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Regelwerk; Bau

VV-ROG/NROG - Untersagung
Verwaltungsvorschriften zum ROG und zum NROG für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

- Niedersachsen -

Vom 05.04.2017
(Nds. MBl. Nr. 18 vom 10.05.2017 S. 552; 02.05.2018 S. 454 18)
Gl.-Nr.: 23100



RdErl. d. ML v. 5.4.2017 - 303-20002/37-4 - VORIS 23100 -

18 Zur Ausführung des § 12 ROG vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), i. V. m. § 19 Abs. 3 NROG i. d. F. vom 06.12.2017 (Nds. GVBl. S. 456) werden folgende VV erlassen:

1. Zweck und Wirkung der Untersagung

Im Rahmen der gesetzlichen Bindungswirkungen von Zielen der Raumordnung (§ 4 ROG) sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben) unzulässig, die gegen Ziele
der Raumordnung verstoßen. Die Untersagung ist ein förmliches Sicherungsinstrument und dient der wirksamen Durchsetzbarkeit der Raumordnungsplanung gegenüber anderen raumbedeutsamen Vorhaben. Zu unterscheiden sind unbefristete und befristete Untersagungen.

Die unbefristete Untersagung stellt in einem konkreten Einzelfall die Unvereinbarkeit einer Planung oder einer Maßnahme mit einem oder mehreren bestehenden Zielen der Raumordnung verbindlich fest. Sie stellt damit zugleich fest, dass aufgrund der gesetzlichen Zielbeachtungspflicht ein dauerhaftes Planungs- oder Genehmigungsverbot für ein raumordnungswidriges Vorhaben besteht.

Die befristete Untersagung sichert vorbeugend die Ausgestaltung künftiger Ziele der Raumordnung während der Planungsphase. Ziele der Raumordnung in einem Raumordnungsplan entfalten erst mit dem Inkrafttreten des Plans Bindungswirkung Solange das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung eines Raumordnungsplans noch nicht abgeschlossen ist, können die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung durch eine raumordnerische Untersagung übergangsweise abgesichert werden, um ihre spätere Wirksamkeit nicht zu gefährden. Die befristete Untersagung bewirkt und legitimiert ein vorübergehendes Ruhenlassen des Verfahrens für die konkurrierende Planung, die Maßnahme oder die Entscheidung über deren Zulässigkeit.

Eine Untersagung zugunsten bestehender oder in Aufstellung befindlicher Grundsätze der Raumordnung i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG, von landesplanerischen Leitvorstellungen oder von sonstigen raumordnerischen Konzepten kommt nicht in Betracht, da es sich dabei nicht um Ziele der Raumordnung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt.

2. Gegenstand der Untersagung und dessen Bindung an die Ziele der Raumordnung 18

Gegenstand einer Untersagung nach § 12 ROG können sowohl raumbedeutsame Planungen als auch raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit sein.

Raumbedeutsame Vorhaben bestimmen sich dadurch, dass sie "raumbeanspruchend" oder "raumbeeinflussend" sind, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG. Ob ein Vorhaben raumbedeutsam ist, ist anhand der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden. Für nicht raumbedeutsame Vorhaben entfalten Ziele der Raumordnung keine Steuerungswirkung, sodass für sie auch kein Untersagungsverfahren nötig werden kann.

Die Untersagungsmöglichkeit besteht jedoch nur, wenn bei der betroffenen Planung, Maßnahme oder Entscheidung Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 bis 3 ROG zu beachten sind.

Als Gegenstand von Untersagungen kommen in Betracht:

  1. raumbedeutsame Planungen (z.B. Bauleitplanung, Abfallwirtschaftsplanung) und Maßnahmen (z.B. Straßenbaumaßnahme, Erlass einer Förderrichtlinie in Bezug auf raumbedeutsame Projekte) öffentlicher Stellen,
  2. Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstige behördlichen Entscheidungen (z.B. Erlaubnisse, Bewilligungen) über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
  3. behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts, sofern diese durch Planfeststellung (z.B. nach § 68 Abs. 1 WHG bei Gewässerausbau im Rahmen eines raumbedeutsamen Kiesabbauvorhabens) oder eine Genehmigung mit gleicher Rechtswirkung (z.B. Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG für Gewässerausbau, wenn keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht) beschieden werden, bei der eine Abwägung stattfindet,
  4. raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen von Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (z.B. Vorhaben von Energieversorgungsunternehmen) und behördliche Entscheidungen über deren Zulässigkeit, wenn an den juristischen Personen des Privatrechts mehrheitlich öffentliche Stellen beteiligt sind (z.B. in Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die Vorhaben überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden,
  5. Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des BImSchG,
  6. behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, sofern nach den Bestimmungen des maßgeblichen Fachrechts die Ziele der Raumordnung bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten sind (z.B. Bauvorhaben im Außenbereich, auf die § 35

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