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Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten sowie zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. August 2014
(GVBl. Nr. 13 vom 22.08.2014 S. 197; 18.06.2019 S. 112 19; 22.12.2021 S. 677 21)
Aufgrund
des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 2 des Landesgesetzes zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 382), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 396), BS Anhang I 103,
wird von dem Ministerium der Finanzen
verordnet:
§ 1 Anerkennung und Überwachung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktengesetz
Zuständige Behörde für
ist das Deutsche Institut für Bautechnik.
§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz auf das Deutsche Institut für Bautechnik 19
Dem Deutschen Institut für Bautechnik wird die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 25 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung und deren Überwachung übertragen. Es kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) zurücknehmen oder widerrufen.
§ 3 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden
Zuständige Behörden für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten sind
§ 4 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 21
(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften ergebenden Befugnisse zu.
§ 5 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden 21
(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde nach § 3 Nr. 1, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde nach § 3 Nr. 2 ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58
(Stand: 06.09.2023)
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