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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht; Lüftungsanlagen

LüAR - Lüftungsanlagen-Richtlinie
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen

- Niedersachsen -

Vom 14. Juni 2021
(Nds.MBl. Nr. 23c vom 21.06.2021 S. 1030)
Fassung März 2021


Archiv 2006; 2012, 2019

Siehe Fn. 1

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Lüftungsanlagen, an die Anforderungen nach § 39 Abs.1, 2 und 4 NBauO gestellt werden. Sie gilt nicht für mit Luft arbeitende Transportanlagen (z.B. Späneabsaugung, Rohrpostanlagen).

2 Begriffe

Lüftungsanlagen i. S. dieser Richtlinie sind auch Klimaanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen. Lüftungsanlagen bestehen aus Lüftungsleitungen und allen zu ihrer Funktion erforderlichen Bauteilen und Einrichtungen.

Zu den Lüftungsleitungen gehören alle von Luft durchströmten Bauteile, wie Lüftungsrohre, -formstücke, -schächte und -kanäle, Schalldämpfer, Ventilatoren, Luftaufbereitungseinrichtungen, Brandschutzklappen und andere Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch und Absperrvorrichtungen gegen Rauchübertragung (Rauchschutzklappen), sowie Verbindungen, Befestigungen, Beschichtungen, Dampfsperren, Folien, Dämmschichten, Ummantelungen und Bekleidungen.

3 Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Lüftungsleitungen und an Brandschutzklappen

3.1 Grundlegende Anforderungen

Die Anforderungen nach § 39 Abs.1, 2 und 4 NBauO sowie nach § 23 Abs. 2 und 3 DVO-NBauO an Lüftungsanlagen gelten als erfüllt, wenn die Lüftungsanlagen den Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 8 einschließlich der zugehörigen schematischen Darstellungen 1 bis 6 mit ihren Bildern und Erläuterungen entsprechen.

Lüftungsleitungen, die durch raumabschließende Bauteile geführt sind, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit gefordert ist, müssen entsprechend der höchsten geforderten Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen Bauteile feuerwiderstandsfähig oder in einem entsprechend feuerwiderstandfähigen Schacht verlegt sein oder in den durchdrungenen Bauteilen jeweils deren Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend feuerwiderstandsfähige Brandschutzklappen (siehe MVV TB, Anhang 14, Abschnitt 6, Tabelle 5) haben.

In notwendigen Fluren mit feuerhemmenden Wänden genügen Lüftungsleitungen aus Stahlblech ohne Öffnungen mit Abhängern aus Stahl (siehe Bilder 3.1 und 3.2). Dabei dürfen die Lüftungsleitungen nur Bereiche verbinden, die brandschutztechnisch nicht voneinander getrennt werden müssen.

3.2 Anforderungen an Brandschutzklappen

Zur Verhinderung der Übertragung von Feuer und Rauch dürfen in den raumabschließenden Bauteilen, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit gefordert ist, nur Brandschutzklappen verwendet werden, die folgende Leistungsmerkmale aufweisen bzw. Anforderungen erfüllen:

Die Brandschutzklappen müssen im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Die Nennauslösetemperatur der thermischen Auslöseeinrichtung der Brandschutzklappen darf maximal 72 °C, in Zuluftleitungen in Warmluftheizungen maximal 95 °C betragen.

Brandschutzklappen mit mechanischem Absperrelement und motorischem Antrieb, die auch bedarfsgemäß und unabhängig von der Schutzfunktion geöffnet oder geschlossen werden sollen, dürfen in Lüftungsleitungen von Lüftungsanlagen einschließlich Warmluftheizungen nur verwendet werden, wenn die Dauerhaftigkeit der Betriebssicherheit für mindestens 10.000 Betätigungen nachgewiesen wurde.

Brandschutzklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in Lüftungsleitungen von Lüftungsanlagen einschließlich Warmluftheizungen nur mit einer Achslage des mechanischen Absperrelements verwendet werden, die durch die Feuerwiderstandsprüfung nach EN 1366-2 nachgewiesen wurde.

Brandschutzklappen dürfen zusätzlich zur thermischen Auslösung mit Auslöseeinrichtungen angesteuert werden, die auf Rauch ansprechen (Rauchauslöseeinrichtungen), wenn für diese Rauchauslöseeinrichtungen die Verwendbarkeit nachgewiesen ist. Die Rauchauslöseeinrichtungen müssen für den Anschluss an die jeweilige Brandschutzklappe geeignet und in Lüftungsleitungen installiert sein.

Für die Verwendung der Brandschutzklappen sind die vom Hersteller oder seinem Vertreter angefertigten, detaillierten Produktspezifikationen zu beachten (Montage- und Betriebsanleitung). Dazu gehören auch die vom Hersteller oder seinem Vertreter in der Betriebsanleitung für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Brandschutzklappen gemachten notwendigen Angaben.

4 Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen

Wenn die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten sind, liegen damit auch die Voraussetzungen für die Verwendung brennbarer Baustoffe i. S. des § 23 Abs. 3 DVO-NBauO vor.

4.1 Lüftungsleitungen

Für Lüftungsleitungen, in denen

  1. Luft mit Temperaturen von mehr als 85° C gefördert wird oder
  2. sich in besonderem Maße brennbare Stoffe ablagern können (z.B. Abluftleitungen für Raumlüftungsanlagen in Holz verarbeitenden Betrieben),

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(Stand: 13.07.2021)

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