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Regelwerk

Richtlinien für die vermessungs- und katastertechnischen Arbeiten nach dem BodSchätzG und dem BewG
- Niedersachsen -

Vom 27. Januar 2010
(MBl. Nr. 10 vom 10.03.2010 S. 353; 10.11.2015 S. 1438 Außerkrafttretenaufgehoben)
Gl.-Nr.: 21160



Zur aktuellen Fassung

1. Zweck, Zuständigkeit

Die Finanzämter sind für die Erhebung und Darstellung der rechtlichen Festlegungen nach dem BodSchätzG und dem BewG (gesetzliche Klassifizierung) für Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuständig. Zur Erhebung der gesetzlichen Klassifizierung (Nachschätzung) ist ein Feldvergleich zur Aktualisierung der im Liegenschaftskataster zu führenden tatsächlichen Nutzung (TN) durchzuführen ( Anlage).

Für die erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Arbeiten stellen die GLL Fachkräfte zur Verfügung.

2. Zeitplan

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen (OFD) stellt jährlich einen vorläufigen Plan über die Bodenschätzungsarbeiten des jeweils folgenden Jahres auf (Nachschätzungsvorhaben) und leitet diesen den zuständigen GLL bis zum 30. November eines jeden Jahres zu.

Die GLL teilen der OFD etwaige Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Nachschätzungsvorhaben bis zum 10. Januar eines jeden Jahres mit.

Den endgültigen Nachschätzungsplan für die Finanzämter leitet die OFD den GLL sowie dem MI bis zum 1. März eines jeden Jahres zu.

3. Erhebung und Darstellung der gesetzlichen Klassifizierung

Für die Erhebung und Darstellung der gesetzlichen Klassifizierung sind wirtschaftliche Verfahren, möglichst automationsgestützt, einzusetzen.

3.1 Unterlagen

Für die Nachschätzungsarbeiten fertigt die zuständige GLL im Regelfall folgende Unterlagen ohne Erhebung von Kosten an:

3.1.1 Drei Präsentationen der Liegenschaftskarte mit Bodenschätzung in einer für den Außendienst geeigneten

Qualität. Jeweils ein Exemplar ist bestimmt für

Die Präsentation der Liegenschaftskarte mit Bodenschätzung für die Feldkarte TN kann auch eine farbliche Kennzeichnung der tatsächlichen Nutzung sowie die Schlüsselzahlen der tatsächlichen Nutzung und der Gebäude- und Bauwerksfunktionen enthalten.

3.1.2 Eine geeignete topografische Karte als Übersichtskarte.

3.1.3 Bei Bedarf Orthofotos auf Datenträger, in Ausnahmefällen auch in analoger Form.

3.1.4 Bei Bedarf die Liegenschaftskarte in digitalem Datenformat.

3.1.5 Bei Bedarf Daten der Liegenschaftsbeschreibung zu jedem Flurstück über das Finanzrechenzentrum Hannover in digitaler Form (Flurstück, Lage, tatsächliche Nutzung, Bodenschätzung, Eigentumsangaben und Bestandsdaten).

3.2 Vorbereitung

In die Feldkarte GK sind maßstäblich einzutragen

3.3 Erhebung

Es sind alle Änderungen zu erheben, die vom Nachweis der Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens abweichen.

Die Grenzen der gesetzlichen Klassifizierung sind nach Möglichkeit an Abgrenzungen, die bereits in der Feldkarte GK vorhanden sind, anzulehnen. In den übrigen Fällen sind diese Grenzen sowie neu angelegte Muster- und Vergleichsstücke auf einfache Art zu erheben.

Für die gärtnerisch genutzten Flächen, die Sonderkulturen und die Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind ggf. die bewertungsrechtlich relevanten Teilflächen gesondert zu erfassen bzw. zu aktualisieren.

3.4 Darstellung

Die Ergebnisse der gesetzlichen Klassifizierung sind nach dem für die Geobasisdaten Niedersachsen geltenden Signaturenkatalog maßstäblich in die Feldkarte GK einzutragen und wie folgt darzustellen:

Gegenstand Farbe
Grenzen der Klassenflächen, Klassenabschnitte und Sonderflächen Grün
Klassenzeichen mit den zugehörigen Wertzahlen,  
für das Ackerland
Braun
für das Grünland
Grün
Grablöcher,
Lage durch Symbol
Rot
Bezeichnung durch Nummern, die Nummern der bestehenden Grablöcher unterstrichen
Rot
Wertzahlen durch Einkreisen Schwarz
Musterstücke, Vergleichsstücke
Abgrenzungen bzw. Signatur und Bezeichnungen
Rot
Bezeichnungen und Abgrenzungen der übrigen gesetzlichen Klassifizierungen
Rot
Fortfallende Eintragungen
durch Kreuze oder Streichung
Gelb.

Aus Vereinfachungsgründen können die Ergebnisse der gesetzlichen Klassifizierung und des Feldvergleichs zur Aktualisierung der im Liegenschaftskataster zu führenden tatsächlichen Nutzung auf einer gemeinsamen Feldkarte dargestellt werden, wenn dadurch die Lesbarkeit der Karte nicht beeinträchtigt wird.

