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Richtlinien für die vermessungs- und katastertechnischen Arbeiten nach dem BodSchätzG und dem BewG
- Niedersachsen -
Vom 7.September 2021
(Nds. MBl. Nr. 38 vom 22.09.2021 S .1508)
Gl.-Nr.: 21160
Gem. RdErl. d. MF u. d. MI v. 7.9.2021- S 3380-13-35/23512-2-
-VORIS 21160-
1. Zweck, Zuständigkeit
Die Finanzämter sind für die Erhebung und Darstellung der rechtlichen Festlegungen nach dem BodSchätzG und dem BewG (gesetzliche Klassifizierung) für Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuständig. Zur Erhebung der gesetzlichen Klassifizierung (Nachschätzung) ist eine Aktualisierung der im Liegenschaftskataster zu führenden tatsächlichen Nutzung durchzuführen.
Für die erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Arbeiten stellt die Vermessungs- und Katasterverwaltung Fachkräfte zur Verfügung.
2. Zeitplan
Das LStN stellt jährlich einen vorläufigen Plan über die Bodenschätzungsarbeiten des jeweils folgenden Jahres auf (Nachschätzungsvorhaben) und leitet diesen dem LGLN bis zum 30. November eines jeden Jahres zu.
Das LGLN teilt dem LStN etwaige Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Nachschätzungsvorhaben bis zum 10. Januar eines jeden Jahres mit.
Den endgültigen Nachschätzungsplan für die Finanzämter leitet das LStN den Regionaldirektionen des LGLN sowie dem MI bis zum 1. März eines jeden Jahres zu.
3. Erhebung und Darstellung der gesetzlichen Klassifizierung
Für die Erhebung und Darstellung der gesetzlichen Klassifizierung sind wirtschaftliche Verfahren, möglichst automationsgestützt, einzusetzen.
3.1 Unterlagen
Die für die Nachschätzungsarbeiten erforderlichen Standardpräsentationen und Präsentationen des Liegenschaftskatasters mit Bodenschätzung werden grundsätzlich über ein webbasiertes Auskunftssystem, ohne Erhebung von Kosten, durch das LGLN bereitgestellt. Bei Bedarf fertigt die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde Standardpräsentationen und Präsentationen des Liegenschaftskatasters mit Bodenschätzung, geeignete topografische Karten und Digitale Orthophotos an und stellt diese auch in analoger Form ohne Erhebung von Kosten bereit.
Die Standardpräsentationen und Präsentationen der Liegenschaftskarte mit Bodenschätzung sowie die weiteren Unterlagen sind bestimmt für
Auf Anforderung des LStN werden die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters im digitalen normbasierten Austauschformat (NAS) durch die Vermessungs- und Katasterbehörden bereitgestellt.
3.2 Vorbereitung
In die Feldkarte GK sind maßstäblich einzutragen:
3.3 Erhebung
Es sind alle Änderungen zu erheben, die vom Nachweis der Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens abweichen. Zur Erhebung der Änderungen sollen möglichst automationsgestützte Verfahren eingesetzt werden.
Die Grenzen der gesetzlichen Klassifizierung sind nach Möglichkeit an Abgrenzungen, die bereits in der Feldkarte GK vorhanden sind, anzulehnen. In den übrigen Fällen sind diese
Grenzen sowie neu angelegte Muster- und Vergleichsstücke auf einfache Art zu erheben.
Für die gärtnerisch genutzten Flächen, die Sonderkulturen und die Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind ggf. die bewertungsrechtlich relevanten Teilflächen gesondert zu erfassen oder zu aktualisieren.
3.4 Darstellung
Die Ergebnisse der gesetzlichen Klassifizierung sind nach dem für die Geobasisdaten Niedersachsen geltenden Signaturenkatalog maßstäblich in die Feldkarte GK einzutragen und wie folgt darzustellen:
Gegenstand | Farbe |
Grenzen der Klassenflächen, Klassenabschnitte und Sonderflächen | Grün |
Klassenzeichen mit den zugehörigen Wertzahlen, | |
für das Ackerland | Braun |
für das Grünland | Grün |
Grablöcher, | |
Lage durch Symbol | Rot |
Bezeichnung durch Nummern, die Nummern der bestimmenden Grablöcher unterstrichen | Rot |
Wertzahlen durch Einkreisen | Schwarz |
Musterstücke, Vergleichsstücke Abgrenzungen sowie Signatur und Bezeichnungen |
Rot |
Bezeichnungen und Abgrenzungen der übrigen gesetzlichen Klassifizierungen | Rot |
Fortfallende Eintragungen durch Kreuze oder Streichung |
Gelb |
Aus Vereinfachungsgründen können die Ergebnisse der gesetzlichen Klassifizierung und zur Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung auf einer gemeinsamen Feldkarte dargestellt werden, wenn dadurch die Lesbarkeit der Karte nicht beeinträchtigt wird.
(Stand: 20.01.2022)
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