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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

Vom 17. November 2009
(GV Nr. 34 10.12.2009 S. 712)
Gl.-Nr.: 232



Aufgrund des § 79 Absatz 4 und des § 85 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 und 4 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 644), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird hinter dem Klammerzusatz "(BauPrüf VO)" folgende Fußnote angefügt:

"1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. 376 vom 27.12.2006 S. 36)."

2. Im Inhaltsverzeichnis werden bei § 25 die Wörter "Gutachten, Gutachterausschuss" durch das Wort "Gleichwertigkeit" ersetzt.

3. In § 1 wird Absatz 4

(4) Bauaufsichtsbehörden, die nach bisherigem Recht erstellte Bauvorlagen durch Mikroverfilmung archiviert haben, können abweichend von § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 bis zum 31. Dezember 2004 verlangen, dass die einzureichenden Bauvorlagen für eine Schwarzweiß-Mikroverfilmung geeignet sein müssen.

gestrichen.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 19" ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Vermessungsingenieure niedergelassen sind und dort Lagepläne anfertigen dürfen, sind ohne Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer berechtigt, den Lageplan nach Absatz 3 Satz 2 anzufertigen."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5. In § 6 Nummer 1 wird im Klammerzusatz die Angabe "Ausgabe 1987" durch die Angabe "Ausgabe 2005" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz "( § 2 Absatz 1 Garagenverordnung)" durch die Angabe "im Sinne der Sonderbauverordnung" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "( § 15 Absatz 6 Garagenverordnung)" gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "des § 1 der Versammlungsstättenverordnung" durch die Angabe "der Sonderbauverordnung" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird die Angabe "des § 1 der Verkaufsstättenverordnung" durch die Angabe "der Sonderbauverordnung" ersetzt.

e) In Absatz 4 wird die Angabe "im Sinne des § 1 der Krankenhausbauverordnung" gestrichen.

f) In Absatz 5 wird die Angabe "des § 1 der Beherbergungsstättenverordnung" durch die Angabe "der Sonderbauverordnung" ersetzt.

g) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Für Betriebsräume im Sinne des § 139 der Sonderbauverordnung müssen die Bauvorlagen Angaben über die Lage des Betriebsraumes und die Art der elektrischen Anlage enthalten."

7. In § 18 Satz 1 wird die Angabe " § 7 Absatz 1" durch die Angabe " § 6 Absatz 2" ersetzt.

8. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter "- Beratung der Bauaufsichtsbehörden, der staatlich anerkannten Sachverständigen und der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik." gestrichen; im 3. Spiegelstrich wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

9. § 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Die Prüfingenieurin oder Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für ihre oder seine Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur haben. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Behörde mitzuteilen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat die Verlegung ihrer oder seiner Niederlassung in eine andere Gemeinde der obersten Bauaufsichtsbehörde oder von ihr bestimmten Behörde mitzuteilen. "(3) Die Anerkennung ist für eine bestimmte Niederlassung zu erteilen. Die Errichtung einer Zweitniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mithelfen sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt § 28 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Die Änderung der Anschrift ist der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat die Verlegung ihrer oder seiner Niederlassung in eine andere Gemeinde der obersten Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen."

10. § 23 erhält folgende Fassung:

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