(1) Die nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit der Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, die auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz besitzen, und staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes werden auf Antrag als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt.
(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht nachgewiesen hat,
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat,
in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 28 Absatz 1 nicht geeignet ist,
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist oder
nicht genügend Gewähr dafür bietet, dass sie oder er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, insbesondere ihrer oder seiner Überwachungspflicht nach § 28 Absatz 2 gewährleistet ist.
(3) Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Antragstellerinnen oder Antragsteller, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates besitzen.
(2) Eine Ingenieurin oder ein Ingenieur, die oder der nicht staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NW. S. 592) ist, kann auf Antrag, der bis zum 31. Dezember 1996 zu stellen ist, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur anerkannt werden, wenn sie oder er
das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat; die Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 vom 24.01.1989 S. 16) findet Anwendung;
mindestens zehn Jahre Berufserfahrung in der statisch-konstruktiven Bearbeitung und Ausführung von Bauwerken hat; die Antragstellerin oder der Antragsteller muß hierbei mindestens für Jahre Standsicherheitsnachweise angefertigt haben und über mindestens ein, aber nicht mehr als drei Jahre praktische Baustellenerfahrung als Ingenieurin oder Ingenieur verfügen; für die restlichen Jahre kann auch die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen angerechnet werden; die angefertigten Standsicherheitsnachweise sollen in erheblichem Umfang statisch-konstruktiv schwierige Bauwerke aller Bereiche (Hoch-, Industrie- und Verkehrsbau) der beantragten Fachrichtung beinhalten,
die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt. Hierfür ist nachzuweisen, daß sie oder er in der beantragten Fachrichtung über einen überdurchschnittlichen Wissensstand auf dem Gebiet der Baustatik, insbesondere im Hinblick auf die dort verwendeten Methoden der Statik und Stabilität der Tragwerke und auf den Gebieten des konstruktiven Brandschutzes und des Schallschutzes verfügt sowie besondere praktische Erfahrungen hinsichtlich der konstruktiven Gestaltung von Ingenieurbauten besitzt; nachzuweisen sind auch ausreichende Kenntnisse der Baustofftechnologie und Erfahrungen in der Bearbeitung von Flächentragwerken, vorgespannten Konstruktionen, Verbundbauten und schwingungsanfälligen Bauwerken sowie in der Anwendung der ADV-Technik im Rahmen bautechnischer Nachweise,
über ausreichende Kenntnisse der baurechtlichen Vorschriften verfügt,
selbständig tätig ist,
nach der Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß sie oder er die Aufgaben einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß erfüllen wird,
nicht als Unternehmerin oder Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist oder nicht in einem beruflich, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft steht, das die Tätigkeit einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs beeinflussen kann,
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht und
das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen der Nr. 2 gestatten.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerinoder der Antragsteller
die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht nachgewiesen hat,
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat,
in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 28 Abs. 1 nicht geeignet ist,
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist,
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