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Regelwerk

DVO BauKaG NRW - Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 23. Oktober 2004
(GV. NRW.vom 12.11.2004 S. 612; 12.01.2006 S. 39; 30.07.2009 S. 423 09; 15.12.2014 S. 894 *)
Gl.-Nr.: 2331


Aufgrund des § 101 Abs. 1 des Baukammerngesetzes (BauKaG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786) wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften für den Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer und den Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer-Bau

§ 1 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäftsstellen der Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau erledigen die laufenden Geschäfte des jeweiligen Eintragungsausschusses.

(2) Die Geschäftsstelle prüft insbesondere die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen, die für die Entscheidungen erforderlich sind, und bereitet die Sitzungen vor. Vorgelegte Abschriften oder Ablichtungen von Urschriften der Unterlagen müssen gemäß § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) beglaubigt sein. Für Anträge und Unterlagen in einer fremden Sprache gilt § 23 VwVfG. NRW.

(3) Die Geschäftsstelle führt Listen der beim Eintragungsausschuss eingehenden Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs.

§ 2 Geschäftsordnung

(1) Der Eintragungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses kann für die verschiedenen Aufgabenbereiche des Eintragungsausschusses Spruchkörper festlegen. Er oder sie bestimmt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres für dessen Dauer, in welcher Weise, Zusammensetzung und Reihenfolge die Mitglieder des Ausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken. Die Bestimmung kann während des Kalenderjahres nur geändert werden, wenn zwingende Gründe es erfordern.

§ 3 Verfahren

(1) Der oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin beraumt den Sitzungstermin an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung und Beratung. Anträge oder Anzeigen sollen möglichst in der Reihenfolge ihres Eingangs verhandelt werden. Ein Verfahren soll möglichst in einem Termin erledigt werden. Der oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses kann einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin bestellen.

(2) Reichen die vorgelegten Unterlagen zur Entscheidung nicht aus, so kann der Eintragungsausschuss verlangen, dass sie ergänzt, insbesondere, dass weitere Nachweise vorgelegt werden. Der Eintragungsausschuss kann auch Zeugen oder Sachverständige beiziehen und das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder der Antragstellerin anordnen.

(3) Bei den Entscheidungen des Eintragungsausschusses sind Stimmenthaltungen nicht zulässig.

(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(5) Die Entscheidungen des Eintragungsausschusses sind schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterschreiben. Sie sind, wenn sie den Antragsteller oder die Antragstellerin belasten, zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

§ 4 Löschung 09

(1) Ein Verfahren auf Löschung ist auf Antrag der jeweils zuständigen Kammer oder der Aufsichtsbehörde einzuleiten.

(2) In diesem Verfahren ist der eingetragenen Person Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Falls sie dies wünscht, findet eine mündliche Verhandlung statt.

§ 5 Zuständigkeit des Eintragungsausschusses für das Rechtsbehelfsverfahren

Der Eintragungsausschuss entscheidet über gegen seine Entscheidungen eingelegte Widersprüche als Rechtsmittelausschuss. Dem Rechtsmittelausschuss darf kein Mitglied des Spruchkörpers des Eintragungsausschusses angehören, das an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat.

Zweiter Teil
Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer

Erster Abschnitt
Verfahrensvorschriften

§ 6 Eintragungsantrag 09

(1) Der Eintragungsantrag muss mindestens Angaben enthalten über den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin, über Zeit und Ort seiner oder ihrer Geburt, über die Fachrichtung, in deren Liste er oder sie eingetragen werden will, über die Staatsangehörigkeit und über Zahl und Art der beigefügten Unterlagen.

(2) Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:

  1. Ein Nachweis über die Hauptwohnung (Meldebescheinigung), über den Ort einer Niederlassung oder des Beschäftigungsortes,
  2. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW vorliegen,
  3. Nachweise der fachlichen Befähigung (Absatz 3).

(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung ist zu führen

  1. im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 BauKaG NRW durch Vorlage des Abschlusszeugnisses einer deutschen Hochschule oder einer anerkannten deutschen oder ausländischen Lehranstalt und einer Bescheinigung der Person oder Stelle, bei der der Antragsteller oder die Antragstellerin praktisch tätig war;
  2. im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b BauKaG NRW durch Vorlage einer Bescheinigung der deutschen Hochschule oder der anerkannten deutschen oder ausländischen Lehranstalt, an welcher der Antragsteller oder die Antragstellerin seine Lehrtätigkeit ausübt;
  3. im Falle des § 4

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