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ÜZVO - Verordnung über das Übereinstimmungszeichen *
- Niedersachsen -
Vom 12. September 2002
(GVBl. Nr. 27 vom 20.09.2002 S. 392;13.11.2012 S. 438 12; 23.11.2021 S. 758 21 i.K.)
Aufgrund des § 28 Abs. 7 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird verordnet:
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung besteht aus dem Buchstaben "Ü" und den folgenden Angaben:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in dessen unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit nur einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Übereinstimmungszeichen vom 20. März 1996 (Nds. GVBl. S. 76) außer Kraft.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
(Stand: 29.11.2021)
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