausschuss 07 08 09 10 13

(1) Die Architektenkammer Sachsen bildet einen Eintragungsausschuss. Dieser entscheidet über die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste, die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Architekten und Stadtplaner nach § 8a Abs. 3 und über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis nach   § 9 Abs. 1 sowie über die Löschung von Eintragungen. Er stellt ferner fest, ob die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Satz 3 vorliegen.

(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern. Die Namen aller Beisitzer und ihrer Fachrichtungen werden in einer Liste erfasst. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung angehören müssen, für die der Antragsteller die Eintragung beantragt hat. Einer der Beisitzer aus der beantragten Fachrichtung soll die gleiche Ausbildung wie der Antragsteller abgeschlossen haben. Die Auswahl der Beisitzer regelt die Hauptsatzung.

(3) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des Verfahrens gewonnenen Überzeugung mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Stimmenthaltung nicht zulässig ist.

(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjurist haben.

(5) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht dem Vorstand der Kammer oder dem Schlichtungsausschuss oder den Berufsgerichten angehören oder Angestellte der Kammer sein.

(6) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die Beisitzer werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vertreterversammlung hat für den Fall, dass ein Mitglied vorzeitig aus dem Eintragungsausschuss ausscheidet, einen Nachfolger zu wählen. Die Amtszeit des Nachfolgers endet mit Ablauf der Wahlperiode des Eintragungsausschusses.

(7) Die §§ 41 bis 44, 46 Abs. 1, §§ 47 und 48 der Zivilprozessordnung gelten für die Mitglieder des Eintragungsausschusses entsprechend. Ob ein Ausschlussgrund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Eintragungsausschusses.

(8) Der Antrag auf Eintragung in die in Absatz 1 Satz 2 genannten Listen und Verzeichnisse bedarf der Schriftform. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Identitätsnachweis und Ausbildungsnachweise sollen als Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Weiteren Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, die von einem öffentlich bestellten oder allgemein beeidigten Dolmetscher erstellt worden ist. Die Architektenkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Einzelfällen um einen Monat verlängert werden. Der Betroffene hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen. Bescheide über die Versagung der Eintragung, die nur teilweise Ablehnung eines Antrages oder die Löschung sind schriftlich zu begründen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(9) Wird eine Entscheidung des Eintragungsausschusses angefochten, wird die Architektenkammer Sachsen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.

§ 20 Schlichtungsausschuss

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten, auswärtigen Stadtplanern, Gesellschaften, auswärtigen Gesellschaften und Dritten ergeben, wird bei der Architektenkammer Sachsen ein Schlichtungsausschuss gebildet.

(2) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit drei Mitgliedern, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.

(3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und ihre Vertreter werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(4) Der Schlichtungsausschuss hat auf Antrag eines Beteiligten oder des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.

Abschnitt 3
Rügeverfahren und Berufsgerichtsbarkeit

§ 21 Rügeverfahren, Berufsgerichtliches Verfahren 08 13

(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, Dienstleister nach § 8 und sowie die Gesellschaften nach §§ 9 bis 11 haben sich wegen eines Verhaltens, durch das sie die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzen, in einem Rügeverfahren oder einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen oder Stellungnahmen zu wirtschaftlichen Berufsangelegenheiten können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein.

(2) Das berufsgerichtliche Verfahren wird vor dem Berufsgericht für Architekten (Berufsgericht) als erster Instanz und vor dem Landesberufsgericht für Architekten (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren wird auf Antrag des Vorstandes, der Aufsichtsbehörde. eines Mitglieds gegen sich selbst, eines in das Verzeichnis nach § 8a Abs. 3 Eingetragenen gegen sich selbst, einer Gesellschaft gegen sich selbst oder einer auswärtigen Gesellschaft gegen sich selbst eingeleitet.

(4) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Physiotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenphysiotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266), finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit sich aus den §§ 21 bis 24 nichts Abweichendes ergibt.

(5)   § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 3, § 65 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SächsHKaG finden keine Anwendung. § 65 Abs. 3 Nr. 1 SächsHKaG gilt mit der Maßgabe, dass zu einem ehrenamtlichen Richter nicht bestellt werden darf, wer einem Organ der Architektenkammer Sachsen angehört. Die dem Staatsministerium der Justiz nach §§ 64 und 65 SächsHKaG übertragenen Aufgaben werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts wahrgenommen.

