Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Besonderes Gebührenverzeichnis - Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Landesplanungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. Februar 2025
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2025 S. 67)


Archiv 2005

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Kostenpflicht

(1) Die Landesplanungsbehörden erheben für die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung nach §§ 15 und 16 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes ( ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung, des Anzeigeverfahrens nach § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 6 ROG, des Zielabweichungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 ROG sowie § 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 6 des Landesplanungsgesetzes ( LPlG) vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41, BS 230-1) in der jeweils geltenden Fassung und für sonstige Amtshandlungen nach dem Landesplanungsgesetz Gebühren und Auslagen.

(2) Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung sowie Auslagenbefreiung oder Auslagenermäßigung anordnen, wenn die Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung oder der sonstigen Verfahren sowie der Amtshandlungen nach Absatz 1 ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt.

§ 2 Gebühren

(1) Die Gebühr bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der Herstellungskosten für das der Raumverträglichkeitsprüfung und den sonstigen Verfahren nach § 1 Abs. 1 zugrundeliegende Vorhaben.

(2) Die Gebühr für die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung ( §§ 15 und 16 Abs. 1 ROG) beträgt bei Herstellungskosten

bis 1.000 000,00 EUR 1,000 v. H., mindestens jedoch 2.000,00 EUR
und erhöht sich aus dem Mehrbetrag
von mehr als 1.000 000,00 EUR
bis 2.500 000,00 EUR um weitere 0,100 v. H.,
von mehr als 2.500 000,00 EUR
bis 5.000 000,00 EUR um weitere 0,050 v. H.,
von mehr als 5.000 000,00 EUR
bis 10.000 000,00 EUR um weitere 0,025 v. H.
und über 10.000 000,00 EUR um weitere 0,010 v. H.

Erfolgt nach Beendigung der Auslegung eine Erörterung oder eine Anhörung der Öffentlichkeit ( § 17 Abs. 7 Satz 5 LPlG), so erhöht sich die Gebühr nach Satz 1 um 2.500,00 EUR für den ersten sowie 1.800,00 EUR je weiteren Sitzungstag. Die Gebühr für die Überprüfung eines raumordnerischen Entscheids ( § 17 Abs. 10 Satz 3 LPlG) beträgt 30 v. H. der ursprünglich nach den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Gebühr.

(3) Die Gebühr für die Durchführung eines Anzeigeverfahrens ohne nachfolgende Einleitung einer Raumverträglichkeitsprüfung ( § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 6 ROG) beträgt 10 v. H. der Gebühr nach Absatz 2 Satz 1.

(4) Die Gebühr für die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens ( § 6 Abs. 2 ROG, § 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 6 LPlG) beträgt bei Herstellungskosten

bis 1.000 000,00 EUR 0,250 v. H., mindestens jedoch 1.000,00 EUR
und erhöht sich aus dem Mehrbetrag
von mehr als 1.000 000,00 EUR
bis 10.000 000,00 EUR um weitere 0,100 v. H.
und über 10.000 000,00 EUR um weitere 0,085 v. H.

Bei Verbindung mit einer Raumverträglichkeitsprüfung ( § 17 Abs. 9 LPlG) kann für das Zielabweichungsverfahren eine Ermäßigung der Gebühr nach Satz 1 von bis zu 70 v. H. gewährt werden.

(5) Endet eine Raumverträglichkeitsprüfung ohne Übermittlung einer gutachterlichen Stellungnahme ( § 15 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ROG) oder wird die Raumverträglichkeitsprüfung oder ein sonstiges Verfahren nach § 1 Abs. 1 vor dessen Beendigung aus dem Vorhabenträger zuzurechnenden Gründen eingestellt, so kann dem Bearbeitungsstand entsprechend eine Ermäßigung der vorgesehenen Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 von bis zu 90 v. H. gewährt werden.

(6) Für sonstige Amtshandlungen mit einem Zeitaufwand von mehr als einer Arbeitshalbstunde, die nicht unter die Absätze 2 bis 5 fallen, erfolgt eine Abrechnung nach dem Zeitaufwand entsprechend § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Auslagen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.03.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X