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WasBauPVO - Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von
Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Niedersächsischen Bauordnung
- Niedersachsen -
Vom 25. Februar 1999
(GVBl. 1999 S. 69; 13.11.2012 S. 438 12; 23.11.2021 S. 758 21 i.K.)
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 24 Abs. 4 und des § 27 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 422), wird verordnet:
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den § 16a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 sowie den §§ 17, 18, 19, 21 und 22, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 23 bis 25, der Niedersächsischen Bauordnung zu führen:
Diese Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.
(Stand: 29.11.2021)
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