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Richtlinien für die vermessungs- und katastertechnischen Arbeiten nach dem BodSchätzG und dem BewG
- Niedersachsen -
Vom 10. November 2015
(MBl. Nr. 45 vom 25.11.2010 S. 1438 Inkrafttretenaufgehoben)
- VORIS 21160 -
Archiv: 2010
Bezug: Gem. RdErl. v. 27.1.2010 (Nds. MBl. S. 353) - VORIS 21160 -
1. Zweck, Zuständigkeit
Die Finanzämter sind für die Erhebung und Darstellung der rechtlichen Festlegungen nach dem BodSchätzG und dem BewG (gesetzliche Klassifizierung) für Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuständig. Zur Erhebung der gesetzlichen Klassifizierung (Nachschätzung) ist eine Aktualisierung der im Liegenschaftskataster zu führenden tatsächlichen Nutzung durchzuführen.
Für die erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Arbeiten stellen die Vermessungs- und Katasterbehörden Fachkräfte zur Verfügung.
2. Zeitplan
Die OFD stellt jährlich einen vorläufigen Plan über die Bodenschätzungsarbeiten des jeweils folgenden Jahres auf (Nachschätzungsvorhaben) und leitet diesen den zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden bis zum 30. November eines jeden Jahres zu.
Die Vermessungs- und Katasterbehörden teilen der OFD etwaige Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum Nachschätzungsvorhaben bis zum 10. Januar eines jeden Jahres mit.
Den endgültigen Nachschätzungsplan für die Finanzämter leitet die OFD den Vermessungs- und Katasterbehörden sowie dem MI bis zum 1. März eines jeden Jahres zu.
3. Erhebung und Darstellung der gesetzlichen Klassifizierung
Für die Erhebung und Darstellung der gesetzlichen Klassifizierung sind wirtschaftliche Verfahren, möglichst automationsgestützt, einzusetzen.
3.1 Unterlagen
Die für die Nachschätzungsarbeiten erforderlichen Standardpräsentationen und Präsentationen des Liegenschaftskatasters mit Bodenschätzung werden grundsätzlich über ein webbasiertes Auskunftssystem, ohne Erhebung von Kosten, durch die Vermessungs- und Katasterbehörden bereitgestellt. Bei Bedarf fertigt die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde Standardpräsentationen und Präsentationen des Liegenschaftskatasters mit Bodenschätzung, geeignete topografische Karten und Orthofotos an und stellt diese auch in analoger Form ohne Erhebung von Kosten bereit.
Die Standardpräsentationen und Präsentationen der Liegenschaftskarte mit Bodenschätzung sowie die weiteren Unterlagen sind bestimmt für
Auf Anforderung der OFD werden die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters im digitalen normbasierten Austauschformat (NAS) durch die Vermessungs- und Katasterbehörden bereitgestellt.
3.2 Vorbereitung
In die Feldkarte GK sind maßstäblich einzutragen
3.3 Erhebung
Es sind alle Änderungen zu erheben, die vom Nachweis der Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens abweichen. Zur Erhebung der Änderungen sollen möglichst automationsgestützte Verfahren eingesetzt werden.
Die Grenzen der gesetzlichen Klassifizierung sind nach Möglichkeit an Abgrenzungen, die bereits in der Feldkarte GK vorhanden sind, anzulehnen. In den übrigen Fällen sind diese Grenzen sowie neu angelegte Muster- und Vergleichsstücke auf einfache Art zu erheben.
Für die gärtnerisch genutzten Flächen, die Sonderkulturen und die Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sind ggf. die bewertungsrechtlich relevanten Teilflächen gesondert zu erfassen bzw. zu aktualisieren.
3.4 Darstellung
Die Ergebnisse der gesetzlichen Klassifizierung sind nach dem für die Geobasisdaten Niedersachsen geltenden Signaturenkatalog maßstäblich in die Feldkarte GK einzutragen und wie folgt darzustellen:
Gegenstand | Farbe |
Grenzen der Klassenflächen, Klassenabschnitte und Sonderflächen | Grün |
Klassenzeichen mit den zugehörigen Wertzahlen, | |
für das Ackerland |
Braun |
für das Grünland |
Grün |
Grablöcher, | |
Lage durch Symbol |
Rot |
Bezeichnung durch Nummern, die Nummern der bestehenden Grablöcher unterstrichen |
Rot |
Wertzahlen durch Einkreisen | Schwarz |
Musterstücke, Vergleichsstücke Abgrenzungen bzw. Signatur und Bezeichnungen |
Rot |
Bezeichnungen und Abgrenzungen der übrigen gesetzlichen Klassifizierungen | Rot |
Fortfallende Eintragungen durch Kreuze oder Streichung | Gelb |
Aus Vereinfachungsgründen können die Ergebnisse der gesetzlichen Klassifizierung und zur Aktualisierung der tatsächlichen Nutzung auf einer gemeinsamen Feldkarte dargestellt werden, wenn dadurch die Lesbarkeit der Karte nicht beeinträchtigt wird.
3.5 Anfertigung der Schätzungskarte
Unmittelbar im Anschluss an die Erhebung nach Nummer 3.3 fertigt das Finanzamt auf der Grundlage der Feststellungen zur gesetzlichen Klassifizierung und zur tatsächlichen Nutzung die Schätzungskarte an.
4. Eintragung in das Liegenschaftskataster
Nach Eintritt der Bestandskraft der Bodenschätzungsergebnisse gibt das Finanzamt die Schätzungskarte sowie die Feldkarte GK und die Feldkarte TN möglichst in digitaler Form an die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde ab. Diese trägt die Ergebnisse der gesetzlichen Klassifizierung und die Änderungen der tatsächlichen Nutzung in das Liegenschaftskataster ein.
Nach Abschluss der Arbeiten erhält das Finanzamt die analogen Unterlagen mit Ausnahme der Feldkarte TN zurück.
5. Einzelfeststellungen
Bei Einzelfeststellungen zur gesetzlichen Klassifizierung außerhalb des Nachschätzungsplans nach Nummer 2 sind die Anweisungen dieser Richtlinie sinngemäß anzuwenden.
6. Flurbereinigungsverfahren
Nach Abschluss eines Flurbereinigungsverfahrens sind in der Regel die bisherigen Bodenschätzungsergebnisse von der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Einen etwaigen Verzicht teilt das Finanzamt den Vermessungs- und Katasterbehörden rechtzeitig mit.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 20.01.2022)
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