(6) § 58 SächsHKaG gilt mit der Maßgabe, dass gegen ein Urteil des Berufsgerichts die Revision an das Landesberufsgericht zulässig ist. Im Verfahren vor dem Landesberufsgericht finden §§ 47, 52, § 58 Abs. 4 bis 6 und § 72 SächsHKaG keine Anwendung.

(7) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Berufsgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn

  1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  2. bei dem Urteil ein Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
  3. bei dem Urteil ein Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt oder das Ablehnungsgesuch entweder für begründet oder mit Unrecht verworfen worden ist;
  4. das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat;
  5. die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
  6. das Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind;
  7. das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält;
  8. die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(8) Die §§ 343 bis 346, § 349 Abs. 1,4 und 5, §§ 352 und 353 der Strafprozessordnung finden sinngemäße Anwendung.

(9) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Landesberufsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern weitere tatsächliche Erörterungen nicht notwendig sind. In anderen Fällen ist die Sache an das Berufsgericht zurückzuverweisen.

(10) Für die Vollstreckung berufsgerichtlicher Entscheidungen findet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Vollstreckungsbehörde die Architektenkammer Sachsen ist und §§ 459a bis 459c der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung finden. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht.

§ 22 Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sowie auswärtige Architekten und Stadtplaner 08

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Verwarnungsgeld bis 25000 EUR,
  3. Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen oder Ausschüssen der Architektenkammer Sachsen,
  4. Aberkennung des Wahlrechts oder der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer Sachsen bis zur Dauer von vier Jahren,
  5. Löschung aus der Architekten- und Stadtplanerliste und
  6. Löschung in dem Verzeichnis nach § 8a Abs. 3 Satz 2 und Verbot, im Freistaat Sachsen die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 zu führen.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(3) Auf eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 darf nur erkannt werden, wenn die Berufspflichten gröblich und wiederholt verletzt wurden. Wird auf eine Löschung erkannt, bestimmt das Berufsgericht oder Landesberufsgericht zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre.

(4) Eintragungen über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in den bei der Architektenkammer Sachsen über den Betroffenen geführten Akten bleiben nach Ablauf von acht Jahren bei weiteren berufsgerichtlichen Maßnahmen unberücksichtigt; er gilt als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht betroffen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen den Betroffenen ein Strafverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Verwarnungsgeld lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist. Bei Rügen beträgt die Frist drei Jahre; im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Der Verweis gilt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung als erteilt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 wirksam.

(6) Verwarnungsgelder fließen der Architektenkammer Sachsen zu.

§ 23 Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber Gesellschaften

(1) Gegenüber einer Gesellschaft und einer auswärtigen Gesellschaft kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Verwarnungsgeld bis 25000 EUR,
  3. Löschung der Eintragung der Gesellschaft aus dem Verzeichnis nach § 9 Abs. 1 und
  4. Verbot gegenüber der auswärtigen Gesellschaft, im Freistaat Sachsen die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 zu führen.

(2) § 22 Abs. 2 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 und nach dieser Vorschrift können nebeneinander verhängt werden.

(3) Die Gesellschaft oder auswärtige Gesellschaft kann im berufsgerichtlichen Verfahren nur durch denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, der zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist. Weitere Partner oder Gesellschafter können als Betroffene an diesem Verfahren teilnehmen.

§ 24 Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. der Präsident des Landgerichts über das Berufsgericht;
  2. der Präsident des Oberlandesgerichts über den Präsidenten des Landgerichts, das Berufsgericht und das Landesberufsgericht;
  3. das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über den Präsidenten des Landgerichts, das Berufsgericht, den Präsidenten des Oberlandesgerichts und das Landesberufsgericht.

Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften

§ 25 Finanzwesen der Architektenkammer Sachsen

(1) Die Architektenkammer Sachsen erhebt zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von den Mitgliedern. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

(2) Der Vorstand der Architektenkammer Sachsen stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. Das Nähere regelt die Haushalts- und Kassenordnung.

(3) Die Architektenkammer Sachsen erhebt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, für die Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere für das Eintragungs- und Schlichtungsverfahren sowie für Veranstaltungen der Fortbildung, Gebühren und Auslagen. Das Nähere regelt die Gebührenordnung. Für besondere Leistungen, die nicht unter Satz 1 fallen, verlangt die Architektenkammer Sachsen eine angemessene Gegenleistung.

§ 26 Versorgungswerk 07 13a

(1) Die Architektenkammer Sachsen errichtet durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Familien ein Versorgungswerk und verpflichtet ihre Mitglieder, dort Mitglied zu werden. Mitglieder, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres Mitglied der Kammer werden, nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben oder zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen berufsunfähig sind, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Abweichend von Satz 2 kann die Satzung ein Höchsteintrittsalter vorsehen. Dem Versorgungswerk können für die Dauer von längstens fünf Jahren auf Antrag auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, erfüllen.