3.5 Anfertigung der Schätzungskarte

Unmittelbar im Anschluss an die Erhebung nach Nummer 3.3 fertigt das Finanzamt auf der Grundlage der Feststellungen zur gesetzlichen Klassifizierung und zur tatsächlichen Nutzung die Schätzungskarte an.

4. Eintragung in das Liegenschaftskataster

Nach Eintritt der Bestandskraft der Bodenschätzungsergebnisse gibt das Finanzamt die Schätzungskarte sowie die Feldkarte GK und die Feldkarte TN an die zuständige GLL ab. Diese trägt die Ergebnisse der gesetzlichen Klassifizierung und die Änderungen der tatsächlichen Nutzung in das Liegenschaftskataster ein.

Nach Abschluss der Arbeiten erhält das Finanzamt die Unterlagen mit Ausnahme der Feldkarte TN zurück.

5. Einzelfeststellungen

Bei Einzelfeststellungen zur gesetzlichen Klassifizierung außerhalb des Nachschätzungsplans nach Nummer 2 sind die Anweisungen dieser Richtlinie sinngemäß anzuwenden.

6. Flurbereinigungsverfahren

Nach Abschluss eines Flurbereinigungsverfahrens sind in der Regel die bisherigen Bodenschätzungsergebnisse von der zuständigen GLL in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

Einen etwaigen Verzicht teilt das Finanzamt der GLL rechtzeitig mit.

7. Schlussbestimmungen

Dieser gem. RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

.

  Feldvergleich zur Aktualisierung der im Liegenschaftskataster
zu führenden tatsächlichen Nutzung
Anlage

1. Zweck, Definition

Der Feldvergleich dient der Aktualisierung der im Liegenschaftskataster zu führenden TN. Gleichzeitig soll eine Überprüfung des im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäudebestandes erfolgen.

Die TN erfasst Flächen gleichartiger Bodenbedeckung, gleichen Bewuchses oder vergleichbarer Bebauung und Zweckbestimmung, soweit sie topografisch und funktional bedeutsam sind. Für verschiedenartige tatsächliche Nutzungen sind eigenständige Objekte zu bilden, wenn es sich um Flächen von besonderer Bedeutung handelt. TN, die für den örtlichen Gesamteindruck von untergeordneter Bedeutung sind, bleiben unberücksichtigt.

2. Vorbereitung

Als Unterlagen werden Präsentationen der Liegenschaftskarte und in der Regel Orthofotos verwendet. Unterlagen anderer Stellen können ebenfalls verwendet werden, wenn dadurch der Aufwand für die örtlichen Arbeiten verringert wird.

3. Erhebung der Änderungen

Für die Erhebung ist der für die Geobasisdaten Niedersachsen geltende Objektartenkatalog maßgebend.

Die im Liegenschaftskataster nachgewiesene tatsächliche Nutzung ist in der Regel durch Vergleich mit dem Orthofoto zu überprüfen. Eindeutig erkennbare Änderungen TN sowie des Gebäudebestandes sind in die Feldkarte TN einzutragen, örtlich zu überprüfende Sachverhalte sind zu markieren. Auf Sachverhalte, die bei der Eintragung in das Liegenschaftskataster aus dem Orthofoto übernommen werden sollen, ist hinzuweisen.

Die Grenzen der tatsächlichen Nutzung sind gemäß Bezugserlass (LiegVermErlass) auf einfache Art zu erheben; kleinere Ein- und Ausbuchtungen sind zu vernachlässigen. Für Flurstücke mit verschiedenartiger tatsächlicher Nutzung sind Flurstücksabschnitte in der Regel nur dann zu bilden, wenn sie für den örtlichen Gesamteindruck von Bedeutung und ihre Flächen mindestens 1.000 m2 groß sind. Die Mindestgröße kann unterschritten werden, wenn es sich um Flächen von besonderer Bedeutung handelt.

Auf Gebäude, die noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind oder die sich im Grundriss verändert haben und die für die Beschreibung des Grund und Bodens i. S. des NVermG bedeutsam sind, ist hinzuweisen; die Veränderungen sind zu skizzieren. Dies gilt entsprechend für die Änderungen an den Attributarten wie Funktion, Eigenname und Lagebezeichnung. Als wegfallend zu kennzeichnen sind im Liegenschaftskataster nachgewiesene und örtlich nicht mehr vorhandene Gebäude oder Gebäudeteile.

4. Darstellung

Für die Darstellung ist der für die Geobasisdaten Niedersachsen geltende Signaturenkatalog maßgebend.

Für Gebäude, die aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters zu entfernen sind, ist ein Fortführungsriss gemäß Bezugserlass anzulegen.

Nicht bearbeitete Gebiete sind in einer topografischen Übersichtskarte zu kennzeichnen.

5. Eintragung in das Liegenschaftskataster

Die Ergebnisse des Feldvergleichs sind nach Abgabe der Feldkarte TN durch die zuständige GLL in das Liegenschaftskataster einzutragen.

Soweit erforderlich, ist im Anschluss an die Eintragung das Amtsverfahren zur Aktualisierung des Gebäudenachweises im Liegenschaftskataster gemäß § 7 NVermG durch die zuständige GLL einzuleiten.

Die Bereitstellung von Fortführungsinformationen im Rahmen des Geobasis-Informationsmanagements ist sicherzustellen.

ENDE

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