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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes
Vom 30. Juni 2009
(GVBl. Nr. 19 vom 24.07.2009 S. 423)
Aufgrund des § 101 Absatz 1 des Baukammerngesetzes (BauKaG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes vom 23. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612), geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2006 (GV. NRW. S. 39), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 wird der Klammerzusatz
( § 6 Buchstabe d und § 31 Buchstabe d BauKaG NRW)
gestrichen.
2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "und Satz 3" gestrichen.
c) Nummer 4
4. im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a bis d BauKaG NRW durch Vorlage entsprechender Ausbildungsnachweise.
wird gestrichen.
d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 3" durch die Angabe " § 4 Absätze 3 bis 5" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird hinter dem Wort "Fachrichtung" der Klammerzusatz wie folgt formuliert:
"( § 4 Absatz 3 Satz 1 BauKaG NRW)".
b) In Satz 1 wird hinter dem Wort "Eintragungsvoraussetzungen" der Klammerzusatz wie folgt formuliert:
"( § 4 Absatz 1 BauKaG NRW)".
c) In Satz 2 wird nach dem Wort Anerkennung" der Klammerzusatz "( § 4 Abs. 1 Satz 4 BauKaG NRW)" gestrichen.
4. In § 8 wird der Klammerzusatz wie folgt formuliert: "( § 4 Absatz 7 Satz 2 BauKaG NRW)".
5. § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Bescheinigungen
(1) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauKaG NRW sind beizufügen:
(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauKaG NRW sind beizufügen:
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Tätigkeiten können auch durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers nachgewiesen werden. (4) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 BauKaG NRW sind die nach Artikel 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16) - RL 89/48/EWG - erforderlichen Nachweise beizufügen. |
" § 10 Bescheinigungen
Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 26 Absatz 1 Satz 5 BauKaG NRW sind beizufügen:
Die in Satz 1 Nummer 2 genannten Tätigkeiten können auch durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers nachgewiesen werden." |
6. In § 14 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt formuliert:
"( § 4 Absatz 7 Satz 1 BauKaG NRW)".
7. In § 17 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 30 Abs. 2 und 3 BauKaG NRW" durch die Angabe " § 30a BauKaG NRW" ersetzt.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt formuliert:
alt | neu |
Versicherungspflicht für Bauvorlageberechtigte | "Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt |
(Stand: 16.06.2018)
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