Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz und der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten sowie zur Übertragung von Zuständigkeiten auf das Deutsche Institut für Bautechnik
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. August 2014
(GVBl. Nr. 13 vom 22.08.2014 S. 197; 18.06.2019 S. 112 19; 22.12.2021 S. 677 21)



Zur vorherigen Regelung

Aufgrund

des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

wird von der Landesregierung und

aufgrund

des § 2 des Landesgesetzes zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 382), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 396), BS Anhang I 103,

wird von dem Ministerium der Finanzen

verordnet:

§ 1 Anerkennung und Überwachung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktengesetz

Zuständige Behörde für

  1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. deren Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Bauproduktengesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450) in der jeweils geltenden Fassung

ist das Deutsche Institut für Bautechnik.

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz auf das Deutsche Institut für Bautechnik 19

Dem Deutschen Institut für Bautechnik wird die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 25 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung und deren Überwachung übertragen. Es kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) zurücknehmen oder widerrufen.

§ 3 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Zuständige Behörden für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten sind

  1. das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium als Marktüberwachungsbehörde und
  2. das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde.

§ 4 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden 21

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

  1. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5) und
  4. dem Bauproduktengesetz wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gelten die Bestimmungen des Artikels 5 des durch Landesgesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 382, BS Anhang I 103) in der jeweils geltenden Fassung veröffentlichten Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften ergebenden Befugnisse zu.

§ 5 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden 21

(1) Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde nach § 3 Nr. 1, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde nach § 3 Nr. 2 ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion