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Regelwerk, Bauprodukte

PÜZ-Anerkennungsverordnung - Landesverordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. Oktober 1996
(GVBl. Nr. 23 vom 04.11.1996 S. 372; 16.07.2001 S. 179; 16.12.2002 S. 481 02; 13.01.2010 S. 19 10; 18.06.2019 S. 112 19)


Auf Grund des § 87 Abs. 6 Nr. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz ( LBauO) vom 8. März 1995 (GVBl. S, 19, BS 213-1) wird verordnet:

§ 1 Anerkennung 10 19

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann nach § 25 (LBauO) auf Antrag anerkannt werden als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2 (LBauO)
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2 LBauO),
  3. Zertifizierungsstelle ( § 24 Abs. 1 LBauO),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung ( § 24 Abs. 2 LBauO) ,
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17a Abs. 7 und § 26 Abs. 2 LBauO oder
  6. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17a Abs. 6 und § 26 Abs. 1 LBauO

wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 74 Abs. 2 Satz 2 (LBauO) gilt entsprechend.

(5) Zweitniederlassungen von Prüf-, und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweit ttider lassungen von Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen; diese soll das Tätigwerden einer Zweitniederlassung untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 3 gilt mit der Maßgabe, dass die im Anerkennungsverfahren bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 10 19

(1) Jede Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle muss verfügen über

  1. eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung und
  2. eine Person, der die Aufsicht über die mit den Prüfung-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten betrauten Beschäftigten obliegt (Leiterin oder Leiter).

Die Leiterin oder der Leiter und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben und

  1. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
  3. für die Zertifizierungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich sowie
  5. für Prüfstellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

nachweisen.

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