(2) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung eines satzungsgemäßen und durch Bescheid festzusetzenden monatlichen Beitrags verpflichtet. Der Beitrag beträgt mindestens zehn Prozent, höchstens 25 Prozent der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (Pflichtbeitrag). Er soll mit dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der angestellten Mitglieder übereinstimmen. Freiberuflich tätige Mitglieder, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zahlen den Beitrag nach ihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, mindestens aber 25 Prozent des Pflichtbeitrags.

(3) Organe des Versorgungswerkes sind die Vertreterversammlung und der Verwaltungsausschuss. Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer Sachsen sind. Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.

(4) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag an seine Mitglieder und deren Familien folgende Leistungen:

  1. Altersrente,
  2. Berufsunfähigkeitsrente,
  3. Kindergeld,
  4. Hinterbliebenenrente,
  5. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten und für hinterbliebene Lebenspartner bei Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft.

Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen. Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen kann der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.

(5) Die Satzung des Versorgungswerkes muss Bestimmungen enthalten über

  1. die Berechnung der Beiträge und Versorgungsleistungen,
  2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
  3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht,
  4. die Übertragung von unverzinsten Beiträgen auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung), mit dem das Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat,
  5. die Beitreibung rückständiger Abgaben, Kosten und Säumniszuschläge,
  6. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S . 1337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939, 1940), in der jeweils geltenden Fassung,
  7. den Versorgungsausgleich bei Ehescheidung und bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
  8. die Wahl, die Zusammensetzung, die Amtsdauer und die Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes sowie
  9. die Überschussverwendung und Verlustrücklage.

Die Satzung kann Regelungen zur Erstattung von Beiträgen oder Kapitalabfindungen vorsehen.

(6) Die Satzung wird nach den Vorschriften des § 17 Abs. 4 durch die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes erlassen und geändert. Die Satzung, ihre Änderung und der Beschluss nach Absatz 7 Satz 2 müssen von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 2 genehmigt werden.

(7) Die Architektenkammer Sachsen kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann sich einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Ein Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung oder der Zusammenschluss mit einer solchen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes.

(8) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten.

(9) Das Versorgungswerk darf zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft sowie für die Höhe der Beitragspflicht und des Leistungsanspruchs von den Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten die hierfür erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Die Mitglieder und die sonstigen Leistungsberechtigten sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und die angeforderten Nachweise vorzulegen. Sie sind weiterhin verpflichtet, jede Änderung der für die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch maßgeblichen Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. Die Architektenkammer Sachsen hat dem Versorgungswerk Einblick in, ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Eintragung und die Löschung der Eintragung eines Architekten oder Stadtplaners mitzuteilen sowie alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(10) Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie Leistungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. Die Verjährung der Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen wird durch Bekanntgabe eines die vorgenannten Ansprüche festsetzenden Bescheides, die Verjährung des Leistungsanspruches wird durch den Zugang der schriftlichen Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk gehemmt. Die Hemmung der Verjährung bei Leistungsansprüchen dauert bis zur Bestandskraft des schriftlichen Bescheides des Versorgungswerkes an das Mitglied oder den sonstigen Leistungsberechtigten. Die §§ 203 bis 213 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

§ 27 Aufsicht 07

(1) Die Aufsicht über die Architektenkammer Sachsen und die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz.

(2) Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz - SächsVAG) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse einzuladen. Den Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen.

(4) §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 425) und durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427), in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.

§ 28 Schweigepflicht

Die Mitglieder der Kammerorgane, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten sowie alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Ordnungswidrigkeiten 08 13

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. unbefugt eine der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen,
  2. entgegen § 2 Abs. 3 eine Wortverbindung mit den Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und 2 oder eine ähnliche Bezeichnung führt,
  3. als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft das unbefugte Führen einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 oder einer Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft zulässt;
  4. als Dienstleister im Sinne von § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 den Verpflichtungen nach § 8a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt oder
  5. eine Dienstleistung erbringt, obwohl die Voraussetzungen nach § 8 ganz oder zum Teil nicht vorliegen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 25000 EUR geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Architektenkammer Sachsen.

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30 Ausführungsvorschriften 08 13

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen

  1. über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in eine Liste oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
  2. über weitere von der Architektenkammer Sachsen wahrzunehmende Aufgaben; die Aufgabenübertragung erfolgt im Benehmen mit der Architektenkammer Sachsen sowie
  3. zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
  4. zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG und
  5. zur Umsetzung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungs gesetzes, insbesondere zur Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen und dem diesbezüglichen Verfahren vor dem Eintragungsausschuss.

§ 31 Übergangsvorschriften

(1) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften erfolgten Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste und das damit verbundene Recht der Titelführung einschließlich des Zusatzes "Freier" zur Berufsbezeichnung behalten ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht für andere Angaben zur Berufsausübung.

(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungsausschuss werden nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen.

(3) Gesellschaften, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach § 2 geschützte Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, können diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Berufsbezeichnung nur noch nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes führen.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 dürfen Gesellschaften bis zum Ablauf von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine nach § 2 geschützte Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, wenn vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Architekt und zur Vorbereitung der Errichtung von Architektenkammern in den künftigen Ländern der Deutschen Demokratischen Republik - Architektengesetz - vom 19. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 921)

  1. ihr Gesellschaftsvertrag oder ihre Satzung notariell beurkundet wurde,
  2. ihr Gesellschaftsvertrag zu diesem Zeitpunkt das Führen einer Berufsbezeichnung entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 oder einer Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 vorsah,
  3. die Gesellschaft mit dieser Berufsbezeichnung in das Handelsregister eingetragen wurde und
  4. die geschützte Berufsbezeichnung von der Gesellschaft tatsächlich im Rechtsverkehr geführt wurde.

Änderungen des Namens oder der Firma der Gesellschaft, die nach § 2 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 geschützte Berufsbezeichnungen oder den Zusatz nach § 2 Abs. 2 betreffen, sind nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig. Unberührt bleiben Vorschriften, aus denen sich im Übrigen die Unzulässigkeit des Führens einer der nach § 2 geschützten Berufsbezeichnungen im Namen oder der Firma der Gesellschaft ergibt. Bis zum Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes müssen die Gesellschaften nach Satz 1 gegenüber dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Sachsen die Voraussetzungen nach Satz 1 und den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 9 Abs. 3 nachweisen. Auf Gesellschaften des bürgerlichen Rechts findet Satz 1 Nr. 1 und 3 keine Anwendung.

(5) Für Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 beantragen, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht. Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eine praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 aufgenommen haben, müssen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 für die Eintragung den Besuch von zwei Weiterbildungsveranstaltungen in ihrer Fachrichtung nachweisen.

(6) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften ausgestellten Urkunden über die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste behalten bis zum Ablauf von sieben Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.

(7) Die auf der Grundlage bisheriger Rechtsvorschriften erfolgte Bestellung der Mitglieder des Eintragungsausschusses erlischt drei Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(8) Ehrenverfahren, die bis zum 31. Dezember 2002 eingeleitet worden sind, werden nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen.

(9) Ein Antragsteller, der den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in seiner Fachrichtung an einer Ingenieurschule oder Werkkunstschule in der Bundesrepublik Deutschland mit Prüfungszeugnis vor dem 1. Januar 1973 oder einer Fachschule in dem in Kapitel II Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 890) genannten Gebiet nachweist, das für alle Fachrichtungen ein technisches Grundstudium einschließen muss, wird abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a als Architekt eingetragen, wenn er die übrigen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.

§ 32 Übergangsvorschrift
(zu §§ 21 bis 23)

Bis einschließlich 31. Dezember 2002 gelten an Stelle der §§ 21 bis 23 die §§ 20 bis 22 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 765), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663).

§ 33 Übergangsvorschrift 07
(zu § 26)

(1) Mitglieder der Architektenkammer, die am 25. November 2007 bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Mitglieder, die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 25. November 2007 das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft nicht ausgeschlossen, wenn sie die Aufnahme in das Versorgungswerk innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen und über die Änderung weiterer Gesetze beantragen. Berufsangehörige, die anlässlich der Gründung des Versorgungswerkes von der Pflichtmitgliedschaft befreit waren oder auf Antrag befreit wurden, sowie solche, die wegen der Teilnahme in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit wurden, bleiben von der Pflichtteilnahme ausgenommen.

(2) Die Satzung des Versorgungswerkes kann für die bis 31. Dezember 2004 in das Versorgungswerk eingezahlten Beiträge Bestimmungen über die Erstattung an Personen, die keine Familienangehörigen sind, vorsehen.

____________
1 Artikel 1 § 5 dient der Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 223 S. 15), der Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 376 S. 1), der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 19/1989 S. 16), jeweils zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), und der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. EG Nr. L 27 S. 17 und ABl. EG Nr. L 87 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.

ENDE

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